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KfW 358/359 – Ergänzungskredit zur Heizungs- und Sanierungsförderung

Förderung KfW BEG EM Ergänzungskredit Heizungsförderung Deutschland
Kurzantwort Der KfW-Ergänzungskredit 358/359 ist ein zinsverbilligter Förderkredit für Sanierungskosten, die über den BEG-EM-Zuschuss von KfW oder BAFA hinausgehen. Er beträgt bis zu 120.000 € je Wohneinheit und ist nur in Kombination mit einer bereits erteilten Zuschusszusage erhältlich, die nicht länger als 12 Monate zurückliegen darf. Variante 358 („Plus") richtet sich an selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 € und enthält einen zusätzlichen Zinsvorteil; Variante 359 steht allen übrigen Antragsberechtigten (u. a. Vermietenden, WEG, Unternehmen) ohne Einkommensgrenze offen. Antrag vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner (Hausbank), nicht direkt bei der KfW.

Kernfakten

PunktWert
ProgrammnameEinzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Programmnummern358 (Plus, mit Einkommens-Zinsvorteil) und 359 (Standard)
Max. Kreditbetrag je Wohneinheit120.000 €
Einkommensgrenze (358)Haushaltsjahreseinkommen ≤ 90.000 €
Einkommensgrenze (359)keine
Voraussetzunggültige Zuschusszusage KfW (BEG EM) und/oder Zuwendungsbescheid BAFA nach Richtlinie BEG EM (ab 01.01.2024)
Frist nach ZuschusszusageAntrag innerhalb von 12 Monaten möglich
Antragswegüber Finanzierungspartner (Hausbank), vor Vorhabenbeginn
Auszahlungsfrist12 Monate ab Kreditzusage, Verlängerung auf max. 36 Monate möglich
Bereitstellungsprovisionab Monat 13, 0,15 % pro Monat auf nicht abgerufene Beträge
Mindestbetrag Sondertilgung5.000 € (ohne Vorfälligkeitsentschädigung innerhalb der ersten Zinsbindung)
AuftraggeberBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Finanzierungsformen und Laufzeiten

Antragstellende können zwischen einem Annuitätendarlehen und einem endfälligen Darlehen wählen. Konkrete Zinssätze werden tagesaktuell festgelegt und sind im Förderprodukt-Datenblatt der KfW einzusehen.

Annuitätendarlehen (358 und 359)

LaufzeitZinsbindungTilgungsfreie Anlaufzeit
4 bis 5 Jahre5 Jahre1 Jahr
6 bis 10 Jahre10 Jahre1 bis 2 Jahre
11 bis 25 Jahre10 Jahre1 bis 3 Jahre
26 bis 35 Jahre10 Jahre1 bis 5 Jahre

Endfälliges Darlehen (358 und 359)

Laufzeit und Zinsbindung: 4 bis 10 Jahre, Tilgung in einer Summe am Laufzeitende. Beim Ergänzungskredit Plus (358) wird der Zinsvorteil für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist gewährt, sofern das Haushaltsjahreseinkommen 90.000 € nicht überschreitet.

Antragsberechtigte

Ergänzungskredit Plus (358): Privatpersonen, die

Ergänzungskredit (359): alle übrigen BEG-EM-Zuschussempfänger, insbesondere:

Was nicht förderfähig ist

Nachweise für den Ergänzungskredit Plus (358)

Zusätzlich zum normalen Kreditantrag sind beim Finanzierungspartner einzureichen:

Berechnungsgrundlage für die 90.000-€-Grenze ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus diesen beiden Jahren.

Antragsweg

  1. Zuschuss-Antrag bei der KfW (Heizungsförderung 458) und/oder beim BAFA (übrige BEG-EM-Maßnahmen) stellen und Zusage abwarten.
  2. Vor Vorhabenbeginn bei einem Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherung oder Finanzvermittler) den Ergänzungskredit 358 oder 359 beantragen.
  3. Kreditzusage abwarten und Kreditvertrag unterzeichnen; das Vorhaben darf bereits nach Zuschusszusage und vor Kreditantrag begonnen werden.
  4. Kredit in einer Gesamtsumme oder Teilbeträgen abrufen; ab Monat 13 fällt Bereitstellungsprovision an.
  5. Zuschuss-Auszahlungsbestätigung der KfW bzw. BAFA-Festsetzungsbescheid spätestens 3 Monate nach Erhalt beim Finanzierungspartner einreichen.
  6. Bei Zwischenfinanzierung des Zuschusses: unverzüglich – spätestens 3 Monate nach Zuschussauszahlung – Teilrückzahlung in Höhe des Zuschussbetrags an die KfW vornehmen.

Kombination mit anderen Förderungen

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist bis zu einer Grenze von 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Für dieselben förderfähigen Kosten darf jeweils nur ein Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Der Ergänzungskredit selbst ist mit den Zuschüssen der Heizungsförderung (458) sowie mit BAFA-Zuschüssen für weitere BEG-EM-Einzelmaßnahmen kombinierbar.

Quellen

Stand:
2026-05-25
Gültig ab:
2024-01-01 (BEG-EM-Richtlinie in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (KfW und Bundesanzeiger als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0

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