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Vollstationäre Pflege im Pflegeheim (§ 43 SGB XI) – Leistungsbeträge, einrichtungseinheitlicher Eigenanteil und Leistungszuschlag nach § 43c 2026

Kurzantwort

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 43 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt dabei nicht die Heimkosten, sondern nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege – und das nur im Rahmen fester pauschaler Leistungsbeträge (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI): 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5 je Kalendermonat. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 (Dynamisierung nach § 30 SGB XI, +4,5 Prozent) und sind auch 2026 unverändert; die nächste Anpassung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 43, sondern nur ein Zuschuss von 131 Euro monatlich (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Alles, was darüber hinausgeht, tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst: der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) an der Pflegevergütung (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI), die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI), die gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) und die Ausbildungsumlage. Abgefedert wird der EEE – und nur dieser – durch den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent ab mehr als zwölf, 50 Prozent ab mehr als 24 und 75 Prozent ab mehr als 36 Monaten Leistungsbezug. Neu seit 2026: Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag ab dem 1. Juli 2026 selbst auf Grundlage von Informationen der Einrichtung, zahlt ihn direkt an das Heim und die Einrichtung stellt nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c Sätze 6 bis 9 SGB XI). Trotz der Zuschläge steigt die Belastung: Nach der Auswertung des vdek zum 1. Juli 2026 zahlen Heimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche – 256 Euro mehr als im Vorjahr.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 43 SGB XI (Inhalt der Leistung – vollstationäre Pflege) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
FassungGesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026
Anspruchsberechtigte (§ 43 Abs. 1)Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
Was die Kasse übernimmt (§ 43 Abs. 2 Satz 1)pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege – im Rahmen der Pauschalbeträge
Leistungsbetrag Pflegegrad 2 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)805 Euro je Kalendermonat
Leistungsbetrag Pflegegrad 3 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)1.319 Euro je Kalendermonat
Leistungsbetrag Pflegegrad 4 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)1.855 Euro je Kalendermonat
Leistungsbetrag Pflegegrad 5 (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4)2.096 Euro je Kalendermonat
Geltung der Beträgeseit 01.01.2025 (Dynamisierung § 30 Abs. 1 SGB XI, +4,5 %); Bekanntmachung vom 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7 – 2026 unverändert
Nächste Dynamisierung (§ 30 Abs. 1)1. Januar 2028, in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer
Überschuss-Regel (§ 43 Abs. 2 Satz 3)übersteigt der Leistungsbetrag die pflegebedingten Aufwendungen, übernimmt die Kasse auch Unterkunft und Verpflegung in Höhe des Überschusses
Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3)kein Anspruch nach § 43, sondern Zuschuss von 131 Euro monatlich
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (§ 84 Abs. 2 Satz 3)für die Pflegegrade 2 bis 5 einer Einrichtung ist ein einheitlicher Eigenanteil zu ermitteln; gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge
Keine Differenzierung (§ 84 Abs. 3)Pflegesätze für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen; Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig
Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 Satz 4)vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen
Investitionskosten (§ 82 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4)dürfen nicht in Pflegevergütung oder U+V enthalten sein; gesonderte Berechnung mit Zustimmung der Landesbehörde, bei nicht geförderten Einrichtungen ohne Zustimmung (nur Mitteilung)
Leistungszuschlag bis 12 Monate (§ 43c Satz 1)15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Leistungszuschlag ab mehr als 12 Monaten (§ 43c Satz 2)30 Prozent
Leistungszuschlag ab mehr als 24 Monaten (§ 43c Satz 3)50 Prozent
Leistungszuschlag ab mehr als 36 Monaten (§ 43c Satz 4)75 Prozent
Teilmonate (§ 43c Satz 5)Monate mit nur teilweisem Leistungsbezug zählen mit
Neu ab 01.07.2026 (§ 43c Sätze 6–9)Pflegekasse berechnet den Zuschlag auf Grundlage von Informationen der Einrichtung, zahlt ihn an die Einrichtung; diese stellt nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung
Direktzahlung (§ 87a Abs. 3)Leistungsbeträge einschließlich Leistungszuschlag nach § 43c zahlt die Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim; fällig zum 15. eines Monats
Berechnungstag (§ 87a Abs. 1 Sätze 1–4)taggenaue Abrechnung ab Aufnahmetag; Zahlungspflicht endet mit Entlassung oder Tod; abweichende Vereinbarungen sind nichtig
Platzfreihaltung bei Abwesenheit (§ 87a Abs. 1 Satz 5, 6)bis zu 42 Tage im Kalenderjahr; bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten für deren gesamte Dauer
Abwesenheitsabschlag (§ 87a Abs. 1 Satz 7)ab Überschreiten von drei Kalendertagen mindestens 25 Prozent auf Pflegevergütung, U+V und Zuschläge nach § 92b
Höherstufungsverlangen (§ 87a Abs. 2)Heimträger kann Antrag verlangen; bei Weigerung vorläufig nächsthöherer Pflegesatz ab dem 1. Tag des 2. Monats; Rückzahlung bei Ablehnung mit mindestens 5 Prozent Verzinsung
Rückstufungsprämie (§ 87a Abs. 4)3.085 Euro an die Einrichtung bei erfolgreicher Rückstufung; Rückzahlung, wenn binnen sechs Monaten wieder höher eingestuft wird
Zusätzliche Betreuung (§ 43b i. V. m. § 84 Abs. 8 Satz 2, 4)Vergütungszuschlag trägt die Pflegekasse; Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden
Durchschnittliche Eigenbeteiligung 1. Aufenthaltsjahr (vdek, Stand 01.07.2026)3.364 Euro monatlich bundesweit (+256 Euro gegenüber 01.07.2025)
davon EEE-Anteil 1. Jahr (vdek, Stand 01.07.2026)1.775 Euro (01.07.2025: 1.583 Euro; +über 12 Prozent)
davon Unterkunft und Verpflegung (vdek, Stand 01.07.2026)1.068 Euro (01.07.2025: 1.018 Euro)
davon Investitionskosten (vdek, Stand 01.07.2026)521 Euro (01.07.2025: 507 Euro)
davon Ausbildungskosten im EEE (vdek, Stand 01.07.2026)128 Euro (01.07.2025: 114 Euro)
Spannweite der Bundesländer (vdek, Stand 01.07.2026)von 2.891 Euro (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 Euro (Bremen)
Anhängiges RevisionsverfahrenBSG – B 3 P 3/25 R zur Anwendung des § 43c SGB XI (Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24)

Was die Pflegekasse zahlt – und was nicht

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Das zeigt sich nirgends deutlicher als im Pflegeheim. § 43 Abs. 1 SGB XI gibt Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen Anspruch auf „Pflege in vollstationären Einrichtungen". Was die Pflegekasse dafür zahlt, begrenzt jedoch § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI auf drei Kostenblöcke – die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege – und auch diese nur „im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2".

Diese Pauschalen sind gesetzlich fixiert und betragen je Kalendermonat 805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5). Sie gelten in dieser Höhe seit dem 1. Januar 2025; die Erhöhung um 4,5 Prozent beruht auf § 30 Abs. 1 SGB XI und wurde vom Bundesministerium für Gesundheit mit Bekanntmachung vom 14. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7) veröffentlicht. Für 2026 gibt es keine erneute Anpassung: § 30 Abs. 1 SGB XI sieht die nächste Erhöhung erst zum 1. Januar 2028 vor, und zwar „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum".

Eine oft übersehene Entlastungsregel steht in § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI: Übersteigt der Leistungsbetrag die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen, übernimmt die Pflegekasse abweichend von Satz 1 auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – allerdings nur in Höhe des Überschusses. Praktisch relevant ist das vor allem bei Pflegegrad 5 in Einrichtungen mit vergleichsweise niedrigen Pflegesätzen.

Pflegegrad 1 ist von § 43 SGB XI ausgenommen. Wer mit Pflegegrad 1 in ein Heim zieht, erhält nach § 43 Abs. 3 SGB XI lediglich einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen – eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse im Sinne des § 43 findet nicht statt.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)

Der Heimplatz kostet mehr als die Pauschale. Die Differenz zwischen der von der Einrichtung verhandelten Pflegevergütung und dem Leistungsbetrag der Pflegekasse ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Seine gesetzliche Grundlage ist § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI: Ausgehend von der Einteilung der Pflegesätze nach den fünf Pflegegraden „sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge".

Das Wort „einrichtungseinheitlich" ist der Kern: Innerhalb desselben Heims zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 denselben pflegebedingten Eigenanteil – unabhängig davon, wie hoch ihr Pflegegrad ist. Ein Umzug in einen höheren Pflegegrad verteuert den Heimplatz also nicht. Flankiert wird das durch § 84 Abs. 3 SGB XI, wonach die Pflegesätze für alle Heimbewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen sind und „eine Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig" ist.

Zum Eigenanteil im weiteren Sinne kommen drei weitere Blöcke, die nicht vom EEE-Begriff und nicht vom Leistungszuschlag des § 43c erfasst werden:

  1. Unterkunft und Verpflegung. Nach § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige dafür „selbst aufzukommen". Die Höhe wird nach § 87 SGB XI vereinbart.
  2. Investitionskosten. § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI verbietet es, Aufwendungen für Gebäude, Grundstücke, Miete, Pacht, Anlauf oder Schließung in der Pflegevergütung oder in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Sind sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht gedeckt, darf die Einrichtung sie den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen – mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde und nach Maßgabe des Landesrechts. Nicht nach Landesrecht geförderte Einrichtungen dürfen nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung gesondert berechnen und müssen dies der Landesbehörde nur mitteilen.
  3. Ausbildungsumlage nach § 82a SGB XI, die rechnerisch im EEE steckt.

Ausdrücklich nicht zulasten der Bewohner geht die zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI: Der dafür vorgesehene Vergütungszuschlag ist nach § 84 Abs. 8 Satz 2 SGB XI von der Pflegekasse zu tragen, und Satz 4 stellt klar, dass Pflegebedürftige „mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden" dürfen.

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI

Seit dem 1. Januar 2022 begrenzt § 43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil über einen mit der Aufenthaltsdauer wachsenden Zuschlag. Die Staffel lautet:

Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XILeistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil
bis einschließlich 12 Monate15 Prozent (§ 43c Satz 1)
mehr als 12 Monate30 Prozent (§ 43c Satz 2)
mehr als 24 Monate50 Prozent (§ 43c Satz 3)
mehr als 36 Monate75 Prozent (§ 43c Satz 4)

Drei Punkte werden regelmäßig falsch verstanden:

Erstens bemisst sich der Zuschlag ausschließlich nach dem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen – also nach dem EEE. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außen vor. Wer den Zuschlag auf die gesamte Heimrechnung anwendet, überschätzt die Entlastung erheblich.

Zweitens knüpft die Staffel an die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI an, nicht an die Dauer des Aufenthalts in einer bestimmten Einrichtung. Ein Heimwechsel setzt die Uhr also nicht zurück. § 43c Satz 5 SGB XI stellt zudem klar, dass Monate, „in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind", bei der Bemessung mitgezählt werden.

Drittens greift der Zuschlag erst ab Pflegegrad 2 und nur bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Pflegegrad 1 im Heim bleibt außen vor.

Zur Reichweite der Norm ist ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig (B 3 P 3/25 R); Vorinstanz ist das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.03.2025 – L 12 P 3/24), davor das SG Lüneburg (28.11.2023 – S 5 P 89/22). Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen die Regelung des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils Anwendung findet. Bis zu einer Entscheidung des BSG bleibt die Auslegung in Randbereichen offen.

Was sich 2026 geändert hat: Berechnung und Zahlung des Zuschlags

Die für Betroffene spürbarste Neuerung des Jahres kommt nicht aus einer Pflegereform, sondern aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371), das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist und § 43c SGB XI um die Sätze 6 bis 9 ergänzt hat:

Damit wandert die Berechnung des Zuschlags von der Einrichtung zur Pflegekasse; die Heimrechnung weist nur noch den Restbetrag aus. Rechtstechnisch passt das zu § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wonach die Leistungsbeträge „einschließlich des Leistungszuschlags nach § 43c" ohnehin von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen sind. Maßgeblich ist dabei nach Satz 2 der Leistungsbescheid der Pflegekasse – unabhängig davon, ob er bestandskräftig ist; die Beträge werden nach Satz 3 zum 15. eines jeden Monats fällig.

Abrechnung, Abwesenheit und Höherstufung (§ 87a SGB XI)

Taggenaue Abrechnung. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden Pflegesätze, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten (das Gesamtheimentgelt) für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung oder des Todes (Satz 2). Bei einem Umzug darf nur das aufnehmende Heim den Verlegungstag berechnen (Satz 3). Satz 4 erklärt abweichende Vereinbarungen für nichtig – Heimverträge, die etwa eine Weiterzahlung über den Sterbetag hinaus vorsehen, sind insoweit unwirksam.

Abwesenheit. Der Pflegeplatz ist bei vorübergehender Abwesenheit für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr freizuhalten (§ 87a Abs. 1 Satz 5). Bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten verlängert sich dieser Zeitraum für deren gesamte Dauer (Satz 6). Für Abwesenheitszeiträume, die drei Kalendertage überschreiten, müssen die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI Abschläge von mindestens 25 Prozent auf Pflegevergütung, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und Zuschläge nach § 92b vorsehen (Satz 7). § 43 Abs. 4 SGB XI stellt dazu klar, dass die Leistungen für vollstationäre Pflege weiterlaufen, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Sätze 5 und 6 vorliegen.

Höherstufung. Bestehen Anhaltspunkte für einen höheren Pflegegrad, kann der Heimträger den Bewohner schriftlich und begründet auffordern, bei seiner Pflegekasse eine Höherstufung zu beantragen (§ 87a Abs. 2 Sätze 1 und 2). Weigert sich der Bewohner, darf der Träger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz des nächsthöheren Pflegegrades berechnen (Satz 3). Bestätigt der Medizinische Dienst die Voraussetzungen nicht und lehnt die Pflegekasse ab, ist der überzahlte Betrag unverzüglich zurückzuzahlen und rückwirkend mit wenigstens 5 Prozent zu verzinsen (Satz 4).

Rückstufungsprämie. Wird ein Bewohner nach aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder als nicht mehr pflegebedürftig festgestellt, erhält die Einrichtung von der Pflegekasse zusätzlich 3.085 Euro (§ 87a Abs. 4 Satz 1). Der Betrag wird nach § 30 SGB XI dynamisiert (Satz 2) und ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten wieder höher eingestuft wird (Satz 3).

Was das 2026 real kostet

Die Rechtslage erklärt die Struktur, nicht die Höhe. Die Zahlen liefert die halbjährliche Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek). Stand 1. Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche – 256 Euro mehr als im Vorjahr. Die Zusammensetzung:

Bestandteil1. Juli 20261. Juli 2025
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (nach 15-%-Leistungszuschlag, inkl. Ausbildungskosten)1.775 €1.583 €
Unterkunft und Verpflegung1.068 €1.018 €
Investitionskosten521 €507 €
Gesamtbelastung 1. Aufenthaltsjahr3.364 €3.108 €
nachrichtlich: darin Ausbildungskosten128 €114 €

Der stärkste Treiber ist der EEE, der binnen eines Jahres um mehr als zwölf Prozent gestiegen ist – Folge der stark gestiegenen Personalkosten in der Pflege. Da die pauschalen Leistungsbeträge des § 43 Abs. 2 SGB XI seit dem 1. Januar 2025 unverändert sind und erst zum 1. Januar 2028 wieder angepasst werden, schlägt jede Erhöhung der Pflegevergütung vollständig auf den Eigenanteil durch.

Die regionalen Unterschiede sind erheblich: Von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen liegen knapp 900 Euro monatlich. Ursache sind vor allem das unterschiedliche Engagement der Länder bei den Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI – die gesonderte Berechnung richtet sich nach Landesrecht) sowie abweichende Personalkosten. Nach Berechnung des vdek würden Heimbewohner monatlich 649 Euro weniger zahlen, wenn die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig übernähmen.

Wer die Kosten einer konkreten Einrichtung prüfen will, findet die einrichtungsbezogenen Entgelte im Pflegeheimvergleich nach § 92a SGB XI, den die Pflegekassen über den vdek-Pflegelotsen öffentlich zugänglich machen.

Häufige Fehler

Abgrenzungen

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 14. August 2026. §§ 43, 43c und 84 SGB XI gelten in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 1. Januar 2026; die durch dieses Gesetz eingefügte Zuständigkeit der Pflegekasse für die Berechnung und Auszahlung des Leistungszuschlags greift nach § 43c Satz 6 SGB XI seit dem 1. Juli 2026. § 30 SGB XI gilt in der Fassung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155). Die pauschalen Leistungsbeträge des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025; die nächste turnusmäßige Dynamisierung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die Eigenanteilswerte sind bundesweite Durchschnitte des vdek zum Stichtag 1. Juli 2026 und ändern sich mit jeder neuen Pflegesatz-, Investitionskosten- und U+V-Vereinbarung der einzelnen Einrichtung; maßgeblich ist immer der konkrete Heimvertrag. Eine Pflegereform mit dem Ziel einer Neuordnung der Eigenanteile war zum Rechtsstand angekündigt, aber nicht in Kraft. Die Auslegung des § 43c SGB XI ist Gegenstand des beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens B 3 P 3/25 R.