Stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) – Hamburger Modell, Wiedereingliederungsplan und Krankengeld 2026
Kurzantwort
Die stufenweise Wiedereingliederung – umgangssprachlich Hamburger Modell – erlaubt es arbeitsunfähigen Versicherten, schrittweise mit reduzierter Stundenzahl an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ohne dass die Arbeitsunfähigkeit endet. Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V (Feststellungspflicht der Ärztin oder des Arztes) und § 44 SGB IX (Leistungsseite der Rehabilitationsträger). Weil die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinie), wird weiter Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V gezahlt – oder Übergangsgeld, wenn die Maßnahme im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha erfolgt (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Der Arbeitgeber zahlt für die geleisteten Stunden grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Grundlage ist der ärztliche Wiedereingliederungsplan (Vordruck Muster 20) mit Stufen, Stundenzahl und Belastungseinschränkungen; Versicherte und Arbeitgeber müssen zustimmen – das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis eigener Art und beruht auf beiderseitiger Freiwilligkeit (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Die Wiedereingliederungsphase soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Anlage zur AU-Richtlinie, Nr. 1). Spätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss die Ärztin oder der Arzt mit jeder AU-Bescheinigung prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt (§ 74 Satz 2 SGB V, § 7 Abs. 2 AU-RL).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Krankenversicherung | § 74 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Rehabilitationsrecht | § 44 SGB IX [gesetze-im-internet.de] |
| Untergesetzliche Konkretisierung | § 7 + Anlage AU-Richtlinie des G-BA [g-ba.de] |
| Fassung AU-Richtlinie | 14.11.2013, zuletzt geändert 07.12.2023, in Kraft 21.02.2024 (BAnz AT 20.02.2024 B1) |
| Umgangssprachlich | Hamburger Modell |
| Arbeitsunfähigkeit während der Maßnahme | besteht fort [§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-RL] |
| Entgeltersatz gesetzliche Krankenkasse | Krankengeld [§§ 44, 47 SGB V] |
| Entgeltersatz Rentenversicherung | Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung [§ 71 Abs. 5 SGB IX] |
| Voraussetzung Übergangsgeld | „im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" [§ 71 Abs. 5 SGB IX] |
| Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber | grundsätzlich nicht geschuldet (kein Arbeitsverhältnis in Vollzug) |
| Vordruck | Muster 20 – Wiedereingliederungsplan [KBV-Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä] |
| Regeldauer der Wiedereingliederungsphase | in der Regel höchstens 6 Monate [Anlage AU-RL Nr. 1] |
| Ärztliche Prüfpflicht spätestens ab | 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, mit jeder AU-Bescheinigung [§ 74 Satz 2 SGB V, § 7 Abs. 2 AU-RL] |
| Feststellung nur aufgrund | ärztlicher Untersuchung [§ 7 Abs. 1 Satz 2 AU-RL] |
| Beteiligte Stellungnahmen | Betriebsarzt oder – mit Zustimmung der Krankenkasse – Medizinischer Dienst [§ 74 Satz 1 SGB V] |
| Zustimmung Arbeitgeber erforderlich | ja; erklärt er die Beschäftigung für unmöglich, ist die Maßnahme nicht durchführbar [Anlage AU-RL Nr. 6] |
| Zustimmung Versicherte erforderlich | ja, Einverständniserklärung auf dem Vordruck [Anlage AU-RL Nr. 8] |
| Ablehnung durch Versicherte | Feststellung unterbleibt [§ 7 Abs. 3 Satz 2 AU-RL] |
| Abbruch bei Verschlechterung | Anpassung oder Abbruch [Anlage AU-RL Nr. 5] |
| ArbMedVV-Arbeitsplätze | grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes [Anlage AU-RL Nr. 4] |
| Rechtsnatur | Vertragsverhältnis eigener Art, beiderseitige Freiwilligkeit [BAG 9 AZR 229/05] |
| Anspruch schwerbehinderter Beschäftigter | Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX (früher § 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) [BAG 9 AZR 229/05] |
| Schadensersatz bei Verweigerung | möglich bei schwerbehinderten Beschäftigten [BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17] |
| Fahrkosten zur Arbeitsstelle | keine Erstattung durch die GKV nach § 60 Abs. 5 SGB V [BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R] |
| Keine Leistung der medizinischen Reha der GKV | ja – klargestellt durch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R |
| Fassung § 74 SGB V | seit 11.05.2019 (TSVG v. 06.05.2019, BGBl. I S. 646) |
Was die stufenweise Wiedereingliederung ist
Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine Rückkehr in die Arbeit, sondern eine Belastungserprobung im eigenen Betrieb bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. § 74 Satz 1 SGB V knüpft daran an, dass arbeitsunfähige Versicherte ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und durch eine stufenweise Wiederaufnahme voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Die Ärztin oder der Arzt soll dann auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder – mit Zustimmung der Krankenkasse – die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen.
§ 44 SGB IX enthält die spiegelbildliche Regelung für das Rehabilitationsrecht: Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden. Träger der Maßnahme kann daher sowohl die gesetzliche Krankenkasse als auch die Deutsche Rentenversicherung sein – je nachdem, in welchem Zusammenhang die Wiedereingliederung steht.
Entscheidend ist die Feststellung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: „Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort." Genau daraus folgt die Finanzierung über Entgeltersatzleistungen statt über Arbeitsentgelt.
Ablauf und Wiedereingliederungsplan (Muster 20)
Der Ablauf folgt einem festen Muster:
- Ärztliche Untersuchung. Die Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, darf nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen; körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand sind gleichermaßen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 AU-RL).
- Wiedereingliederungsplan. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt den Plan auf dem vereinbarten Vordruck Muster 20 und gibt darin die tägliche Arbeitszeit sowie diejenigen Tätigkeiten an, die die versicherte Person ausüben kann bzw. denen sie nicht ausgesetzt werden darf (Anlage AU-RL Nr. 8). Typisch ist eine Staffelung von z. B. 2 → 4 → 6 → 8 Stunden über mehrere Wochen; eine standardisierte Betrachtungsweise ist ausdrücklich nicht möglich (Anlage AU-RL Nr. 2).
- Zustimmungen. Es bedarf der Einverständniserklärung der versicherten Person auf dem Vordruck und der Mitwirkung des Arbeitgebers. Erklärt der Arbeitgeber, dass eine Beschäftigung nicht möglich ist, ist die Maßnahme nicht durchführbar (Anlage AU-RL Nr. 6).
- Bewilligung durch den Träger. Krankenkasse bzw. Rentenversicherungsträger entscheidet über die Weiterzahlung von Kranken- oder Übergangsgeld.
- Begleitung und Anpassung. Während der Phase sind Versicherte in regelmäßigen Abständen ärztlich auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen; bei gesteigerter Belastbarkeit wird der Plan angepasst, bei nachteiligen Folgen angepasst oder abgebrochen (Anlage AU-RL Nr. 5).
- Abschluss. Am Ende steht entweder die volle Arbeitsfähigkeit oder – wenn sich zeigt, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist – die unverzügliche schriftliche Information der Krankenkasse (Anlage AU-RL Nr. 5).
Für Arbeitsplätze, die der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterfallen, ist die Wiedereingliederung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes möglich (Anlage AU-RL Nr. 4).
Geld: Krankengeld oder Übergangsgeld
Weil die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, schuldet der Arbeitgeber für die im Rahmen der Wiedereingliederung geleisteten Stunden grundsätzlich kein Arbeitsentgelt – das Arbeitsverhältnis ruht in seinen Hauptleistungspflichten. Stattdessen greift eine Entgeltersatzleistung:
- Krankengeld (§§ 44, 47 SGB V), wenn die Krankenkasse Trägerin ist. Höhe: 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts; Höchstbetrag 2026: 135,63 € je Kalendertag. Die Zeit der Wiedereingliederung zählt in die 78-Wochen-Blockfrist des § 48 Abs. 1 SGB V hinein.
- Übergangsgeld (§ 71 Abs. 5 SGB IX i. V. m. §§ 64 ff. SGB IX), wenn die Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist. Dann wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt. In der Verwaltungspraxis der Träger gilt ein Anschluss regelmäßig noch als „unmittelbar", wenn die Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach Ende der Reha beginnt; diese Frist folgt aus der Abstimmung zwischen Kranken- und Rentenversicherung, nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein (Teil-)Entgelt, wird dieses auf die Entgeltersatzleistung angerechnet. Ein Anspruch auf Aufstockung besteht nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ihn vorsehen.
Keine Fahrkostenerstattung: Das BSG hat mit Urteil vom 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 60 Abs. 5 SGB V haben; die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der GKV. Anders kann es liegen, wenn die Rentenversicherung Trägerin ist – dort kommen Reisekosten nach § 73 SGB IX als ergänzende Leistung in Betracht.
Freiwilligkeit – und die Ausnahme für schwerbehinderte Beschäftigte
Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis eigener Art, das eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten voraussetzt; es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit auf beiden Seiten (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Ein normaler Arbeitnehmer kann die Teilnahme des Arbeitgebers daher grundsätzlich nicht erzwingen – und umgekehrt kann der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nicht anordnen.
Eine wichtige Ausnahme gilt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte: Aus dem Beschäftigungsanspruch des heutigen § 164 Abs. 4 SGB IX (bei Entscheidung des BAG: § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F.) kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken und entsprechend dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kommt Schadensersatz in Betracht (BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17). Kein Anspruch besteht dagegen auf eine reine Therapieerprobung, bei der auf absehbare Zeit nicht erkennbar ist, ob und wie das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann.
Abgrenzungen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX): Das BEM ist ein Verfahren des Arbeitgebers nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit binnen zwölf Monaten. Es klärt, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die stufenweise Wiedereingliederung kann Ergebnis eines BEM sein, ist aber ein eigenständiges Instrument mit eigenem Träger und eigener Finanzierung.
- Teilzeit / Reduzierung der Arbeitszeit: Bei Teilzeit ist der Beschäftigte arbeitsfähig und erhält Arbeitsentgelt; bei der Wiedereingliederung besteht Arbeitsunfähigkeit und es fließt Entgeltersatz.
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie: Auch dort kann Arbeitsunfähigkeit bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AU-RL); die Zielrichtung ist jedoch die Abklärung der Leistungsfähigkeit, nicht die Rückkehr an den konkreten Arbeitsplatz in Stufen.
- Werkstatt für behinderte Menschen: Die befristete Eingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in eine Werkstatt gilt nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AU-RL).
Häufige Fehler
- „Während der Wiedereingliederung bin ich wieder arbeitsfähig." Falsch – die Arbeitsunfähigkeit besteht fort (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-RL). Genau darauf beruht der Anspruch auf Kranken- bzw. Übergangsgeld.
- „Für die geleisteten Stunden zahlt der Arbeitgeber anteiliges Gehalt." Regelmäßig nicht – es fließt Entgeltersatzleistung. Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers werden angerechnet.
- „Der Arbeitgeber muss die Wiedereingliederung akzeptieren." Nur ausnahmsweise – es gilt beiderseitige Freiwilligkeit (BAG 9 AZR 229/05). Eine Mitwirkungspflicht besteht vor allem gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
- „Die Krankenkasse erstattet die Fahrten zur Arbeit." Falsch für die GKV – das BSG (16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R) hat einen Anspruch nach § 60 Abs. 5 SGB V verneint, weil die stufenweise Wiedereingliederung keine GKV-Reha-Leistung ist.
- „Die Wiedereingliederung verlängert meinen Krankengeldanspruch." Nein – die Zeit läuft innerhalb der 78-Wochen-Blockfrist des § 48 Abs. 1 SGB V weiter.
- „Sechs Monate sind eine harte gesetzliche Höchstgrenze." Nein – die Anlage zur AU-Richtlinie formuliert eine Soll-Regel („in der Regel"); im Einzelfall sind längere Verläufe möglich, bedürfen aber besonderer Begründung.
- „Der Arzt entscheidet allein." Nein – die Umsetzung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Versicherten, behandelnder Ärztin oder Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Betriebsarzt, Krankenkasse und ggf. Medizinischem Dienst (Anlage AU-RL Nr. 2).
Quellen
- § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__74.html
- § 74 SGB V (Fassung seit 11.05.2019, verbatim) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/74.html
- § 44 SGB IX – Stufenweise Wiedereingliederung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__44.html
- § 44 SGB IX (verbatim) – sozialgesetzbuch-sgb.de: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/44.html
- § 71 SGB IX – Weiterzahlung der Leistungen (Abs. 5: Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung): https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/71.html
- § 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html
- § 167 SGB IX – Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
- § 44 SGB V – Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html
- § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (78-Wochen-Blockfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
- § 60 SGB V – Fahrkosten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
- G-BA – Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Fassung 14.11.2013, zuletzt geändert 07.12.2023, in Kraft 21.02.2024), § 7 und Anlage „Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung": https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3374/AU-RL_2023-12-07_iK-2024-02-21.pdf
- G-BA – Richtlinienseite Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/2/
- BSG, Urteil vom 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R (keine Fahrkostenerstattung; stufenweise Wiedereingliederung ist keine GKV-Reha-Leistung) – dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=2024-05-16&Aktenzeichen=B+1+KR+7%2F23+R
- BSG – Verhandlungstermin B 1 KR 7/23 R: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_05_16_B_01_KR_07_23_R.html
- BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 (Vertragsverhältnis eigener Art; Mitwirkungspflicht bei Schwerbehinderung) – dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=2006-06-13&Aktenzeichen=9+AZR+229%2F05
- BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17 (Schadensersatz wegen unterlassener Wiedereingliederung): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-530-17/
- KBV – Vordruckvereinbarung (Anlage 2 BMV-Ä), Muster 20 Wiedereingliederungsplan: https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-02-vordruckvereinbarung/02_Vordruckvereinbarung.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung. Normtext § 74 SGB V (Fassung TSVG, BGBl. I S. 646, in Kraft 11.05.2019), § 44 SGB IX und § 71 Abs. 5 SGB IX verbatim gegen dejure.org bzw. sozialgesetzbuch-sgb.de geprüft. § 7 und Anlage der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gegen die geltende G-BA-Fassung (in Kraft 21.02.2024, BAnz AT 20.02.2024 B1) verifiziert – daraus: Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, 6-Wochen-Prüfpflicht, Regeldauer 6 Monate, Zustimmungserfordernisse, ArbMedVV-Vorbehalt. Rechtsprechung BSG B 1 KR 7/23 R und BAG 9 AZR 229/05 / 8 AZR 530/17 ergänzt. Hinweis: Die verbreitete 4-Wochen-Frist für den „unmittelbaren Anschluss" nach § 71 Abs. 5 SGB IX ist Verwaltungspraxis der Träger und steht nicht im Gesetzeswortlaut – im Text entsprechend gekennzeichnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 1989-01-01 (SGB V, GRG); § 74 SGB V in der Fassung vom 11.05.2019; § 44 SGB IX i. d. F. des BTHG seit 01.01.2018
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IX, G-BA-Richtlinie, BSG, BAG, KBV)
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