Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) – Beträge 2026 und Kombination mit Pflegegeld
Kurzantwort
Teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI — umgangssprachlich Tagespflege bzw. Nachtpflege — bedeutet: Der pflegebedürftige Mensch wird tagsüber (oder nachts) in einer Einrichtung betreut und verbringt die übrige Zeit zu Hause. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse zahlt 2026 monatlich bis zu 721 € (Pflegegrad 2), 1.357 € (Pflegegrad 3), 1.685 € (Pflegegrad 4) und 2.085 € (Pflegegrad 5). Entscheidend: Diese Beträge kommen zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung — ohne Anrechnung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Auch die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ist im Leistungsbetrag enthalten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 41 SGB XI [gesetze-im-internet.de] |
| Aktuelle Fassung | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371, in Kraft 01.01.2026 |
| Anspruchsberechtigt | Pflegegrade 2 bis 5 [§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI] |
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch nach § 41; nur Entlastungsbetrag 131 €/Monat [§ 45b SGB XI] |
| Betrag Pflegegrad 2 (2026) | bis zu 721 €/Monat |
| Betrag Pflegegrad 3 (2026) | bis zu 1.357 €/Monat |
| Betrag Pflegegrad 4 (2026) | bis zu 1.685 €/Monat |
| Betrag Pflegegrad 5 (2026) | bis zu 2.085 €/Monat |
| Beträge unverändert seit | 01.01.2025 (Anhebung um 4,5 %; keine Erhöhung zum 01.01.2026) |
| Anrechnung auf Pflegegeld/Sachleistung | Keine [§ 41 Abs. 3 SGB XI] |
| Enthaltene Leistungen | Pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung [§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XI] |
| Fahrtkosten | Beförderung Wohnung ↔ Einrichtung ist Teil der teilstationären Pflege [§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI] |
| Nicht enthalten (Eigenanteil) | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten |
| Eigenanteil-Finanzierung | Entlastungsbetrag 131 €/Monat einsetzbar [§ 45b Abs. 1 SGB XI] |
| Voraussetzung | Häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellbar oder Ergänzung/Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich |
| Kombination mit Wohngruppenzuschlag | Nur bei nachgewiesenem Bedarf durch Prüfung des Medizinischen Dienstes [§ 45f SGB XI] |
| Wohngruppenzuschlag ab 01.01.2026 | § 45f SGB XI (zuvor § 38a SGB XI), 224 €/Monat |
| Antrag | Bei der Pflegekasse; Abrechnung direkt zwischen Einrichtung und Pflegekasse |
Geltungsbereich
§ 41 SGB XI gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause leben. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die zweite Alternative ist in der Praxis der Regelfall: Sie greift bereits dann, wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Entlastung benötigen — ein Nachweis konkreter Versorgungslücken ist dafür nicht erforderlich.
Pflegegrad 1 ist von § 41 ausgeschlossen. Wer Pflegegrad 1 hat, kann Tagespflege aber über den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) mitfinanzieren — dieser ist ausdrücklich auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzbar.
Bei vollstationärer Dauerpflege (§ 43 SGB XI) besteht kein paralleler Anspruch nach § 41; teilstationäre Pflege setzt begrifflich voraus, dass der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause wohnt.
Was die Pflegekasse zahlt — und was nicht
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB XI:
- die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege,
- die Aufwendungen für Betreuung,
- die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege,
- die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Der Fahrdienst ist damit gesetzlich Bestandteil der Leistung und darf nicht separat als Zusatzentgelt in Rechnung gestellt werden, soweit der Leistungsbetrag reicht.
Nicht von der Pflegekasse getragen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Diese trägt der Pflegebedürftige als Eigenanteil — je nach Einrichtung und Bundesland typischerweise ein zweistelliger Eurobetrag pro Besuchstag. Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat nach § 45b SGB XI kann gezielt zur Deckung dieses Eigenanteils eingesetzt werden. Reicht das Einkommen nicht aus, kommt ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Kombination mit Pflegegeld und Sachleistung
Die praktisch wichtigste Regel steht in § 41 Abs. 3 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Beispiel Pflegegrad 3 (2026): Wer Pflegegeld bezieht, erhält 599 €/Monat Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und zusätzlich bis zu 1.357 €/Monat für Tagespflege — das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt. Wer stattdessen Pflegesachleistung nutzt, hat 1.497 €/Monat (§ 36 SGB XI) plus dieselben 1.357 € für Tagespflege.
Diese vollständige Additivität gilt seit dem 01.01.2015 (Erstes Pflegestärkungsgesetz). Die Neufassung durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (in Kraft 01.01.2026) hat den Grundsatz in einem eigenen Absatz 3 verselbständigt und damit klargestellt — sie hat ihn nicht neu eingeführt und die Leistungsbeträge nicht verändert.
Ausnahme Wohngruppen. Wer den Wohngruppenzuschlag bezieht — seit 01.01.2026 geregelt in § 45f SGB XI (zuvor § 38a SGB XI), 224 €/Monat —, kann Tages- und Nachtpflege nur zusätzlich erhalten, wenn gegenüber der Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
| Leistung | Norm | Kennzeichen |
|---|---|---|
| Tages-/Nachtpflege | § 41 SGB XI | Teilstationär, Wohnen bleibt zu Hause, eigener Monatsbetrag |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | Vollstationär, vorübergehend, aus Jahresbetrag § 42a |
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson, aus Jahresbetrag § 42a |
| Vollstationäre Pflege | § 43 SGB XI | Dauerhaftes Wohnen im Pflegeheim |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 131 €/Monat, auch für Eigenanteile der Tagespflege |
Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI (seit 01.07.2025) betrifft ausschließlich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Tages- und Nachtpflege hat davon unabhängig ein eigenes Monatsbudget und wird nicht auf den Jahresbetrag angerechnet.
Häufige Fehler
- „Tagespflege wird auf das Pflegegeld angerechnet." Falsch — § 41 Abs. 3 SGB XI schließt jede Anrechnung ausdrücklich aus. Bis 2014 wurde tatsächlich angerechnet; seit dem 01.01.2015 nicht mehr.
- „Die Beträge sind zum 01.01.2026 gestiegen." Falsch — die Leistungsbeträge des § 41 Abs. 2 SGB XI wurden zuletzt zum 01.01.2025 angehoben (721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 €) und gelten 2026 unverändert fort.
- „Tagespflege kostet den Pflegebedürftigen nichts." Falsch — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind stets Eigenanteil. Nur die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung, Behandlungspflege und Fahrt sind gedeckt.
- „Der Fahrdienst muss extra bezahlt werden." Falsch — die Beförderung zur Einrichtung und zurück ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI Bestandteil der teilstationären Pflege und aus dem Leistungsbetrag zu finanzieren.
- „Auch Pflegegrad 1 hat Anspruch auf Tagespflege nach § 41." Falsch — § 41 Abs. 1 SGB XI nennt nur die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 kann Tagespflege lediglich über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) mitfinanzieren.
- „Nicht verbrauchte Monatsbeträge lassen sich ins nächste Jahr übertragen." Falsch — der Anspruch nach § 41 Abs. 2 SGB XI besteht je Kalendermonat; nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen zum Monatsende.
- „Man braucht einen Nachweis, dass die häusliche Pflege zusammenbricht." Zu eng — bereits die zweite Alternative des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI („Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege") genügt.
Quellen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__41.html
- § 41 SGB XI (Fassungsnachweis, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/41.html
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- § 37 SGB XI – Pflegegeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- § 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45f.html
- BMG – Online-Ratgeber Pflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/
- Diakonie Deutschland – Überblick über die ab dem 01.01.2026 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung: https://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Publikationen/Leistungen_SGB_XI_zum_01.01.2026.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung mit Leistungsbeträgen 2026 (721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 €) und Neufassung des § 41 SGB XI durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371, in Kraft 01.01.2026). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 2026-01-01 (Fassung des § 41 SGB XI nach BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB XI, BGBl., BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0