Vollstationäre Pflege im Pflegeheim (§ 43 SGB XI) – Leistungsbeträge, einrichtungseinheitlicher Eigenanteil und Leistungszuschlag nach § 43c 2026
Kurzantwort
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 43 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt dabei nicht die Heimkosten, sondern nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege – und das nur im Rahmen fester pauschaler Leistungsbeträge (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI): 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5 je Kalendermonat. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 (Dynamisierung nach § 30 SGB XI, +4,5 Prozent) und sind auch 2026 unverändert; die nächste Anpassung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 43, sondern nur ein Zuschuss von 131 Euro monatlich (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Alles, was darüber hinausgeht, tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst: der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) an der Pflegevergütung (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI), die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI), die gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) und die Ausbildungsumlage. Abgefedert wird der EEE – und nur dieser – durch den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent ab mehr als zwölf, 50 Prozent ab mehr als 24 und 75 Prozent ab mehr als 36 Monaten Leistungsbezug. Neu seit 2026: Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag ab dem 1. Juli 2026 selbst auf Grundlage von Informationen der Einrichtung, zahlt ihn direkt an das Heim und die Einrichtung stellt nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c Sätze 6 bis 9 SGB XI). Trotz der Zuschläge steigt die Belastung: Nach der Auswertung des vdek zum 1. Juli 2026 zahlen Heimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche – 256 Euro mehr als im Vorjahr.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 43 SGB XI (Inhalt der Leistung – vollstationäre Pflege) [gesetze-im-internet.de, dejure.org] |
| Fassung | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026 |
| Anspruchsberechtigte (§ 43 Abs. 1) | Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 |
| Was die Kasse übernimmt (§ 43 Abs. 2 Satz 1) | pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege – im Rahmen der Pauschalbeträge |
| Leistungsbetrag Pflegegrad 2 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) | 805 Euro je Kalendermonat |
| Leistungsbetrag Pflegegrad 3 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) | 1.319 Euro je Kalendermonat |
| Leistungsbetrag Pflegegrad 4 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) | 1.855 Euro je Kalendermonat |
| Leistungsbetrag Pflegegrad 5 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) | 2.096 Euro je Kalendermonat |
| Geltung der Beträge | seit 01.01.2025 (Dynamisierung § 30 Abs. 1 SGB XI, +4,5 %); Bekanntmachung vom 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7 – 2026 unverändert |
| Nächste Dynamisierung (§ 30 Abs. 1) | 1. Januar 2028, in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer |
| Überschuss-Regel (§ 43 Abs. 2 Satz 3) | übersteigt der Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen, übernimmt die Kasse auch Unterkunft und Verpflegung in Höhe des Überschusses |
| Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3) | kein Anspruch nach § 43, sondern Zuschuss von 131 Euro monatlich |
| Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (§ 84 Abs. 2 Satz 3) | für die Pflegegrade 2 bis 5 einer Einrichtung ist ein einheitlicher Eigenanteil zu ermitteln; gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge |
| Keine Differenzierung (§ 84 Abs. 3) | Pflegesätze für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen; Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig |
| Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Satz 4) | vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen |
| Investitionskosten (§ 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4) | dürfen nicht in Pflegevergütung oder U+V enthalten sein; gesonderte Berechnung mit Zustimmung der Landesbehörde, bei nicht geförderten Einrichtungen ohne Zustimmung (nur Mitteilung) |
| Leistungszuschlag bis 12 Monate (§ 43c Satz 1) | 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen |
| Leistungszuschlag ab mehr als 12 Monaten (§ 43c Satz 2) | 30 Prozent |
| Leistungszuschlag ab mehr als 24 Monaten (§ 43c Satz 3) | 50 Prozent |
| Leistungszuschlag ab mehr als 36 Monaten (§ 43c Satz 4) | 75 Prozent |
| Teilmonate (§ 43c Satz 5) | Monate mit nur teilweisem Leistungsbezug zählen mit |
| Neu ab 01.07.2026 (§ 43c Sätze 6–9) | Pflegekasse berechnet den Zuschlag auf Grundlage von Informationen der Einrichtung, zahlt ihn an die Einrichtung; diese stellt nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung |
| Direktzahlung (§ 87a Abs. 3) | Leistungsbeträge einschließlich Leistungszuschlag nach § 43c zahlt die Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim; fällig zum 15. eines Monats |
| Berechnungstag (§ 87a Abs. 1 Sätze 1–4) | taggenaue Abrechnung ab Aufnahmetag; Zahlungspflicht endet mit Entlassung oder Tod; abweichende Vereinbarungen sind nichtig |
| Platzfreihaltung bei Abwesenheit (§ 87a Abs. 1 Satz 5, 6) | bis zu 42 Tage im Kalenderjahr; bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten für deren gesamte Dauer |
| Abwesenheitsabschlag (§ 87a Abs. 1 Satz 7) | ab Überschreiten von drei Kalendertagen mindestens 25 Prozent auf Pflegevergütung, U+V und Zuschläge nach § 92b |
| Höherstufungsverlangen (§ 87a Abs. 2) | Heimträger kann Antrag verlangen; bei Weigerung vorläufig nächsthöherer Pflegesatz ab dem 1. Tag des 2. Monats; Rückzahlung bei Ablehnung mit mindestens 5 Prozent Verzinsung |
| Rückstufungsprämie (§ 87a Abs. 4) | 3.085 Euro an die Einrichtung bei erfolgreicher Rückstufung; Rückzahlung, wenn binnen sechs Monaten wieder höher eingestuft wird |
| Zusätzliche Betreuung (§ 43b i. V. m. § 84 Abs. 8 Satz 2, 4) | Vergütungszuschlag trägt die Pflegekasse; Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden |
| Durchschnittliche Eigenbeteiligung 1. Aufenthaltsjahr (vdek, Stand 01.07.2026) | 3.364 Euro monatlich bundesweit (+256 Euro gegenüber 01.07.2025) |
| davon EEE-Anteil 1. Jahr (vdek, Stand 01.07.2026) | 1.775 Euro (01.07.2025: 1.583 Euro; +über 12 Prozent) |
| davon Unterkunft und Verpflegung (vdek, Stand 01.07.2026) | 1.068 Euro (01.07.2025: 1.018 Euro) |
| davon Investitionskosten (vdek, Stand 01.07.2026) | 521 Euro (01.07.2025: 507 Euro) |
| davon Ausbildungskosten im EEE (vdek, Stand 01.07.2026) | 128 Euro (01.07.2025: 114 Euro) |
| Spannweite der Bundesländer (vdek, Stand 01.07.2026) | von 2.891 Euro (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 Euro (Bremen) |
| Anhängiges Revisionsverfahren | BSG – B 3 P 3/25 R zur Anwendung des § 43c SGB XI (Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24) |
Was die Pflegekasse zahlt – und was nicht
Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Das zeigt sich nirgends deutlicher als im Pflegeheim. § 43 Abs. 1 SGB XI gibt Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen Anspruch auf „Pflege in vollstationären Einrichtungen". Was die Pflegekasse dafür zahlt, begrenzt jedoch § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI auf drei Kostenblöcke – die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege – und auch diese nur „im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2".
Diese Pauschalen sind gesetzlich fixiert und betragen je Kalendermonat 805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5). Sie gelten in dieser Höhe seit dem 1. Januar 2025; die Erhöhung um 4,5 Prozent beruht auf § 30 Abs. 1 SGB XI und wurde vom Bundesministerium für Gesundheit mit Bekanntmachung vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7) veröffentlicht. Für 2026 gibt es keine erneute Anpassung: § 30 Abs. 1 SGB XI sieht die nächste Erhöhung erst zum 1. Januar 2028 vor, und zwar „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum".
Eine oft übersehene Entlastungsregel steht in § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI: Übersteigt der Leistungsbetrag die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen, übernimmt die Pflegekasse abweichend von Satz 1 auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – allerdings nur in Höhe des Überschusses. Praktisch relevant ist das vor allem bei Pflegegrad 5 in Einrichtungen mit vergleichsweise niedrigen Pflegesätzen.
Pflegegrad 1 ist von § 43 SGB XI ausgenommen. Wer mit Pflegegrad 1 in ein Heim zieht, erhält nach § 43 Abs. 3 SGB XI lediglich einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen – eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse im Sinne des § 43 findet nicht statt.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)
Der Heimplatz kostet mehr als die Pauschale. Die Differenz zwischen der von der Einrichtung verhandelten Pflegevergütung und dem Leistungsbetrag der Pflegekasse ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Seine gesetzliche Grundlage ist § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI: Ausgehend von der Einteilung der Pflegesätze nach den fünf Pflegegraden „sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge".
Das Wort „einrichtungseinheitlich" ist der Kern: Innerhalb desselben Heims zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 denselben pflegebedingten Eigenanteil – unabhängig davon, wie hoch ihr Pflegegrad ist. Ein Umzug in einen höheren Pflegegrad verteuert den Heimplatz also nicht. Flankiert wird das durch § 84 Abs. 3 SGB XI, wonach die Pflegesätze für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen sind und „eine Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig" ist.
Zum Eigenanteil im weiteren Sinne kommen drei weitere Blöcke, die nicht vom EEE-Begriff und nicht vom Leistungszuschlag des § 43c erfasst werden:
- Unterkunft und Verpflegung. Nach § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige dafür „selbst aufzukommen". Die Höhe wird nach § 87 SGB XI vereinbart.
- Investitionskosten. § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI verbietet es, Aufwendungen für Gebäude, Grundstücke, Miete, Pacht, Anlauf oder Schließung in der Pflegevergütung oder in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Sind sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht gedeckt, darf die Einrichtung sie den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen – mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde und nach Maßgabe des Landesrechts. Nicht nach Landesrecht geförderte Einrichtungen dürfen nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung gesondert berechnen und müssen dies der Landesbehörde nur mitteilen.
- Ausbildungsumlage nach § 82a SGB XI, die rechnerisch im EEE steckt.
Ausdrücklich nicht zulasten der Bewohner geht die zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI: Der dafür vorgesehene Vergütungszuschlag ist nach § 84 Abs. 8 Satz 2 SGB XI von der Pflegekasse zu tragen, und Satz 4 stellt klar, dass Pflegebedürftige „mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden" dürfen.
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Seit dem 1. Januar 2022 begrenzt § 43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil über einen mit der Aufenthaltsdauer wachsenden Zuschlag. Die Staffel lautet:
| Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI | Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 Prozent (§ 43c Satz 1) |
| mehr als 12 Monate | 30 Prozent (§ 43c Satz 2) |
| mehr als 24 Monate | 50 Prozent (§ 43c Satz 3) |
| mehr als 36 Monate | 75 Prozent (§ 43c Satz 4) |
Drei Punkte werden regelmäßig falsch verstanden:
Erstens bemisst sich der Zuschlag ausschließlich nach dem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen – also nach dem EEE. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außen vor. Wer den Zuschlag auf die gesamte Heimrechnung anwendet, überschätzt die Entlastung erheblich.
Zweitens knüpft die Staffel an die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI an, nicht an die Dauer des Aufenthalts in einer bestimmten Einrichtung. Ein Heimwechsel setzt die Uhr also nicht zurück. § 43c Satz 5 SGB XI stellt zudem klar, dass Monate, „in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind", bei der Bemessung mitgezählt werden.
Drittens greift der Zuschlag erst ab Pflegegrad 2 und nur bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Pflegegrad 1 im Heim bleibt außen vor.
Zur Reichweite der Norm ist ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig (B 3 P 3/25 R); Vorinstanz ist das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.03.2025 – L 12 P 3/24), davor das SG Lüneburg (28.11.2023 – S 5 P 89/22). Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen die Regelung des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils Anwendung findet. Bis zu einer Entscheidung des BSG bleibt die Auslegung in Randbereichen offen.
Was sich 2026 geändert hat: Berechnung und Zahlung des Zuschlags
Die für Betroffene spürbarste Neuerung des Jahres kommt nicht aus einer Pflegereform, sondern aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371), das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist und § 43c SGB XI um die Sätze 6 bis 9 ergänzt hat:
- Satz 6: „Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026 den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt."
- Satz 7: Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen werden im Rahmen der Festlegungen nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bestimmt.
- Satz 8: Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung.
- Satz 9: Die Pflegeeinrichtung stellt der versorgten Person nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
Damit wandert die Berechnung des Zuschlags von der Einrichtung zur Pflegekasse; die Heimrechnung weist nur noch den Restbetrag aus. Rechtstechnisch passt das zu § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wonach die Leistungsbeträge „einschließlich des Leistungszuschlags nach § 43c" ohnehin von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen sind. Maßgeblich ist dabei nach Satz 2 der Leistungsbescheid der Pflegekasse – unabhängig davon, ob er bestandskräftig ist; die Beträge werden nach Satz 3 zum 15. eines jeden Monats fällig.
Abrechnung, Abwesenheit und Höherstufung (§ 87a SGB XI)
Taggenaue Abrechnung. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden Pflegesätze, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten (das Gesamtheimentgelt) für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung oder des Todes (Satz 2). Bei einem Umzug darf nur das aufnehmende Heim den Verlegungstag berechnen (Satz 3). Satz 4 erklärt abweichende Vereinbarungen für nichtig – Heimverträge, die etwa eine Weiterzahlung über den Sterbetag hinaus vorsehen, sind insoweit unwirksam.
Abwesenheit. Der Pflegeplatz ist bei vorübergehender Abwesenheit für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr freizuhalten (§ 87a Abs. 1 Satz 5). Bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten verlängert sich dieser Zeitraum für deren gesamte Dauer (Satz 6). Für Abwesenheitszeiträume, die drei Kalendertage überschreiten, müssen die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI Abschläge von mindestens 25 Prozent auf Pflegevergütung, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und Zuschläge nach § 92b vorsehen (Satz 7). § 43 Abs. 4 SGB XI stellt dazu klar, dass die Leistungen für vollstationäre Pflege weiterlaufen, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Sätze 5 und 6 vorliegen.
Höherstufung. Bestehen Anhaltspunkte für einen höheren Pflegegrad, kann der Heimträger den Bewohner schriftlich und begründet auffordern, bei seiner Pflegekasse eine Höherstufung zu beantragen (§ 87a Abs. 2 Sätze 1 und 2). Weigert sich der Bewohner, darf der Träger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz des nächsthöheren Pflegegrades berechnen (Satz 3). Bestätigt der Medizinische Dienst die Voraussetzungen nicht und lehnt die Pflegekasse ab, ist der überzahlte Betrag unverzüglich zurückzuzahlen und rückwirkend mit wenigstens 5 Prozent zu verzinsen (Satz 4).
Rückstufungsprämie. Wird ein Bewohner nach aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder als nicht mehr pflegebedürftig festgestellt, erhält die Einrichtung von der Pflegekasse zusätzlich 3.085 Euro (§ 87a Abs. 4 Satz 1). Der Betrag wird nach § 30 SGB XI dynamisiert (Satz 2) und ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten wieder höher eingestuft wird (Satz 3).
Was das 2026 real kostet
Die Rechtslage erklärt die Struktur, nicht die Höhe. Die Zahlen liefert die halbjährliche Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek). Stand 1. Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche – 256 Euro mehr als im Vorjahr. Die Zusammensetzung:
| Bestandteil | 1. Juli 2026 | 1. Juli 2025 |
|---|---|---|
| Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (nach 15-%-Leistungszuschlag, inkl. Ausbildungskosten) | 1.775 € | 1.583 € |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 € | 1.018 € |
| Investitionskosten | 521 € | 507 € |
| Gesamtbelastung 1. Aufenthaltsjahr | 3.364 € | 3.108 € |
| nachrichtlich: darin Ausbildungskosten | 128 € | 114 € |
Der stärkste Treiber ist der EEE, der binnen eines Jahres um mehr als zwölf Prozent gestiegen ist – Folge der stark gestiegenen Personalkosten in der Pflege. Da die pauschalen Leistungsbeträge des § 43 Abs. 2 SGB XI seit dem 1. Januar 2025 unverändert sind und erst zum 1. Januar 2028 wieder angepasst werden, schlägt jede Erhöhung der Pflegevergütung vollständig auf den Eigenanteil durch.
Die regionalen Unterschiede sind erheblich: Von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen liegen knapp 900 Euro monatlich. Ursache sind vor allem das unterschiedliche Engagement der Länder bei den Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI – die gesonderte Berechnung richtet sich nach Landesrecht) sowie abweichende Personalkosten. Nach Berechnung des vdek würden Heimbewohner monatlich 649 Euro weniger zahlen, wenn die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig übernähmen.
Wer die Kosten einer konkreten Einrichtung prüfen will, findet die einrichtungsbezogenen Entgelte im Pflegeheimvergleich nach § 92a SGB XI, den die Pflegekassen über den vdek-Pflegelotsen öffentlich zugänglich machen.
Häufige Fehler
- „Die Pflegekasse zahlt das Pflegeheim." Falsch – sie zahlt nach § 43 Abs. 2 SGB XI nur einen Pauschalbetrag für pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Satz 4), Investitionskosten (§ 82 Abs. 3, 4) und der EEE bleiben beim Bewohner.
- „Ein höherer Pflegegrad macht den Heimplatz teurer." Falsch – der Eigenanteil ist nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI einrichtungseinheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Höherer Pflegegrad heißt: höherer Leistungsbetrag der Kasse, gleicher Eigenanteil.
- „Der Leistungszuschlag senkt die gesamte Heimrechnung um 15 bis 75 Prozent." Falsch – § 43c SGB XI bezieht sich ausschließlich auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind ausgenommen; 2026 sind das im Bundesdurchschnitt allein 1.589 Euro monatlich.
- „Bei einem Heimwechsel beginnt die Zuschlagsstaffel von vorn." Falsch – § 43c SGB XI stellt auf die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI ab, nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung. Auch Teilmonate zählen mit (§ 43c Satz 5).
- „Mit Pflegegrad 1 zahlt die Kasse im Heim anteilig mit." Nur sehr begrenzt – § 43 Abs. 3 SGB XI gewährt lediglich einen Zuschuss von 131 Euro monatlich; ein Anspruch nach § 43 besteht nicht.
- „Nach dem Tod muss bis zur Räumung des Zimmers weitergezahlt werden." Falsch – die Zahlungspflicht endet nach § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI mit dem Tag des Versterbens; abweichende Vertragsklauseln sind nach Satz 4 nichtig.
- „Ein Krankenhausaufenthalt wird auf die 42 Abwesenheitstage angerechnet." Falsch – bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten verlängert sich der Freihaltezeitraum nach § 87a Abs. 1 Satz 6 SGB XI für deren gesamte Dauer.
- „Bei Abwesenheit muss ich gar nichts zahlen." Falsch – es gibt lediglich einen Abschlag von mindestens 25 Prozent, und zwar erst, soweit drei Kalendertage überschritten werden (§ 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI).
- „Die zusätzliche Betreuung nach § 43b muss ich extra bezahlen." Falsch – der Vergütungszuschlag trägt nach § 84 Abs. 8 Satz 2 SGB XI die Pflegekasse; eine Belastung der Pflegebedürftigen ist nach Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen.
- „2026 sind die Leistungsbeträge gestiegen." Nein – die Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025; die nächste Dynamisierung ist nach § 30 Abs. 1 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Abgrenzungen
- Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe richtet sich nicht nach § 43, sondern nach der Pauschalleistung des § 43a SGB XI.
- Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege, § 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) haben eigene Leistungsbeträge und werden auf eigenen Themenseiten behandelt.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung (§§ 36, 37 SGB XI) entfallen bei vollstationärer Pflege.
- Reicht das eigene Einkommen und Vermögen für den Eigenanteil nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht; der Elternunterhalt ist seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz auf Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro beschränkt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Quellen
- § 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html
- § 43 SGB XI (dejure.org, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/43.html
- § 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43b.html
- § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43c.html
- § 43c SGB XI (dejure.org, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/43c.html
- § 30 SGB XI – Dynamisierung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__30.html
- § 30 SGB XI (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/30.html
- § 82 SGB XI – Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__82.html
- § 82 SGB XI (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/82.html
- § 82a SGB XI – Ausbildungsvergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__82a.html
- § 84 SGB XI – Bemessungsgrundsätze (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__84.html
- § 84 SGB XI (dejure.org, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/84.html
- § 87 SGB XI – Unterkunft und Verpflegung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__87.html
- § 87a SGB XI – Berechnung und Zahlung des Heimentgelts (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__87a.html
- § 87a SGB XI (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/87a.html
- § 92a SGB XI – Pflegeheimvergleich: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__92a.html
- § 105 SGB XI – Abrechnung pflegerischer Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__105.html
- vdek, Pressemitteilung vom 14.07.2026 – Eigenbeteiligung in der stationären Pflege, Stand 1. Juli 2026: https://www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2026/stationaere-pflege-eigenanteile-juli-2026.html
- vdek – FAQ Eigenanteile vollstationäre Pflege: https://www.vdek.com/presse/faq_fragen_und_antworten/eigenanteile-vollstationaere-pflege.html
- vdek-Pflegelotse (Pflegeheimvergleich nach § 92a SGB XI): https://www.pflegelotse.de/
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung.html
- GKV-Spitzenverband – Pflegeversicherung, Leistungen: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegeversicherung.jsp
- BSG – B 3 P 3/25 R (anhängig, Anwendung des § 43c SGB XI), dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=B%203%20P%203%2F25%20R
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2025 – L 12 P 3/24 (Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI), dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=27.03.2025&Aktenzeichen=L%2012%20P%203%2F24
- SG Lüneburg, Urteil vom 28.11.2023 – S 5 P 89/22 (Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI), dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20L%FCneburg&Datum=28.11.2023&Aktenzeichen=S%205%20P%2089%2F22
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung. §§ 43, 43c, 30, 82, 84 und 87a SGB XI verbatim gegen dejure.org und gesetze-im-internet.de geprüft. § 43 und § 43c in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026; § 84 in derselben Fassung; § 82 in der Fassung vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2560); § 30 in der Fassung des PUEG vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155). Leistungsbeträge 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 Euro und Pflegegrad-1-Zuschuss 131 Euro aus dem Gesetzeswortlaut; Geltung seit 01.01.2025 über die Fußnote zu § 43 SGB XI (Bek. v. 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7) belegt; nächste Dynamisierung 01.01.2028 aus § 30 Abs. 1 SGB XI. Zuschlagsstaffel 15/30/50/75 Prozent und die zum 01.01.2026 eingefügten Sätze 6 bis 9 des § 43c SGB XI im Wortlaut geprüft. Abwesenheits- und Abrechnungsregeln (42 Tage, Verlängerung bei Krankenhaus/Reha, Mindestabschlag 25 Prozent ab dem vierten Kalendertag, Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen, Fälligkeit zum 15., Rückstufungsprämie 3.085 Euro) aus § 87a SGB XI. Durchschnittswerte 2026 (3.364 / 1.775 / 1.068 / 521 / 128 Euro; Spanne 2.891 bis 3.761 Euro) aus der vdek-Pressemitteilung vom 14.07.2026, Stand 1. Juli 2026. Abgrenzung zu den bestehenden Themenseiten Pflegegrade und Pflegegeld 2026, Pflegegeld vs. Pflegesachleistung (§§ 36, 37), Tages- und Nachtpflege (§ 41), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42), Entlastungsbetrag (§ 45b) und Pflegehilfsmittel (§ 40) vermerkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Rechtsstand: 14. August 2026. §§ 43, 43c und 84 SGB XI gelten in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 1. Januar 2026; die durch dieses Gesetz eingefügte Zuständigkeit der Pflegekasse für die Berechnung und Auszahlung des Leistungszuschlags greift nach § 43c Satz 6 SGB XI seit dem 1. Juli 2026. § 30 SGB XI gilt in der Fassung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155). Die pauschalen Leistungsbeträge des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025; die nächste turnusmäßige Dynamisierung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die Eigenanteilswerte sind bundesweite Durchschnitte des vdek zum Stichtag 1. Juli 2026 und ändern sich mit jeder neuen Pflegesatz-, Investitionskosten- und U+V-Vereinbarung der einzelnen Einrichtung; maßgeblich ist immer der konkrete Heimvertrag. Eine Pflegereform mit dem Ziel einer Neuordnung der Eigenanteile war zum Rechtsstand angekündigt, aber nicht in Kraft. Die Auslegung des § 43c SGB XI ist Gegenstand des beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens B 3 P 3/25 R.