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Kreisverkehr 2026 – Vorfahrt, Blinker, Mittelinsel und Bußgeld (§ 8 Abs. 1a StVO, Zeichen 215) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Im Kreisverkehr hat der Verkehr **auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt** – aber nur, wenn die Einfahrt mit **Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)** beschildert ist (**§ 8 Abs. 1a Satz 1 StVO**). Bei der **Einfahrt** in einen solchen Kreisverkehr ist der **Fahrtrichtungsanzeiger unzulässig** (§ 8 Abs. 1a Satz 2 StVO). Das Zeichen 215 selbst schreibt vor, dass der Kreisfahrbahn **rechts herum** zu folgen ist, dass die **Mittelinsel nicht überfahren** werden darf (Ausnahme: Fahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen sonst nicht durchkommen) und dass **auf der Kreisfahrbahn nicht gehalten** werden darf (Anlage 2 lfd. Nr. 8 zu § 41 StVO). Die Regelsätze sind niedrig: **25 €** für das Fahren entgegen der Fahrtrichtung als Kfz-Führer (Nr. 139.1 BKat), **35 €** für die Gefährdung beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel (Nr. 139a BKat), **20 €** für unzulässiges Halten (Nr. 51 BKat) – alle ohne Punkt. Eine **Vorfahrtverletzung mit Gefährdung** (Nr. 34 BKat, **100 €**) bringt dagegen **einen Punkt**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 8 Abs. 1a StVO (Vorfahrt und Blinker bei Einfahrt), § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215), § 49 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 4 StVO (Ordnungswidrigkeiten)
Wortlaut Vorfahrt„Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt." (§ 8 Abs. 1a Satz 1 StVO)
Voraussetzung der Kreisel-VorfahrtBeschilderung Zeichen 215 unter Zeichen 205 an der Einmündung; die Vorfahrtregel des Absatzes 1a knüpft ausdrücklich an diese Kombination an
Ohne diese BeschilderungAbsatz 1a ist nicht anwendbar; es bleibt bei den allgemeinen Vorfahrtregeln des § 8 Abs. 1 StVO („rechts vor links", sofern nicht Zeichen 205, 206, 301, 306 etwas anderes regeln)
Blinker bei Einfahrt„Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig." (§ 8 Abs. 1a Satz 2 StVO)
Blinker beim VerlassenIn § 8 Abs. 1a StVO nicht geregelt; § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO verlangt vom „Abbiegenden" das rechtzeitige und deutliche Ankündigen mit Fahrtrichtungsanzeiger. Ob das Verlassen des Kreisverkehrs „Abbiegen" i. S. d. § 9 StVO ist, wird in der Verordnung nicht ausdrücklich beantwortet – diese Seite trifft dazu keine Aussage
Gebot FahrtrichtungWer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen (Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 1)
Verbot MittelinselDie Mittelinsel darf nicht überfahren werden; ausgenommen sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre – sie dürfen Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren, „wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist" (Spalte 3 Nr. 2)
Haltverbot„Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden." (Spalte 3 Nr. 3)
Rechtsnatur Zeichen 215Vorschriftzeichen; Verstöße sind nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO Ordnungswidrigkeiten
Vorfahrt missachtet (allgemein)§ 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO i. V. m. § 8 StVO
Bußgeld: Fahrtrichtung nicht befolgt (Kfz-Führer)25 € (Nr. 139.1 BKat)
Bußgeld: Fahrtrichtung nicht befolgt (Radfahrer)20 € (Nr. 139.2 BKat); mit Behinderung 25 € (139.2.1), mit Gefährdung 30 € (139.2.2), mit Sachbeschädigung 35 € (139.2.3)
Bußgeld: Gefährdung beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel35 € (Nr. 139a BKat)
Bußgeld: unzulässig gehalten20 € (Nr. 51 BKat; erfasst u. a. Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 3)
Bußgeld: Vorfahrt nicht beachtet, Behinderung25 € (Nr. 33 BKat)
Bußgeld: Vorfahrt nicht beachtet, Gefährdung100 € (Nr. 34 BKat)
Bußgeld: nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren10 € (Nr. 32 BKat)
PunkteEin Punkt nur für Nr. 34 BKat (Anlage 13 Nr. 3.2.5 FeV, Abschnitt 3 „mit einem Punkt"); die Nrn. 139, 139a, 51, 33 und 32 BKat sind in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt
EintragungsschwelleGeldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – die Sätze unter Nr. 139, 139a, 51, 33 und 32 BKat liegen darunter

Warum die Vorfahrt im Kreisverkehr eine Beschilderungsfrage ist

Der Kreisverkehr ist in Deutschland nicht „von Natur aus" vorfahrtberechtigt. § 8 Abs. 1a Satz 1 StVO ordnet die Vorfahrt der Kreisfahrbahn ausdrücklich nur an, wenn an der Einmündung Zeichen 215 unter Zeichen 205 steht. Das ist der Normalfall der modernen Kreisel, aber nicht zwingend: Fehlt das Zeichen 205 unter dem Zeichen 215, greift die Sonderregel des Absatzes 1a ihrem Wortlaut nach nicht, und es gelten die allgemeinen Vorfahrtregeln aus Absatz 1. Wer sich auf die „Kreisel-Vorfahrt" beruft, sollte deshalb zuerst die Beschilderung der Einfahrt prüfen.

Für den Wartepflichtigen – also den Einfahrenden – gelten die Pflichten des § 8 Abs. 2 StVO: rechtzeitig durch das Fahrverhalten, insbesondere mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird; weiterfahren nur, wenn übersehen werden kann, dass der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Die Einzelheiten dazu behandelt die Seite zu [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html).

Der Blinker bei der Einfahrt

§ 8 Abs. 1a Satz 2 StVO ist eine der wenigen Vorschriften, die den Fahrtrichtungsanzeiger verbieten statt gebieten: Bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr mit Zeichen 215 unter Zeichen 205 ist seine Benutzung unzulässig.

Eine Regel für das Verlassen des Kreisverkehrs enthält § 8 Abs. 1a StVO nicht. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet nur denjenigen, der „abbiegen will", das rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dazu die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Die Verordnung beantwortet nicht ausdrücklich, ob die Ausfahrt aus dem Kreis ein „Abbiegen" in diesem Sinne ist; für diese Seite wurde keine höchstrichterliche Entscheidung ausgewertet, und sie gibt daher keine Antwort auf diese Frage. Für das Blinken in der Kreisfahrbahn selbst gilt Entsprechendes.

Ein eigener Regelsatz für den Blinker bei der Einfahrt wurde in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV unter dem Stichwort „§ 8 Absatz 1a" nicht gefunden; die Textsuche in der Anlage liefert dafür keinen Tatbestand.

Die Gebote und Verbote des Zeichens 215

Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) zu § 41 StVO enthält drei Regeln in Spalte 3:

  1. Fahrtrichtung rechts – der Kreisfahrbahn ist in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen. Das Fahren in Gegenrichtung ist ein Verstoß gegen ein Vorschriftzeichen (Nr. 139 BKat: 25 € als Kfz-Führer, 20 € als Radfahrer).
  2. Mittelinsel nicht überfahren – mit einer eng begrenzten Ausnahme für Fahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen nicht anders durchkommen. Sie dürfen Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wer dabei gefährdet, zahlt nach Nr. 139a BKat 35 €; der Regelsatz knüpft ausdrücklich an das *berechtigte* Überfahren an.
  3. Nicht halten auf der Kreisfahrbahn – das Haltverbot gilt „innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn". Der Regelsatz für unzulässiges Halten beträgt nach Nr. 51 BKat 20 €; mit Behinderung sowie bei längerem Parken gelten die höheren Stufen der Nrn. 51.1 und 52 ff. BKat, die in dieser Seite nicht im Einzelnen wiedergegeben werden.

Sanktionen im Überblick

| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Regelsatz | Punkt | |---|---|---|---| | Vorgeschriebene Fahrtrichtung im Kreisverkehr nicht befolgt – Kfz-Führer | Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 1, § 41 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; Nr. 139.1 BKat | 25 € | nein | | – als Radfahrer | Nr. 139.2 BKat | 20 € | nein | | – als Radfahrer mit Behinderung / Gefährdung / Sachbeschädigung | Nr. 139.2.1 / 139.2.2 / 139.2.3 BKat | 25 € / 30 € / 35 € | nein | | Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; Nr. 139a BKat | 35 € | nein | | Unzulässig gehalten | Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 3, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; Nr. 51 BKat | 20 € | nein | | Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren | § 8 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO; Nr. 32 BKat | 10 € | nein | | Vorfahrt nicht beachtet – Behinderung | § 8 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO; Nr. 33 BKat | 25 € | nein | | Vorfahrt nicht beachtet – Gefährdung | § 8 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO; Nr. 34 BKat | 100 € | 1 Punkt (Anlage 13 Nr. 3.2.5 FeV) |

Alle Beträge sind Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Verordnung zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 12.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 236 – Fassung wie in den übrigen Verkehrsrecht-Seiten dieser Website geführt). Die Bemessung im Einzelfall kann abweichen (§ 17 OWiG).

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0