Kaskoversicherung 2026 – Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheiten und Leistungsfreiheit (§§ 81, 28, 82 VVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Ist die Kasko Pflicht? | Nein. Pflicht ist nur die Kfz-Haftpflicht (§ 1 PflVG). Teil- und Vollkasko sind freiwillige Vertragsleistungen |
| Vorsätzliche Herbeiführung | Versicherer leistungsfrei (§ 81 Abs. 1 VVG) |
| Grob fahrlässige Herbeiführung | Versicherer darf kürzen – im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) |
| Obliegenheit vor dem Schaden verletzt | Kündigung binnen einem Monat ab Kenntnis möglich, außer die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 1 VVG) |
| Obliegenheit verletzt, Leistungsfreiheit vereinbart | Vorsatz: leistungsfrei; grobe Fahrlässigkeit: Kürzung nach Verschuldensgrad; Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 VVG) |
| Kausalität | Keine Kürzung/Leistungsfreiheit, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war – nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG) |
| Pflichten nach dem Schadenfall (Auskunft/Aufklärung) | Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer gesondert in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG) |
| Rücktrittsrecht als Folge einer Obliegenheitsverletzung | Unwirksam, wenn vertraglich vereinbart (§ 28 Abs. 5 VVG) |
| Schadenabwendung und -minderung | Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Abwendung und Minderung sorgen und zumutbare Weisungen befolgen bzw. einholen (§ 82 Abs. 1, 2 VVG); Rechtsfolge bei Verletzung wie bei § 28 (§ 82 Abs. 3, 4 VVG) |
| Übergang von Ersatzansprüchen | Ersatzansprüche gegen Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit er zahlt (§ 86 Abs. 1 VVG) |
| Bußgeld-/Punktewerte | Keine auf dieser Seite – die Kürzung folgt dem Versicherungsrecht, nicht der BKatV |
Gesetzliche Ausgangslage: Haftpflicht Pflicht, Kasko freiwillig
§ 1 PflVG verpflichtet den Halter, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine Pflicht zur Kaskoversicherung – also zur Absicherung des eigenen Fahrzeugs – enthält das Gesetz nicht. Sie entsteht nur durch Vertrag (oder durch Anforderungen eines Finanzierungs- oder Leasinggebers, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben und hier nicht geprüft sind).
Was Teilkasko und Vollkasko im Einzelnen abdecken, steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des jeweiligen Versicherers. Diese Bedingungen sind keine Gesetze, unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer und sind auf dieser Seite nicht im Wortlaut ausgewertet. Typischerweise deckt die Teilkasko bestimmte benannte Gefahren (z. B. Entwendung, Brand, Naturgewalten, Wildunfall), die Vollkasko zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug – maßgeblich ist aber stets der eigene Vertragstext.
§ 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalls
§ 81 Abs. 1 VVG: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
§ 81 Abs. 2 VVG: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was folgt daraus?
- Das Gesetz kennt eine Abstufung. Ob die Leistung um einen Teil gekürzt wird, hängt vom Gewicht des Fehlverhaltens ab. Feste Quoten (etwa „50 %") stehen nicht im Gesetz.
- Der Versicherer „ist berechtigt" zu kürzen – das ist ein Recht, keine automatische Kürzung. Ob er es ausübt und in welcher Höhe, ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar.
- Grob fahrlässig ist ein Rechtsbegriff, den die Gerichte ausfüllen; das Gesetz definiert ihn in § 81 VVG nicht. Typische Streitfragen im Verkehrsbereich sind Verstöße gegen elementare Verkehrsregeln, etwa im Zusammenhang mit [Rotlicht](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html), [Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html), [Drogen](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html) oder [Medikamenten](/fakten/medikamente-am-steuer-24a-stvg.html) sowie der Handynutzung ([Handy am Steuer](/fakten/handy-am-steuer-stvo.html)). Welche Kürzung im Einzelfall zulässig ist, wird nicht durch das Straf- oder Bußgeldrecht vorgegeben – eine Verurteilung oder ein Bußgeld ersetzt die versicherungsrechtliche Prüfung des Verschuldensgrads nicht.
§ 28 VVG – Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall
Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Verhaltenspflicht, deren Verletzung nicht auf Schadensersatz, sondern auf Verlust oder Kürzung des Versicherungsschutzes zielt. Im Kfz-Bereich enthalten die AKB typischerweise Obliegenheiten, die vor dem Schaden (z. B. Fahren nur mit gültiger Fahrerlaubnis, siehe [Fahren ohne Fahrerlaubnis](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)) oder nach dem Schaden (Anzeige, Aufklärung) zu beachten sind. Das Gesetz begrenzt die Rechtsfolgen:
- Vor dem Versicherungsfall (§ 28 Abs. 1 VVG): Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen – es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 VVG): Ist vertraglich Leistungsfreiheit für den Verletzungsfall vereinbart, gilt sie vollständig bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 VVG): Soweit die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, muss der Versicherer leisten. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
- Belehrung bei Obliegenheiten nach dem Schadenfall (§ 28 Abs. 4 VVG): Leistungsfreiheit (ganz oder teilweise) wegen Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Kein Rücktritt (§ 28 Abs. 5 VVG): Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 82 VVG – Schaden abwenden und mindern
Nach § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. § 82 Abs. 2 VVG verlangt, zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet; bei grober Fahrlässigkeit darf er im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, wobei der Versicherungsnehmer die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit trägt (§ 82 Abs. 3 VVG). Auch hier gilt der Kausalitätsgegenbeweis (§ 82 Abs. 4 VVG). Zu den Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für Rettungsmaßnahmen für geboten halten durfte, siehe § 83 VVG (Aufwendungsersatz; bei berechtigter Leistungskürzung kann auch der Aufwendungsersatz entsprechend gekürzt werden, § 83 Abs. 2 VVG).
Praktische Folgen für Versicherungsnehmer
- Den Kürzungsgrund und die Quote verlangen. Kürzt der Versicherer wegen „grober Fahrlässigkeit", sollte er benennen, welches Verhalten er als grob fahrlässig wertet und wie er die Kürzung bemisst. Das Gesetz verlangt ein Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG).
- Zwischen § 81 und § 28 unterscheiden. § 81 betrifft das Herbeiführen des Versicherungsfalls selbst (z. B. grob fahrlässiger Unfall), § 28 betrifft die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (z. B. Meldung, Aufklärung). Die Beweislast ist unterschiedlich geregelt: Bei § 28 Abs. 2 trifft sie den Versicherungsnehmer für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
- Nach dem Schadenfall Aufklärung nicht verweigern. Falsche oder unterlassene Angaben können Obliegenheitsverletzungen sein. Leistungsfreiheit setzt hier aber die gesonderte Belehrung in Textform voraus (§ 28 Abs. 4 VVG) und scheidet aus, soweit die Verletzung nicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG).
- Weisungen des Versicherers dokumentieren (§ 82 Abs. 2 VVG) – siehe dazu auch das BGH-Urteil zum Werkstattrisiko: [Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung](/fakten/kasko-werkstattrisiko-akb-a262.html).
- Regress beachten. Soweit der Kaskoversicherer zahlt, gehen Ersatzansprüche gegen Dritte auf ihn über (§ 86 Abs. 1 VVG); der Versicherungsnehmer muss solche Ansprüche wahren und bei der Durchsetzung mitwirken (§ 86 Abs. 2 VVG). Bei Ansprüchen gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft ist der Übergang ausgeschlossen, außer bei Vorsatz (§ 86 Abs. 3 VVG).
- Bei Streit Rechtsrat einholen. Ob eine Kürzung der Höhe nach zulässig ist, ist Einzelfallfrage. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fehler
- „Bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Kasko nie." Falsch. Das Gesetz erlaubt bei grober Fahrlässigkeit nur eine Kürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG); volle Leistungsfreiheit sieht es für Vorsatz vor (§ 81 Abs. 1 VVG).
- „Feste Prozentsätze stehen im Gesetz." Nein. Das VVG nennt keine Quoten; die Höhe der Kürzung bemisst sich am Verschulden im Einzelfall.
- „Eine Obliegenheitsverletzung führt immer zur Leistungsfreiheit." Nein. Bei grober Fahrlässigkeit ist nur eine Kürzung möglich (§ 28 Abs. 2 VVG); fehlt die Kausalität, ist ganz zu leisten (§ 28 Abs. 3 VVG) – außer bei Arglist.
- „Der Versicherer darf bei jeder Obliegenheitsverletzung zurücktreten." Eine solche Vereinbarung ist unwirksam (§ 28 Abs. 5 VVG).
- „Die Kasko ist wie die Haftpflicht gesetzlich Pflicht." Nein – nur die Haftpflicht ist Pflicht (§ 1 PflVG); die Haftpflicht ist ohnehin ein anderes System ([Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)).
Stand und Offen
- Nicht ausgewertet: konkrete AKB-Klauseln einzelner Versicherer und die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV); sie sind vertragliche Regelwerke, keine amtlichen Rechtsquellen.
- Nicht ausgewertet: Einzelfallrechtsprechung zu Kürzungsquoten bei bestimmten Verstößen (z. B. Rotlicht, Alkohol). Die Seite benennt deshalb keine Prozentsätze.
- Zu Kündigung und Wechsel der Kfz-Versicherung siehe [Kfz-Versicherung kündigen und wechseln](/fakten/kfz-versicherung-kuendigen-wechseln-11-40-vvg.html).
Siehe auch
- [Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung (BGH IV ZR 235/25)](/fakten/kasko-werkstattrisiko-akb-a262.html)
- [Wildunfall – Verhalten, Meldung und Teilkasko](/fakten/wildunfall-verhalten-versicherung.html)
- [Kfz-Versicherung kündigen und wechseln (§§ 11, 40 VVG)](/fakten/kfz-versicherung-kuendigen-wechseln-11-40-vvg.html)
- [Kfz-Haftpflichtversicherung – Mindestdeckungssummen 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Verkehrsunfall – Pflichten am Unfallort](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html)
- [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html)
- [Mitverschulden (§ 254 BGB)](/fakten/mitverschulden-254-bgb.html)
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)
Quellen
- § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles – Abs. 1 Vorsatz: Leistungsfreiheit; Abs. 2 grobe Fahrlässigkeit: Kürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html [A]
- § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit – Abs. 1 Kündigung binnen eines Monats, Abs. 2 Leistungsfreiheit/Kürzung und Beweislast, Abs. 3 Kausalität, Abs. 4 Belehrung in Textform, Abs. 5 Rücktrittsvereinbarung unwirksam; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html [A]
- § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens – Abs. 1–4; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__82.html [A]
- § 83 VVG (Aufwendungsersatz – Abs. 1, 2; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__83.html [A]
- § 86 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen – Abs. 1–3; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__86.html [A]
- § 1 PflVG (Versicherungspflicht – Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters; Wortlaut am 04.11.2026 im Volltext abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__1.html [A]
- § 81 VVG, Permalink mit Rechtsprechungsübersicht (nur Gegenprobe; keine Einzelentscheidung ausgewertet): https://dejure.org/gesetze/VVG/81.html [B]
Änderungsverlauf
- 2026-11-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. §§ 81, 28, 82, 83, 86 VVG und § 1 PflVG wurden am 04.11.2026 im amtlichen Volltext von gesetze-im-internet.de gelesen (curl, je HTTP 200) und wörtlich abgeglichen. Keine Rechtsprechung zu Kürzungsquoten ausgewertet und deshalb keine Quoten genannt. AKB-/GDV-Inhalte sind ausdrücklich nur als „typischerweise" gekennzeichnet und nicht A-belegt. Q-IDs per Wikidata-API (props=info, keine Redirects) geprüft: Q1735021 Kaskoversicherung, Q2518189 Versicherungsvertragsgesetz, Q5610511 grobe Fahrlässigkeit (gross negligence). Keine Bußgeld- oder Punktewerte. Kein en_version-Feld. Keine Dublette: kasko-werkstattrisiko-akb-a262 behandelt A.2.6.2 AKB (Werkstattrisiko), wildunfall-verhalten-versicherung den Wildschaden, kfz-versicherung-kuendigen-wechseln-11-40-vvg die Kündigung – die Kürzung nach §§ 81, 28 VVG war bisher nirgends behandelt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-04
- Gültig ab: 2008-01-01 (VVG in der geltenden Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VVG, PflVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0