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Vorbeifahren an Hindernissen und Engstellen 2026 – Vorrang des Gegenverkehrs, Zeichen 208 und 308, Bußgeld (§ 6 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 6 StVO** regelt, wer Vorrang hat, wenn auf der Fahrbahn links vorbeigefahren werden muss: Wer an einer **Fahrbahnverengung**, einem **Hindernis auf der Fahrbahn** oder einem **haltenden Fahrzeug** **links vorbeifahren will**, muss **entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen** (Satz 1). Der Vorrang liegt also beim Gegenverkehr, nicht bei der Seite, auf der das Hindernis steht. Das gilt nicht, wenn der Vorrang durch **Zeichen 208** („Vorrang des Gegenverkehrs") oder **Zeichen 308** („Vorrang vor dem Gegenverkehr") anders geregelt ist (Satz 2). Muss dafür **ausgeschert** werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen **wie beim Überholen anzukündigen** (Satz 3). Der Verstoß gegen den Vorrang des Gegenverkehrs kostet nach der amtlichen BKatV **20 Euro** (Nr. 30), mit Gefährdung **30 Euro** (Nr. 30.1), mit Sachbeschädigung **35 Euro** (Nr. 30.2) – jeweils **ohne Punkt** im Fahreignungsregister.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
Norm§ 6 StVO („Vorbeifahren") – drei Sätze
Erfasste SituationenFahrbahnverengung, Hindernis auf der Fahrbahn, haltendes Fahrzeug
RichtungNach dem Wortlaut nur das Linksvorbeifahren
GrundsatzWer links vorbeifahren will, lässt entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren (Satz 1)
Abweichende RegelungZeichen 208 (Vorrang des Gegenverkehrs), Zeichen 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) (Satz 2)
Ausscherenauf nachfolgenden Verkehr achten; Ausscheren und Wiedereinordnen wie beim Überholen ankündigen (Satz 3)
Allgemeines Rücksichtnahmegebot§ 1 Abs. 2 StVO – keine Schädigung, Gefährdung oder vermeidbare Behinderung anderer
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO i. V. m. § 24 StVG
Vorrang des Gegenverkehrs missachtet20 Euro (Nr. 30 BKat), kein Punkt
… mit Gefährdung30 Euro (Nr. 30.1 BKat), kein Punkt
… mit Sachbeschädigung35 Euro (Nr. 30.2 BKat), kein Punkt
Ausscheren/Wiedereinordnen nicht angekündigt10 Euro (Nr. 29 BKat, Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt), kein Punkt
Verwarnungsgeldbei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV)

Der Wortlaut: drei Sätze, drei Regeln

Der Paragraf ist kurz genug, um ihn vollständig zu betrachten:

> „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen."

Erstens: die Pflicht trifft den Vorbeifahrenden. Die Norm knüpft an den Entschluss an, links vorbeizufahren („vorbeifahren will"). Wer dagegen auf seiner Seite kein Hindernis hat, braucht nicht zu warten; der Gegenverkehr, der an der Engstelle vorbeimuss, hat den Vorrang nicht, sondern muss selbst durchfahren lassen. Das Wort „Vorrang" kommt in Satz 1 nicht vor – die Regel ist als Pflicht zum Durchfahrenlassen formuliert.

Zweitens: drei Anwendungsfälle. Erfasst sind die Fahrbahnverengung (etwa eine Baustelle oder eine einseitige Einengung), ein Hindernis auf der Fahrbahn und ein haltendes Fahrzeug auf der Fahrbahn. Ein haltendes Fahrzeug ist dabei jedes Fahrzeug, das auf der Fahrbahn steht – ob wegen einer Panne, zum Be- und Entladen oder weil es unzulässig abgestellt ist. Die Norm unterscheidet nicht nach dem Grund.

Drittens: nur „links". Der Wortlaut regelt ausdrücklich das Linksvorbeifahren. Eine ausdrückliche Vorrangregel für das Vorbeifahren auf der rechten Seite enthält § 6 StVO nicht; dort bleibt es bei den allgemeinen Pflichten – insbesondere der gegenseitigen Rücksicht nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO.

Abgrenzung zum Überholen

Das Vorbeifahren nach § 6 StVO ist vom Überholen (§ 5 StVO) zu unterscheiden: Beim Überholen fährt man an einem Verkehrsteilnehmer vorbei, der sich auf der Fahrbahn bewegt. Das Vorbeifahren betrifft feststehende Hindernisse – die Engstelle, das Hindernis, das haltende Fahrzeug. Satz 3 verbindet beide Normen, indem er für das Ausscheren und Wiedereinordnen dieselbe Ankündigungspflicht vorschreibt wie beim Überholen; die Ankündigung erfolgt in der Praxis mit dem Fahrtrichtungsanzeiger. Wer sich dabei nicht an die Vorgaben hält, begeht den Tatbestand der Nr. 29 BKat (Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10 Euro, kein Punkt).

Wer dagegen ein vorausfahrendes Fahrzeug überholt, das wegen des Hindernisses langsam fährt, bewegt sich im Bereich von § 5 StVO und den dortigen Überholverboten – dazu die Seite [Überholen und Überholverbote](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html).

Zeichen 208 und Zeichen 308

Satz 2 lässt die Verkehrszeichen die Grundregel umkehren. Beide stehen in den amtlichen Anlagen zur StVO:

Ohne diese Zeichen gilt allein die Regel des § 6 Satz 1 StVO. Das Verkehrszeichen hat damit Vorrang vor der Grundregel; maßgeblich ist dann, was das jeweilige Zeichen anordnet.

Bußgeld und Punkte nach der BKatV

Die Regelsätze stehen in der Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung, Abschnitt zu „Vorbeifahren":

| Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---| | An Fahrbahnverengung, Hindernis oder haltendem Fahrzeug links vorbeigefahren, ohne entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen | § 6 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO – Nr. 30 BKat | 20 Euro | – | | … mit Gefährdung | § 6, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 StVO – Nr. 30.1 BKat | 30 Euro | – | | … mit Sachbeschädigung | Nr. 30.2 BKat | 35 Euro | – | | Ausscheren oder Wiedereinordnen nicht angekündigt (Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt) | § 6 Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO – Nr. 29 BKat | 10 Euro | – |

Keine Punkte: Das Fahreignungsregister speichert Ordnungswidrigkeiten nur, wenn die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG) und der Tatbestand in Anlage 13 FeV bewertet ist. Die Nummern 29, 30, 30.1 und 30.2 BKat erreichen die Schwelle nicht und werden in Anlage 13 FeV nicht genannt. Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein Verwarnungsgeld in gleicher Höhe zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV; Verwarnung nach § 56 OWiG). Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Zivilrechtlich hängt die Haftungsverteilung nach einem Unfall von den Umständen des Einzelfalls ab und wird auf dieser Seite nicht beziffert; zur Abwicklung siehe [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

Praxisfragen kurz beantwortet

Wer hat Vorrang, wenn auf meiner Seite ein Fahrzeug parkt? Auf der Seite mit dem Hindernis müssen Sie den Gegenverkehr durchfahren lassen, sofern kein Zeichen 208 oder 308 etwas anderes regelt (§ 6 Satz 1 StVO).

Gilt das auch bei einer Baustellen-Engstelle? Eine Fahrbahnverengung ist ausdrücklich erfasst. Ist die Engstelle durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen geregelt, gehen diese vor (Satz 2 bzw. die allgemeinen Regeln der StVO über Zeichen und Weisungen).

Muss ich den Blinker setzen? Ja, wenn Sie ausscheren müssen: Ausscheren und Wiedereinordnen sind „wie beim Überholen" anzukündigen (Satz 3).

Gibt es Punkte? Nein. Die Tatbestände Nr. 29 bis 30.2 BKat sind nicht punktbewehrt.

Gilt § 6 StVO für Radfahrende? Der Paragraf spricht von „Fahrzeugen"; Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der StVO. Eine eigene Sonderregel für Radfahrende enthält § 6 nicht.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0