Rechtsdienstleistungsgesetz – Inkasso-Registrierung (§§ 10 ff. RDG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was ist erlaubnispflichtig | Inkassodienstleistung = Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG) |
| Grundsatz | Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung nur zulässig, wenn erlaubt (Erlaubnisvorbehalt, § 3 RDG) |
| Erlaubnistatbestand | Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) |
| Sachkunde-Gebiete | Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht inkl. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG) |
| Persönliche Voraussetzung | Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG) |
| Sachkundenachweis | theoretische und praktische Sachkunde (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG) |
| Lehrgangsdauer Inkasso | mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 RDV; theoretische Sachkunde nach § 2 RDV) |
| Berufshaftpflicht | Mindestversicherungssumme 250.000 € je Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG) |
| Qualifizierte Person | mind. eine natürliche Person mit der Sachkunde muss benannt sein (§ 12 Abs. 4, § 13 RDG) |
| Zuständige Behörde | Bundesamt für Justiz – Antrag auf Registrierung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RDG). § 19 RDG (Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen) ist weggefallen |
| Entscheidungsfrist | über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 RDG) |
| Register | Rechtsdienstleistungsregister, öffentliche Bekanntmachung im Internet, kostenlos (§ 16 RDG) – rechtsdienstleistungsregister.de |
| Aufsicht | Bundesamt für Justiz über registrierte Personen (§ 13h Abs. 1 und 2 RDG) |
| Widerruf | Widerruf der Registrierung bei fehlender Sachkunde oder dauerhaft unqualifizierter Tätigkeit (§ 14 RDG) |
| Sanktion bei Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 RDG; Verwaltungsbehörde: Bundesamt für Justiz, § 20 Abs. 4 RDG) |
| In Kraft seit | 1. Juli 2008 (RDG) |
Wann eine Inkasso-Registrierung nötig ist
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird – einschließlich der rechtlichen Prüfung und Beratung, die dazu gehört. Entscheidend ist das Merkmal „eigenständiges Geschäft": Wer fremde Forderungen als eigenen Geschäftszweck (typischerweise gegen Erfolgsvergütung) einzieht, betreibt Inkasso. Wer dagegen eigene Forderungen selbst eintreibt, erbringt keine Rechtsdienstleistung und braucht keine Registrierung – für den bisherigen Gläubiger gelten abgetretene Forderungen ausdrücklich nicht als fremd (§ 2 Abs. 2 S. 2 RDG).
§ 3 RDG stellt die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unter einen Erlaubnisvorbehalt: Sie ist nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt ist. Für Inkasso schafft § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG diese Erlaubnis: Registrierte Personen dürfen Inkassodienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benötigen für Inkasso keine gesonderte Registrierung – ihre Befugnis folgt aus dem anwaltlichen Berufsrecht.
Voraussetzungen der Registrierung (§§ 11, 12 RDG)
Die Registrierung setzt drei Dinge voraus (§ 12 Abs. 1 RDG):
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Sie fehlt in der Regel bei einschlägigen Vorstrafen oder ungeordneten Vermögensverhältnissen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG).
- Theoretische und praktische Sachkunde. Verlangt wird besondere Sachkunde in den für Inkasso bedeutsamen Rechtsgebieten: Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie Kostenrecht (§ 11 Abs. 1 RDG). Die theoretische Sachkunde wird durch ein Zeugnis über einen Sachkundelehrgang von mindestens 120 Zeitstunden nachgewiesen (§ 2, § 4 RDV); die praktische Sachkunde durch Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten (§ 3 RDV). Das Zeugnis über die erste juristische Prüfung (§ 5d DRiG) genügt ebenfalls.
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
Registriert wird die Person, die das Inkasso betreibt (auch eine Gesellschaft). Verfügt eine juristische Person oder Gesellschaft nicht selbst über die Sachkunde, muss sie mindestens eine qualifizierte natürliche Person benennen, die die Sachkunde besitzt und die Tätigkeit dauerhaft leitet (§ 12 Abs. 4 RDG).
Verfahren und Register (§§ 13, 13h, 16 RDG)
Der Antrag auf Registrierung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RDG beim Bundesamt für Justiz zu stellen; das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. Über den vollständigen Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 RDG). Liegen die Voraussetzungen vor, fordert das Bundesamt für Justiz vor Fristablauf den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung an; sobald dieser erbracht ist, nimmt es die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 16 RDG).
> Zuständigkeitswechsel beachten: Die frühere Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen beruhte auf § 19 RDG. Diese Vorschrift ist weggefallen – die amtliche Einzelnorm und das Inhaltsverzeichnis des RDG führen „§ 19 (weggefallen)". Zuständig für Registrierung und Aufsicht ist heute einheitlich das Bundesamt für Justiz. Ältere Darstellungen, die auf § 19 RDG oder auf die Landesjustizverwaltungen verweisen, sind überholt.
Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information von Rechtsuchenden, Anbietern von Rechtsdienstleistungen, der Rechtsanwaltschaft und Behörden. Der Zugang ist für jedermann unentgeltlich; die Bekanntmachung erfolgt im Internet unter `rechtsdienstleistungsregister.de` (§ 16 RDG). Eingetragen werden u. a. Name bzw. Firma, gesetzliche Vertreter, Registergericht und Registernummer sowie der Umfang der Registrierung.
Die laufende Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister übt das Bundesamt für Justiz aus (§ 13h Abs. 1 RDG). Es trifft gegenüber registrierten Personen Maßnahmen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, und kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist – etwa zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß (§ 13h Abs. 2 RDG). Es kann den Betrieb zudem vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn eine Registrierungsvoraussetzung weggefallen ist oder erheblich bzw. dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13h Abs. 4 RDG). Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde fehlt oder dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Auftraggeber oder des Rechtsverkehrs erbracht werden (§ 14 RDG).
Was registrierte Inkassodienstleister dürfen – und was nicht
Die Registrierung erlaubt die außergerichtliche Forderungseinziehung. Darüber hinaus dürfen registrierte Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ihre Auftraggeber im gerichtlichen Mahnverfahren (bis zur Abgabe an das Streitgericht) und in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen als Bevollmächtigte vertreten. Für das streitige Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht (Anwaltszwang, § 78 ZPO) gilt das jedoch nicht – dort ist ein Rechtsanwalt erforderlich.
Wer ohne die erforderliche Registrierung geschäftsmäßig Inkasso betreibt, verstößt gegen § 3 RDG. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 20 Abs. 2 RDG); Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Zusätzlich sind unerlaubte Inkassoverträge zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB).
Häufige Fehler
- „Für das Eintreiben eigener Rechnungen brauche ich eine Inkasso-Registrierung." Nein – wer eigene Forderungen selbst einzieht, erbringt keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG). Registrierungspflichtig ist nur das Einziehen fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft.
- „Für die Registrierung sind die Landesjustizverwaltungen zuständig." Das war die Rechtslage nach § 19 RDG – diese Vorschrift ist weggefallen. Der Antrag ist heute beim Bundesamt für Justiz zu stellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RDG); dieses führt auch die Aufsicht (§ 13h RDG) und betreibt das bundesweite Register.
- „Ein Inkassobüro darf vor Gericht wie ein Anwalt auftreten." Nur eingeschränkt: im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung (§ 79 Abs. 2 ZPO), nicht aber im streitigen Prozess mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
- „Eine Berufshaftpflicht ist freiwillig." Nein – ohne Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall ist keine Registrierung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
- „Unerlaubtes Inkasso ist höchstens eine Bagatelle." Es ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 € (§ 20 RDG); der zugrunde liegende Vertrag ist zudem nichtig (§ 134 BGB).
Siehe auch
- Inkassokosten – zulässige Höhe (§ 13e RDG, § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)
- Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Faktencheck-Vorschlag vom 16.09.2026 geprüft und übernommen, Seite freigegeben (Status war `review_proposed`). Der Vorschlag aus `content/proposals/2026-09-16-rdg-inkasso-registrierung.md` wurde vor der Übernahme unabhängig am amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gegengelesen (Abruf über den Browser-Pane am 16.09.2026): § 19 RDG trägt dort die amtliche Überschrift „(weggefallen)" – die Seite nannte an sechs Stellen die Landesjustizverwaltungen als Registrierungsbehörde und § 19 Abs. 2 bis 4 RDG als Aufsichtsgrundlage. § 13 Abs. 1 Satz 1 RDG lautet verbatim „Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen." § 13h Abs. 1 Satz 1 RDG: „Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus"; Abs. 2 regelt die Anordnungen, Abs. 4 die vorübergehende Untersagung. § 20 RDG: die Geldbuße bis fünfzigtausend Euro steht in Abs. 3 (Abs. 2 betrifft Mitteilungs- und Informationspflichten), Verwaltungsbehörde ist nach Abs. 4 das Bundesamt für Justiz. Kurzantwort, Kernfakten, Verfahrensabschnitt, Irrtümer-Abschnitt und Quellenliste sind entsprechend umgestellt; der bisherige Eintrag „Das Bundesamt für Justiz registriert Inkassodienstleister" stand als angeblicher Irrtum auf der Seite und beschreibt die heutige Rechtslage zutreffend – der Punkt ist umgedreht. Unverändert bestätigt: Berufshaftpflicht 250.000 Euro je Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3), Drei-Monats-Frist (§ 13 Abs. 3 Satz 1), Widerruf (§ 14), Register (§ 16). Nicht nachgeprüft und daher unverändert: die RDV-Angaben (120 Zeitstunden, §§ 2, 4 RDV) und § 79 Abs. 2 ZPO. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reason="§ 19 RDG weggefallen; Registrierung und Aufsicht liegen beim Bundesamt für Justiz (§§ 13, 13h RDG); Bußgeldabsatz korrigiert" source=https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13.html reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-07-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 2008-07-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung / Inkassodienstleistung (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html
- § 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (Erlaubnisvorbehalt): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html
- § 10 RDG – Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Inkassodienstleistungen, Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__10.html
- § 11 RDG – Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__11.html
- § 12 RDG – Registrierungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sachkunde, Berufshaftpflicht 250.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__12.html
- § 13 RDG – Registrierungsverfahren (Abs. 1 Satz 1: Antrag beim Bundesamt für Justiz; Abs. 3: Drei-Monats-Frist, Nachweis der Berufshaftpflicht, Bekanntmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13.html
- § 13h RDG – Aufsichtsmaßnahmen (Abs. 1 Aufsicht des Bundesamts für Justiz, Abs. 2 Anordnungen, Abs. 4 vorübergehende Untersagung): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13h.html
- § 14 RDG – Widerruf der Registrierung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__14.html
- § 16 RDG – Rechtsdienstleistungsregister, öffentliche Bekanntmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__16.html
- § 19 RDG – weggefallen (regelte früher die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen und die Aufsicht): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__19.html
- § 20 RDG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 1 Erbringen ohne Befugnis, Abs. 3 Geldbuße bis 50.000 €, Abs. 4 Verwaltungsbehörde Bundesamt für Justiz): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__20.html
- § 2 RDV – Nachweis der theoretischen Sachkunde (Inkasso): https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/__2.html
- § 4 RDV – Sachkundelehrgang, Mindestdauer 120 Zeitstunden: https://www.gesetze-im-internet.de/rdv/__4.html
- § 79 ZPO – Parteiprozess, Vertretungsbefugnis registrierter Inkassodienstleister (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html
- § 2 RDG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/RDG/2.html
- § 12 RDG (dejure.org, Wortlaut): https://dejure.org/gesetze/RDG/12.html