E-Rezept (§ 360 SGB V) – Pflicht, Einlösewege, Fristen und Zugriffsrechte 2026
Kurzantwort
Das E-Rezept ist die gesetzlich vorgeschriebene Form der vertragsärztlichen Verordnung. Nach § 360 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind Ärztinnen, Ärzte und Zahnärzte seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel elektronisch auszustellen und über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln; verbindlicher Praxisstandard ist das E-Rezept nach Angaben der gematik seit dem 1. Januar 2024. Apotheken müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dieser Grundlage abgeben (§ 360 Abs. 3 SGB V). Versicherte haben nach § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V ein Wahlrecht: Die Zugangsdaten zum Rezept werden ihnen barrierefrei entweder als Papierausdruck oder elektronisch bereitgestellt – ein Smartphone ist nicht erforderlich. Eingelöst wird über eGK, gematik-App, Apotheken-App (CardLink) oder Papierausdruck. Ein E-Rezept ist 28 Tage zulasten der Krankenkasse und insgesamt 3 Monate ab Ausstellung als Selbstzahlerrezept einlösbar; Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden 100 Tage nach Dispensierung gelöscht (§ 360 Abs. 11 SGB V). Die Pflicht wird stufenweise ausgeweitet – ab 1. Juli 2026 auf häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V), ab 1. Januar 2027 auf Heilmittel, ab 1. Juli 2027 auf Hilfsmittel und Soziotherapie. Wer auf die Verordnungsdaten zugreifen darf, regelt abschließend § 361 SGB V.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage E-Rezept | § 360 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Zugriffsberechtigte | § 361 SGB V (Fassung ab 01.01.2026) [dejure.org] |
| DiGA-Verordnungen: Zugriff | § 361b SGB V |
| Aktuelle Fassung §§ 360, 361 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft 01.01.2026 |
| Pflicht verschreibungspflichtige Arzneimittel | Seit 01.01.2022 [§ 360 Abs. 2 S. 1 SGB V] |
| Verbindlicher Praxisstandard | Seit 01.01.2024 [gematik] |
| Pflicht Apotheken zur Abgabe über TI | § 360 Abs. 3 S. 1 SGB V |
| Betäubungsmittel und T-Rezept (§ 3a AMVV) | Gesetzliche Frist 01.07.2025 [§ 360 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 SGB V] – technische Umsetzung noch nicht erfolgt |
| DiGA-Verordnungen elektronisch | Seit 01.01.2025 [§ 360 Abs. 4 S. 1 SGB V] |
| Häusliche Krankenpflege (§ 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c) | Ab 01.07.2026 [§ 360 Abs. 5 SGB V] |
| Heilmittel elektronisch | Ab 01.01.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 1 SGB V] |
| Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten | Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 2 SGB V] |
| Soziotherapie (§ 37a) | Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 6 SGB V] |
| TI-Anschluss Pflegedienste (§§ 37, 37c) | Bis 01.07.2025 [§ 360 Abs. 8 SGB V] |
| TI-Anschluss Soziotherapie-Erbringer | Bis 01.04.2027 [§ 360 Abs. 8 SGB V] |
| Wahlrecht Papierausdruck oder elektronisch | § 360 Abs. 9 S. 1 SGB V – barrierefrei |
| Einlösung durch Vertreter | Weitergabe der Zugangsdaten über Sofortnachrichtendienst [§ 360 Abs. 9 S. 2, § 311 Abs. 6 SGB V] |
| Einlösefrist zulasten der GKV | 28 Tage ab Ausstellung [gematik] |
| Gesamtgültigkeit | 3 Monate ab Ausstellung, danach nur noch als Selbstzahlerrezept [gematik] |
| Löschung nach Einlösung | 100 Tage nach Dispensierung [§ 360 Abs. 11 SGB V] |
| Löschung nicht eingelöster E-Rezepte | Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage + 10 Tage [gematik] |
| Zugriff auf Dispensierinformationen | Nur Versicherte selbst [§ 361 Abs. 1 S. 2 SGB V] |
| Protokollierung jedes Zugriffs | Nachprüfbar elektronisch [§ 361 Abs. 2 S. 2 SGB V] |
| Einlösung im EU-Ausland | Einwilligung + technische Freigabe bei Einlösung [§ 361 Abs. 3 SGB V] |
| Rechnungsdaten (Nicht-Sachleistung) | Speicherung max. 10 Jahre, nur mit Einwilligung [§ 360 Abs. 13 SGB V] |
| Übertragung in die ePA | Automatisiert, soweit kein Widerspruch [§ 360 Abs. 14 SGB V] |
| Systeme außerhalb der Telematikinfrastruktur | Untersagt, Ausnahmen Nr. 1–4 [§ 360 Abs. 16 SGB V] |
| Sanktion bei fehlendem E-Rezept-Nachweis | Pauschale Vergütungskürzung 1 % ab 01.05.2024 [§ 360 Abs. 17 S. 2 SGB V] |
| Ausnahme technische Unmöglichkeit | Im Einzelfall keine Pflicht [§ 360 Abs. 2 S. 3 SGB V] |
| Fristverlängerung möglich | Rechtsverordnung des BMG ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 360 Abs. 15 SGB V] |
Geltungsbereich
§ 360 SGB V verpflichtet Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung, in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind. Für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und für die späteren Ausbaustufen sind zusätzlich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfasst (§ 360 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Gegenstand der Pflicht sind Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte können ein E-Rezept nur erhalten, wenn ihr Versicherungsunternehmen eine digitale Identität (GesundheitsID) und den sogenannten Online-Check-in anbietet; ansonsten bleibt es beim Privatrezept in Papierform. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die Zugriffsrechte des § 361 Abs. 1 SGB V entsprechend, soweit auf Verordnungen nach § 27 Abs. 1 SGB VII zugegriffen wird (§ 361 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Ausgenommen von der Pflicht sind nach § 360 Abs. 2 SGB V:
- Fälle, in denen die elektronische Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist (Satz 3),
- bei Betäubungsmitteln zusätzlich der Notfall im Sinne des § 8 Abs. 6 BtMVV (Satz 4),
- Verordnungen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einer nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG benannten Stelle zugewiesen werden dürfen (Satz 5) – etwa bestimmte Zytostatika-Zubereitungen.
Zeitplan der Ausbaustufen
Die Pflicht zur elektronischen Verordnung wird in Stufen ausgeweitet. Maßgeblich sind die im Gesetz genannten Stichtage:
| Stichtag | Was wird elektronisch | Norm |
|---|---|---|
| 01.01.2022 | Verschreibungspflichtige Arzneimittel | § 360 Abs. 2 S. 1 |
| 01.01.2025 | Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a) | § 360 Abs. 4 S. 1 |
| 01.07.2025 | Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (T-Rezept) | § 360 Abs. 2 S. 2 |
| 01.07.2026 | Häusliche Krankenpflege (§ 37), außerklinische Intensivpflege (§ 37c) | § 360 Abs. 5 |
| 01.01.2027 | Heilmittel | § 360 Abs. 7 S. 1 |
| 01.07.2027 | Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten | § 360 Abs. 7 S. 2 |
| 01.07.2027 | Soziotherapie (§ 37a) | § 360 Abs. 6 |
Spiegelbildlich trifft die Leistungserbringer eine Pflicht, die Leistung auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen – bei häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab 1. Juli 2026 (§ 360 Abs. 5 Satz 3 SGB V), bei Heilmitteln ab 1. Januar 2027, bei Hilfsmitteln ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 7 Sätze 4 und 5 SGB V), bei Soziotherapie ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Dafür schreibt § 360 Abs. 8 SGB V einen TI-Anschluss nach § 306 SGB V vor: Pflegedienste (§§ 37, 37c) bis 1. Juli 2025, Soziotherapie-Erbringer bis 1. April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer bis zu dem in Abs. 8 genannten Stichtag.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann sämtliche Fristen der Absätze 2 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern (§ 360 Abs. 15 SGB V). Von dieser Möglichkeit hängt in der Praxis ab, ob die Stichtage tatsächlich greifen.
Die vier Einlösewege
Das E-Rezept selbst liegt verschlüsselt im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Übergeben wird nur der Zugangsschlüssel (Rezeptcode). Nach Darstellung der gematik bestehen vier Wege:
- Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Die Karte wird in der Apotheke in das Lesegerät gesteckt; die Apotheke ruft die offenen E-Rezepte ab. Ohne Smartphone, ohne PIN.
- Papierausdruck: Die Praxis druckt einen Zettel mit Rezeptcode aus. Der Ausdruck ist kein Rezept, sondern nur der Zugangsschlüssel. Ohne Smartphone, ohne PIN.
- gematik-App „Das E-Rezept": Herstellerneutral, Rezepte lassen sich verwalten und an eine frei gewählte Apotheke senden. Erforderlich sind ein NFC-fähiges Smartphone und die eGK mit PIN oder die Anmeldung über GesundheitsID bzw. die ePA-App der Kasse.
- Apotheken-App mit CardLink: Das Smartphone übernimmt die Funktion des Kartenlesegeräts; das Rezept kann orts- und zeitunabhängig bei der jeweiligen Apotheke eingelöst werden – ohne PIN, aber auf diese Apotheke bzw. deren Filialen zugeschnitten.
§ 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V garantiert das Wahlrecht zwischen Papierausdruck und elektronischer Bereitstellung und verlangt ausdrücklich Barrierefreiheit. Nach Satz 2 dürfen Versicherte die Zugangsdaten über den sicheren Sofortnachrichtendienst nach § 311 Abs. 6 SGB V an einen anderen Versicherten weitergeben, damit dieser das Rezept als Vertreter einlöst.
Fristen, Löschung und Fälschungssicherheit
Die Gültigkeit des E-Rezepts entspricht der des Papierrezepts: 28 Tage ab Ausstellung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, danach bis zum Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung nur noch als Selbstzahlerrezept. Nicht eingelöste E-Rezepte löscht der Fachdienst zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit (Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage). Nach der Einlösung sind Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 360 Abs. 11 SGB V mit Ablauf von 100 Tagen zu löschen. Versicherte können ihr E-Rezept auch selbst löschen, ohne es einzulösen.
E-Rezepte werden von der verordnenden Ärztin oder dem Arzt qualifiziert elektronisch signiert; die Apotheke prüft die Signatur bei der Abgabe. Jedes E-Rezept ist nur einmal einlösbar. Damit entfallen die typischen Fälschungs- und Lesbarkeitsprobleme des Papierrezepts.
Nach § 360 Abs. 14 SGB V werden Verordnungs- und Dispensierinformationen automatisiert in die elektronische Patientenakte übermittelt, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat; der Widerspruch kann über die E-Rezept-Oberfläche, die ePA-Oberfläche (§ 342 SGB V) oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) erklärt und widerrufen werden.
Wer darf auf das E-Rezept zugreifen (§ 361 SGB V)
§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählt die Zugriffsberechtigten abschließend auf:
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung eingebunden sind, soweit für die Versorgung erforderlich (Nr. 1),
- deren berufsmäßige Gehilfen und Personen in der Berufsausbildung, nur unter Aufsicht (Nr. 2),
- Apotheker, soweit für die Versorgung mit verordneten Arzneimitteln erforderlich und ihnen die Zugangsdaten nach § 360 Abs. 9 SGB V vorliegen (Nr. 3),
- pharmazeutisches Personal der Apotheke im Rahmen der zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht eines Apothekers, soweit apothekenrechtlich eine Beaufsichtigung vorgeschrieben ist (Nr. 4),
- sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, soweit erforderlich und die Zugangsdaten vorliegen (Nr. 5).
Auf Dispensierinformationen dürfen nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur die Versicherten selbst zugreifen. Der Zugriff der Leistungserbringer ist nur mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) oder einer digitalen Identität nach § 340 Abs. 7 SGB V zulässig und nachprüfbar elektronisch zu protokollieren (§ 361 Abs. 2 SGB V). Die grenzüberschreitende Einlösung in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt eine vorherige Einwilligung in das Übermittlungsverfahren und eine eindeutige bestätigende Handlung im Zeitpunkt der Einlösung voraus (§ 361 Abs. 3 SGB V).
§ 360 Abs. 16 Satz 1 SGB V untersagt grundsätzlich den Betrieb von IT-Systemen außerhalb der Telematikinfrastruktur, die E-Rezepte oder deren Zugangsdaten übermitteln. Ausgenommen sind unter anderem Abrechnungs- und Genehmigungsprozesse (Nr. 1), Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken (Nr. 2), apothekeneigene Systeme für die eigene Haupt- und Filialapotheke (Nr. 3) sowie diskriminierungsfreie Anbieterlösungen unter BSI-konformen Sicherheitsanforderungen mit Antrag bei der gematik (Nr. 4) – die Rechtsgrundlage der CardLink-Verfahren. § 11 Abs. 1 und 1a ApoG (Verbot des Rezeptmakelns und der Zuweisung) bleibt daneben zu beachten; hierzu hat der BGH am 20.02.2025 – I ZR 46/24 entschieden.
Häufige Fehler
- „Ohne Smartphone bekomme ich kein E-Rezept." Falsch – § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V gibt ein Wahlrecht; eGK und Papierausdruck funktionieren ohne Smartphone und ohne PIN.
- „Der Papierausdruck ist das Rezept." Falsch – der Ausdruck enthält nur den Rezeptcode. Das eigentliche E-Rezept liegt im Fachdienst und wird von der Apotheke dort abgerufen.
- „Ein E-Rezept gilt unbegrenzt, weil es digital ist." Falsch – 28 Tage zulasten der Kasse, insgesamt 3 Monate ab Ausstellung; danach ist es nicht mehr einlösbar.
- „Betäubungsmittel gibt es seit Juli 2025 nur noch als E-Rezept." Differenziert – die gesetzliche Frist in § 360 Abs. 2 Satz 2 SGB V lautet 1. Juli 2025, die technische Umsetzung des E-BtM- und E-T-Rezepts steht jedoch weiterhin aus; BtM- und T-Rezepte werden praktisch weiter in Papierform ausgestellt. § 360 Abs. 15 SGB V erlaubt dem BMG eine Fristverlängerung per Rechtsverordnung.
- „Das DiGA-E-Rezept löse ich in der Apotheke ein." Falsch – die DiGA-Verordnung geht an die Krankenkasse, die den Freischaltcode ausstellt. Zugriffsrechte hierfür regelt § 361b SGB V.
- „Meine Apotheke sieht meine gesamte Medikationshistorie." Falsch – der Zugriff setzt nach § 361 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraus, dass der Apotheke die Zugangsdaten vorliegen, und ist auf die konkrete Versorgung begrenzt; Dispensierinformationen sind nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausschließlich den Versicherten zugänglich.
- „Meine E-Rezept-Daten landen automatisch und ohne Einfluss in meiner ePA." Differenziert – die Übermittlung erfolgt nach § 360 Abs. 14 SGB V automatisiert, soweit kein Widerspruch vorliegt; der Widerspruch ist über die E-Rezept-App, die ePA-App oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) möglich.
- „Für Privatversicherte gibt es kein E-Rezept." Differenziert – möglich ist es, sofern die private Krankenversicherung GesundheitsID und Online-Check-in anbietet.
Quellen
- § 360 SGB V – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__360.html
- § 361 SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361.html
- § 361a SGB V – Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361a.html
- § 361b SGB V – Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__361b.html
- § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33a.html
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
- § 37a SGB V – Soziotherapie: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37a.html
- § 37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37c.html
- § 306 SGB V – Telematikinfrastruktur: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__306.html
- § 341 SGB V – Elektronische Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html
- § 342a SGB V – Ombudsstelle der Krankenkassen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__342a.html
- § 360 SGB V – aktuelle Fassung und Änderungsübersicht (Stand 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/360.html
- § 361 SGB V – aktuelle Fassung und Änderungsübersicht (Stand 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/361.html
- BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 46/24 (Partnervertrag; Rezeptmakeln, § 11 ApoG): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2025&Aktenzeichen=I+ZR+46/24
- gematik – E-Rezept: Standard für verschreibungspflichtige Medikamente (Einlösewege, Gültigkeit, Löschfristen): https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept
- gematik – FAQ zum E-Rezept: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/faq-e-rezept
- gematik – E-Rezept für Apotheken: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken
- BMG – Elektronisches Rezept (E-Rezept): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept
- BMG – Fragen und Antworten zum E-Rezept mit der eGK: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept/faq-e-rezept-egk
- BfArM – BtM-Rezepte/Verschreibung (Stand E-BtM-Rezept): https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/BtM-Rezepte-Verschreibung/_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung. Rechtsstand §§ 360, 361 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026. Stichtage der Ausbaustufen (Abs. 2, 4 bis 8), Wahlrecht Papier/elektronisch (Abs. 9), Löschfrist 100 Tage (Abs. 11), ePA-Übermittlung (Abs. 14), TI-Verbot mit Ausnahmen (Abs. 16) und 1-Prozent-Sanktion (Abs. 17) sowie die Zugriffsrechte des § 361 gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org verifiziert; Einlösewege, 28-Tage- und 3-Monats-Frist sowie Löschregeln gegen gematik belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-16: factcheck_status auf
review_neededgesetzt. Grund: (1) Zum Abrufzeitpunkt wiesen gesetze-im-internet.de und dejure.org bei § 360 Abs. 8 SGB V (TI-Anschlussfrist der Heil- und Hilfsmittelerbringer) und bei § 360 Abs. 14 SGB V (Einwilligungs- statt Widerspruchslösung für die ePA-Übermittlung) abweichende Fassungen aus; die Seite folgt der bei dejure.org als geltend ausgewiesenen Fassung ab 01.01.2026 und nennt die Anschlussfrist der Heil- und Hilfsmittelerbringer bewusst ohne Datum. (2) Die gesetzliche Frist für E-BtM- und E-T-Rezept (01.07.2025) ist technisch nicht umgesetzt; eine förmliche Fristverlängerung nach § 360 Abs. 15 SGB V ist amtlich nicht belegt. (3) Ob der Stichtag 01.07.2026 für die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege flächendeckend wirksam wurde, ist amtlich nicht bestätigt. Beide Punkte sind gegen BMG/BfArM/gematik nachzuverifizieren. | change_type=verification_flag field="factcheck_status" new="review_needed"
Stand
- Stand: 2026-08-16
- Gültig ab: 2026-01-01 (§§ 360, 361 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGBl., BGH, gematik, BMG, BfArM)
- Lizenz: CC BY 4.0