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Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) – keine Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz, Ausschluss auch materiell-rechtlicher Ansprüche, Hinweispflicht und Verhältnis zu § 91 ZPO In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Im **Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs** vor dem Arbeitsgericht hat die **obsiegende Partei keinen Anspruch** auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf **Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten oder Beistand** (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer in erster Instanz einen Rechtsanwalt beauftragt, trägt dessen Kosten also **auch bei vollem Obsiegen selbst** – das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung ist auf diesen Ausschluss **hinzuweisen** (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt die Vorschrift nicht nur den prozessualen, sondern auch **jeden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch** aus – etwa auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden oder auf die **40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB** (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18; BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18). Gerichtskosten nennt § 12a Abs. 1 ArbGG nicht; ab der **zweiten Instanz** gilt der Ausschluss für die dort entstehenden Anwaltskosten nicht mehr.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 12a ArbGG „Kostentragungspflicht“ [§ 12a ArbGG]
AnwendungsbereichUrteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]
Ausgeschlossene PositionenEntschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]
Wer betroffen istDie obsiegende Partei – unabhängig davon, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewinnt; die Regel gilt aus Gründen der Parität für beide Seiten [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30]
HinweispflichtVor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen [§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG]
Ausnahme VerweisungDer Ausschluss gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, weil der Kläger ein ordentliches Gericht, ein allgemeines Verwaltungsgericht, ein Finanz- oder Sozialgericht angerufen hat und dieses an das Arbeitsgericht verwiesen hat [§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG]
Materiell-rechtliche AnsprücheEbenfalls ausgeschlossen, unabhängig von der Anspruchsgrundlage – auch für vor- und außergerichtliche Kosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 25; BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 1]
VerzugspauschaleKein Anspruch auf die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Leitsatz; § 288 Abs. 5 BGB]
FortwirkungDer Ausschluss materiell-rechtlicher Erstattungsansprüche wirkt bei Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort [BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 2, Rn. 37]
Zweite und dritte InstanzBei verhältnismäßiger Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO wird eine durch einen Verbandsvertreter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so gestellt, als wäre sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden – erstattet wird aber nur, was tatsächlich angefallen ist [§ 12a Abs. 2 ArbGG]
Allgemeine ZPO-RegelIm Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des gegnerischen Rechtsanwalts [§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO]; für das erstinstanzliche Urteilsverfahren gelten die ZPO-Vorschriften nur, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt [§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG]
SelbstvertretungVor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen; vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang [§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ArbGG]
Kein KostenvorschussDie GKG-Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung sind in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht anzuwenden [§ 11 Satz 1 GKG]
Streitwert KündigungsschutzBei Streit über Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet [§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG]
VerfassungsmäßigkeitDas Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung als sachlich gerechtfertigt gebilligt (BVerfG 20.07.1971 – 1 BvR 231/69) [zitiert nach BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 34]

Geltungsbereich

§ 12a Abs. 1 ArbGG gilt für das Urteilsverfahren – also für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG, in denen nach § 46 Abs. 1 ArbGG im Urteilsverfahren entschieden wird, etwa Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Zahlungsklagen oder Schadensersatzklagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Vorschrift ist auf den ersten Rechtszug beschränkt, also auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Für das erstinstanzliche Urteilsverfahren verweist § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt. § 12a Abs. 1 ArbGG ist eine solche abweichende Bestimmung: Die allgemeine Regel des § 91 Abs. 2 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei „in allen Prozessen“ zu erstatten sind, wird für die erste arbeitsgerichtliche Instanz verdrängt.

Erfasst sind nach dem Wortlaut nur zwei Kostenpositionen: die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Den Zweck beschreibt das Bundesarbeitsgericht so: Das erstinstanzliche Verfahren soll zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst verbilligt und das Kostenrisiko überschaubar gehalten werden; keine Partei soll damit rechnen können und müssen, im Fall des Obsiegens die Kosten des eigenen Bevollmächtigten erstattet oder im Fall des Unterliegens die des Gegners auferlegt zu bekommen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30).

Ausnahmen

Verweisung von einem anderen Gericht. Hat der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen, gilt der Erstattungsausschluss nicht für die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Zweite und dritte Instanz. § 12a Abs. 1 ArbGG ist nach seinem Wortlaut auf den ersten Rechtszug beschränkt. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren enthält § 12a Abs. 2 ArbGG nur eine Sonderregel für die Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt und die andere durch einen Verbandsvertreter (Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigung oder deren Rechtsschutz-Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) vertreten ist. Kosten werden für jede Instanz getrennt berechnet (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 37). Die bereits in erster Instanz entstandenen und dort ausgeschlossenen Kosten werden aber auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit später in die Berufung geht (ebd., Leitsatz 2).

Drittschuldnerhaftung. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Schadensersatzanspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO angenommen, dass diese Regelung gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangig ist (BAG 16.05.1990 – 4 AZR 56/90, wiedergegeben in BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 45).

Keine Ausnahme bei unerlaubter Handlung. Eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein deshalb, weil der Schadensersatzanspruch auch aus einer unerlaubten Handlung folgt, hat das Bundesarbeitsgericht abgelehnt (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 38 ff.). Offen gelassen hat es, ob anderes gelten könnte, wenn eine Partei die andere mit einem von vornherein offensichtlich aussichtslosen Verfahren überzieht (ebd., Rn. 43).

Häufige Fehler

Beispiel

Vorgerichtliche Anwaltskosten im Arbeitsprozess. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 28.11.2019 entschiedenen Fall hatte ein Servicemitarbeiter einer Spielothekenbetreiberin Geldscheinkassen von Spielgeräten geleert und sich insgesamt 41.738,10 Euro angeeignet. Die Arbeitgeberin ließ ihren Schadensersatzanspruch zunächst durch ihren Prozessbevollmächtigten außergerichtlich geltend machen und verlangte im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess zusätzlich die dafür angefallenen Anwaltskosten von 1.434,00 Euro (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 2–6). Das Beispiel zeigt zugleich, dass § 12a ArbGG auch zulasten eines klagenden Arbeitgebers wirkt. Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Erstattungsanspruch: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt auch den materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus, und dieser Ausschluss wirkt bei Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsätze 1 und 2). Dass der Anspruch auch auf eine unerlaubte Handlung gestützt war, änderte daran nichts (ebd., Rn. 38). Der Fall zeigt die gesetzliche Systematik und ist keine Kostenprognose für einen anderen Sachverhalt.

Abgrenzung

Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage behandelt [Kündigungsschutzklage](/fakten/karriere-kuendigungsschutzklage.html). Die allgemeine Kostenentscheidung im Zivilprozess nach §§ 91 bis 98 ZPO erläutert [Kostenentscheidung im Zivilprozess](/fakten/kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo.html), die Anwaltsvergütung nach dem RVG [Anwaltsvergütung im Zivilprozess](/fakten/anwaltsverguetung-zivilprozess-rvg.html), die staatliche Kostenhilfe [Prozesskostenhilfe](/fakten/prozesskostenhilfe-114-zpo.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
1981-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0