Kostenerstattung und Genehmigungsfiktion (§ 13 SGB V) – Fristen, Selbstbeschaffung und BSG-Rechtsprechung 2026
Kostenerstattung und Genehmigungsfiktion (§ 13 SGB V) – Fristen, Selbstbeschaffung und BSG-Rechtsprechung 2026
Kurzantwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V): Versicherte erhalten Leistungen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistung, nicht als Geldzahlung. Die Krankenkasse darf Kosten nur erstatten, soweit das SGB V oder das SGB IX dies vorsieht (§ 13 Abs. 1 SGB V). Drei Konstellationen erlauben eine Erstattung: Versicherte wählen die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V (Bindung mindestens ein Kalendervierteljahr, Verwaltungskostenabschlag höchstens 5 %); die Kasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie zu Unrecht abgelehnt (Systemversagen, § 13 Abs. 3 SGB V); oder die Kasse hat über den Antrag nicht fristgerecht entschieden (Genehmigungsfiktion, § 13 Abs. 3a SGB V). Die Entscheidungsfrist beträgt drei Wochen ab Antragseingang, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (insbesondere des Medizinischen Dienstes) fünf Wochen, im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen. Teilt die Kasse keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung schriftlich mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt; beschaffen sich Versicherte die Leistung danach selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten. Nach der Rechtsprechungsänderung des BSG vom 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) begründet die Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch, sondern nur einen Kostenerstattungsanspruch für tatsächlich selbstbeschaffte Leistungen. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt § 13 Abs. 3a nicht – dort greifen die §§ 14 ff. SGB IX.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 SGB V [gesetze-im-internet.de / dejure.org] |
| Grundsatz | Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V); Kostenerstattung nur, soweit SGB V/SGB IX es vorsieht [§ 13 Abs. 1] |
| Gewählte Kostenerstattung | Versicherte können statt Sachleistung Kostenerstattung wählen [§ 13 Abs. 2 S. 1] |
| Bindung bei gewählter Kostenerstattung | Mindestens ein Kalendervierteljahr [§ 13 Abs. 2 S. 12] |
| Erstattungshöhe (Abs. 2) | Höchstens in Höhe der Sachleistungsvergütung [§ 13 Abs. 2 S. 8] |
| Verwaltungskostenabschlag (Abs. 2) | Höchstens 5 % [§ 13 Abs. 2 S. 10] |
| Systemversagen | Unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt [§ 13 Abs. 3 S. 1] |
| Erstattung bei Systemversagen | In der entstandenen Höhe, soweit die Leistung notwendig war [§ 13 Abs. 3 S. 1] |
| Entscheidungsfrist Regelfall | 3 Wochen ab Antragseingang [§ 13 Abs. 3a S. 1] |
| Frist mit Gutachten (Medizinischer Dienst) | 5 Wochen ab Antragseingang [§ 13 Abs. 3a S. 1] |
| Stellungnahme Medizinischer Dienst | Innerhalb von 3 Wochen [§ 13 Abs. 3a S. 3] |
| Frist zahnärztliches Gutachterverfahren | 6 Wochen; Gutachter 4 Wochen [§ 13 Abs. 3a S. 4] |
| Mitteilungspflicht bei Verzögerung | Rechtzeitig, schriftlich/elektronisch, unter Darlegung der Gründe [§ 13 Abs. 3a S. 5] |
| Genehmigungsfiktion | Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt [§ 13 Abs. 3a S. 6] |
| Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung | Kasse erstattet die durch Selbstbeschaffung entstandenen Kosten [§ 13 Abs. 3a S. 7] |
| Ausnahme Reha | § 13 Abs. 3a gilt nicht für medizinische Reha – §§ 14 bis 24 SGB IX [§ 13 Abs. 3a S. 9] |
| EU-Ausland | Kostenerstattung für Leistungserbringer in EU/EWR/Schweiz; Krankenhaus nur mit Vorabgenehmigung [§ 13 Abs. 4, 5] |
| Fristbeginn | Eingang des Antrags bei der Krankenkasse |
| BSG-Rechtsprechungsänderung | Genehmigungsfiktion = kein Sachleistungsanspruch, nur Kostenerstattung [BSG 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R] |
| Aktuelle Fassung | GVWG vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754), in Kraft seit 20.07.2021 |
Sachleistungsprinzip und gewählte Kostenerstattung (Abs. 1 und 2)
Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt ihre Leistungen im Regelfall als Sach- und Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V): Versicherte legen die Gesundheitskarte vor, die Kasse rechnet unmittelbar mit dem Leistungserbringer ab. Eine Erstattung selbst verauslagter Kosten ist die Ausnahme. § 13 Abs. 1 SGB V stellt deshalb klar, dass die Krankenkasse Kosten nur erstatten darf, soweit das SGB V oder das Neunte Buch (SGB IX) dies ausdrücklich vorsieht.
Versicherte können nach § 13 Abs. 2 SGB V freiwillig die Kostenerstattung wählen – etwa um sich außervertraglich behandeln zu lassen. Sie müssen ihre Kasse vor Inanspruchnahme informieren; die Wahl kann auf Teilbereiche (ärztliche, zahnärztliche, stationäre Versorgung oder veranlasste Leistungen) beschränkt werden. Der Erstattungsbetrag ist gedeckelt: Er beträgt höchstens die Vergütung, die die Kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte (§ 13 Abs. 2 S. 8), und die Satzung kann einen Verwaltungskostenabschlag von höchstens 5 % vorsehen (S. 10). An die Wahl der Kostenerstattung sind Versicherte mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden (S. 12). Wer diesen Weg wählt, trägt das Risiko, dass privatärztliche Rechnungen deutlich über der Kassenvergütung liegen und die Differenz selbst zu zahlen ist.
Kostenerstattung bei Systemversagen (Abs. 3)
§ 13 Abs. 3 SGB V regelt den Kostenerstattungsanspruch bei Systemversagen. Er greift in zwei Fallgruppen: Die Kasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, oder sie hat eine Leistung zu Unrecht abgelehnt. Sind Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Voraussetzung ist regelmäßig ein Ursachenzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Selbstbeschaffung: Bei aufschiebbaren Leistungen müssen Versicherte grundsätzlich zunächst die Entscheidung der Kasse abwarten und dürfen sich die Leistung nicht schon vorher beschaffen. Anders als bei der Genehmigungsfiktion setzt Abs. 3 voraus, dass die begehrte Leistung materiell zum Leistungskatalog der GKV gehört und die Ablehnung rechtswidrig war. Für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verweist Abs. 3 S. 2 auf § 18 SGB IX.
Genehmigungsfiktion (Abs. 3a): Fristen und Ablauf
Mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 wurde in § 13 Abs. 3a SGB V die Genehmigungsfiktion eingeführt. Sie soll Versicherte vor überlangen Bearbeitungszeiten schützen. Die Krankenkasse muss über einen Antrag auf Leistungen zügig entscheiden, und zwar:
- innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang im Regelfall,
- innerhalb von fünf Wochen, wenn eine gutachtliche Stellungnahme – insbesondere des Medizinischen Dienstes – eingeholt wird (der Medizinische Dienst nimmt seinerseits binnen drei Wochen Stellung),
- innerhalb von sechs Wochen, wenn ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt wird (der Gutachter nimmt binnen vier Wochen Stellung).
Hält die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich, muss sie diese unverzüglich einholen und die Versicherten darüber unterrichten. Kann sie eine Frist nicht einhalten, muss sie dies den Leistungsberechtigten rechtzeitig, schriftlich oder elektronisch und unter Darlegung der Gründe mitteilen (§ 13 Abs. 3a S. 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (S. 6). Beschaffen sich Versicherte nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (S. 7).
Die Fiktion tritt nur ein, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist und die Leistung erforderlich sowie subjektiv für gutgläubig gehalten werden durfte (sie darf nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs liegen). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang des Antrags bei der Kasse. Nach der Rechtsprechung des BSG wird die Fünf-Wochen-Frist bereits durch die Beauftragung des Medizinischen Dienstes ausgelöst (BSG, Urteil vom 10.03.2022 – B 1 KR 6/21 R).
Ausnahme Rehabilitation: Für Leistungen zur medizinischen Reha gilt § 13 Abs. 3a nicht. Dort gelten die §§ 14 bis 24 SGB IX zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 13 Abs. 3a S. 9).
BSG-Rechtsprechung: Wende von 2020
Die Reichweite der Genehmigungsfiktion war lange umstritten. Bis 2020 verstand das Bundessozialgericht die fingierte Genehmigung als fingierten Verwaltungsakt, aus dem ein eigenständiger Sachleistungsanspruch erwuchs (u. a. Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R). Mit Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R hat der 1. Senat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben: Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V ist kein fingierter Verwaltungsakt und begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch. Sie vermittelt Versicherten lediglich eine Rechtsposition eigener Art, die es ihnen erlaubt, sich die Leistung bei Gutgläubigkeit selbst zu beschaffen, und die es der Kasse verbietet, eine anschließend beantragte Kostenerstattung mit dem Argument abzulehnen, es bestehe materiell-rechtlich kein Anspruch.
Praktische Folge: Solange sich Versicherte die Leistung noch nicht selbst beschafft haben, kann die Kasse die fingierte Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft wieder beseitigen, wenn kein materieller Leistungsanspruch besteht. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst mit der tatsächlichen Selbstbeschaffung nach Fristablauf – dann als Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V.
Kostenerstattung im EU-Ausland (Abs. 4 und 5)
Nach § 13 Abs. 4 SGB V dürfen Versicherte auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im EWR oder in der Schweiz im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Der Erstattungsanspruch besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Kasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte (S. 3), abzüglich Verwaltungskosten (höchstens 5 %) und Zuzahlungen. Krankenhausleistungen im EU-/EWR-Ausland bedürfen nach § 13 Abs. 5 SGB V grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse; sie darf nur versagt werden, wenn eine gleich wirksame Behandlung rechtzeitig im Inland erlangt werden kann.
Häufige Fehler
- „Die gesetzliche Kasse erstattet Rechnungen wie eine private Krankenversicherung." Falsch – es gilt das Sachleistungsprinzip. Kostenerstattung gibt es nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 13 Abs. 1). Wer die Kostenerstattung nach Abs. 2 wählt, ist mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden und bleibt auf Mehrkosten über der Kassenvergütung sitzen.
- „Nach Fristablauf habe ich automatisch Anspruch auf die Sachleistung." Seit BSG B 1 KR 9/18 R (26.05.2020) nicht mehr – die Genehmigungsfiktion gibt keinen Sachleistungsanspruch, sondern nur das Recht zur Selbstbeschaffung mit anschließender Kostenerstattung.
- „Die Frist beträgt immer drei Wochen." Nur ohne Gutachten. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, gilt eine Fünf-Wochen-Frist; im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen.
- „Die Genehmigungsfiktion gilt auch für Reha-Anträge." Falsch – für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 ff. SGB IX, nicht § 13 Abs. 3a SGB V (S. 9).
- „Eine kurze Fristüberschreitung ist unschädlich." Entscheidend ist, ob die Kasse rechtzeitig einen hinreichenden Grund schriftlich mitgeteilt hat. Fehlt diese Mitteilung, tritt die Fiktion mit Fristablauf ein.
- „Ich kann mir die Leistung schon vor Fristablauf beschaffen und dann abrechnen." Riskant – die Erstattung nach Abs. 3a S. 7 setzt eine Selbstbeschaffung nach Fristablauf voraus. Vorher kommt allenfalls Abs. 3 (Systemversagen bei rechtswidriger Ablehnung) in Betracht.
- „Auch für Bargeldleistungen (z. B. Krankengeld) greift die Genehmigungsfiktion." Nein – die Fiktion erfasst Sach- und Dienstleistungen, nicht auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche.
Quellen
- § 13 SGB V – Kostenerstattung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
- § 13 SGB V – Kostenerstattung (dejure.org, mit Rechtsprechungsnachweisen): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html
- § 2 SGB V – Leistungen (Sachleistungsprinzip): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html
- §§ 14–24 SGB IX – Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbstbeschaffter Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
- BSG, Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R (Genehmigungsfiktion begründet keinen Naturalleistungsanspruch): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=26.05.2020&Aktenzeichen=B+1+KR+9%2F18+R
- BSG, Urteil vom 10.03.2022 – B 1 KR 6/21 R (Beauftragung des Medizinischen Dienstes löst Fünf-Wochen-Frist aus): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=10.03.2022&Aktenzeichen=B%201%20KR%206%2F21%20R
- Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021, BGBl. I S. 2754: https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._2754
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Erstveröffentlichung. Normtext § 13 SGB V (Abs. 1 Sachleistungsprinzip; Abs. 2 gewählte Kostenerstattung mit Bindung ein Kalendervierteljahr und Verwaltungskostenabschlag höchstens 5 %; Abs. 3 Systemversagen; Abs. 3a Genehmigungsfiktion mit Fristen 3/5/6 Wochen und Reha-Ausnahme §§ 14–24 SGB IX; Abs. 4/5 EU-Ausland) verbatim gegen dejure.org geprüft. Aktuelle Fassung: GVWG vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754), in Kraft seit 20.07.2021. Rechtsprechungsänderung BSG vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R (Genehmigungsfiktion = kein Naturalleistungsanspruch, nur Kostenerstattung) und BSG vom 10.03.2022 – B 1 KR 6/21 R (Fünf-Wochen-Frist bei MD-Beauftragung) über dejure.org-Permalinks belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"