Rechtsdienstleistungsgesetz – Inkasso-Registrierung (§§ 10 ff. RDG)
Kurzantwort
Das gewerbliche Einziehen fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen ist eine Inkassodienstleistung und damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Wer sie selbständig als eigenständiges Geschäft erbringt, braucht dafür eine Registrierung – ohne sie ist die Tätigkeit nach § 3 RDG unzulässig. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubt registrierten Personen die Erbringung von Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde. Voraussetzungen der Registrierung sind persönliche Zuverlässigkeit und Eignung, der Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € je Versicherungsfall (§ 12 RDG). Zuständig für die Registrierung sind nach § 19 Abs. 1 RDG die Landesjustizverwaltungen; die Eintragung wird im bundesweiten, kostenlos einsehbaren Rechtsdienstleistungsregister (rechtsdienstleistungsregister.de) öffentlich bekannt gemacht (§ 16 RDG). Die Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister führt das Bundesamt für Justiz (§ 19 Abs. 2–4 RDG). Wer ohne Registrierung Inkasso betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RDG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was ist erlaubnispflichtig | Inkassodienstleistung = Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG) |
| Grundsatz | Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung nur zulässig, wenn erlaubt (Erlaubnisvorbehalt, § 3 RDG) |
| Erlaubnistatbestand | Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) |
| Sachkunde-Gebiete | Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht inkl. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG) |
| Persönliche Voraussetzung | Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) |
| Sachkundenachweis | theoretische und praktische Sachkunde (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG) |
| Lehrgangsdauer Inkasso | mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 RDV; theoretische Sachkunde nach § 2 RDV) |
| Berufshaftpflicht | Mindestversicherungssumme 250.000 € je Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) |
| Qualifizierte Person | mind. eine natürliche Person mit der Sachkunde muss benannt sein (§ 12 Abs. 4, § 13 RDG) |
| Zuständige Behörde | Landesjustizverwaltungen (§ 19 Abs. 1 RDG) |
| Entscheidungsfrist | über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 RDG) |
| Register | Rechtsdienstleistungsregister, öffentliche Bekanntmachung im Internet, kostenlos (§ 16 RDG) – rechtsdienstleistungsregister.de |
| Aufsicht | Bundesamt für Justiz über registrierte Personen (§ 19 Abs. 2–4 RDG) |
| Widerruf | Widerruf der Registrierung bei fehlender Sachkunde oder dauerhaft unqualifizierter Tätigkeit (§ 14 RDG) |
| Sanktion bei Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RDG) |
| In Kraft seit | 1. Juli 2008 (RDG) |
Wann eine Inkasso-Registrierung nötig ist
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird – einschließlich der rechtlichen Prüfung und Beratung, die dazu gehört. Entscheidend ist das Merkmal „eigenständiges Geschäft": Wer fremde Forderungen als eigenen Geschäftszweck (typischerweise gegen Erfolgsvergütung) einzieht, betreibt Inkasso. Wer dagegen eigene Forderungen selbst eintreibt, erbringt keine Rechtsdienstleistung und braucht keine Registrierung – für den bisherigen Gläubiger gelten abgetretene Forderungen ausdrücklich nicht als fremd (§ 2 Abs. 2 S. 2 RDG).
§ 3 RDG stellt die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unter einen Erlaubnisvorbehalt: Sie ist nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt ist. Für Inkasso schafft § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG diese Erlaubnis: Registrierte Personen dürfen Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigen für Inkasso keine gesonderte Registrierung – ihre Befugnis folgt aus dem anwaltlichen Berufsrecht.
Voraussetzungen der Registrierung (§§ 11, 12 RDG)
Die Registrierung setzt drei Dinge voraus (§ 12 Abs. 1 RDG):
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Sie fehlt in der Regel bei einschlägigen Vorstrafen oder ungeordneten Vermögensverhältnissen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG).
- Theoretische und praktische Sachkunde. Verlangt wird besondere Sachkunde in den für Inkasso bedeutsamen Rechtsgebieten: Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG). Die theoretische Sachkunde wird durch ein Zeugnis über einen Sachkundelehrgang von mindestens 120 Zeitstunden nachgewiesen (§ 2, § 4 RDV); die praktische Sachkunde durch Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten (§ 3 RDV). Das Zeugnis über die erste juristische Prüfung (§ 5d DRiG) genügt ebenfalls.
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
Registriert wird die Person, die das Inkasso betreibt (auch eine Gesellschaft). Verfügt eine juristische Person oder Gesellschaft nicht selbst über die Sachkunde, muss sie mindestens eine qualifizierte natürliche Person benennen, die die Sachkunde besitzt und die Tätigkeit dauerhaft leitet (§ 12 Abs. 4 RDG).
Verfahren und Register (§§ 13, 16, 19 RDG)
Der Antrag auf Registrierung wird bei der zuständigen Behörde gestellt. Zuständig für die Durchführung des RDG – und damit für die Registrierung – sind nach § 19 Abs. 1 RDG die Landesjustizverwaltungen; mehrere Länder können die Aufgabe einer Landesjustizverwaltung übertragen. Über den vollständigen Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 RDG). Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Person registriert und die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemacht (§ 13 Abs. 3, § 16 RDG).
Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information von Rechtsuchenden, Anbietern von Rechtsdienstleistungen, der Rechtsanwaltschaft und Behörden. Der Zugang ist für jedermann unentgeltlich; die Bekanntmachung erfolgt im Internet unter rechtsdienstleistungsregister.de (§ 16 RDG). Eingetragen werden u. a. Name bzw. Firma, gesetzliche Vertreter, Registergericht und Registernummer sowie der Umfang der Registrierung.
Die laufende Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister übt das Bundesamt für Justiz aus (§ 19 Abs. 2–4 RDG). Es kann gegenüber registrierten Personen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, insbesondere ein bestimmtes Verhalten untersagen – etwa bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß. Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde fehlt oder dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Auftraggeber oder des Rechtsverkehrs erbracht werden (§ 14 RDG).
Was registrierte Inkassodienstleister dürfen – und was nicht
Die Registrierung erlaubt die außergerichtliche Forderungseinziehung. Darüber hinaus dürfen registrierte Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ihre Auftraggeber im gerichtlichen Mahnverfahren (bis zur Abgabe an das Streitgericht) und in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen als Bevollmächtigte vertreten. Für das streitige Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht (Anwaltszwang, § 78 ZPO) gilt das jedoch nicht – dort ist ein Rechtsanwalt erforderlich.
Wer ohne die erforderliche Registrierung geschäftsmäßig Inkasso betreibt, verstößt gegen § 3 RDG. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 20 Abs. 2 RDG); Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Zusätzlich sind unerlaubte Inkassoverträge zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB).
Häufige Fehler
- „Für das Eintreiben eigener Rechnungen brauche ich eine Inkasso-Registrierung." Nein – wer eigene Forderungen selbst einzieht, erbringt keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG). Registrierungspflichtig ist nur das Einziehen fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft.
- „Das Bundesamt für Justiz registriert Inkassodienstleister." Für die Registrierung sind die Landesjustizverwaltungen zuständig (§ 19 Abs. 1 RDG). Das Bundesamt für Justiz führt die Aufsicht über registrierte Personen und betreibt das bundesweite Register.
- „Ein Inkassobüro darf vor Gericht wie ein Anwalt auftreten." Nur eingeschränkt: im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung (§ 79 Abs. 2 ZPO), nicht aber im streitigen Prozess mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
- „Eine Berufshaftpflicht ist freiwillig." Nein – ohne Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall ist keine Registrierung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
- „Unerlaubtes Inkasso ist höchstens eine Bagatelle." Es ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 RDG); der zugrunde liegende Vertrag ist zudem nichtig (§ 134 BGB).
Siehe auch
- Inkassokosten – zulässige Höhe (§ 13e RDG, § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)
- Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
Quellen
- § 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung / Inkassodienstleistung (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html
- § 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (Erlaubnisvorbehalt): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html
- § 10 RDG – Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Inkassodienstleistungen, Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__10.html
- § 11 RDG – Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__11.html
- § 12 RDG – Registrierungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sachkunde, Berufshaftpflicht 250.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__12.html
- § 13 RDG – Registrierungsverfahren (Antrag, Drei-Monats-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13.html
- § 14 RDG – Widerruf der Registrierung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__14.html
- § 16 RDG – Rechtsdienstleistungsregister, öffentliche Bekanntmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__16.html
- § 19 RDG – Zuständigkeit (Landesjustizverwaltungen; Aufsicht Bundesamt für Justiz): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__19.html
- § 20 RDG – Bußgeldvorschriften (Geldbuße bis 50.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__20.html
- § 2 RDV – Nachweis der theoretischen Sachkunde (Inkasso): https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/__2.html
- § 4 RDV – Sachkundelehrgang, Mindestdauer 120 Zeitstunden: https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/__4.html
- § 79 ZPO – Parteiprozess, Vertretungsbefugnis registrierter Inkassodienstleister (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html
- § 2 RDG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/RDG/2.html
- § 12 RDG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/RDG/12.html