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Kreuzfahrt-Recht – Fahrgastrechte (EU-VO 1177/2010) und Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB)

Kreuzfahrt-Recht – Fahrgastrechte (EU-VO 1177/2010) und Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB)

Kurzantwort

Für Kreuzfahrten gelten zwei Regelwerke parallel. Erstens ist eine Kreuzfahrt fast immer eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB — sie bündelt Beförderung, Beherbergung an Bord und meist Verpflegung zu einem Gesamtpreis. Damit greifen die vollen Pauschalreiserechte: Minderung bei Reisemängeln (§ 651m BGB), Rücktritt vor Reisebeginn gegen Entschädigung (§ 651h BGB) bzw. kostenfreier Rücktritt bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort (§ 651h Abs. 3 BGB), Schadensersatz (§ 651n BGB) und Insolvenzschutz über einen Sicherungsschein (§ 651r BGB). Zweitens gilt die EU-Verordnung 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (in Deutschland seit 18.12.2012, Durchführung durch das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz, Aufsicht: Eisenbahn-Bundesamt/EBA). Wichtig: Für Kreuzfahrtschiffe sind die Vorschriften der VO 1177/2010 über anderweitige Beförderung/Erstattung (Art. 18), Fahrpreis-Erstattung bei Annullierung (Art. 19) und Verspätungsentschädigung (Art. 20) ausgenommen (Art. 2 VO 1177/2010) — die pauschale 25-/50-%-Entschädigung des Schiffsverkehrs greift bei Kreuzfahrten also nicht. Bei Annullierung oder Verspätung stützt sich der Kreuzfahrtgast daher auf das BGB-Pauschalreiserecht. Die Betreuungs- und Hilfeleistungen (Verpflegung, Unterbringung) und die Rechte von Menschen mit Behinderung gelten dagegen auch für Kreuzfahrten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage VertragPauschalreise §§ 651a-y BGB, wenn ≥ 2 gebündelte Leistungen [§ 651a Abs. 1 BGB]
Rechtsgrundlage FahrgastrechteVO (EU) 1177/2010 See-/Binnenschiffsverkehr
VO 1177/2010 anwendbar seit18.12.2012
Umsetzung in DEEU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Nationale DurchsetzungsstelleEisenbahn-Bundesamt (EBA)
Kreuzfahrt-AusnahmeArt. 18, 19, 20 VO 1177/2010 gelten NICHT für Kreuzfahrtschiffe [Art. 2 VO 1177/2010]
Folge der Ausnahme25-/50-%-Verspätungsentschädigung greift bei Kreuzfahrten nicht
Betreuung bei Verspätung/AnnullierungVerpflegung + Unterbringung gelten auch für Kreuzfahrten [Art. 17 VO 1177/2010]
Unterbringung max.3 Nächte, höchstens 80 € pro Nacht [Art. 17 VO 1177/2010]
Wetter-AusnahmeKeine Unterbringungspflicht bei sicherheitsgefährdenden Wetterbedingungen [Art. 20 Abs. 4 VO 1177/2010]
Reisemangel-MinderungReisepreis mindert sich für Dauer des Mangels [§ 651m BGB]
Orientierung MinderungsquotenWürzburger Tabelle (nicht amtlich, Instanzrechtsprechung)
Rücktritt vor ReisebeginnJederzeit möglich, angemessene Entschädigung/Stornopauschale [§ 651h Abs. 1 BGB]
Kostenfreier RücktrittBei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort [§ 651h Abs. 3 BGB]
SchadensersatzInkl. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit [§ 651n BGB]
InsolvenzschutzSicherungsschein vor Anzahlung Pflicht [§ 651r BGB]
Widerrufsrecht FernabsatzNicht bei datumsgebundener Pauschalreise/Beherbergung [§ 312 Abs. 7, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]
Verjährung Ansprüche2 Jahre [§ 651j BGB]

Geltungsbereich

Das Kreuzfahrt-Recht greift, sobald eine See- oder Flusskreuzfahrt gebucht wird. Ob deutsches Pauschalreiserecht anwendbar ist, richtet sich nach dem Sitz bzw. der Ausrichtung des Reiseveranstalters (Art. 6 Rom-I-VO): Deutsche und auf den deutschen Markt ausgerichtete Anbieter fallen darunter. Die VO 1177/2010 gilt, wenn der Einschiffungshafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats liegt (bei Kreuzfahrten ist der Einschiffungshafen maßgeblich).

Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. Wird die Kreuzfahrt als Gesamtpaket (Schiff, Kabine, Verpflegung, oft An-/Abreise) gebucht, ist sie Pauschalreise — der Veranstalter haftet für die gesamte Reise, auch für Leistungen von Zulieferern. Wird nur eine einzelne Schiffspassage ohne weitere Leistungen gebucht (etwa eine reine Fährüberfahrt), liegt keine Pauschalreise vor; dann gelten allgemeines Vertragsrecht und die VO 1177/2010 unmittelbar. Für den reinen Linien-/Fährverkehr — anders als für Kreuzfahrten — greifen dabei auch die ansonsten ausgenommenen Entschädigungsregeln der Verordnung.

VO 1177/2010: Was für Kreuzfahrten gilt — und was nicht

Ausgenommen für Kreuzfahrtschiffe (Art. 2 VO 1177/2010). Nach der Bereichsausnahme gelten für Kreuzfahrtgäste die Vorschriften über anderweitige Beförderung und Erstattung (Art. 18), Fahrpreis-Erstattung bei Annullierung (Art. 19) sowie die Verspätungsentschädigung (Art. 20 Abs. 1 und 4) nicht. Die im Schiffsverkehr sonst übliche pauschale Entschädigung von 25 % des Fahrpreises (bzw. 50 % bei mehr als doppelter Verspätung) ist bei Kreuzfahrten daher nicht über die Verordnung durchsetzbar. Für Annullierung und Verspätung muss der Kreuzfahrtgast auf das BGB-Pauschalreiserecht zurückgreifen (Minderung § 651m, Kündigung § 651l, Schadensersatz § 651n BGB).

Trotzdem anwendbar. Auch für Kreuzfahrten gelten die Betreuungs- und Hilfeleistungen nach Art. 17 VO 1177/2010: Bei Annullierung oder erheblicher Verspätung der Abfahrt hat der Fahrgast Anspruch auf Imbiss, Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie — wenn eine oder mehrere Übernachtungen nötig werden — auf Unterbringung für höchstens drei Nächte zu maximal 80 € pro Nacht. Diese Pflicht entfällt, wenn die Verzögerung auf Wetterbedingungen zurückgeht, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden (Art. 20 Abs. 4). Ebenfalls anwendbar bleiben die Rechte von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität, die Informationspflichten und das Beschwerdeverfahren.

Reisemängel an Bord — Minderung nach § 651m BGB

Bei Mängeln während der Kreuzfahrt (defekte Kabine, Ausfall von Landgängen, mangelhafte Verpflegung, Lärm, Ausfall angekündigter Bordeinrichtungen) mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels automatisch (§ 651m BGB). Voraussetzung ist grundsätzlich die unverzügliche Mängelanzeige an die Reiseleitung bzw. an Bord (§ 651o BGB) — wer nicht anzeigt, riskiert den Verlust späterer Ansprüche.

Als Orientierung für die Höhe der Minderung hat sich die Würzburger Tabelle etabliert (spezielle Tabelle für Kreuzfahrtmängel, vergleichbar der Frankfurter Tabelle für Pauschalreisen). Sie ist nicht amtlich und rechtlich nicht bindend, wird aber in der Instanzrechtsprechung als Anhaltspunkt herangezogen. Über die Minderung hinaus kommen Schadensersatz und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht (§ 651n BGB).

Rücktritt und Stornierung vor Reisebeginn

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Kreuzfahrt zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. In der Praxis werden gestaffelte Stornopauschalen in den AGB vereinbart (je näher am Abreisetermin, desto höher) — sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und müssen sich an ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb orientieren (§ 651h Abs. 2 BGB).

Kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB) — etwa Naturkatastrophen, Kriegsereignisse oder eine schwere Epidemie am angelaufenen Zielhafen. Dann entfällt jede Entschädigung, und bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

Verfahren — Ansprüche geltend machen

Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht richten sich gegen den Reiseveranstalter (nicht die einzelne Reederei), schriftlich und mit Belegen (Buchungsunterlagen, Fotos, Mängelprotokoll an Bord, Zeugen). Die Verjährung beträgt 2 Jahre ab vertraglich vorgesehenem Reiseende (§ 651j BGB).

Bei Streit steht für die Fahrgastrechte im Schiffsverkehr die Durchsetzungsstelle Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zur Verfügung; für Pauschalreise-Streitigkeiten die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle bzw. die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp). Bleibt eine Einigung aus, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf