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Krankenversicherung der Rentner (KVdR, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) – 9/10-Regelung, Beiträge und Freibetrag 2026

Kurzantwort

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat und deren Voraussetzungen erfüllt, wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert – aber nur, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden auf diese Mitgliedszeit drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Beitragspflichtig sind der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger die Krankenkassenbeiträge je zur Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V) – bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %) also 8,75 % Eigenanteil; den Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 % (kinderlos ab 23: 4,2 %) tragen Rentner allein. Auf Betriebsrenten gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat. Wer die 9/10-Regelung nicht erfüllt, kann sich freiwillig versichern (§ 9 SGB V) und erhält einen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Versicherungspflicht§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
Vorversicherungszeit (9/10-Regelung)Mind. 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Stellung des Rentenantrags [§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V]
Anrechenbare ZeitenMitgliedschaft in der GKV und Familienversicherung nach § 10 SGB V (bzw. § 7 KVLG 1989)
Nicht anrechenbarZeiten privater Krankenversicherung
Kinderanrechnung3 Jahre je Kind, Stiefkind oder Pflegekind [§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Ausschluss KinderanrechnungAdoptiv-/Stiefkind, das bei Adoption bzw. Eheschließung die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V bereits erreicht hatte [§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V]
Kein Zugang beihauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit [§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V]
Beitragspflichtige Einnahmen1. Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 3. Arbeitseinkommen [§ 237 Satz 1 SGB V]
Allgemeiner Beitragssatz 202614,6 % [§ 241 SGB V]
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 20262,9 % [BMG-Bekanntgabe nach § 242a SGB V]
Beitragstragung aus der gesetzlichen Renteje zur Hälfte Rentner und Rentenversicherungsträger [§ 249a Satz 1 SGB V]
Eigenanteil KV aus der Rente 2026 (Durchschnittskasse)8,75 % (7,3 % + 1,45 %)
Beitragstragung aus Versorgungsbezügen/Arbeitseinkommenallein durch das Mitglied [§ 250 Abs. 1 SGB V]
Beitragstragung aus ausländischen Rentenallein durch die Rentner [§ 249a Satz 3 SGB V]
Pflegeversicherungsbeitrag 20263,6 %; kinderlos ab dem 23. Geburtstag 4,2 % [§ 55 SGB XI] – von Rentnern allein getragen
Typischer Gesamtabzug von der Bruttorente 2026≈ 12,35 % (8,75 % KV + 3,6 % PV); kinderlos ≈ 12,95 %
Freigrenze/Freibetrag Versorgungsbezüge 20261/20 der monatlichen Bezugsgröße = 197,75 €/Monat [§ 226 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 237 Satz 4 SGB V]
Bezugsgröße 2026 (§ 18 SGB IV)3.955 €/Monat (47.460 €/Jahr) [SVBezGrV 2026]
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 20265.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr)
Befreiung von der Versicherungspflichtauf Antrag möglich [§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V]; Antragsfrist 3 Monate, Befreiung unwiderruflich [§ 8 Abs. 2 SGB V]
Alternative bei Nichterfüllungfreiwillige Mitgliedschaft [§ 9 SGB V], Beitragsbemessung nach § 240 SGB V
Beitragszuschuss der Rentenversicherungfür freiwillig oder privat versicherte Rentner [§ 106 SGB VI]
MeldewegKrankenkasse und Rentenversicherungsträger melden sich gegenseitig [§ 201 SGB V]; Zahlstellen von Versorgungsbezügen melden nach § 202 SGB V

Die 9/10-Regelung: So wird gerechnet

Die Vorversicherungszeit ist der einzige echte Hürdentest der KVdR. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Dieser Zeitraum wird halbiert; in der zweiten Hälfte müssen mindestens neun Zehntel (90 Prozent) durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch Familienversicherung nach § 10 SGB V abgedeckt sein.

Rechenbeispiel. Erwerbsbeginn mit 17 Jahren, Rentenantrag mit 67 Jahren – der maßgebliche Zeitraum umfasst 50 Jahre, die zweite Hälfte also 25 Jahre (vom 42. bis zum 67. Lebensjahr). Erforderlich sind 90 Prozent davon, das sind 22,5 Jahre GKV-Mitgliedschaft oder Familienversicherung. Wer in dieser Phase nur 14 Jahre gesetzlich versichert war, verfehlt die Grenze zunächst. Hat dieselbe Person drei Kinder, werden ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V 3 × 3 = 9 Jahre angerechnet; sie kommt rechnerisch auf 23 Jahre und erfüllt die 9/10-Regelung.

Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zählt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit – auch im Ausland. Zeiten privater Krankenversicherung zählen nicht mit. Die Kinderanrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V gilt seit dem 1. August 2017 für beide Elternteile und ist nicht auf Mütter beschränkt; ausgeschlossen ist sie nur für Adoptiv- und Stiefkinder, die im Zeitpunkt der Adoption bzw. der Eheschließung mit dem Elternteil bereits die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V erreicht hatten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Was beitragspflichtig ist – und wer zahlt

§ 237 Satz 1 SGB V nennt abschließend drei Einnahmearten für versicherungspflichtige Rentner: den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, etwa Betriebsrenten, Pensionskassen- und Direktversicherungsleistungen, berufsständische Versorgung) und das Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). § 237 Satz 4 SGB V erklärt § 226 Abs. 2 sowie die §§ 228, 229 und 231 SGB V für entsprechend anwendbar.

Die Beitragstragung ist je Einnahmeart unterschiedlich:

Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden von der Deutschen Rentenversicherung direkt einbehalten und abgeführt; die Rente wird also netto ausgezahlt. Beiträge auf Versorgungsbezüge behält in der Regel die Zahlstelle ein, die nach § 202 SGB V meldepflichtig ist.

Freigrenze und Freibetrag für Betriebsrenten 2026

Über § 237 Satz 4 SGB V gilt § 226 Abs. 2 SGB V entsprechend. Daraus folgen zwei Entlastungen, die häufig verwechselt werden:

Beide Beträge steigen jährlich mit der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße bundeseinheitlich 3.955 Euro (jährlich 47.460 Euro).

Wenn die 9/10-Regelung nicht erfüllt ist

Wer die Vorversicherungszeit verfehlt, ist nicht pflichtversichert. Es bleiben drei Wege:

  1. Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV (§ 9 SGB V). Sie setzt eine vorangegangene Versicherung voraus (etwa 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder ununterbrochen 12 Monate unmittelbar zuvor) und ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Beitragspflichtig ist hier nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – also auch Miet- und Kapitaleinkünfte, nicht nur Rente und Versorgungsbezüge. Das macht die freiwillige Versicherung für Rentner mit hohen sonstigen Einkünften deutlich teurer als die KVdR.
  2. Private Krankenversicherung, sofern der Zugang dort offensteht.
  3. Familienversicherung nach § 10 SGB V über den gesetzlich versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn dessen Voraussetzungen (insbesondere die Einkommensgrenze) erfüllt sind – dann fällt gar kein eigener Beitrag an.

In den Fällen 1 und 2 zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI: für freiwillig GKV-Versicherte in Höhe des halben Betrags, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Rentenzahlbetrag ergibt; für privat Versicherte unter Ansatz des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. Kein Anspruch besteht, wenn gleichzeitig eine Pflichtversicherung besteht.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch den Rentenantrag versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Antrag ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen; die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht und ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V). Praktisch relevant ist das vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die ihre private Krankenversicherung fortführen wollen – die Entscheidung ist jedoch endgültig und sollte nicht ohne Vergleichsrechnung getroffen werden.

Geltungsbereich

Die KVdR erfasst Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die 9/10-Regelung erfüllt ist. Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Für ehemals nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte gilt die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, für Spätaussiedler und Fremdrentenberechtigte § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V. Beamtenpensionäre und Empfänger berufsständischer Versorgung fallen nicht unter Nr. 11, ihre Bezüge sind aber als Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V beitragspflichtig, wenn ohnehin eine GKV-Mitgliedschaft besteht.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Änderungsverlauf

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