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Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) – Beträge 2026 und Kombination mit Pflegegeld

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI — umgangssprachlich Tagespflege bzw. Nachtpflege — bedeutet: Der pflegebedürftige Mensch wird tagsüber (oder nachts) in einer Einrichtung betreut und verbringt die übrige Zeit zu Hause. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse zahlt 2026 monatlich bis zu 721 € (Pflegegrad 2), 1.357 € (Pflegegrad 3), 1.685 € (Pflegegrad 4) und 2.085 € (Pflegegrad 5). Entscheidend: Diese Beträge kommen zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung — ohne Anrechnung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Auch die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ist im Leistungsbetrag enthalten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 41 SGB XI [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle FassungGesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371, in Kraft 01.01.2026
AnspruchsberechtigtPflegegrade 2 bis 5 [§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI]
Pflegegrad 1Kein Anspruch nach § 41; nur Entlastungsbetrag 131 €/Monat [§ 45b SGB XI]
Betrag Pflegegrad 2 (2026)bis zu 721 €/Monat
Betrag Pflegegrad 3 (2026)bis zu 1.357 €/Monat
Betrag Pflegegrad 4 (2026)bis zu 1.685 €/Monat
Betrag Pflegegrad 5 (2026)bis zu 2.085 €/Monat
Beträge unverändert seit01.01.2025 (Anhebung um 4,5 %; keine Erhöhung zum 01.01.2026)
Anrechnung auf Pflegegeld/SachleistungKeine [§ 41 Abs. 3 SGB XI]
Enthaltene LeistungenPflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung [§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XI]
FahrtkostenBeförderung Wohnung ↔ Einrichtung ist Teil der teilstationären Pflege [§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI]
Nicht enthalten (Eigenanteil)Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten
Eigenanteil-FinanzierungEntlastungsbetrag 131 €/Monat einsetzbar [§ 45b Abs. 1 SGB XI]
VoraussetzungHäusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellbar oder Ergänzung/Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich
Kombination mit WohngruppenzuschlagNur bei nachgewiesenem Bedarf durch Prüfung des Medizinischen Dienstes [§ 45f SGB XI]
Wohngruppenzuschlag ab 01.01.2026§ 45f SGB XI (zuvor § 38a SGB XI), 224 €/Monat
AntragBei der Pflegekasse; Abrechnung direkt zwischen Einrichtung und Pflegekasse

Geltungsbereich

§ 41 SGB XI gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause leben. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die zweite Alternative ist in der Praxis der Regelfall: Sie greift bereits dann, wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Entlastung benötigen — ein Nachweis konkreter Versorgungslücken ist dafür nicht erforderlich.

Pflegegrad 1 ist von § 41 ausgeschlossen. Wer Pflegegrad 1 hat, kann Tagespflege aber über den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) mitfinanzieren — dieser ist ausdrücklich auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzbar.

Bei vollstationärer Dauerpflege (§ 43 SGB XI) besteht kein paralleler Anspruch nach § 41; teilstationäre Pflege setzt begrifflich voraus, dass der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause wohnt.

Was die Pflegekasse zahlt — und was nicht

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB XI:

Der Fahrdienst ist damit gesetzlich Bestandteil der Leistung und darf nicht separat als Zusatzentgelt in Rechnung gestellt werden, soweit der Leistungsbetrag reicht.

Nicht von der Pflegekasse getragen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Diese trägt der Pflegebedürftige als Eigenanteil — je nach Einrichtung und Bundesland typischerweise ein zweistelliger Eurobetrag pro Besuchstag. Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat nach § 45b SGB XI kann gezielt zur Deckung dieses Eigenanteils eingesetzt werden. Reicht das Einkommen nicht aus, kommt ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.

Kombination mit Pflegegeld und Sachleistung

Die praktisch wichtigste Regel steht in § 41 Abs. 3 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Beispiel Pflegegrad 3 (2026): Wer Pflegegeld bezieht, erhält 599 €/Monat Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und zusätzlich bis zu 1.357 €/Monat für Tagespflege — das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt. Wer stattdessen Pflegesachleistung nutzt, hat 1.497 €/Monat (§ 36 SGB XI) plus dieselben 1.357 € für Tagespflege.

Diese vollständige Additivität gilt seit dem 01.01.2015 (Erstes Pflegestärkungsgesetz). Die Neufassung durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (in Kraft 01.01.2026) hat den Grundsatz in einem eigenen Absatz 3 verselbständigt und damit klargestellt — sie hat ihn nicht neu eingeführt und die Leistungsbeträge nicht verändert.

Ausnahme Wohngruppen. Wer den Wohngruppenzuschlag bezieht — seit 01.01.2026 geregelt in § 45f SGB XI (zuvor § 38a SGB XI), 224 €/Monat —, kann Tages- und Nachtpflege nur zusätzlich erhalten, wenn gegenüber der Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

LeistungNormKennzeichen
Tages-/Nachtpflege§ 41 SGB XITeilstationär, Wohnen bleibt zu Hause, eigener Monatsbetrag
Kurzzeitpflege§ 42 SGB XIVollstationär, vorübergehend, aus Jahresbetrag § 42a
Verhinderungspflege§ 39 SGB XIErsatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson, aus Jahresbetrag § 42a
Vollstationäre Pflege§ 43 SGB XIDauerhaftes Wohnen im Pflegeheim
Entlastungsbetrag§ 45b SGB XI131 €/Monat, auch für Eigenanteile der Tagespflege

Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI (seit 01.07.2025) betrifft ausschließlich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Tages- und Nachtpflege hat davon unabhängig ein eigenes Monatsbudget und wird nicht auf den Jahresbetrag angerechnet.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand