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Informationspflichten von Inkassodienstleistern gegenüber Privatpersonen (§ 13a RDG)

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Prozess- & Vollstreckungsrecht Inkasso Informationspflichten § 13a RDG Schuldanerkenntnis Verbraucherschutz Bundesamt für Justiz Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Ein Inkassodienstleister muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson acht Pflichtangaben klar und verständlich in Textform übermitteln (§ 13a Abs. 1 RDG) – darunter Name und Anschrift des Auftraggebers, den Forderungsgrund mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses, eine Zinsberechnung, Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten sowie Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der Aufsichtsbehörde. Auf Anfrage sind unverzüglich ergänzende Auskünfte zu erteilen (Abs. 2). Vor einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung ist vorab in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen (Abs. 3), vor der Aufforderung zu einem Schuldanerkenntnis auf den drohenden Verlust von Einwendungen und Einreden (Abs. 4). Verstöße gegen Abs. 1 bis 4 sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 20 Abs. 2, 3 RDG); Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz, das nach § 13h RDG auch die laufende Aufsicht ausübt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 13a RDG (Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen)
Verpflichtetregistrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), § 13a Abs. 1 RDG
BegünstigtPrivatperson = jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (§ 13a Abs. 5 RDG)
Zeitpunktmit der ersten Geltendmachung der Forderung
Formklar und verständlich in Textform (§ 126b BGB)
Pflichtangabenacht Punkte nach § 13a Abs. 1 Nr. 1–8 RDG
AuftraggeberName/Firma und Anschrift; Anschrift entfällt nur, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dargelegt werden (Nr. 1)
Forderungsgrundbei Verträgen Vertragsgegenstand + Datum des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen Art + Datum der Handlung (Nr. 2)
ZinsenZinsberechnung mit zu verzinsender Forderung, Zinssatz und Zeitraum (Nr. 3)
Erhöhter Zinssatzgesonderter Hinweis + Angabe der begründenden Umstände (Nr. 4)
InkassokostenAngaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund (Nr. 5)
UmsatzsteuerErklärung, dass der Auftraggeber die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (Nr. 6)
AnschriftenermittlungHinweis, wenn die Anschrift nicht vom Gläubiger stammt, samt Fehlerkorrekturweg (Nr. 7)
AufsichtsbehördeBezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit (Nr. 8)
Ergänzende Auskunft (Abs. 2)auf Anfrage unverzüglich in Textform: ursprünglicher Forderungsinhaber, wesentliche Umstände des Vertragsschlusses
Ratenzahlung/Stundung (Abs. 3)vorab in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen
Schuldanerkenntnis (Abs. 4)Warnhinweis in Textform: Verlust von Einwendungen und Einreden; muss erfasste Forderungsteile benennen und typische Beispiele (Nichtbestehen, Erfüllung, Verjährung) nennen
SanktionOrdnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1–3 RDG, Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 Abs. 3 RDG)
ZuständigBundesamt für Justiz – Bußgeldbehörde (§ 20 Abs. 4 RDG) und Aufsichtsbehörde (§ 13h Abs. 1 RDG)
AufsichtsmittelUntersagungsanordnung (§ 13h Abs. 2), vorübergehendes Betriebsverbot (§ 13h Abs. 4), Widerruf der Registrierung (§ 14 RDG)
Seiteingefügt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714); heutige Fassung seit 01.10.2021 (BGBl. I S. 3320 / S. 3415)

Warum es diese Vorschrift gibt

Inkassoschreiben treffen Privatpersonen oft ohne Vorwarnung: Ein fremdes Unternehmen fordert einen Betrag, dessen Herkunft, Zusammensetzung und Berechtigung aus dem Schreiben selbst nicht erkennbar sind. Genau diese Informationsasymmetrie adressiert § 13a RDG. Die Norm wurde durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (in Kraft seit 01.10.2013) eingeführt und durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vom 22.12.2020 sowie das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (beide in Kraft seit 01.10.2021) auf ihren heutigen Stand gebracht.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer eine Forderung nicht prüfen kann, kann ihr auch nicht sinnvoll widersprechen. § 13a RDG verschafft der angeschriebenen Person deshalb von sich aus – ohne dass sie nachfragen müsste – die Angaben, die für eine Plausibilitätsprüfung nötig sind.

Wer ist „Privatperson"?

§ 13a Abs. 5 RDG definiert den Begriff eigenständig und weiter als den Verbraucherbegriff des § 13 BGB: Privatperson ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Maßgeblich ist damit nicht, in welcher Rolle die Person den Vertrag geschlossen hat, sondern worauf sich die geltend gemachte Forderung bezieht. Angestellte, Arbeitslose, Rentner und Studierende fallen ohne Weiteres darunter; ein Selbständiger fällt darunter, soweit die Forderung seinen privaten Lebensbereich betrifft (etwa der private Mobilfunkvertrag), nicht aber bei betrieblichen Forderungen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu § 13b RDG: Dort geht es um Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber, wenn der Inkassodienstleister für einen Verbraucher tätig wird. § 13a schützt also die Schuldnerseite, § 13b die Gläubigerseite.

Die acht Pflichtangaben nach § 13a Abs. 1 RDG

Alle Angaben sind mit der ersten Geltendmachung, klar und verständlich und in Textform zu übermitteln:

  1. Auftraggeber (Nr. 1): Name oder Firma sowie dessen Anschrift. Die Anschrift darf nur weggelassen werden, wenn dargelegt wird, dass ihre Angabe überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen würde – ein begründungsbedürftiger Ausnahmefall, keine freie Wahl.
  2. Forderungsgrund (Nr. 2): bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses; bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung von Art und Datum der Handlung. Ein bloßes Aktenzeichen oder eine Rechnungsnummer genügt nicht.
  3. Zinsberechnung (Nr. 3): wenn Zinsen gefordert werden, sind die zu verzinsende Forderung, der Zinssatz und der Zeitraum offenzulegen. Der Betrag muss also nachrechenbar sein.
  4. Erhöhter Zinssatz (Nr. 4): Wird ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht, braucht es einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Satz gefordert wird.
  5. Inkassokosten (Nr. 5): Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund. Eine Sammelposition „Inkassokosten: 70,20 €" ohne Angabe von Gegenstandswert, Gebührensatz und Rechtsgrundlage erfüllt die Pflicht nicht.
  6. Umsatzsteuer (Nr. 6): Werden mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht, ist zu erklären, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger erleiden insoweit keinen Schaden – die Umsatzsteuer ist dann nicht erstattungsfähig.
  7. Anschriftenermittlung (Nr. 7): Wurde die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt (Melderegister, Auskunftei), ist darauf hinzuweisen – und darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können. Das ist der praktische Hebel bei Verwechslungen und Namensgleichheiten.
  8. Aufsichtsbehörde (Nr. 8): Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Wer sich beschweren will, soll nicht erst recherchieren müssen.

Ergänzende Auskünfte auf Anfrage (Abs. 2)

Über die acht Pflichtangaben hinaus kann die Privatperson nachfragen. Der Inkassodienstleister hat dann unverzüglich in Textform mitzuteilen:

Diese Anfrage ist formlos möglich und kostenfrei. Sie ist der erste Schritt, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Vertrag existiert.

Kostenhinweis vor Stundung und Ratenzahlung (Abs. 3)

§ 13a Abs. 3 RDG: Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, muss er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen.

Der Hintergrund ist praktisch bedeutsam: Ratenzahlungsvereinbarungen lösen zusätzliche Gebühren aus, und lange Laufzeiten mit kleinen Raten können die Gesamtbelastung spürbar erhöhen. Der Hinweis muss vor dem Abschluss erfolgen – nicht erst mit der ersten Ratenabrechnung.

Warnhinweis vor dem Schuldanerkenntnis (Abs. 4)

Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, muss er sie mit der Aufforderung in Textform darauf hinweisen, dass sie durch das Anerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe begründet waren (§ 13a Abs. 4 Satz 1 RDG).

Der Hinweis genügt nur, wenn er nach Satz 2 zusätzlich

  1. deutlich macht, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
  2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennt, die nicht mehr geltend gemacht werden können – das Gesetz nennt ausdrücklich das Nichtbestehen, die Erfüllung und die Verjährung der anerkannten Forderung.

Damit ist gesetzlich anerkannt, was in der Praxis der häufigste Fehler ist: Wer unterschreibt, um „Ruhe zu haben", schneidet sich regelmäßig die Verjährungseinrede ab.

Was passiert bei Verstößen

Bußgeld. § 20 Abs. 2 RDG erklärt vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen § 13a zur Ordnungswidrigkeit:

Die Geldbuße beträgt bis zu fünfzigtausend Euro (§ 20 Abs. 3 RDG). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Bundesamt für Justiz (§ 20 Abs. 4 RDG).

Aufsicht. Seit dem 01.01.2025 übt das Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Einhaltung des RDG aus (§ 13h Abs. 1 Satz 1 RDG, Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10.03.2023). Es kann insbesondere anordnen, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (§ 13h Abs. 2), den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen (§ 13h Abs. 4) und die Registrierung nach § 14 RDG widerrufen. In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit kurzer Begründung mit; diese Mitteilung ist nicht anfechtbar (§ 13h Abs. 6 RDG).

Kein automatisches Erlöschen der Forderung. § 13a RDG ist eine berufsrechtliche Pflicht mit Bußgeldbewehrung. Aus einem Verstoß folgt nicht ohne Weiteres, dass die zugrunde liegende Hauptforderung entfällt. Ob und in welchem Umfang die Inkassokosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Verzugsschadens (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) und den Grenzen des RDGEG/RVG.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-11
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0