Nexvyra

Kinder im Straßenverkehr 2026 – Sorgfaltspflicht der Fahrer (§ 3 Abs. 2a StVO) und Haftungsprivileg der Kinder (§ 828 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-04 · letzte Prüfung: 2026-10-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein Fahrzeug führt, muss sich **gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen**, insbesondere durch **Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft**, so verhalten, dass eine **Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen** ist (**§ 3 Abs. 2a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Verstöße mit Gefährdung eines Kindes kosten nach der amtlichen Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung **80 Euro** (BKat lfd. Nr. 10) und bringen **1 Punkt** im Fahreignungsregister (Anlage 13 zu § 40 FeV, Nr. 3.2.2). Zivilrechtlich gilt für Kinder ein eigenes Haftungsrecht: Kinder **unter sieben Jahren** haften nicht für Schäden, die sie anderen zufügen (**§ 828 Abs. 1 BGB**). Kinder **zwischen sieben und zehn Jahren** haften nicht für Schäden bei einem **Unfall mit einem Kraftfahrzeug**, es sei denn, sie haben die Verletzung **vorsätzlich** herbeigeführt (**§ 828 Abs. 2 BGB**). Ab **zehn Jahren** haften Minderjährige bis zur Volljährigkeit nur, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit **erforderliche Einsicht** hatten (**§ 828 Abs. 3 BGB**).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern§ 3 Abs. 2a StVO – Geschwindigkeit vermindern, bremsbereit sein, Gefährdung ausschließen
Wer ist geschützt?Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen (Wortlaut § 3 Abs. 2a StVO)
Allgemeine Grundregelständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO); niemand darf geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO)
Bußgeld bei Gefährdung80 € (BKat lfd. Nr. 10; § 3 Abs. 2a, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO)
Punkte1 Punkt (Anlage 13 FeV, Nr. 3.2.2 nennt BKat Nr. 10)
VorsatzRegelsatz über 55 € wird verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV): 160 €
Kinder unter 7 Jahrennicht verantwortlich für zugefügten Schaden (§ 828 Abs. 1 BGB)
Kinder 7 bis unter 10 Jahrebei Unfall mit Kraftfahrzeug, Schienen- oder Schwebebahn nicht verantwortlich, außer bei Vorsatz (§ 828 Abs. 2 BGB)
Minderjährige ab 10 Jahrennicht verantwortlich, wenn die erforderliche Einsicht fehlt (§ 828 Abs. 3 BGB)
Aufsichtspflichtige (Eltern, Betreuer)Ersatzpflicht, wenn Aufsichtspflicht verletzt wurde (§ 832 BGB)
Fahrrad auf dem GehwegKinder bis 8 Jahre müssen, bis 10 Jahre dürfen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO)
Halterhaftung des Kfzverschuldensunabhängig bei Betrieb des Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG), nur ausgeschlossen bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

Was § 3 Abs. 2a StVO verlangt

§ 3 StVO regelt die Geschwindigkeit. Absatz 1 verlangt, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird und die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen ist. Absatz 2a ergänzt eine besondere Schutzpflicht: Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ist das Verhalten so einzurichten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist – nicht nur „unwahrscheinlich" gemacht wird.

Der Wortlaut nennt zwei Mittel ausdrücklich: Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft. Daneben nennt der Bußgeldtatbestand (BKat lfd. Nr. 10) als Beispiele nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft und unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen. Wie weit die Geschwindigkeit zu senken ist, regelt die Norm nicht in Zahlen; maßgeblich sind die Umstände – etwa Spielstraße, Schulweg, Haltestelle oder Kinder am Fahrbahnrand.

Die Pflicht besteht neben den Sonderregeln für bestimmte Orte: an Bushaltestellen (§ 20 StVO), am Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) und im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 StVO, Zeichen 325.1) gelten zusätzliche Vorgaben, die auf den verlinkten Seiten erläutert sind.

Bußgeld und Punkte

| Tatbestand | Norm | Regelsatz (BKatV-Anlage) | Punkte | |---|---|---|---| | Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand | § 3 Abs. 2a, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO | 80 € (lfd. Nr. 10) | 1 |

Die Ordnungswidrigkeit folgt aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Vorschriften über die Geschwindigkeit nach § 3) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Der Regelsatz setzt in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs Fahrlässigkeit und gewöhnliche Tatumstände voraus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Wird der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht und liegt der Regelsatz über 55 Euro, ist er zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV), hier also 160 Euro. Die Gefährdung eines Kindes ist bereits Merkmal des Tatbestands; eine zusätzliche Erhöhung wegen „Gefährdung" nach § 3 Abs. 3 BKatV kommt deshalb nur in Betracht, soweit das Merkmal nicht schon im Tatbestand enthalten ist.

Der eine Punkt folgt aus Anlage 13 zu § 40 FeV: Unter Nr. 3 („mit einem Punkt") nennt Nr. 3.2.2 die Verstöße gegen die Geschwindigkeitsvorschriften mit den BKat-Nummern „8.1, 9, 10, 11 …". Wer ein Kind tatsächlich verletzt oder einen Unfall verursacht, kann darüber hinaus strafrechtlich verantwortlich sein (etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB) – dazu enthält diese Seite keine Einzelheiten; zu Pflichten nach einem Unfall siehe die verlinkten Seiten.

Zivilrecht: Wer haftet, wenn ein Kind einen Unfall verursacht?

Das Straßenverkehrsgesetz und das BGB regeln die Haftung getrennt:

  1. Halterhaftung des Kfz: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG) – unabhängig von eigenem Verschulden. Die Ersatzpflicht ist nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 StVG). Bei der Mitverursachung durch den Verletzten gilt über § 9 StVG der § 254 BGB (Mitverschulden, Quotelung nach den Umständen).
  2. Haftung des Kindes: Ob ein Kind selbst Schadensersatz schuldet, bestimmt § 828 BGB (siehe Tabelle oben). Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gilt der Haftungsausschluss nach Absatz 2 für Schäden „bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn".
  3. Haftung der Aufsichtspflichtigen: Wer kraft Gesetzes zur Aufsicht über eine minderjährige Person verpflichtet ist, haftet für deren widerrechtlich zugefügten Schaden – außer, er hat seine Aufsichtspflicht erfüllt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsicht entstanden (§ 832 Abs. 1 BGB).

Reichweite des Privilegs nach § 828 Abs. 2 BGB (Rechtsprechung)

Der Bundesgerichtshof hat das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB eingegrenzt: Es greift nur, wenn sich bei der konkreten Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03, über dejure.org). Das verneint der BGH für Fälle, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und es beschädigt haben; im ruhenden Verkehr kann sich eine solche Gefahr nur in besonders gelagerten Fällen verwirklichen (so zusammengefasst in BGH, 11.03.2008 – VI ZR 75/07, und im Auszug aus VI ZR 365/03, jeweils über dejure.org). Das ist Richterrecht und steht nicht im Gesetzestext; im Einzelfall entscheidet das Gericht.

Wichtige Abgrenzung: Radfahren und Gehweg

Für Kinder auf dem Fahrrad regelt § 2 Abs. 5 StVO: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr abweichend auch diesen benutzen. Eine geeignete Aufsichtsperson (insbesondere ab 16 Jahren) darf den Gehweg für die Dauer der Begleitung ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, und die Geschwindigkeit muss soweit erforderlich angepasst werden. Alle weiteren Radfahrregeln stehen auf der verlinkten Seite zum Radfahren.

Geltungsbereich

§ 3 Abs. 2a StVO gilt für alle Fahrzeugführenden auf öffentlichen Straßen – Pkw, Lkw, Kraftrad, Fahrrad und E-Scooter. Geschützt sind Kinder aller Altersstufen; eine feste Altersgrenze nennt die Norm nicht. Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gilt nur für Kinder vom vollendeten siebten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (also bis zu ihrem zehnten Geburtstag) und nur bei Unfällen mit Kraftfahrzeug, Schienenbahn oder Schwebebahn.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pkw-Fahrer fährt innerorts mit 50 km/h an einer Reihe parkender Fahrzeuge vorbei. Am Fahrbahnrand spielen erkennbar mehrere Kinder, das Tempo bleibt unverändert, die Bremsbereitschaft fehlt. Ein achtjähriges Kind läuft zwischen den Autos auf die Fahrbahn; der Fahrer bremst rechtzeitig und es kommt nicht zum Zusammenstoß, aber das Kind erschrickt und stürzt. Eine Gefährdung eines Kindes durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit erfüllt den Tatbestand nach § 3 Abs. 2a StVO: 80 Euro und 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 10). Wäre es zu einem Zusammenstoß gekommen, hätte der Halter des Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG zivilrechtlich ohne Verschulden einzustehen; das Kind hätte nach § 828 Abs. 2 BGB für einen eigenen Schaden am Fahrzeug nicht zu haften (Alter 7 bis unter 10, Unfall mit Kfz, kein Vorsatz).

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-04
Letzte Prüfung:
2026-10-04
In Kraft seit:
2026-10-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0