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E-Rezept (§ 360 SGB V) – Pflicht, Einlösewege, Fristen und Zugriffsrechte 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das E-Rezept ist die gesetzlich vorgeschriebene Form der vertragsärztlichen Verordnung. Nach § 360 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind Ärztinnen, Ärzte und Zahnärzte seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel elektronisch auszustellen und über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln; verbindlicher Praxisstandard ist das E-Rezept nach Angaben der gematik seit dem 1. Januar 2024. Apotheken müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dieser Grundlage abgeben (§ 360 Abs. 3 SGB V). Versicherte haben nach § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V ein Wahlrecht: Die Zugangsdaten zum Rezept werden ihnen barrierefrei entweder als Papierausdruck oder elektronisch bereitgestellt – ein Smartphone ist nicht erforderlich. Eingelöst wird über eGK, gematik-App, Apotheken-App (CardLink) oder Papierausdruck. Ein E-Rezept ist 28 Tage zulasten der Krankenkasse und insgesamt 3 Monate ab Ausstellung als Selbstzahlerrezept einlösbar; Verordnungsdaten und Dispensierinformationen werden 100 Tage nach Dispensierung gelöscht (§ 360 Abs. 11 SGB V). Die Pflicht wird stufenweise ausgeweitet – ab 1. Juli 2026 auf häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V), ab 1. Januar 2027 auf Heilmittel, ab 1. Juli 2027 auf Hilfsmittel und Soziotherapie. Wer auf die Verordnungsdaten zugreifen darf, regelt abschließend § 361 SGB V.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage E-Rezept§ 360 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Zugriffsberechtigte§ 361 SGB V (Fassung ab 01.01.2026) [dejure.org]
DiGA-Verordnungen: Zugriff§ 361b SGB V
Aktuelle Fassung §§ 360, 361Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft 01.01.2026
Pflicht verschreibungspflichtige ArzneimittelSeit 01.01.2022 [§ 360 Abs. 2 S. 1 SGB V]
Verbindlicher PraxisstandardSeit 01.01.2024 [gematik]
Pflicht Apotheken zur Abgabe über TI§ 360 Abs. 3 S. 1 SGB V
Betäubungsmittel und T-Rezept (§ 3a AMVV)Gesetzliche Frist 01.07.2025 [§ 360 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 SGB V] – technische Umsetzung noch nicht erfolgt
DiGA-Verordnungen elektronischSeit 01.01.2025 [§ 360 Abs. 4 S. 1 SGB V]
Häusliche Krankenpflege (§ 37) und außerklinische Intensivpflege (§ 37c)Ab 01.07.2026 [§ 360 Abs. 5 SGB V]
Heilmittel elektronischAb 01.01.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 1 SGB V]
Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte DiätenAb 01.07.2027 [§ 360 Abs. 7 S. 2 SGB V]
Soziotherapie (§ 37a)Ab 01.07.2027 [§ 360 Abs. 6 SGB V]
TI-Anschluss Pflegedienste (§§ 37, 37c)Bis 01.07.2025 [§ 360 Abs. 8 SGB V]
TI-Anschluss Soziotherapie-ErbringerBis 01.04.2027 [§ 360 Abs. 8 SGB V]
Wahlrecht Papierausdruck oder elektronisch§ 360 Abs. 9 S. 1 SGB V – barrierefrei
Einlösung durch VertreterWeitergabe der Zugangsdaten über Sofortnachrichtendienst [§ 360 Abs. 9 S. 2, § 311 Abs. 6 SGB V]
Einlösefrist zulasten der GKV28 Tage ab Ausstellung [gematik]
Gesamtgültigkeit3 Monate ab Ausstellung, danach nur noch als Selbstzahlerrezept [gematik]
Löschung nach Einlösung100 Tage nach Dispensierung [§ 360 Abs. 11 SGB V]
Löschung nicht eingelöster E-RezepteAusstellungsdatum + 92 Kalendertage + 10 Tage [gematik]
Zugriff auf DispensierinformationenNur Versicherte selbst [§ 361 Abs. 1 S. 2 SGB V]
Protokollierung jedes ZugriffsNachprüfbar elektronisch [§ 361 Abs. 2 S. 2 SGB V]
Einlösung im EU-AuslandEinwilligung + technische Freigabe bei Einlösung [§ 361 Abs. 3 SGB V]
Rechnungsdaten (Nicht-Sachleistung)Speicherung max. 10 Jahre, nur mit Einwilligung [§ 360 Abs. 13 SGB V]
Übertragung in die ePAAutomatisiert, soweit kein Widerspruch [§ 360 Abs. 14 SGB V]
Systeme außerhalb der TelematikinfrastrukturUntersagt, Ausnahmen Nr. 1–4 [§ 360 Abs. 16 SGB V]
Sanktion bei fehlendem E-Rezept-NachweisPauschale Vergütungskürzung 1 % ab 01.05.2024 [§ 360 Abs. 17 S. 2 SGB V]
Ausnahme technische UnmöglichkeitIm Einzelfall keine Pflicht [§ 360 Abs. 2 S. 3 SGB V]
Fristverlängerung möglichRechtsverordnung des BMG ohne Zustimmung des Bundesrates [§ 360 Abs. 15 SGB V]

Geltungsbereich

§ 360 SGB V verpflichtet Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung, in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind. Für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und für die späteren Ausbaustufen sind zusätzlich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfasst (§ 360 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Gegenstand der Pflicht sind Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte können ein E-Rezept nur erhalten, wenn ihr Versicherungsunternehmen eine digitale Identität (GesundheitsID) und den sogenannten Online-Check-in anbietet; ansonsten bleibt es beim Privatrezept in Papierform. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die Zugriffsrechte des § 361 Abs. 1 SGB V entsprechend, soweit auf Verordnungen nach § 27 Abs. 1 SGB VII zugegriffen wird (§ 361 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Ausgenommen von der Pflicht sind nach § 360 Abs. 2 SGB V:

Zeitplan der Ausbaustufen

Die Pflicht zur elektronischen Verordnung wird in Stufen ausgeweitet. Maßgeblich sind die im Gesetz genannten Stichtage:

StichtagWas wird elektronischNorm
01.01.2022Verschreibungspflichtige Arzneimittel§ 360 Abs. 2 S. 1
01.01.2025Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a)§ 360 Abs. 4 S. 1
01.07.2025Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 S. 1 AMVV (T-Rezept)§ 360 Abs. 2 S. 2
01.07.2026Häusliche Krankenpflege (§ 37), außerklinische Intensivpflege (§ 37c)§ 360 Abs. 5
01.01.2027Heilmittel§ 360 Abs. 7 S. 1
01.07.2027Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten§ 360 Abs. 7 S. 2
01.07.2027Soziotherapie (§ 37a)§ 360 Abs. 6

Spiegelbildlich trifft die Leistungserbringer eine Pflicht, die Leistung auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen – bei häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege ab 1. Juli 2026 (§ 360 Abs. 5 Satz 3 SGB V), bei Heilmitteln ab 1. Januar 2027, bei Hilfsmitteln ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 7 Sätze 4 und 5 SGB V), bei Soziotherapie ab 1. Juli 2027 (§ 360 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Dafür schreibt § 360 Abs. 8 SGB V einen TI-Anschluss nach § 306 SGB V vor: Pflegedienste (§§ 37, 37c) bis 1. Juli 2025, Soziotherapie-Erbringer bis 1. April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer bis zu dem in Abs. 8 genannten Stichtag.

Das Bundesministerium für Gesundheit kann sämtliche Fristen der Absätze 2 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern (§ 360 Abs. 15 SGB V). Von dieser Möglichkeit hängt in der Praxis ab, ob die Stichtage tatsächlich greifen.

Die vier Einlösewege

Das E-Rezept selbst liegt verschlüsselt im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Übergeben wird nur der Zugangsschlüssel (Rezeptcode). Nach Darstellung der gematik bestehen vier Wege:

  1. Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Die Karte wird in der Apotheke in das Lesegerät gesteckt; die Apotheke ruft die offenen E-Rezepte ab. Ohne Smartphone, ohne PIN.
  2. Papierausdruck: Die Praxis druckt einen Zettel mit Rezeptcode aus. Der Ausdruck ist kein Rezept, sondern nur der Zugangsschlüssel. Ohne Smartphone, ohne PIN.
  3. gematik-App „Das E-Rezept": Herstellerneutral, Rezepte lassen sich verwalten und an eine frei gewählte Apotheke senden. Erforderlich sind ein NFC-fähiges Smartphone und die eGK mit PIN oder die Anmeldung über GesundheitsID bzw. die ePA-App der Kasse.
  4. Apotheken-App mit CardLink: Das Smartphone übernimmt die Funktion des Kartenlesegeräts; das Rezept kann orts- und zeitunabhängig bei der jeweiligen Apotheke eingelöst werden – ohne PIN, aber auf diese Apotheke bzw. deren Filialen zugeschnitten.

§ 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V garantiert das Wahlrecht zwischen Papierausdruck und elektronischer Bereitstellung und verlangt ausdrücklich Barrierefreiheit. Nach Satz 2 dürfen Versicherte die Zugangsdaten über den sicheren Sofortnachrichtendienst nach § 311 Abs. 6 SGB V an einen anderen Versicherten weitergeben, damit dieser das Rezept als Vertreter einlöst.

Fristen, Löschung und Fälschungssicherheit

Die Gültigkeit des E-Rezepts entspricht der des Papierrezepts: 28 Tage ab Ausstellung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, danach bis zum Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung nur noch als Selbstzahlerrezept. Nicht eingelöste E-Rezepte löscht der Fachdienst zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit (Ausstellungsdatum + 92 Kalendertage). Nach der Einlösung sind Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 360 Abs. 11 SGB V mit Ablauf von 100 Tagen zu löschen. Versicherte können ihr E-Rezept auch selbst löschen, ohne es einzulösen.

E-Rezepte werden von der verordnenden Ärztin oder dem Arzt qualifiziert elektronisch signiert; die Apotheke prüft die Signatur bei der Abgabe. Jedes E-Rezept ist nur einmal einlösbar. Damit entfallen die typischen Fälschungs- und Lesbarkeitsprobleme des Papierrezepts.

Nach § 360 Abs. 14 SGB V werden Verordnungs- und Dispensierinformationen automatisiert in die elektronische Patientenakte übermittelt, soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat; der Widerspruch kann über die E-Rezept-Oberfläche, die ePA-Oberfläche (§ 342 SGB V) oder die Ombudsstelle (§ 342a SGB V) erklärt und widerrufen werden.

Wer darf auf das E-Rezept zugreifen (§ 361 SGB V)

§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählt die Zugriffsberechtigten abschließend auf:

Auf Dispensierinformationen dürfen nach § 361 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur die Versicherten selbst zugreifen. Der Zugriff der Leistungserbringer ist nur mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) oder einer digitalen Identität nach § 340 Abs. 7 SGB V zulässig und nachprüfbar elektronisch zu protokollieren (§ 361 Abs. 2 SGB V). Die grenzüberschreitende Einlösung in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt eine vorherige Einwilligung in das Übermittlungsverfahren und eine eindeutige bestätigende Handlung im Zeitpunkt der Einlösung voraus (§ 361 Abs. 3 SGB V).

§ 360 Abs. 16 Satz 1 SGB V untersagt grundsätzlich den Betrieb von IT-Systemen außerhalb der Telematikinfrastruktur, die E-Rezepte oder deren Zugangsdaten übermitteln. Ausgenommen sind unter anderem Abrechnungs- und Genehmigungsprozesse (Nr. 1), Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken (Nr. 2), apothekeneigene Systeme für die eigene Haupt- und Filialapotheke (Nr. 3) sowie diskriminierungsfreie Anbieterlösungen unter BSI-konformen Sicherheitsanforderungen mit Antrag bei der gematik (Nr. 4) – die Rechtsgrundlage der CardLink-Verfahren. § 11 Abs. 1 und 1a ApoG (Verbot des Rezeptmakelns und der Zuweisung) bleibt daneben zu beachten; hierzu hat der BGH am 20.02.2025 – I ZR 46/24 entschieden.

Häufige Fehler

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