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Stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) – Hamburger Modell, Wiedereingliederungsplan und Krankengeld 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die stufenweise Wiedereingliederung – umgangssprachlich Hamburger Modell – erlaubt es arbeitsunfähigen Versicherten, schrittweise mit reduzierter Stundenzahl an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne dass die Arbeitsunfähigkeit endet. Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V (Feststellungspflicht der Ärztin oder des Arztes) und § 44 SGB IX (Leistungsseite der Rehabilitationsträger). Weil die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinie), wird weiter Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V gezahlt – oder Übergangsgeld, wenn die Maßnahme im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha erfolgt (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Der Arbeitgeber zahlt für die geleisteten Stunden grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Grundlage ist der ärztliche Wiedereingliederungsplan (Vordruck Muster 20) mit Stufen, Stundenzahl und Belastungseinschränkungen; Versicherte und Arbeitgeber müssen zustimmen – das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis eigener Art und beruht auf beiderseitiger Freiwilligkeit (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Die Wiedereingliederungsphase soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Anlage zur AU-Richtlinie, Nr. 1). Spätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss die Ärztin oder der Arzt mit jeder AU-Bescheinigung prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt (§ 74 Satz 2 SGB V, § 7 Abs. 2 AU-RL).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Krankenversicherung§ 74 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Rehabilitationsrecht§ 44 SGB IX [gesetze-im-internet.de]
Untergesetzliche Konkretisierung§ 7 + Anlage AU-Richtlinie des G-BA [g-ba.de]
Fassung AU-Richtlinie14.11.2013, zuletzt geändert 07.12.2023, in Kraft 21.02.2024 (BAnz AT 20.02.2024 B1)
UmgangssprachlichHamburger Modell
Arbeitsunfähigkeit während der Maßnahmebesteht fort [§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-RL]
Entgeltersatz gesetzliche KrankenkasseKrankengeld [§§ 44, 47 SGB V]
Entgeltersatz RentenversicherungÜbergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung [§ 71 Abs. 5 SGB IX]
Voraussetzung Übergangsgeld„im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" [§ 71 Abs. 5 SGB IX]
Arbeitsentgelt vom Arbeitgebergrundsätzlich nicht geschuldet (kein Arbeitsverhältnis in Vollzug)
VordruckMuster 20 – Wiedereingliederungsplan [KBV-Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä]
Regeldauer der Wiedereingliederungsphasein der Regel höchstens 6 Monate [Anlage AU-RL Nr. 1]
Ärztliche Prüfpflicht spätestens ab6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, mit jeder AU-Bescheinigung [§ 74 Satz 2 SGB V, § 7 Abs. 2 AU-RL]
Feststellung nur aufgrundärztlicher Untersuchung [§ 7 Abs. 1 Satz 2 AU-RL]
Beteiligte StellungnahmenBetriebsarzt oder – mit Zustimmung der Krankenkasse – Medizinischer Dienst [§ 74 Satz 1 SGB V]
Zustimmung Arbeitgeber erforderlichja; erklärt er die Beschäftigung für unmöglich, ist die Maßnahme nicht durchführbar [Anlage AU-RL Nr. 6]
Zustimmung Versicherte erforderlichja, Einverständniserklärung auf dem Vordruck [Anlage AU-RL Nr. 8]
Ablehnung durch VersicherteFeststellung unterbleibt [§ 7 Abs. 3 Satz 2 AU-RL]
Abbruch bei VerschlechterungAnpassung oder Abbruch [Anlage AU-RL Nr. 5]
ArbMedVV-Arbeitsplätzegrundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes [Anlage AU-RL Nr. 4]
RechtsnaturVertragsverhältnis eigener Art, beiderseitige Freiwilligkeit [BAG 9 AZR 229/05]
Anspruch schwerbehinderter BeschäftigterBeschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX (früher § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) [BAG 9 AZR 229/05]
Schadensersatz bei Verweigerungmöglich bei schwerbehinderten Beschäftigten [BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17]
Fahrkosten zur Arbeitsstellekeine Erstattung durch die GKV nach § 60 Abs. 5 SGB V [BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R]
Keine Leistung der medizinischen Reha der GKVja – klargestellt durch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R
Fassung § 74 SGB Vseit 11.05.2019 (TSVG v. 06.05.2019, BGBl. I S. 646)

Was die stufenweise Wiedereingliederung ist

Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine Rückkehr in die Arbeit, sondern eine Belastungserprobung im eigenen Betrieb bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. § 74 Satz 1 SGB V knüpft daran an, dass arbeitsunfähige Versicherte ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und durch eine stufenweise Wiederaufnahme voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Die Ärztin oder der Arzt soll dann auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder – mit Zustimmung der Krankenkasse – die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen.

§ 44 SGB IX enthält die spiegelbildliche Regelung für das Rehabilitationsrecht: Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden. Träger der Maßnahme kann daher sowohl die gesetzliche Krankenkasse als auch die Deutsche Rentenversicherung sein – je nachdem, in welchem Zusammenhang die Wiedereingliederung steht.

Entscheidend ist die Feststellung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: „Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort." Genau daraus folgt die Finanzierung über Entgeltersatzleistungen statt über Arbeitsentgelt.

Ablauf und Wiedereingliederungsplan (Muster 20)

Der Ablauf folgt einem festen Muster:

  1. Ärztliche Untersuchung. Die Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, darf nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen; körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand sind gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 AU-RL).
  2. Wiedereingliederungsplan. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt den Plan auf dem vereinbarten Vordruck Muster 20 und gibt darin die tägliche Arbeitszeit sowie diejenigen Tätigkeiten an, die die versicherte Person ausüben kann bzw. denen sie nicht ausgesetzt werden darf (Anlage AU-RL Nr. 8). Typisch ist eine Staffelung von z. B. 2 → 4 → 6 → 8 Stunden über mehrere Wochen; eine standardisierte Betrachtungsweise ist ausdrücklich nicht möglich (Anlage AU-RL Nr. 2).
  3. Zustimmungen. Es bedarf der Einverständniserklärung der versicherten Person auf dem Vordruck und der Mitwirkung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung nicht möglich ist, ist die Maßnahme nicht durchführbar (Anlage AU-RL Nr. 6).
  4. Bewilligung durch den Träger. Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger entscheidet über die Weiterzahlung von Kranken- oder Übergangsgeld.
  5. Begleitung und Anpassung. Während der Phase sind Versicherte in regelmäßigen Abständen ärztlich auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen; bei gesteigerter Belastbarkeit wird der Plan angepasst, bei nachteiligen Folgen angepasst oder abgebrochen (Anlage AU-RL Nr. 5).
  6. Abschluss. Am Ende steht entweder die volle Arbeitsfähigkeit oder – wenn sich zeigt, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist – die unverzügliche schriftliche Information der Krankenkasse (Anlage AU-RL Nr. 5).

Für Arbeitsplätze, die der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterfallen, ist die Wiedereingliederung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes möglich (Anlage AU-RL Nr. 4).

Geld: Krankengeld oder Übergangsgeld

Weil die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, schuldet der Arbeitgeber für die im Rahmen der Wiedereingliederung geleisteten Stunden grundsätzlich kein Arbeitsentgelt – das Arbeitsverhältnis ruht in seinen Hauptleistungspflichten. Stattdessen greift eine Entgeltersatzleistung:

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein (Teil-)Entgelt, wird dieses auf die Entgeltersatzleistung angerechnet. Ein Anspruch auf Aufstockung besteht nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ihn vorsehen.

Keine Fahrkostenerstattung: Das BSG hat mit Urteil vom 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 60 Abs. 5 SGB V haben; die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der GKV. Anders kann es liegen, wenn die Rentenversicherung Trägerin ist – dort kommen Reisekosten nach § 73 SGB IX als ergänzende Leistung in Betracht.

Freiwilligkeit – und die Ausnahme für schwerbehinderte Beschäftigte

Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten voraussetzt; es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit auf beiden Seiten (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Ein normaler Arbeitnehmer kann die Teilnahme des Arbeitgebers daher grundsätzlich nicht erzwingen – und umgekehrt kann der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nicht anordnen.

Eine wichtige Ausnahme gilt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte: Aus dem Beschäftigungsanspruch des heutigen § 164 Abs. 4 SGB IX (bei Entscheidung des BAG: § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F.) kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken und entsprechend dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kommt Schadensersatz in Betracht (BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17). Kein Anspruch besteht dagegen auf eine reine Therapieerprobung, bei der auf absehbare Zeit nicht erkennbar ist, ob und wie das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann.

Abgrenzungen

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Quellen

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