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Kostenersatz durch Erben (§ 102 SGB XII) – Sozialhilferegress nach dem Erbfall, Freibeträge 2026, Frist

Kurzantwort

Hat der Verstorbene Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen – in der Praxis fast immer Hilfe zur Pflege für ein Pflegeheim oder Hilfe zum Lebensunterhalt –, kann der Sozialhilfeträger die Kosten nach § 102 SGB XII von den Erben zurückfordern. Das ist kein Unterhaltsanspruch und keine Erbschaftsteuer, sondern ein eigener Kostenersatzanspruch gegen den Erben.

Der Anspruch ist mehrfach gedeckelt. Erfasst sind nur Kosten innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall und nur, soweit sie das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen2026 sind das 3.378 € (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der Erbe haftet nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses; sein eigenes Vermögen bleibt unangetastet (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Liegt der Nachlass unter 3.378 €, ist der Anspruch nicht geltend zu machen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII); für pflegende Angehörige, die bis zum Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, gilt eine erhöhte Grenze von 15.340 € (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Der Anspruch erlischt in drei Jahren nach dem Tod (§ 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).

Zwei Bereichsausnahmen sind entscheidend und werden häufig übersehen: Leistungen nach dem Vierten Kapitel – die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) – lösen keinen Kostenersatz aus (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Und für Bürgergeld/Arbeitslosengeld II gibt es seit der Aufhebung des § 35 SGB II zum 01.08.2016 überhaupt keine Erbenhaftung mehr. Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben [gesetze-im-internet.de]
FassungGesetz vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2670), in Kraft seit 07.12.2006 – seither unverändert
Wer haftetDer Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten/Lebenspartners [§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
RechtsnaturNachlassverbindlichkeit [§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII]
HaftungsumfangNur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses [§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII]
Zeitliche GrenzeNur Kosten innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall [§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII]
Selbstbehalt auf der KostenseiteNur Kosten, die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen [§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII]
Grundbetrag § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIIZweifache Regelbedarfsstufe 1 = 2 × 563 € = 1.126 € (2026)
Dreifacher Grundbetrag 20263.378 € (3 × 1.126 €)
Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026563 € – unverändert gegenüber 2024 und 2025 [BMAS, RBSFV 2026]
Bagatellgrenze NachlassAnspruch nicht geltend zu machen, soweit der Nachlass unter 3.378 € liegt [§ 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII]
Erhöhte Grenze für pflegende Angehörige15.340 € [§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII]
HärtefallklauselKein Kostenersatz, soweit die Inanspruchnahme eine besondere Härte wäre [§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII]
ErlöschensfristDrei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person [§ 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII]
Hemmung der FristVorschriften des BGB zur Verjährung gelten sinngemäß; Leistungsbescheid steht der Klageerhebung gleich [§ 102 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 103 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB XII]
Ausnahme GrundsicherungKein Kostenersatz für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 ff. SGB XII) [§ 102 Abs. 5 SGB XII]
Ausnahme TuberkulosehilfeKein Kostenersatz für vor dem 01.01.1987 entstandene Kosten der Tuberkulosehilfe [§ 102 Abs. 5 SGB XII]
Ausnahme GetrenntlebenKeine Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten/Lebenspartners für Kosten während des Getrenntlebens [§ 102 Abs. 1 Satz 3 SGB XII]
Leistungsberechtigter als ErbeIst die leistungsberechtigte Person Erbe ihres Ehegatten/Lebenspartners, ist sie nicht ersatzpflichtig [§ 102 Abs. 1 Satz 4 SGB XII]
Bürgergeld / Arbeitslosengeld IIKeine Erbenhaftung – § 35 SGB II mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben
Eingliederungshilfe ab 01.01.2020In das SGB IX Teil 2 überführt; § 102 SGB XII erfasst nur „Kosten der Sozialhilfe"
Mehrere ErbenMiterben haften als Gesamtschuldner; Auswahl und Umfang der Inanspruchnahme sind Ermessensentscheidung [BSG B 8 SO 7/12 R]
SchonvermögenSchonvermögen des Erblassers ist nicht zugleich Schonvermögen der Erben [BSG B 8 SO 15/17 R]
ErmessensausfallHeranziehung ohne Ermessensausübung ist rechtswidrig [LSG NRW L 12 SO 324/20]
Abwehr durch AusschlagungSechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund [§ 1944 Abs. 1 BGB]
Abwehr bei dürftigem NachlassDürftigkeitseinrede [§ 1990 BGB], Nachlassverwaltung [§ 1975 BGB], Nachlassinsolvenz
RechtswegSozialgerichte – Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid

Geltungsbereich

Die Seite behandelt den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Erben nach § 102 SGB XII in der seit dem 07.12.2006 geltenden Fassung. Sie betrifft Erbfälle nach deutschem Recht, in denen der Erblasser (oder dessen vorverstorbener Ehegatte/Lebenspartner) Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat.

Nicht behandelt werden:

Wann greift § 102 SGB XII – und wann nicht?

Der Anspruch setzt voraus, dass Kosten der Sozialhilfe aufgewendet wurden. Sozialhilfe im Sinn des SGB XII sind insbesondere:

Ausgenommen ist nach § 102 Abs. 5 SGB XII die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel, §§ 41 ff. SGB XII). Wer im Alter allein von der Grundsicherung gelebt hat, hinterlässt seinen Erben insoweit keine Kostenersatzforderung. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig übersehen – und sie ist der Grund, warum Bescheide sorgfältig darauf zu prüfen sind, welche Leistungsart in welchem Zeitraum erbracht wurde. Wurden nebeneinander Grundsicherung und Hilfe zur Pflege gewährt, darf nur der Teil der Hilfe zur Pflege in die Forderung eingehen.

Ebenfalls ausgenommen sind Kosten der Tuberkulosehilfe, die vor dem 01.01.1987 entstanden sind (§ 102 Abs. 5 SGB XII) – heute praktisch bedeutungslos.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen war bis zum 31.12.2019 als Sechstes Kapitel Teil des SGB XII und damit dem Kostenersatz unterworfen. Zum 01.01.2020 wurde sie durch das Bundesteilhabegesetz in das SGB IX Teil 2 überführt. § 102 SGB XII erfasst nach seinem Wortlaut nur „die Kosten der Sozialhilfe"; eine entsprechende Regelung enthält das SGB IX Teil 2 nicht. Für Eingliederungshilfeleistungen ab 2020 kommt ein Kostenersatz durch Erben danach nicht mehr in Betracht, während Altfälle bis 2019 weiter erfasst sein können (dazu LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 – L 2 SO 843/23). Siehe hierzu den Abschnitt „Offene Punkte".

Die Rechenschritte im Einzelnen

Schritt 1 – Zehnjahreszeitraum. Nur Sozialhilfekosten, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind, zählen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ältere Aufwendungen scheiden vollständig aus. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufwendung, nicht der Bescheiderteilung.

Schritt 2 – Selbstbehalt auf der Kostenseite. Von den so ermittelten Kosten sind nur diejenigen ersatzfähig, die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Der Grundbetrag ist nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

> § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII: „einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28"

Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt 2026 unverändert 563 €. Daraus folgt für 2026:

RechenschrittBetrag 2026
Regelbedarfsstufe 1 (Anlage zu § 28 SGB XII)563 €
Grundbetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) = 2 × 563 €1.126 €
Dreifacher Grundbetrag (§ 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) = 3 × 1.126 €3.378 €

Schritt 3 – Haftungsobergrenze Nachlasswert. Der Erbe haftet nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Es handelt sich um eine echte wertmäßige Haftungsbegrenzung, nicht bloß um eine Einrede: Auch wer die Erbschaft angenommen und keine Nachlassverwaltung beantragt hat, muss nicht mit dem Eigenvermögen einstehen. Wertveränderungen nach dem Erbfall – etwa ein Kursverlust oder ein Verbrauch der Erbschaft – ändern an der Obergrenze nichts.

Schritt 4 – Bagatellgrenzen des Absatzes 3. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen,

Der Betrag von 15.340 € ist ein fester Eurobetrag im Gesetz und wird nicht dynamisch fortgeschrieben – er steigt also nicht mit den Regelbedarfen.

Härtefall, Schonvermögen und die BSG-Rechtsprechung

Die praktisch wichtigste Auseinandersetzung dreht sich um § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Der Gedanke der Erben liegt nahe: Das Familienhaus war zu Lebzeiten des Erblassers als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Schonvermögen – also müsse es auch im Erbfall geschützt sein.

Dem ist das Bundessozialgericht entgegengetreten. In BSG, 27.02.2019 – B 8 SO 15/17 R ging es um ein Hausgrundstück, das der Erbe schon vor und auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten bewohnt hatte. Die Entscheidung wird in der Fachliteratur mit dem Merksatz zusammengefasst: Schonvermögen des Erblassers ist nicht zugleich Schonvermögen der Erben. Die Privilegierung des § 90 SGB XII knüpft an die Bedarfslage des Leistungsberechtigten an und endet mit dessen Tod; ein Härtefall nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII muss deshalb aus eigenen Umständen des Erben begründet werden. Die Entscheidung befasst sich zudem mit dem für die Berechnung des dreifachen Grundbetrages nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII maßgeblichen Zeitpunkt.

Typische Ansatzpunkte für einen Härtefall sind daher nicht die Herkunft des Nachlassgegenstands, sondern die Situation des Erben: eine drohende eigene Sozialhilfebedürftigkeit, eine über Jahre erbrachte unentgeltliche Pflegeleistung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 knapp verfehlt, oder eine Behinderung des Erben. Die Härteklausel ist eine gebundene Entscheidung („ist nicht geltend zu machen"), kein Ermessen – ihr Vorliegen ist von den Sozialgerichten voll überprüfbar.

Mehrere Erben: Gesamtschuld und Ermessen

Hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft, haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Der Sozialhilfeträger könnte also theoretisch einen einzelnen Miterben auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Das darf er aber nicht willkürlich.

BSG, 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 R (ergangen noch zur Vorgängernorm § 92c BSHG, inhaltlich auf § 102 SGB XII übertragbar) verlangt eine Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners und des Umfangs der Inanspruchnahme. Zugleich hat das BSG entschieden, dass die Ersatzpflicht auch dann besteht, wenn der Erbe das Nachlassvermögen erst nach dem Bezug der Sozialhilfe erworben hat, und dass der Bescheid bestimmt genug ist, wenn er den Betrag des Kostenersatzes nennt – eine Aufschlüsselung, wann und in welcher Höhe einzelne Sozialhilfeleistungen erbracht wurden, ist danach nicht erforderlich.

LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 – L 12 SO 324/20 hat eine Heranziehung aufgehoben, weil der Träger das erforderliche Ermessen gar nicht ausgeübt hatte (Ermessensunterschreitung). Die Ermessensausübung muss insbesondere berücksichtigen, wenn für einzelne Miterben Privilegierungstatbestände des § 102 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB XII erfüllt sind. Für die Praxis heißt das: Ein Bescheid, der die Erbenstellung und die Summe nennt, aber kein Wort zur Auswahlentscheidung verliert, ist angreifbar.

Frist: drei Jahre – aber ab wann genau?

§ 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII bestimmt:

> Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners.

Es handelt sich um eine Erlöschensfrist, nicht um eine Verjährungsfrist – der Anspruch geht materiell unter und ist von Amts wegen zu beachten. Anders als bei der Verjährung kommt es nicht auf die Kenntnis des Trägers vom Erbfall an; die Frist läuft ab dem Tod.

Über § 102 Abs. 4 Satz 2 SGB XII gelten aber § 103 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB XII entsprechend:

> Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Praktisch bedeutet das: Der Träger wahrt die Frist bereits durch Erlass eines Leistungsbescheides – eine Klage ist nicht erforderlich. Außerdem können Verhandlungen zwischen Träger und Erben die Frist nach § 203 BGB hemmen; das LSG Baden-Württemberg hat den Verhandlungsbegriff in diesem Zusammenhang weit ausgelegt (Urteil vom 19.09.2024 – L 7 SO 1754/23). Erben sollten deshalb wissen, dass ein längerer Schriftwechsel über die Höhe der Forderung den Fristablauf hinausschieben kann.

Was Erben konkret tun können

1. Ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet oder liegt sein Wert nur knapp über den Bagatellgrenzen, ist die Ausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB der sauberste Weg. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund (§ 1944 Abs. 1 BGB) und ist kurz – wer sie versäumt, hat die Erbschaft angenommen. Zu beachten ist, dass die Ausschlagung den gesamten Nachlass betrifft, nicht nur die Sozialhilfeforderung.

2. Haftung auf den Nachlass beschränken. Weil die Ersatzpflicht nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Nachlassverbindlichkeit ist, stehen dem Erben die allgemeinen erbrechtlichen Instrumente offen: Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), Nachlassinsolvenzverfahren und die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Wegen der Wertgrenze des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind sie hier allerdings seltener nötig als bei anderen Nachlassschulden.

3. Den Bescheid prüfen. Lohnende Prüfpunkte sind: Fällt ein Teil der Leistungen unter das Vierte Kapitel (Grundsicherung, § 102 Abs. 5 SGB XII)? Liegen Aufwendungen außerhalb der Zehnjahresfrist? Ist der Selbstbehalt von 3.378 € abgezogen? Ist der Nachlasswert auf den Todestag korrekt ermittelt – einschließlich Abzug von Bestattungskosten und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten? Ist bei mehreren Erben Ermessen ausgeübt worden? Ist die Dreijahresfrist abgelaufen? Betrifft die Forderung Eingliederungshilfe ab 2020?

4. Fristen wahren. Gegen den Leistungsbescheid ist Widerspruch einzulegen, danach steht die Anfechtungsklage zum Sozialgericht offen. Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Erben, die nicht als Leistungsempfänger klagen, allerdings nicht kostenfrei nach § 183 SGG – hier ist anwaltliche Beratung sinnvoll.

Häufige Fehler

Offene Punkte

Diese Seite ist mit factcheck_status: review_needed gekennzeichnet. Die Normtexte der §§ 85, 102, 103 SGB XII sind verbatim gegen dejure.org geprüft, ebenso die Fassungshistorie des § 102 SGB XII (unverändert seit 07.12.2006). Der Regelbedarfswert 563 € für 2026 ist gegen die amtliche FAQ des BMAS zur Fortschreibung der Regelbedarfe zum 01.01.2026 geprüft. Drei Punkte konnten nicht abschließend auf Primärquellen gestützt werden:

1. Reichweite des Pflegeprivilegs in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII. Der Wortlaut lautet: „wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat". Ob die Voraussetzungen „häusliche Gemeinschaft und Pflege" auch für den Ehegatten/Lebenspartner gelten oder nur für die Alternative der Verwandten, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Die Seite gibt die am Wortlaut orientierte Lesart wieder (Voraussetzungen gelten für beide Alternativen); eine höchstrichterliche Klärung ließ sich nicht belegen.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachlasswert und Grenzbeträge. Ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der des Erbfalls maßgeblich ist, hat das LSG Nordrhein-Westfalen in L 12 SO 324/20 ausdrücklich offengelassen. Praktisch relevant wird das, wenn sich die Regelbedarfsstufe zwischen Erbfall und Widerspruchsbescheid ändert – für 2024 bis 2026 wirkt sich der Streit wegen der unveränderten 563 € nicht aus, für frühere und künftige Jahre aber schon.

3. Eingliederungshilfe nach dem 01.01.2020. Dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 kein Kostenersatz durch Erben mehr in Betracht kommt, folgt schlüssig daraus, dass § 102 SGB XII allein an „Kosten der Sozialhilfe" anknüpft und das SGB IX Teil 2 keine Parallelvorschrift enthält. Eine BSG-Entscheidung hierzu ließ sich nicht nachweisen; das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.12.2023 – L 2 SO 843/23 zur „Geltendmachung nach Überführung der Eingliederungshilfe ins SGB IX" war über einen dejure.org-Permalink nicht abrufbar und konnte daher nicht im Volltext ausgewertet werden. Die Aussage ist deshalb als gut begründete, aber nicht höchstrichterlich bestätigte Auslegung zu behandeln.

Ebenfalls nicht auf Primärquellen gestützt sind die dejure.org-Permalinks für LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 – L 7 SO 1187/18 und LSG Baden-Württemberg, 19.09.2024 – L 7 SO 1754/23; beide Entscheidungen sind in der dejure.org-Fundstellenliste zu § 102 SGB XII nachgewiesen, ein Kurzlink war jedoch nicht abrufbar. Sie werden auf dieser Seite nur mit Gericht, Datum und Aktenzeichen zitiert.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Änderungsverlauf