Krankenversicherung der Rentner (KVdR, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) – 9/10-Regelung, Beiträge und Freibetrag 2026
Kurzantwort
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat und deren Voraussetzungen erfüllt, wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert – aber nur, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden auf diese Mitgliedszeit drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Beitragspflichtig sind der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger die Krankenkassenbeiträge je zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V) – bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %) also 8,75 % Eigenanteil; den Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 % (kinderlos ab 23: 4,2 %) tragen Rentner allein. Auf Betriebsrenten gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat. Wer die 9/10-Regelung nicht erfüllt, kann sich freiwillig versichern (§ 9 SGB V) und erhält einen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Versicherungspflicht | § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V |
| Vorversicherungszeit (9/10-Regelung) | Mind. 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Stellung des Rentenantrags [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V] |
| Anrechenbare Zeiten | Mitgliedschaft in der GKV und Familienversicherung nach § 10 SGB V (bzw. § 7 KVLG 1989) |
| Nicht anrechenbar | Zeiten privater Krankenversicherung |
| Kinderanrechnung | 3 Jahre je Kind, Stiefkind oder Pflegekind [§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V] |
| Ausschluss Kinderanrechnung | Adoptiv-/Stiefkind, das bei Adoption bzw. Eheschließung die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V bereits erreicht hatte [§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V] |
| Kein Zugang bei | hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit [§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V] |
| Beitragspflichtige Einnahmen | 1. Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 3. Arbeitseinkommen [§ 237 Satz 1 SGB V] |
| Allgemeiner Beitragssatz 2026 | 14,6 % [§ 241 SGB V] |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 | 2,9 % [BMG-Bekanntgabe nach § 242a SGB V] |
| Beitragstragung aus der gesetzlichen Rente | je zur Hälfte Rentner und Rentenversicherungsträger [§ 249a Satz 1 SGB V] |
| Eigenanteil KV aus der Rente 2026 (Durchschnittskasse) | 8,75 % (7,3 % + 1,45 %) |
| Beitragstragung aus Versorgungsbezügen/Arbeitseinkommen | allein durch das Mitglied [§ 250 Abs. 1 SGB V] |
| Beitragstragung aus ausländischen Renten | allein durch die Rentner [§ 249a Satz 3 SGB V] |
| Pflegeversicherungsbeitrag 2026 | 3,6 %; kinderlos ab dem 23. Geburtstag 4,2 % [§ 55 SGB XI] – von Rentnern allein getragen |
| Typischer Gesamtabzug von der Bruttorente 2026 | ≈ 12,35 % (8,75 % KV + 3,6 % PV); kinderlos ≈ 12,95 % |
| Freigrenze/Freibetrag Versorgungsbezüge 2026 | 1/20 der monatlichen Bezugsgröße = 197,75 €/Monat [§ 226 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 237 Satz 4 SGB V] |
| Bezugsgröße 2026 (§ 18 SGB IV) | 3.955 €/Monat (47.460 €/Jahr) [SVBezGrV 2026] |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 | 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr) |
| Befreiung von der Versicherungspflicht | auf Antrag möglich [§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V]; Antragsfrist 3 Monate, Befreiung unwiderruflich [§ 8 Abs. 2 SGB V] |
| Alternative bei Nichterfüllung | freiwillige Mitgliedschaft [§ 9 SGB V], Beitragsbemessung nach § 240 SGB V |
| Beitragszuschuss der Rentenversicherung | für freiwillig oder privat versicherte Rentner [§ 106 SGB VI] |
| Meldeweg | Krankenkasse und Rentenversicherungsträger melden sich gegenseitig [§ 201 SGB V]; Zahlstellen von Versorgungsbezügen melden nach § 202 SGB V |
Die 9/10-Regelung: So wird gerechnet
Die Vorversicherungszeit ist der einzige echte Hürdentest der KVdR. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Dieser Zeitraum wird halbiert; in der zweiten Hälfte müssen mindestens neun Zehntel (90 Prozent) durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch Familienversicherung nach § 10 SGB V abgedeckt sein.
Rechenbeispiel. Erwerbsbeginn mit 17 Jahren, Rentenantrag mit 67 Jahren – der maßgebliche Zeitraum umfasst 50 Jahre, die zweite Hälfte also 25 Jahre (vom 42. bis zum 67. Lebensjahr). Erforderlich sind 90 Prozent davon, das sind 22,5 Jahre GKV-Mitgliedschaft oder Familienversicherung. Wer in dieser Phase nur 14 Jahre gesetzlich versichert war, verfehlt die Grenze zunächst. Hat dieselbe Person drei Kinder, werden ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V 3 × 3 = 9 Jahre angerechnet; sie kommt rechnerisch auf 23 Jahre und erfüllt die 9/10-Regelung.
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zählt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit – auch im Ausland. Zeiten privater Krankenversicherung zählen nicht mit. Die Kinderanrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V gilt seit dem 1. August 2017 für beide Elternteile und ist nicht auf Mütter beschränkt; ausgeschlossen ist sie nur für Adoptiv- und Stiefkinder, die im Zeitpunkt der Adoption bzw. der Eheschließung mit dem Elternteil bereits die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V erreicht hatten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Was beitragspflichtig ist – und wer zahlt
§ 237 Satz 1 SGB V nennt abschließend drei Einnahmearten für versicherungspflichtige Rentner: den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, etwa Betriebsrenten, Pensionskassen- und Direktversicherungsleistungen, berufsständische Versorgung) und das Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). § 237 Satz 4 SGB V erklärt § 226 Abs. 2 sowie die §§ 228, 229 und 231 SGB V für entsprechend anwendbar.
Die Beitragstragung ist je Einnahmeart unterschiedlich:
- Gesetzliche Rente: Rentner und Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V). Seit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387, in Kraft seit 01.01.2019) gilt diese hälftige Teilung auch für den Zusatzbeitrag. Bei einer Kasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %) beträgt der Eigenanteil der Rentnerin oder des Rentners damit 7,3 % + 1,45 % = 8,75 % der Bruttorente.
- Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen: Der volle Beitragssatz einschließlich Zusatzbeitrag wird allein vom Mitglied getragen (§ 250 Abs. 1 SGB V) – 2026 bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag also 17,5 %.
- Ausländische Renten: Beiträge nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die Rentner allein (§ 249a Satz 3 SGB V).
- Pflegeversicherung: Anders als bei der Krankenversicherung beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht. Rentner tragen den Pflegebeitrag von 3,6 % (Kinderlose ab dem 23. Geburtstag 4,2 %, Eltern mehrerer Kinder unter 25 mit Abschlägen) in voller Höhe selbst.
Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden von der Deutschen Rentenversicherung direkt einbehalten und abgeführt; die Rente wird also netto ausgezahlt. Beiträge auf Versorgungsbezüge behält in der Regel die Zahlstelle ein, die nach § 202 SGB V meldepflichtig ist.
Freigrenze und Freibetrag für Betriebsrenten 2026
Über § 237 Satz 4 SGB V gilt § 226 Abs. 2 SGB V entsprechend. Daraus folgen zwei Entlastungen, die häufig verwechselt werden:
- Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V): Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen fallen überhaupt erst an, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen – 2026 also 197,75 Euro (3.955 € ÷ 20). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig; es handelt sich um eine echte Grenze, nicht um einen Abzug.
- Freibetrag (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V): Bei Betriebsrenten im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V wird zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe – 2026 ebenfalls 197,75 Euro monatlich – von der beitragspflichtigen Einnahme abgezogen. Dieser Freibetrag wurde durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zum 01.01.2020 eingeführt und gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.
Beide Beträge steigen jährlich mit der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße bundeseinheitlich 3.955 Euro (jährlich 47.460 Euro).
Wenn die 9/10-Regelung nicht erfüllt ist
Wer die Vorversicherungszeit verfehlt, ist nicht pflichtversichert. Es bleiben drei Wege:
- Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV (§ 9 SGB V). Sie setzt eine vorangegangene Versicherung voraus (etwa 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder ununterbrochen 12 Monate unmittelbar zuvor) und ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Beitragspflichtig ist hier nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – also auch Miet- und Kapitaleinkünfte, nicht nur Rente und Versorgungsbezüge. Das macht die freiwillige Versicherung für Rentner mit hohen sonstigen Einkünften deutlich teurer als die KVdR.
- Private Krankenversicherung, sofern der Zugang dort offensteht.
- Familienversicherung nach § 10 SGB V über den gesetzlich versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dessen Voraussetzungen (insbesondere die Einkommensgrenze) erfüllt sind – dann fällt gar kein eigener Beitrag an.
In den Fällen 1 und 2 zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI: für freiwillig GKV-Versicherte in Höhe des halben Betrags, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Rentenzahlbetrag ergibt; für privat Versicherte unter Ansatz des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. Kein Anspruch besteht, wenn gleichzeitig eine Pflichtversicherung besteht.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch den Rentenantrag versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Antrag ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen; die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht und ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V). Praktisch relevant ist das vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die ihre private Krankenversicherung fortführen wollen – die Entscheidung ist jedoch endgültig und sollte nicht ohne Vergleichsrechnung getroffen werden.
Geltungsbereich
Die KVdR erfasst Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die 9/10-Regelung erfüllt ist. Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Für ehemals nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte gilt die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, für Spätaussiedler und Fremdrentenberechtigte § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V. Beamtenpensionäre und Empfänger berufsständischer Versorgung fallen nicht unter Nr. 11, ihre Bezüge sind aber als Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V beitragspflichtig, wenn ohnehin eine GKV-Mitgliedschaft besteht.
Häufige Fehler
- „Ich war 40 Jahre gesetzlich versichert, also bin ich in der KVdR." Nicht zwingend – maßgeblich ist allein die zweite Hälfte des Zeitraums zwischen Erwerbsbeginn und Rentenantrag. Wer erst spät in die PKV gewechselt ist, kann trotz langer GKV-Historie scheitern.
- „Die Rentenversicherung zahlt die Hälfte aller meiner Krankenkassenbeiträge." Falsch – die hälftige Tragung nach § 249a Satz 1 SGB V betrifft nur die Beiträge aus der gesetzlichen Rente. Auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zahlt das Mitglied den vollen Satz (§ 250 Abs. 1 SGB V).
- „Bei der Pflegeversicherung zahlt die DRV auch die Hälfte." Falsch – den Pflegebeitrag tragen Rentner allein.
- „Der Freibetrag von 197,75 Euro gilt für alle Versorgungsbezüge." Differenziert – der Freibetrag des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V gilt nur für Betriebsrenten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und nur in der Krankenversicherung. Für sonstige Versorgungsbezüge greift lediglich die Freigrenze des Satzes 1.
- „Freibetrag und Freigrenze sind dasselbe." Nein – die Freigrenze entscheidet nur über das Ob der Beitragspflicht (wird sie überschritten, ist alles beitragspflichtig); der Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage.
- „Die Befreiung nach § 8 SGB V kann ich später rückgängig machen." Falsch – sie ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V).
- „Als freiwillig versicherter Rentner zahle ich Beiträge nur auf die Rente." Falsch – § 240 SGB V erfasst die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, einschließlich Miet- und Kapitaleinkünften.
Ausnahmen
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Beispiel
Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.
Quellen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen (Freigrenze und Freibetrag, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html
- § 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
- § 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__241.html
- § 249a SGB V – Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__249a.html
- § 250 SGB V – Tragung der Beiträge durch das Mitglied: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
- § 55 SGB XI – Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026, § 1 – Bezugsgröße 3.955 €/Monat): https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- dejure.org – § 237 SGB V (Normtext und Fassungsverlauf): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/237.html
- dejure.org – § 249a SGB V (Normtext, Fassung GKV-VEG ab 01.01.2019): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/249a.html
- BSG, 05.11.2024 – B 12 KR 5/23 R (Anwendung der Freibetragsregelung des § 226 Abs. 2 SGB V auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=05.11.2024&Aktenzeichen=B%2012%20KR%205%2F23%20R
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 1/23 R (Vereinbarkeit des § 249a SGB V mit Verfassungs- und Unionsrecht): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=22.07.2025&Aktenzeichen=B%2012%20R%201%2F23%20R
- Deutsche Rentenversicherung – Merkblatt R0815 „Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung": https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.pdf
- Deutsche Rentenversicherung – Antrag R0820 auf Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0820.html
- GKV-Spitzenverband / DRV Bund – Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung der Rentner vom 24.10.2019: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten.html
- BMG – Beitragssätze und Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/beitraege-und-tarife/
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. Normtext § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Sätze 3–4 SGB V, § 237 SGB V und § 249a SGB V verbatim gegen dejure.org geprüft (§ 249a in der Fassung des GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl. I S. 2387, in Kraft seit 01.01.2019; § 237 in der Fassung des TSVG vom 06.05.2019, BGBl. I S. 646). Bezugsgröße 2026 (3.955 €/Monat), Freigrenze und Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V (je 197,75 €/Monat), allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 % sowie Pflegebeitragssatz 3,6 %/4,2 % gegen SVBezGrV 2026 und BMG-Bekanntgabe nach § 242a SGB V verifiziert; Eigenanteile 8,75 % bzw. 12,35 % daraus rechnerisch abgeleitet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 2026-01-01 (Beitragssätze und Rechengrößen 2026); materielles Recht der 9/10-Regelung seit 01.08.2017 (Kinderanrechnung) unverändert
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB VI, SGB XI, SVBezGrV 2026, BSG, Deutsche Rentenversicherung, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0