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Tiere im Straßenverkehr 2026 – Hunde am Fahrrad, Reiter, Viehtrieb und Beleuchtung (§ 28 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 28 StVO** regelt, wie Tiere am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Nach **Absatz 1** sind **Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten**; sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von **geeigneten Personen begleitet** werden, die **ausreichend auf sie einwirken können**. **Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen ist verboten**, **von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden**. Nach **Absatz 2** unterliegen **Reiter sowie Führer von Pferden und Vieh und Viehtreiber** sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlichen Verkehrsregeln; für die **Beleuchtung** schreibt die Norm Mindestleuchten vor. Verstöße sind **Ordnungswidrigkeiten** nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**. Die **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV** enthält für § 28 StVO **keinen eigenen Regelsatz**; die Geldbuße wird deshalb im Einzelfall nach **§ 17 OWiG** bemessen (Rahmen nach **§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG**: bis **2.000 €**, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG im Höchstmaß die Hälfte).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 28 StVO; Bußgeldvorschrift § 49 Abs. 1 Nr. 3, 4 StVO; § 24 StVG
Haus- und Stalltiere auf der StraßeFernhalten, wenn sie den Verkehr gefährden können (Abs. 1 Satz 1)
Zulassung auf der StraßeNur mit geeigneter Begleitperson, die ausreichend auf das Tier einwirken kann (Abs. 1 Satz 2)
Tiere vom Kraftfahrzeug aus führenVerboten (Abs. 1 Satz 3)
Tiere vom Fahrrad aus führenNur Hunde erlaubt (Abs. 1 Satz 4)
Reiter, Pferde- und Viehführer, ViehtreiberGelten sinngemäß die für den gesamten Fahrverkehr einheitlichen Verkehrsregeln und Anordnungen (Abs. 2 Satz 1)
Beleuchtung beim ViehtreibenVorn nicht blendende weiße Leuchte, am Ende rote Leuchte (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
Beleuchtung beim Führen eines Großtieres oder von ViehNicht blendende weiße Leuchte, links nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
Ordnungswidrigkeit Tierhalter/Verantwortlicher§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO (Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2)
Ordnungswidrigkeit Reiter/Führer/Treiber§ 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO (Verstoß gegen eine für den gesamten Fahrverkehr geltende Regel oder Anordnung)
Regelsatz im BußgeldkatalogKein Tatbestand zu § 28 StVO in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV
BußgeldrahmenBis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG); Fahrlässigkeit im Höchstmaß die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG)
Mindestbuße5 € (§ 17 Abs. 1 OWiG)
SchadenersatzZivilrechtlich Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Was regelt § 28 Abs. 1 StVO?

Absatz 1 richtet sich an alle, die Tiere im öffentlichen Straßenverkehr mitführen oder frei laufen lassen. Die Norm enthält vier Regeln:

  1. Fernhalten: Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten (Satz 1). Gemeint sind etwa freilaufende Hunde, ausgebüxte Pferde, Rinder oder Schafe.
  2. Begleitung: Auf der Straße sind solche Tiere nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können (Satz 2). Entscheidend ist, ob die Begleitperson das Tier in der konkreten Verkehrslage tatsächlich kontrollieren kann – ein Hund, der nicht auf Zuruf hört, an einer stark befahrenen Straße ohne Leine ist daher regelmäßig ein Problem.
  3. Kein Führen vom Kraftfahrzeug aus: Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen (Satz 3). Ein Hund, der neben dem Auto oder Motorrad herläuft und vom Fahrer geführt wird, ist deshalb unzulässig.
  4. Fahrrad nur mit Hund: Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (Satz 4). Das Führen eines Pferdes oder anderer Tiere vom Fahrrad aus ist ausgeschlossen. Dass das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus zulässig ist, bedeutet nicht, dass es in jeder Lage erlaubt ist: Es gilt weiterhin die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO, und nach Satz 2 muss der Radfahrer ausreichend auf den Hund einwirken können.

Reiter, Pferde- und Viehführer, Viehtreiber (§ 28 Abs. 2 StVO)

Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt nach Absatz 2 Satz 1 sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Reiter und Viehtreiber dürfen sich also nicht außerhalb des Verkehrsrechts bewegen; Vorfahrt-, Abbiege- oder Lichtzeichenregeln sowie Verkehrszeichen gelten für sie sinngemäß mit. Wer dagegen verstößt, handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ordnungswidrig.

Mindestbeleuchtung

Absatz 2 Satz 2 legt fest, welche Leuchten mindestens zu verwenden sind:

Wer als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher gegen Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 verstößt, handelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO ordnungswidrig.

Bußgeld: Warum es keinen festen Regelsatz gibt

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) wurde für diese Seite vollständig durchsucht: Sie enthält keinen Tatbestand, der auf § 28 StVO verweist. Die Fundstellen mit „§ 28" im Katalog betreffen andere Verordnungen (Fahrerlaubnis-Verordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Folglich gibt es für Verstöße gegen die Tierregeln keinen festen Regelsatz. Die Verwaltungsbehörde bemisst die Geldbuße im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des § 17 OWiG: Grundlage sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; bei geringfügigen Verstößen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 €. Der Höchstrahmen für Verstöße nach § 49 StVO ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG (bis 2.000 €); droht das Gesetz für Vorsatz und Fahrlässigkeit dasselbe Höchstmaß an, kann fahrlässiges Handeln nach § 17 Abs. 2 OWiG nur mit der Hälfte geahndet werden.

Konkrete Beträge nennt diese Seite bewusst nicht, weil sie amtlich nicht festgelegt sind; in Sekundärquellen kursierende „Hunde-am-Fahrrad-Bußgelder" sind nicht Teil der BKatV.

Punkte in Flensburg

In Anlage 13 zur FeV (Fahreignungs-Bewertungssystem) findet sich kein Verweis auf § 28 StVO. Die einschlägigen Verstöße führen daher nach dem Wortlaut der Anlage nicht zu Punkten im Fahreignungsregister. Zur Systematik siehe [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

Zivilrechtliche Haftung

Unabhängig vom Bußgeld haftet der Tierhalter für Schäden: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter nach § 833 BGB zum Ersatz verpflichtet; die Ersatzpflicht entfällt nach Satz 2 nur bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre. Für Unfälle mit Wild gelten gesonderte Regeln, siehe [Wildunfall – Verhalten und Versicherung](/fakten/wildunfall-verhalten-versicherung.html); die Details zur Tierhalterhaftung stehen auf [Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)](/fakten/tierhalterhaftung-833-bgb.html).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0