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Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter (§§ 129–147 InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-23 · letzte Prüfung: 2026-09-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Rechtshandlungen, die **vor** der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der **Insolvenzverwalter** nach Maßgabe der **§§ 130 bis 146 InsO** anfechten (§ 129 Abs. 1 InsO); eine **Unterlassung** steht dabei einer Rechtshandlung gleich (§ 129 Abs. 2 InsO). Das Gesetz kennt sechs eigenständige Anfechtungstatbestände mit jeweils eigenen Fristen und Voraussetzungen: **kongruente Deckung** (§ 130 InsO, 3-Monats-Zeitraum), **inkongruente Deckung** (§ 131 InsO, 1- bis 3-Monats-Zeitraum), **unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte** (§ 132 InsO, 3 Monate), **vorsätzliche Benachteiligung** (§ 133 InsO, bis zu 10 bzw. 4 Jahre), **unentgeltliche Leistung** (§ 134 InsO, 4 Jahre) und **Gesellschafterdarlehen** (§ 135 InsO, bis zu 10 bzw. 1 Jahr). Rechtsfolge ist die **Rückgewähr zur Insolvenzmasse** (§ 143 Abs. 1 InsO). Für die **Verjährung** des Anfechtungsanspruchs verweist § 146 Abs. 1 InsO ausdrücklich auf die **regelmäßige Verjährung nach dem BGB** (§§ 195, 199 BGB) – also **drei Jahre**, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis, **nicht** starr drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Selbst nach Ablauf der Verjährung bleibt dem Verwalter über § 146 Abs. 2 InsO ein **dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 129–147 InsO (Dritter Teil, Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung)
Anfechtungsberechtigtder Insolvenzverwalter (§ 129 Abs. 1 InsO); bei Eigenverwaltung ausschließlich der Sachwalter (§ 280 InsO)
AnfechtungsgegenstandRechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen; eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich (§ 129 Abs. 1, 2 InsO)
Kongruente Deckung (§ 130 InsO)Sicherung/Befriedigung, die der Gläubiger so zu beanspruchen hatte: anfechtbar bei Vornahme in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag (Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis des Gläubigers) oder nach dem Antrag (Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit/Antrag)
Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)Sicherung/Befriedigung, die der Gläubiger nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte: anfechtbar im letzten Monat vor dem Antrag oder danach ohne weitere Voraussetzung; im 2./3. Monat davor bei Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung
Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte (§ 132 InsO)Rechtsgeschäfte mit unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung: anfechtbar in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag (Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis des anderen Teils) oder nach dem Antrag (entsprechende Kenntnis)
Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO)Vorsatzanfechtung: 10 Jahre vor dem Antrag oder danach, wenn der andere Teil den Benachteiligungsvorsatz kannte; Kenntnis wird vermutet, wenn er von drohender Zahlungsunfähigkeit und Benachteiligung wusste
Vorsätzliche Benachteiligung bei Deckungshandlung (§ 133 Abs. 2 InsO)Hat die Handlung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, verkürzt sich die Frist aus Abs. 1 auf 4 Jahre
Vorsätzliche Benachteiligung ggü. nahestehender Person (§ 133 Abs. 4 InsO)entgeltlicher Vertrag mit nahestehender Person (§ 138 InsO): anfechtbar, Ausschluss bei Vertragsschluss mehr als 2 Jahre vor dem Antrag oder fehlender Vorsatzkenntnis
Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO)anfechtbar, es sei denn, sie liegt mehr als 4 Jahre vor dem Antrag; Ausnahme: gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts (Abs. 2)
Gesellschafterdarlehen – Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO)anfechtbar bei Vornahme in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag oder danach
Gesellschafterdarlehen – Befriedigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO)anfechtbar bei Vornahme im letzten Jahr vor dem Antrag oder danach
Gesellschafterdarlehen – Drittbefriedigung (§ 135 Abs. 2 InsO)entsprechend anfechtbar, wenn ein Gesellschafter für die Drittforderung Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet hat
Nahestehende Personen (§ 138 InsO)Ehegatte/Lebenspartner, bestimmte Verwandte, häusliche Gemeinschaft, Organmitglieder/> 25 %-Beteiligte bei juristischen Personen u. a. – lösen Vermutungen der Kenntnis in §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO aus
Rechtsfolge (§ 143 Abs. 1 InsO)Rückgewähr zur Insolvenzmasse; entsprechende Anwendung der Vorschriften über die verschärfte Bereicherungshaftung (Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes)
Rechtsfolge bei unentgeltlicher Leistung (§ 143 Abs. 2 InsO)Empfänger schuldet Rückgewähr nur soweit bereichert – außer er wusste oder musste wissen, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt
Rechtsfolge bei Gesellschafterdarlehen-Drittbefriedigung (§ 143 Abs. 3 InsO)der Gesellschafter erstattet die Leistung bis zur Höhe seiner Bürgschaft/Sicherheit; befreit durch Zurverfügungstellung der Sicherungsgegenstände
Verjährung des Anfechtungsanspruchs (§ 146 Abs. 1 InsO)richtet sich nach der regelmäßigen Verjährung des BGB (§§ 195, 199 BGB): 3 Jahre, Beginn mit Schluss des Jahres von Entstehung und Kenntnis (regelmäßig: Kenntnis des Verwalters); Höchstfrist 10 Jahre ab Entstehung ohne Rücksicht auf Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)
Leistungsverweigerungsrecht (§ 146 Abs. 2 InsO)besteht auch nach Verjährung des Anfechtungsanspruchs fort, soweit eine Leistungspflicht auf einer anfechtbaren Handlung beruht
Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung (§ 147 InsO)bestimmte kraft guten Glaubens wirksame Rechtshandlungen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 InsO, §§ 892, 893 BGB u. a.) bleiben trotzdem anfechtbar wie eine vor Eröffnung vorgenommene Handlung
Insolvenzgläubiger-Begriff (§ 38 InsO)persönliche Gläubiger mit einem zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner
Gesellschafterdarlehen-Begriff (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO)Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung – im Insolvenzverfahren nachrangig
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force); §§ 130, 133 InsO zuletzt substantiell geändert mWv 05.04.2017 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654); Stand dieser Seite: 2026-09-23

Warum es die Insolvenzanfechtung gibt

Die Insolvenzeröffnung soll die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sichern. Genau das lässt sich unterlaufen, wenn der Schuldner vor der Eröffnung Vermögen beiseiteschafft, einzelne Gläubiger bevorzugt bedient oder Sicherheiten gewährt, die er eigentlich nicht (mehr) schuldete. Ohne Gegenmittel würde die Masse, aus der später alle Gläubiger befriedigt werden sollen, durch genau solche Handlungen vorab ausgehöhlt.

§ 129 Abs. 1 InsO gibt dem Insolvenzverwalter deshalb ein eigenständiges Anfechtungsrecht: Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann er nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. § 129 Abs. 2 InsO stellt eine Unterlassung – etwa das bewusste Verstreichenlassen einer Verjährungsfrist zulasten des Schuldnervermögens – ausdrücklich einer Rechtshandlung gleich.

Die einzelnen Tatbestände der §§ 130 bis 135 InsO unterscheiden sich danach, wie verdächtig die Handlung ist: Je näher sie am Eröffnungsantrag liegt, je ungewöhnlicher (inkongruent) sie ist oder je eindeutiger ein Benachteiligungsvorsatz erkennbar war, desto länger reicht der Anfechtungszeitraum zurück und desto geringer sind die subjektiven Anforderungen an die Kenntnis des Begünstigten.

Die sechs Anfechtungstatbestände (§§ 130 bis 135 InsO)

1. Kongruente Deckung (§ 130 InsO)

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er so zu beanspruchen hatte – also die vertragsgemäße, „richtige" Erfüllung. Anfechtbar ist sie trotzdem, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war und der Gläubiger das kannte, oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannte (§ 130 Abs. 1 InsO). Der Kenntnis steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit oder Antrag schließen lassen (Abs. 2); gegenüber einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) wird diese Kenntnis vermutet (Abs. 3). Eine Rückausnahme gilt für bestimmte Margensicherheiten nach dem Kreditwesengesetz (Abs. 1 Satz 2).

2. Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)

Hier ging es dem Gläubiger besser als ihm zustand: Er erhielt eine Sicherung oder Befriedigung, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte – zum Beispiel eine Sicherheit, die nicht vereinbart war, oder eine vorzeitige Zahlung. Gerade weil das ungewöhnlich ist, reichen die Anfechtungsfristen weiter und die Anforderungen sind niedriger: im letzten Monat vor dem Antrag oder danach genügt die Inkongruenz allein (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO); im zweiten oder dritten Monat davor kommt es zusätzlich auf Zahlungsunfähigkeit (Nr. 2) oder auf Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung (Nr. 3) an. Auch hier gilt bei nahestehenden Personen eine Kenntnisvermutung (Abs. 2).

3. Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte (§ 132 InsO)

Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt – ohne dass es (wie bei §§ 130, 131 InsO) um eine Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers geht, etwa der Verkauf eines Grundstücks deutlich unter Wert. Voraussetzung ist Vornahme in den letzten drei Monaten vor dem Antrag bei Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des anderen Teils, oder nach dem Antrag bei entsprechender Kenntnis (Abs. 1). Einem solchen Rechtsgeschäft steht nach Abs. 2 auch eine andere Rechtshandlung gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder ein Anspruch gegen ihn durchsetzbar wird (etwa das Verstreichenlassen einer Ausschlussfrist).

4. Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

Die Vorsatzanfechtung reicht am weitesten zurück: zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der andere Teil diesen Vorsatz kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass dem Schuldner drohende Zahlungsunfähigkeit bevorstand und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (Satz 2). Hat die Handlung dem anderen Teil allerdings eine Sicherung oder Befriedigung verschafft, verkürzt sich die Frist nach Abs. 2 auf vier Jahre – der Gesetzgeber hat mit der Reform vom 29.03.2017 (in Kraft seit 5. April 2017) bewusst zwischen der reinen Vorsatzanfechtung und der deckungsbezogenen Vorsatzanfechtung differenziert, um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gegenüber Gläubigern weniger anfechtungsanfällig zu machen: Abs. 3 vermutet bei einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung, dass der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Abs. 4 erfasst schließlich entgeltliche Verträge mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) bei unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung; die Anfechtung ist ausgeschlossen bei Vertragsschluss mehr als zwei Jahre vor dem Antrag oder wenn dem anderen Teil der Vorsatz nicht bekannt war.

Der BGH überträgt die zu § 133 InsO entwickelten Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch auf den strukturell parallelen § 3 AnfG (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 209/23, NJW 2025, 2705; unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28) – die dort entwickelte Auslegung von Vorsatz- und Kenntnisfragen ist damit auch für § 133 InsO unmittelbar einschlägig.

5. Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO)

Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners – ohne dass es auf Zahlungsunfähigkeit, Vorsatz oder Kenntnis ankommt –, es sei denn, sie liegt mehr als vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag (Abs. 1). Ausgenommen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts (Abs. 2), etwa kleine Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.

6. Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (oder eine wirtschaftlich gleichgestellte Forderung) Sicherung gewährt hat, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag oder danach vorgenommen wurde (Abs. 1 Nr. 1), oder die dafür Befriedigung gewährt hat, wenn sie im letzten Jahr davor oder danach vorgenommen wurde (Abs. 1 Nr. 2). Abs. 2 erstreckt die Anfechtung auf Fälle, in denen ein Dritter vom Schuldner Befriedigung erhält, für dessen Forderung ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet hat. Abs. 3 regelt zusätzlich eine zeitweise Aussonderungssperre für vom Gesellschafter überlassene, für die Unternehmensfortführung erhebliche Gegenstände (bis zu einem Jahr ab Eröffnung, gegen Ausgleich).

Nahestehende Personen und Beweiserleichterungen (§ 138 InsO)

Wer als nahestehende Person gilt, definiert § 138 InsO abschließend und unterschiedlich für natürliche und juristische Personen: Bei natürlichen Personen zählen dazu u. a. Ehegatten und Lebenspartner (auch wenn die Verbindung erst nach der Handlung geschlossen oder im letzten Jahr zuvor aufgelöst wurde), bestimmte Verwandte und Geschwister, Personen in häuslicher Gemeinschaft sowie – über Nr. 4 – juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen der Schuldner oder eine der genannten Personen beteiligt ist oder Organfunktionen ausübt (Abs. 1). Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften als Schuldner zählen dazu Organmitglieder, persönlich haftende Gesellschafter, mit mehr als 25 % Kapitalbeteiligte sowie – kettenartig – Personen, die zu diesen wiederum in einer solchen Nähebeziehung stehen (Abs. 2).

Die praktische Bedeutung liegt in den Kenntnisvermutungen: Gegenüber einer nahestehenden Person wird die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit bzw. Eröffnungsantrag (§ 130 Abs. 3 InsO), die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 2 Satz 2 InsO) sowie – über die Kombination mit § 133 Abs. 4 InsO – die Vorsatzkenntnis vermutet. Der Insolvenzverwalter muss die Kenntnis in diesen Fällen also nicht beweisen; die Beweislast kehrt sich um.

Rechtsfolge: Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO)

Ist eine Rechtshandlung anfechtbar, muss zurückgewähren, was durch sie aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde – und zwar zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Es gelten entsprechend die Vorschriften über die verschärfte Bereicherungshaftung, also die Regeln, die auch für einen Empfänger gelten, der den Mangel des Rechtsgrundes kannte (Satz 2); eine Geldschuld ist nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB zu verzinsen, ein darüber hinausgehender Nutzungsherausgabeanspruch ist ausgeschlossen (Satz 3).

Für die unentgeltliche Leistung gilt eine Erleichterung zugunsten des gutgläubigen Empfängers: Er muss nur zurückgewähren, soweit er noch bereichert ist – es sei denn, er wusste oder musste den Umständen nach wissen, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 InsO). Im Fall der Drittbefriedigung bei Gesellschafterdarlehen (§ 135 Abs. 2 InsO) erstattet der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt oder gebürgt hatte, die dem Dritten gewährte Leistung – begrenzt auf die Höhe seiner Haftung bzw. den Wert der Sicherheit, mit Befreiungsmöglichkeit durch Zurverfügungstellung der Sicherungsgegenstände (§ 143 Abs. 3 InsO).

Verjährung des Anfechtungsanspruchs (§ 146 InsO)

Anders als es die runde Zahl „drei Jahre" vermuten lässt, ordnet § 146 Abs. 1 InsO keine eigenständige Anfechtungsfrist an, sondern verweist auf die regelmäßige Verjährung des BGB: Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt sie drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier: der Insolvenzverwalter – von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist beginnt also nicht automatisch mit dem Tag der Verfahrenseröffnung, sondern erst mit der (zurechenbaren) Kenntnis des Verwalters von der anfechtbaren Handlung – in der Praxis meist kurz nach Eröffnung, wenn der Verwalter die Kontobewegungen und Vermögensverschiebungen des Schuldners sichtet, es kann aber auch später sein. Unabhängig von der Kenntnis greift zusätzlich die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB ab Entstehung des Anspruchs.

Selbst wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, bleibt dem Verwalter ein Trumpf: Nach § 146 Abs. 2 InsO kann er die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht – etwa wenn der begünstigte Gläubiger seinerseits noch eine Leistung vom Schuldner fordert. Dieses Leistungsverweigerungsrecht verjährt nicht mit dem Anfechtungsanspruch.

Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung (§ 147 InsO)

Grundsätzlich betrifft die Insolvenzanfechtung Handlungen vor der Eröffnung. Ausnahmsweise erfasst § 147 InsO auch bestimmte Rechtshandlungen nach Eröffnung, die trotz des mit der Eröffnung eintretenden Verfügungsverbots aus Gutglaubensschutz-Vorschriften wirksam bleiben (etwa § 81 Abs. 3 Satz 2 InsO, §§ 892, 893 BGB für den redlichen Grundbuch- bzw. Erbscheinserwerb) – sie können nach denselben Regeln angefochten werden wie eine Handlung vor der Eröffnung.

Beispiel

Ein Bauunternehmer schuldet seinem größten Lieferanten 60.000 Euro. Zwei Monate vor seinem eigenen Insolvenzantrag zahlt er dem Lieferanten – der zu diesem Zeitpunkt bereits weiß, dass mehrere andere Gläubiger seit Wochen nicht mehr bedient werden – die volle vertraglich geschuldete Summe. Vier Monate vor dem Antrag hatte er seiner Schwester außerdem unentgeltlich ein Baugrundstück übertragen, und sechs Wochen vor dem Antrag hatte er einer GmbH, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist, eine Sicherheit für ein zuvor gewährtes Gesellschafterdarlehen bestellt.

Zahlung an den Lieferanten. Es handelt sich um kongruente Deckung (§ 130 InsO): Die Zahlung lag innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag, der Bauunternehmer war zu dieser Zeit zahlungsunfähig, und der Lieferant kannte diese Zahlungsunfähigkeit (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann die 60.000 Euro zur Insolvenzmasse zurückfordern (§ 143 Abs. 1 InsO).

Grundstücksübertragung an die Schwester. Die Schwester ist als nahestehende Person (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) einzuordnen. Die unentgeltliche Übertragung ist nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie innerhalb der Vier-Jahres-Frist liegt – auf Kenntnis oder Zahlungsunfähigkeit kommt es hier gar nicht an. Da die Schwester nicht bereichert ist, soweit sie das Grundstück weiterveräußert hätte, würde § 143 Abs. 2 InsO greifen; bleibt sie Eigentümerin, ist das Grundstück in voller Höhe zurückzugewähren.

Sicherheit für das Gesellschafterdarlehen. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Bestellung der Sicherheit anfechtbar, weil sie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist vor dem Antrag liegt – eine Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis ist auch hier keine Voraussetzung.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 129 bis 147 InsO gelten für jedes Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung – Regelinsolvenz ebenso wie Verbraucherinsolvenz. Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter; wird das Verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) durchgeführt, ficht ausschließlich der Sachwalter an (§ 280 InsO). Die Vorschriften erfassen Rechtshandlungen des Schuldners und Dritter, soweit sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen, unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder juristische Person ist.

Ausnahmen

Margensicherheiten: § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt Rechtshandlungen aus, die auf einer Sicherungsvereinbarung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG beruhen und lediglich das vereinbarte Sicherheitenverhältnis wiederherstellen.

Geringwertige Gelegenheitsgeschenke: § 134 Abs. 2 InsO nimmt gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts von der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen aus.

Sanierungskredite und Kleinbeteiligung bei Gesellschafterdarlehen: § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO nimmt Gläubiger, die bei drohender oder eingetretener Krise Anteile zum Zweck der Sanierung erwerben, bis zur nachhaltigen Sanierung vom Nachrang (und damit von der Grundlage der § 135-Anfechtung) aus; § 39 Abs. 5 InsO nimmt nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens 10 % Beteiligung ganz aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO – und damit auch aus § 135 InsO.

Zahlungsvereinbarungen bei der Vorsatzanfechtung: § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet bei einer mit dem Schuldner getroffenen Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung, dass der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – eine Beweiserleichterung zugunsten kulanter Gläubiger.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-23
Letzte Prüfung:
2026-09-23
In Kraft seit:
2017-04-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0