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Kaskoversicherung 2026 – Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheiten und Leistungsfreiheit (§§ 81, 28, 82 VVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Kaskoversicherung ist freiwillig: Gesetzlich vorgeschrieben ist für Kraftfahrzeughalter nur die Haftpflichtversicherung (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz, PflVG). Ob und in welchem Umfang die eigene Kasko leistet, regelt der Versicherungsvertrag – für Kürzung und Leistungsfreiheit setzt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aber feste Grenzen: - Vorsatz: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG). - Grobe Fahrlässigkeit: Führt er ihn grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens … entsprechenden Verhältnis" kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine starre „Alles-oder-nichts"-Regel gibt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht; die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. - Obliegenheitsverletzung: Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit (z. B. Meldepflichten oder Pflichten nach dem Schadenfall), gelten die Regeln des § 28 VVG – dort mit eigener Beweislast des Versicherungsnehmers für fehlende grobe Fahrlässigkeit und mit dem Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 VVG). Die Prozentwerte einer Kürzung nennt das Gesetz nicht; sie hängen vom Einzelfall ab und werden von den Gerichten entschieden.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Ist die Kasko Pflicht?Nein. Pflicht ist nur die Kfz-Haftpflicht (§ 1 PflVG). Teil- und Vollkasko sind freiwillige Vertragsleistungen
Vorsätzliche HerbeiführungVersicherer leistungsfrei (§ 81 Abs. 1 VVG)
Grob fahrlässige HerbeiführungVersicherer darf kürzen – im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG)
Obliegenheit vor dem Schaden verletztKündigung binnen einem Monat ab Kenntnis möglich, außer die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 1 VVG)
Obliegenheit verletzt, Leistungsfreiheit vereinbartVorsatz: leistungsfrei; grobe Fahrlässigkeit: Kürzung nach Verschuldensgrad; Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 VVG)
KausalitätKeine Kürzung/Leistungsfreiheit, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war – nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG)
Pflichten nach dem Schadenfall (Auskunft/Aufklärung)Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer gesondert in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG)
Rücktrittsrecht als Folge einer ObliegenheitsverletzungUnwirksam, wenn vertraglich vereinbart (§ 28 Abs. 5 VVG)
Schadenabwendung und -minderungVersicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung sorgen und zumutbare Weisungen befolgen bzw. einholen (§ 82 Abs. 1, 2 VVG); Rechtsfolge bei Verletzung wie bei § 28 (§ 82 Abs. 3, 4 VVG)
Übergang von ErsatzansprüchenErsatzansprüche gegen Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit er zahlt (§ 86 Abs. 1 VVG)
Bußgeld-/PunktewerteKeine auf dieser Seite – die Kürzung folgt dem Versicherungsrecht, nicht der BKatV

Gesetzliche Ausgangslage: Haftpflicht Pflicht, Kasko freiwillig

§ 1 PflVG verpflichtet den Halter, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine Pflicht zur Kaskoversicherung – also zur Absicherung des eigenen Fahrzeugs – enthält das Gesetz nicht. Sie entsteht nur durch Vertrag (oder durch Anforderungen eines Finanzierungs- oder Leasinggebers, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben und hier nicht geprüft sind).

Was Teilkasko und Vollkasko im Einzelnen abdecken, steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des jeweiligen Versicherers. Diese Bedingungen sind keine Gesetze, unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer und sind auf dieser Seite nicht im Wortlaut ausgewertet. Typischerweise deckt die Teilkasko bestimmte benannte Gefahren (z. B. Entwendung, Brand, Naturgewalten, Wildunfall), die Vollkasko zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug – maßgeblich ist aber stets der eigene Vertragstext.

§ 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalls

§ 81 Abs. 1 VVG: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

§ 81 Abs. 2 VVG: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Was folgt daraus?

§ 28 VVG – Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall

Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Verhaltenspflicht, deren Verletzung nicht auf Schadensersatz, sondern auf Verlust oder Kürzung des Versicherungsschutzes zielt. Im Kfz-Bereich enthalten die AKB typischerweise Obliegenheiten, die vor dem Schaden (z. B. Fahren nur mit gültiger Fahrerlaubnis, siehe [Fahren ohne Fahrerlaubnis](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)) oder nach dem Schaden (Anzeige, Aufklärung) zu beachten sind. Das Gesetz begrenzt die Rechtsfolgen:

  1. Vor dem Versicherungsfall (§ 28 Abs. 1 VVG): Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen – es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 VVG): Ist vertraglich Leistungsfreiheit für den Verletzungsfall vereinbart, gilt sie vollständig bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 VVG): Soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, muss der Versicherer leisten. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
  4. Belehrung bei Obliegenheiten nach dem Schadenfall (§ 28 Abs. 4 VVG): Leistungsfreiheit (ganz oder teilweise) wegen Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  5. Kein Rücktritt (§ 28 Abs. 5 VVG): Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 82 VVG – Schaden abwenden und mindern

Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. § 82 Abs. 2 VVG verlangt, zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet; bei grober Fahrlässigkeit darf er im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit trägt (§ 82 Abs. 3 VVG). Auch hier gilt der Kausalitätsgegenbeweis (§ 82 Abs. 4 VVG). Zu den Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für Rettungsmaßnahmen für geboten halten durfte, siehe § 83 VVG (Aufwendungsersatz; bei berechtigter Leistungskürzung kann auch der Aufwendungsersatz entsprechend gekürzt werden, § 83 Abs. 2 VVG).

Praktische Folgen für Versicherungsnehmer

Häufige Fehler

Stand und Offen

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2008-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0