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E-Scooter 2026 – Zulassung, Promillegrenzen und Bußgelder nach der eKFV

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

E-Scooter 2026 – Zulassung, Promillegrenzen und Bußgelder nach der eKFV

Kurzantwort

E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) sind in Deutschland seit dem 15. Juni 2019 durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) für den Straßenverkehr zugelassen. Rechtlich sind sie Kraftfahrzeuge. Erlaubt am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis und einer gültigen Versicherungsplakette (Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 56 FZV). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre; eine Fahrerlaubnis (Führerschein) und ein Helm sind nicht vorgeschrieben. Gefahren werden darf grundsätzlich nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen, ersatzweise auf der Fahrbahn – der Gehweg ist tabu (§ 10 eKFV). Beim Alkohol gelten dieselben Grenzen wie für Autofahrer: Ab 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG), ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat nach § 316 StGB – mit dem Risiko, die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen zu verlieren. Für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21-Jährige gilt die 0,0-‰-Grenze (§ 24c StVG). Wer ohne Versicherungsplakette fährt, begeht eine Straftat nach § 6 PflVG.

Kernfakten

MerkmalRegelung
RechtsgrundlageElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), in Kraft seit 15.06.2019
FahrzeugtypKraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb, Lenk-/Haltestange
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeitmehr als 6 km/h, höchstens 20 km/h
BetriebserlaubnisAllgemeine (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis erforderlich
VersicherungKfz-Haftpflicht, Nachweis durch Versicherungsplakette (§ 56 FZV)
Mindestalter14 Jahre
Fahrerlaubnis / Führerscheinnicht erforderlich
Helmpflichtkeine (Helm empfohlen)
Zulässige FlächenRadweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße; sonst Fahrbahn (§ 10 eKFV)
Gehwegverboten
Personenbeförderungnur eine Person – kein Fahren zu zweit
Alkohol – Ordnungswidrigkeitab 0,5 ‰ (§ 24a StVG): 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Alkohol – Straftatab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
Alkohol – Probezeit / unter 210,0 ‰ (§ 24c StVG)
Fahren ohne VersicherungsplaketteStraftat (§ 6 PflVG)

Rechtsgrundlage: die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Grundlage für die Nutzung von E-Scootern ist die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV), die am 15. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Sie stützt sich auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und ordnet E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge ein. Das hat weitreichende Folgen: Es gelten die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Regeln über Alkohol am Steuer und die Halterpflichten grundsätzlich wie für andere Kraftfahrzeuge.

Ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV ist ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, das über eine Lenk- oder Haltestange verfügt und weitere technische Anforderungen (u. a. Mindestbreite der Lenkstange, begrenzte Nenndauerleistung) erfüllt. Fahrzeuge, die schneller als 20 km/h fahren, fallen nicht unter die eKFV, sondern unterliegen strengeren Zulassungs- und Führerscheinregeln.

Voraussetzungen für den Betrieb

Ein E-Scooter darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

Erstens muss das Fahrzeug einem Typ entsprechen, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erteilt wurde, oder es muss eine Einzelbetriebserlaubnis besitzen. Ohne diese Erlaubnis ist der Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig.

Zweitens ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung zwingend. Der Nachweis erfolgt über eine Versicherungsplakette nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die auf das Fahrzeug geklebt wird. Die Plakette wechselt jährlich die Farbe; das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März. Wer ohne gültigen Versicherungsschutz fährt, begeht eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) (Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).

Drittens gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine Fahrerlaubnis ist wegen der geringen Höchstgeschwindigkeit nicht erforderlich, und es besteht auch keine Helmpflicht (ein Helm wird jedoch dringend empfohlen). E-Scooter müssen nicht zugelassen und nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden.

Wo darf man fahren? (§ 10 eKFV)

§ 10 eKFV legt die zulässigen Verkehrsflächen fest. Innerorts dürfen E-Scooter auf baulich angelegten Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240), der dem Radverkehr zugewiesenen Fläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241), auf Radfahrstreifen (Zeichen 237) und in Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) fahren. Fehlen solche Flächen, ist die Fahrbahn oder ein verkehrsberuhigter Bereich zu benutzen. Außerorts kommen zusätzlich Seitenstreifen in Betracht.

Der Gehweg ist – von ausdrücklich freigegebenen gemeinsamen Geh- und Radwegen abgesehen – nicht erlaubt. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang; die Geschwindigkeit ist anzupassen. Überall dort, wo der Radverkehr zugelassen ist, dürfen auch E-Scooter fahren, ohne dass ein zusätzliches Zeichen nötig ist. Das Fahren zu zweit ist verboten – ein E-Scooter darf nur von einer Person genutzt werden.

Alkohol am Steuer: gleiche Grenzen wie beim Auto

Weil der E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist, gelten die Promillegrenzen genauso wie für Autofahrer. Bei 0,5 ‰ (oder 0,25 mg/l Atemalkohol) liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor; der Regelsatz beträgt beim ersten Verstoß 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot (amtlicher Bußgeldkatalog, Nr. 241). Ab 1,1 ‰ besteht absolute Fahruntüchtigkeit; die Fahrt ist dann eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) – unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen. Kommt es zu einer Gefährdung, greift § 315c StGB. Schon unterhalb von 1,1 ‰ kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat (relative Fahruntüchtigkeit) vorliegen.

Besonders folgenreich: Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – und zwar für alle Fahrzeugklassen, also auch für Auto und Motorrad. Mehrere Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm) haben bestätigt, dass die für Kraftfahrzeuge geltende Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ auch auf dem E-Scooter anzuwenden ist. Ab 1,6 ‰ wird für die Wiedererteilung in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet (§ 13 FeV).

Für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21-Jährigen gilt das absolute Alkoholverbot (0,0 ‰) nach § 24c StVG – ein Verstoß wird mit 250 Euro und einem Punkt geahndet und verlängert die Probezeit.

Bußgelder für typische Verstöße

E-Scooter-Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 14 eKFV in Verbindung mit § 24 StVG. Die Regelsätze ergeben sich aus dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) bzw. dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Typische Beträge:

Das verbotswidrige Befahren des Gehwegs kostet 55 Euro. Ein Rotlichtverstoß wird mit 60 Euro und einem Punkt geahndet (bei Gefährdung oder Unfall entsprechend mehr). Das Fahren zu zweit kostet 10 Euro Verwarnungsgeld. Das Fahren ohne gültige Versicherungsplakette ist dagegen keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 6 PflVG.

Alle Punkte fließen in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg ein und können damit auch die Fahrerlaubnis für Auto und Motorrad gefährden.

Siehe auch

Quellen

Stand