Nexvyra

Rechtsdienstleistungsgesetz – Inkasso-Registrierung (§§ 10 ff. RDG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das gewerbliche **Einziehen fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen** ist eine **Inkassodienstleistung** und damit eine **Rechtsdienstleistung** im Sinne des **§ 2 Abs. 2 RDG**. Wer sie **selbständig als eigenständiges Geschäft** erbringt, braucht dafür eine **Registrierung** – ohne sie ist die Tätigkeit nach **§ 3 RDG** unzulässig. **§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG** erlaubt registrierten Personen die Erbringung von Inkassodienstleistungen **aufgrund besonderer Sachkunde**. Voraussetzungen der Registrierung sind persönliche **Zuverlässigkeit und Eignung**, der Nachweis **theoretischer und praktischer Sachkunde** und eine **Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € je Versicherungsfall** (**§ 12 RDG**). Der Antrag auf Registrierung ist beim **Bundesamt für Justiz** zu stellen (**§ 13 Abs. 1 Satz 1 RDG**); die Eintragung wird im bundesweiten, kostenlos einsehbaren **Rechtsdienstleistungsregister** (`rechtsdienstleistungsregister.de`) öffentlich bekannt gemacht (**§ 16 RDG**). Die **Aufsicht** über registrierte Inkassodienstleister führt ebenfalls das **Bundesamt für Justiz** (**§ 13h Abs. 1 RDG**). Wer ohne Registrierung Inkasso betreibt, begeht eine **Ordnungswidrigkeit**, die mit einer **Geldbuße bis zu 50.000 €** geahndet werden kann (**§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 RDG**).

Kernfakten

PunktWert
Was ist erlaubnispflichtigInkassodienstleistung = Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG)
GrundsatzSelbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung nur zulässig, wenn erlaubt (Erlaubnisvorbehalt, § 3 RDG)
ErlaubnistatbestandRegistrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG)
Sachkunde-GebieteBürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht inkl. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG)
Persönliche VoraussetzungZuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG)
Sachkundenachweistheoretische und praktische Sachkunde (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG)
Lehrgangsdauer Inkassomindestens 120 Zeitstunden (§ 4 RDV; theoretische Sachkunde nach § 2 RDV)
BerufshaftpflichtMindestversicherungssumme 250.000 € je Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG)
Qualifizierte Personmind. eine natürliche Person mit der Sachkunde muss benannt sein (§ 12 Abs. 4, § 13 RDG)
Zuständige BehördeBundesamt für Justiz – Antrag auf Registrierung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RDG). § 19 RDG (Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen) ist weggefallen
Entscheidungsfristüber den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 RDG)
RegisterRechtsdienstleistungsregister, öffentliche Bekanntmachung im Internet, kostenlos (§ 16 RDG) – rechtsdienstleistungsregister.de
AufsichtBundesamt für Justiz über registrierte Personen (§ 13h Abs. 1 und 2 RDG)
WiderrufWiderruf der Registrierung bei fehlender Sachkunde oder dauerhaft unqualifizierter Tätigkeit (§ 14 RDG)
Sanktion bei VerstoßOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 RDG; Verwaltungsbehörde: Bundesamt für Justiz, § 20 Abs. 4 RDG)
In Kraft seit1. Juli 2008 (RDG)

Wann eine Inkasso-Registrierung nötig ist

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird – einschließlich der rechtlichen Prüfung und Beratung, die dazu gehört. Entscheidend ist das Merkmal „eigenständiges Geschäft": Wer fremde Forderungen als eigenen Geschäftszweck (typischerweise gegen Erfolgsvergütung) einzieht, betreibt Inkasso. Wer dagegen eigene Forderungen selbst eintreibt, erbringt keine Rechtsdienstleistung und braucht keine Registrierung – für den bisherigen Gläubiger gelten abgetretene Forderungen ausdrücklich nicht als fremd (§ 2 Abs. 2 S. 2 RDG).

§ 3 RDG stellt die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unter einen Erlaubnisvorbehalt: Sie ist nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt ist. Für Inkasso schafft § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG diese Erlaubnis: Registrierte Personen dürfen Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigen für Inkasso keine gesonderte Registrierung – ihre Befugnis folgt aus dem anwaltlichen Berufsrecht.

Voraussetzungen der Registrierung (§§ 11, 12 RDG)

Die Registrierung setzt drei Dinge voraus (§ 12 Abs. 1 RDG):

Registriert wird die Person, die das Inkasso betreibt (auch eine Gesellschaft). Verfügt eine juristische Person oder Gesellschaft nicht selbst über die Sachkunde, muss sie mindestens eine qualifizierte natürliche Person benennen, die die Sachkunde besitzt und die Tätigkeit dauerhaft leitet (§ 12 Abs. 4 RDG).

Verfahren und Register (§§ 13, 13h, 16 RDG)

Der Antrag auf Registrierung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RDG beim Bundesamt für Justiz zu stellen; das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. Über den vollständigen Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 RDG). Liegen die Voraussetzungen vor, fordert das Bundesamt für Justiz vor Fristablauf den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung an; sobald dieser erbracht ist, nimmt es die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 16 RDG).

> Zuständigkeitswechsel beachten: Die frühere Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen beruhte auf § 19 RDG. Diese Vorschrift ist weggefallen – die amtliche Einzelnorm und das Inhaltsverzeichnis des RDG führen „§ 19 (weggefallen)". Zuständig für Registrierung und Aufsicht ist heute einheitlich das Bundesamt für Justiz. Ältere Darstellungen, die auf § 19 RDG oder auf die Landesjustizverwaltungen verweisen, sind überholt.

Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information von Rechtsuchenden, Anbietern von Rechtsdienstleistungen, der Rechtsanwaltschaft und Behörden. Der Zugang ist für jedermann unentgeltlich; die Bekanntmachung erfolgt im Internet unter `rechtsdienstleistungsregister.de` (§ 16 RDG). Eingetragen werden u. a. Name bzw. Firma, gesetzliche Vertreter, Registergericht und Registernummer sowie der Umfang der Registrierung.

Die laufende Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister übt das Bundesamt für Justiz aus (§ 13h Abs. 1 RDG). Es trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, und kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist – etwa zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß (§ 13h Abs. 2 RDG). Es kann den Betrieb zudem vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn eine Registrierungsvoraussetzung weggefallen ist oder erheblich bzw. dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13h Abs. 4 RDG). Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde fehlt oder dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Auftraggeber oder des Rechtsverkehrs erbracht werden (§ 14 RDG).

Was registrierte Inkassodienstleister dürfen – und was nicht

Die Registrierung erlaubt die außergerichtliche Forderungseinziehung. Darüber hinaus dürfen registrierte Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ihre Auftraggeber im gerichtlichen Mahnverfahren (bis zur Abgabe an das Streitgericht) und in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen als Bevollmächtigte vertreten. Für das streitige Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht (Anwaltszwang, § 78 ZPO) gilt das jedoch nicht – dort ist ein Rechtsanwalt erforderlich.

Wer ohne die erforderliche Registrierung geschäftsmäßig Inkasso betreibt, verstößt gegen § 3 RDG. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 20 Abs. 2 RDG); Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Zusätzlich sind unerlaubte Inkassoverträge zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2008-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0