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Insolvenzsicherung ausländischer EU-/EWR-Reiseveranstalter (§ 651s BGB) – gegenseitige Anerkennung, zentrale Kontaktstelle, 15 Arbeitstage In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in Deutschland eine Pauschalreise bei einem Veranstalter aus Österreich, den Niederlanden, Spanien oder einem anderen EU-/EWR-Staat bucht, bekommt **keinen deutschen Sicherungsschein und keine Absicherung über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)** – und das ist rechtmäßig. § 651s BGB bestimmt: Hat der Reiseveranstalter **im Zeitpunkt des Vertragsschlusses** seine **Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO** in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem sonstigen EWR-Vertragsstaat, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung **auch dann**, wenn er dem Reisenden Sicherheit **nach den Vorschriften dieses anderen Staates** zur Umsetzung des **Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302** leistet. Die Norm ist die deutsche Umsetzung des **Herkunftslandprinzips** aus Art. 18 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie: Jeder Mitgliedstaat erkennt die Absicherung des Niederlassungsstaats als Erfüllung der eigenen Anforderungen an. Der Schutz selbst geht dabei nicht verloren – nach **Art. 17 Abs. 3** der Richtlinie kommt die Insolvenzabsicherung Reisenden **ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Abreiseorts und des Verkaufsorts** zugute. Wer im Insolvenzfall nicht weiterkommt, wendet sich an die **zentrale Kontaktstelle**: In Deutschland nimmt diese Aufgabe nach **Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB** das **Bundesamt für Justiz** wahr; auf Auskunftsersuchen anderer Staaten ist **spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen** eine erste Antwort zu erteilen. Scharf abzugrenzen ist der **Drittstaatenfall**: Sitzt der Veranstalter **außerhalb** von EU und EWR, greift § 651s BGB **nicht** – dann treffen nach **§ 651v Abs. 3 BGB** den **Reisevermittler** die Veranstalterpflichten der §§ 651i bis 651t BGB, sofern er nicht nachweist, dass der Veranstalter sie erfüllt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651s BGB [gesetze-im-internet.de]
Amtliche ÜberschriftInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
NormstrukturEin einziger Satz, keine Absätze [§ 651s BGB]
Eingefügt durchDrittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 [BGBl. I S. 2394]
In Kraft seit01.07.2018 [dejure.org, Änderungsübersicht zu § 651s BGB]
Seither geändertnein – Änderungsübersicht weist nur den Eintrag vom 01.07.2018 aus [dejure.org]
Maßgeblicher ZeitpunktZeitpunkt des Vertragsschlusses [§ 651s BGB]
AnknüpfungspunktNiederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO [§ 651s BGB]
Definition der Niederlassungselbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung, von dieser aus tatsächlich ausgeübt [§ 4 Abs. 3 GewO]
Räumlicher Anwendungsbereichanderer EU-Mitgliedstaat oder sonstiger Vertragsstaat des EWR-Abkommens [§ 651s BGB]
RechtsfolgeVerpflichtung zur Insolvenzsicherung ist auch durch Sicherheit nach dem Recht des Niederlassungsstaats erfüllt [§ 651s BGB]
Bezugsnorm im UnionsrechtArt. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 [§ 651s BGB]
Fundstelle der RichtlinieABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1 [§ 651s BGB]
Unionsrechtliche Grundlage der AnerkennungArt. 18 Abs. 1 RL (EU) 2015/2302 [freirecht.de, Normtextspiegel]
Art. 17 Abs. 1 – UmfangSicherheit für die Erstattung aller geleisteten Zahlungen bei insolvenzbedingtem Leistungsausfall [Art. 17 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2015/2302]
Art. 17 Abs. 1 – Rückbeförderungzusätzlich Sicherheit für die Rückbeförderung, soweit Personenbeförderung inbegriffen ist [Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL (EU) 2015/2302]
Art. 17 Abs. 3 – persönliche Reichweitegilt ungeachtet Wohnsitz, Abreiseort, Verkaufsort und Sitz der Sicherungseinrichtung [Art. 17 Abs. 3 RL (EU) 2015/2302]
Art. 17 Abs. 4 – KostenSicherheit steht für Rückbeförderung und ggf. Unterkunft kostenlos zur Verfügung [Art. 17 Abs. 4 RL (EU) 2015/2302]
Art. 17 Abs. 5 – Erstattungunverzüglich nach Beantragung durch den Reisenden [Art. 17 Abs. 5 RL (EU) 2015/2302]
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 – DrittstaatenVeranstalter ohne Niederlassung in einem Mitgliedstaat, die auf einen Mitgliedstaat ausgerichtet tätig werden, müssen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit leisten [Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 RL (EU) 2015/2302]
Art. 18 Abs. 3 – VerzeichnisseVerzeichnisse abgesicherter Veranstalter sind öffentlich zugänglich, auch online [Art. 18 Abs. 3 Satz 3 RL (EU) 2015/2302]
Zentrale Kontaktstelle in DeutschlandBundesamt für Justiz [Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB]
AufgabenzuweisungAufgaben nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 RL (EU) 2015/2302 [Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB]
Ausgehende ErsuchenBfJ leitet Ersuchen an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter (§§ 651s, 651w Abs. 3 BGB) [Art. 253 § 2 EGBGB]
Eingehende ErsuchenBfJ leitet unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (§§ 651r, 651w Abs. 3 BGB) [Art. 253 § 3 Abs. 1 EGBGB]
Erste Antwortspätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang [Art. 253 § 3 Abs. 3 EGBGB]
Gleichlautende Frist im Unionsrechterste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen [Art. 18 Abs. 4 Satz 3 RL (EU) 2015/2302]
Drittstaaten-Veranstalter§ 651s BGB greift nicht; § 651v Abs. 3 BGB verlagert die Pflichten der §§ 651i–651t BGB auf den Reisevermittler [§ 651v Abs. 3 BGB]
Entlastung des ReisevermittlersNachweis, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt [§ 651v Abs. 3 Halbs. 2 BGB]
Bußgeld – Rückbeförderung ohne Sicherungbis zu 30.000 Euro [§ 147b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO]
Bußgeld – Zahlungsannahme ohne Sicherungbis zu 5.000 Euro [§ 147b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GewO]
Fassung des § 147b GewOGesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds vom 25.06.2021, in Kraft 01.07.2021 [BGBl. I S. 2114]
Inländische Veranstalter§ 651r BGB und die Absicherung über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)
Norm verweist weiter auf § 651s BGB§§ 651t, 651u, 651v, 651w BGB sowie Art. 250, Art. 253 EGBGB [dejure.org, Querverweise]
Rechtsprechung zu § 651s BGB2 Entscheidungen in der dejure.org-Datenbank, beide ohne Sachaussage zur Norm [dejure.org]

Was § 651s BGB regelt – und was nicht

Die Vorschrift besteht aus einem einzigen Satz. Sie sagt nicht, dass ausländische Veranstalter von der Insolvenzsicherung befreit wären. Sie sagt, dass ein Veranstalter mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat seine Pflicht auch dann erfüllt, wenn er die Sicherheit nach dem Recht seines Niederlassungsstaats stellt. Das ist eine Erfüllungsalternative, keine Ausnahme.

Drei Tatbestandsmerkmale sind zu prüfen:

  1. Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO. Nach dieser Legaldefinition besteht eine Niederlassung, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Ein Briefkasten, eine Domain-Registrierung oder eine reine Verkaufspräsenz genügen dafür nicht.
  2. Belegenheit dieser Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des EWR-Abkommens. Der EWR umfasst über die EU hinaus Island, Liechtenstein und Norwegen.
  3. Zeitpunkt: Maßgeblich ist der Vertragsschluss. Verlegt der Veranstalter seine Niederlassung später, ändert das an der Beurteilung des bereits geschlossenen Vertrags nichts.

Sind alle drei Merkmale erfüllt, tritt die Sicherheit nach ausländischem Umsetzungsrecht an die Stelle der Absicherung nach § 651r BGB. Die Rechtsfolge bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 – eine beliebige ausländische Sicherheit reicht also nicht, sie muss auf der Umsetzung dieser Richtlinie beruhen.

Das Herkunftslandprinzip: Art. 18 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie

§ 651s BGB ist die nationale Ausprägung einer unionsrechtlichen Vorgabe. Art. 18 Abs. 1 RL (EU) 2015/2302 verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede Insolvenzabsicherung anzuerkennen, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Art. 17 leistet – und zwar als Erfüllung der Anforderungen der eigenen nationalen Maßnahmen.

Der Gedanke dahinter: Ohne diese Anerkennung müsste ein Veranstalter, der in mehreren Mitgliedstaaten Reisen vertreibt, in jedem einzelnen Staat eine gesonderte Absicherung nachweisen. Das wäre eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, ohne dass Reisende dadurch besser stünden – denn der Absicherungsstandard ist durch Art. 17 unionsweit vereinheitlicht.

Dass der Schutz beim Auslandsveranstalter nicht schwächer ausfällt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3: Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise zugute – und unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die zuständige Sicherungseinrichtung ansässig ist. Ein in Deutschland wohnender Reisender, der bei einem niederländischen Veranstalter bucht und in Frankfurt abfliegt, ist also von der niederländischen Sicherungseinrichtung erfasst.

Was die Sicherheit nach Art. 17 abdecken muss

Die zentrale Kontaktstelle: Bundesamt für Justiz

Die Kehrseite der gegenseitigen Anerkennung ist die Verwaltungszusammenarbeit. Wenn Deutschland die ausländische Absicherung anerkennt, muss es prüfen können, ob es sie überhaupt gibt. Dafür sieht Art. 18 Abs. 2 RL (EU) 2015/2302 zentrale Kontaktstellen vor.

Für Deutschland weist Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB diese Aufgabe dem Bundesamt für Justiz zu – ausdrücklich die Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie. Der Ablauf ist in drei Paragraphen geregelt:

Art. 253 § 1 Abs. 2 EGBGB – Information. Das BfJ stellt den zentralen Kontaktstellen anderer EU-/EWR-Staaten alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Insolvenzsicherung nach §§ 651r bis 651t, § 651w Abs. 3 BGB zur Verfügung.

Art. 253 § 2 EGBGB – ausgehende Ersuchen. Bestehen Zweifel, ob ein Veranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat seiner Pflicht nach §§ 651s, 651w Abs. 3 BGB nachgekommen ist, leitet das BfJ das Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter.

Art. 253 § 3 EGBGB – eingehende Ersuchen. Umgekehrt leitet das BfJ Ersuchen ausländischer Kontaktstellen zu inländischen Veranstaltern (§§ 651r, 651w Abs. 3 BGB) unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Diese ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und teilt dem BfJ das Ergebnis mit, das es unverzüglich weiterleitet. Kann das Ersuchen nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen abschließend beantwortet werden, erteilt das BfJ innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.

Die 15-Arbeitstage-Frist entspricht wortgleich der Vorgabe des Art. 18 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie. Sie ist eine behördeninterne Bearbeitungsfrist – kein Anspruch des einzelnen Reisenden auf Auszahlung binnen 15 Arbeitstagen.

Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 gewähren sich die Kontaktstellen zudem Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen der Veranstalter, die ihrer Absicherungspflicht nachgekommen sind; diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online. Für Reisende ist das der praktische Weg, eine ausländische Absicherung vor der Buchung zu prüfen.

Abgrenzung: drei Konstellationen

| Sitz/Niederlassung des Veranstalters | Maßgebliche Norm | Absicherung | |---|---|---| | Deutschland | § 651r BGB | Sicherungsschein, Absicherung über den DRSF | | Anderer EU-/EWR-Staat | § 651s BGB | Sicherheit nach dem Umsetzungsrecht des Niederlassungsstaats zu Art. 17 RL (EU) 2015/2302 | | Drittstaat (außerhalb EU/EWR) | § 651v Abs. 3 BGB | Pflichten der §§ 651i–651t BGB treffen den Reisevermittler |

Der Drittstaatenfall ist der praktisch heikelste. § 651v Abs. 3 BGB bestimmt: Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters – es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt. Das deutsche Reisebüro, das eine Rundreise eines US-amerikanischen oder britischen Veranstalters vermittelt, rückt damit in die Veranstalterrolle ein, wenn es den Entlastungsnachweis nicht führt. Zu beachten ist die abweichende Anknüpfung: § 651s BGB stellt auf die Niederlassung nach § 4 Abs. 3 GewO ab, § 651v Abs. 3 BGB auf den Sitz.

Parallel dazu verpflichtet Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie Veranstalter ohne Niederlassung in einem Mitgliedstaat, die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen, zum Verkauf anbieten oder ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichten, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten. Die Pflicht besteht also – ihre Durchsetzung gegenüber einem Unternehmen ohne Niederlassung im Binnenmarkt ist nur schwierig, weshalb § 651v Abs. 3 BGB die Vermittlerhaftung dazwischenschaltet.

Sanktion: § 147b GewO

Verstöße gegen die Insolvenzsicherungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 147b GewO. Der Tatbestand knüpft an § 651t BGB an – die Norm, die es dem Veranstalter untersagt, eine Rückbeförderung zu vereinbaren oder Zahlungen auf den Reisepreis zu fordern oder anzunehmen, bevor die Insolvenzsicherung besteht:

Die Fassung beruht auf dem Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2114), in Kraft seit dem 01.07.2021.

Ausblick: Richtlinie (EU) 2026/1024

Die Revision der Pauschalreiserichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29.04.2026 berührt auch Art. 17 – unter anderem durch eine Erstattungsfrist von sechs Monaten ab Einreichung der Unterlagen und durch verpflichtende öffentliche Online-Verzeichnisse abgesicherter Veranstalter. Für die Praxis ist entscheidend: Bis zur Umsetzung ändert sich nichts. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften bis zum 29.09.2028 erlassen und ab dem 29.03.2029 anwenden. § 651s BGB gilt bis dahin unverändert. Die Angaben auf Artikelebene zur Änderungsrichtlinie sind auf der Themenseite zur Revision als noch nicht zweitquellengeprüft gekennzeichnet und werden hier nur als Ausblick, nicht als geltendes Recht wiedergegeben.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2018-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0