Krypto-Besteuerung nach § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte für Privatanleger
Krypto-Besteuerung nach § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte für Privatanleger
Kurzantwort
Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen im Privatvermögen sind in Deutschland ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist ist der Gewinn vollständig steuerfrei. Innerhalb der Frist bleibt der Gewinn steuerfrei, solange der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro liegt (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit dem Veranlagungszeitraum 2024 — vorher 600 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 bestätigt, dass Kryptowährungen „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne dieser Vorschrift sind und ihre Veräußerung steuerbar ist.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern) [gesetze-im-internet.de/estg/__23.html] |
| Steuerpflicht bei Haltedauer | Anschaffung und Veräußerung ≤ 1 Jahr → steuerbar [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG] |
| Steuerfrei nach | mehr als 12 Monaten Haltedauer [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG] |
| Freigrenze | Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro = steuerfrei [§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG] |
| Freigrenze seit | Veranlagungszeitraum 2024 (vorher 600 Euro); Erhöhung durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 [BGBl. 2024 I Nr. 108] |
| Charakter der Grenze | Freigrenze, kein Freibetrag: ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig [§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG] |
| Steuersatz | persönlicher (progressiver) Einkommensteuersatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG — nicht die Abgeltungsteuer von 25 % [§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 2 EStG] |
| Zuordnungsverfahren | First-in-first-out (FIFO) bei gleichartigen Beträgen [§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG; BMF-Schreiben 06.03.2025] |
| Verlustverrechnung | Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften; Rück-/Vortrag nach § 10d EStG [§ 23 Abs. 3 S. 7 u. 8 EStG] |
| Leitentscheidung | BFH, Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 (Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter, kein Vollzugsdefizit) [bundesfinanzhof.de] |
| Verwaltungsauffassung | BMF-Schreiben vom 06.03.2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte" [bundesfinanzministerium.de] |
Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst als privates Veräußerungsgeschäft die „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt". Kryptowährungen sind keine im Gesetz ausdrücklich genannten Wirtschaftsgüter (wie Grundstücke in Nr. 1), fallen aber unter den Auffangtatbestand „andere Wirtschaftsgüter". Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 höchstrichterlich bestätigt: Virtuelle Währungen in Gestalt von Currency Token sind „andere Wirtschaftsgüter"; angeschafft werden sie durch Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder andere Currency Token, veräußert durch Rücktausch.
Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (progressiv bis 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die für Kapitalerträge geltende Abgeltungsteuer von 25 % ist nicht anwendbar, weil Kryptowährungen keine Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG sind.
Freigrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG): „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat." Diese Grenze wurde durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 von zuvor 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie erreicht oder überschritten (ab 1.000 Euro), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Zuordnung (FIFO): § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG unterstellt bei mehreren gleichartigen Fremdwährungsbeträgen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 wendet dieses First-in-first-out-Verfahren (FIFO) auf Kryptowerte an (wallet- bzw. adressbezogen).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob ein Krypto-Verkauf steuerpflichtig ist, prüft sich in folgenden Schritten:
- Privatvermögen? § 23 EStG gilt nur für Kryptowerte im Privatvermögen. Wer gewerblich handelt (nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, wie ein Händler am Markt auftretend), erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG — dann gelten andere Regeln und keine Haltefrist.
- Veräußerung innerhalb der Jahresfrist? Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung. Beträgt er nicht mehr als ein Jahr (12 Monate), ist der Vorgang steuerbar; liegt er darüber, ist der Gewinn steuerfrei.
- Liegt ein Veräußerungstatbestand vor? Steuerbare Veräußerungen sind insbesondere: Verkauf gegen Euro oder Fremdwährung, der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere (gilt zugleich als Veräußerung der einen und Anschaffung der anderen) sowie die Bezahlung mit Kryptowerten (Krypto als Zahlungsmittel). Das bloße Kaufen und Halten löst keine Steuer aus.
- Gesamtgewinn im Kalenderjahr ≥ 1.000 Euro? Es zählt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres (auch aus anderen Wirtschaftsgütern, z. B. Gold, Kunst), nicht nur aus Krypto.
- Kein Ausschluss-/Befreiungstatbestand. Für Kryptowährungen gibt es keine speziellen Befreiungen; die Ausnahme für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs" (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) greift bei Krypto nicht.
Pflichten und Rechtsfolgen
Pflichten der Steuerpflichtigen:
- Erklärungspflicht: Steuerbare Gewinne (Verkauf innerhalb der Jahresfrist, Gesamtgewinn ≥ 1.000 Euro) sind in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) anzugeben.
- Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten: Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 konkretisiert die Mitwirkungspflichten. Anzuhalten sind insbesondere Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Veräußerungszeitpunkte und Veräußerungserlöse je Transaktion (Transaktionshistorie/Wallet-Auszüge). Können Werte nicht belegt werden, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO).
- Gewinnermittlung: Gewinn = Veräußerungspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Zuordnung erfolgt nach FIFO.
Rechtsfolgen und Verrechnung:
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden; ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste werden nach § 10d EStG in das Vorjahr zurück- oder in Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
- Nichterklärung steuerpflichtiger Gewinne kann eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung (§§ 370, 378 AO) darstellen. Der BFH hat in IX R 3/22 ausdrücklich kein strukturelles Vollzugsdefizit angenommen — d. h. die Steuerpflicht lässt sich nicht mit dem Argument fehlender Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung abwehren. Mit der Melderichtlinie DAC8 (ab 2026) verbessern sich die Kontrollmöglichkeiten zusätzlich.
Fristen und Übergangsregelungen
- Ein-Jahres-Haltefrist: Steuerbar ist die Veräußerung nur innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung; danach steuerfrei (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).
- Keine Verlängerung auf 10 Jahre bei Staking/Lending: § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängert die Frist bei Wirtschaftsgütern, „aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden", auf zehn Jahre. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 stellt klar, dass diese Verlängerung nicht für Kryptowerte gilt, die für Staking oder Lending eingesetzt werden — hier bleibt es bei der 12-Monats-Frist. (Dies löst eine frühere Unsicherheit auf, die noch das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 offen gelassen hatte.)
- Freigrenze 1.000 Euro seit VZ 2024: Für Veranlagungszeiträume ab 2024 gilt die erhöhte Freigrenze von 1.000 Euro; für 2023 und früher galt die Freigrenze von 600 Euro.
- Verwaltungsauffassung: Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 ersetzt und ergänzt das erste umfassende Krypto-Schreiben vom 10.05.2022 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Praxisbeispiel
Dem Urteil BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 lag folgender Fall zugrunde: Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2017 privat verschiedene Kryptowährungen (u. a. Bitcoin, Ethereum und Monero) erworben, getauscht und wieder veräußert und daraus einen Gewinn von rund 3,4 Mio. Euro erzielt. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der Steuerpflichtige machte geltend, es liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, weil die Finanzverwaltung Krypto-Geschäfte tatsächlich kaum kontrollieren könne — die Besteuerung sei daher verfassungswidrig. Der BFH wies die Revision zurück: Currency Token sind Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ihre Veräußerung innerhalb der Jahresfrist ist steuerbar, und ein normatives Vollzugsdefizit besteht nicht. Praktische Erhebungsdefizite bei einzelnen Steuerpflichtigen führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm.
Für einen typischen Privatanleger heißt das: Wer im Januar Bitcoin kauft und im Juni desselben Jahres mit 1.500 Euro Gewinn verkauft, hat die Jahresfrist nicht eingehalten und die Freigrenze von 1.000 Euro überschritten — der volle Gewinn von 1.500 Euro ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Wer dieselben Bitcoin hingegen länger als zwölf Monate hält, realisiert den Gewinn steuerfrei.
Verwandte Normen
- § 22 Nr. 2 EStG — sonstige Einkünfte (Zuordnung der privaten Veräußerungsgeschäfte)
- § 23 Abs. 3 EStG — Gewinnermittlung, Freigrenze 1.000 Euro, Verlustverrechnung
- § 15 EStG — Abgrenzung zum gewerblichen Krypto-Handel (Betriebsvermögen)
- § 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte aus Leistungen (relevant für Staking-/Lending-Erträge, Airdrops)
- § 10d EStG — Verlustabzug (Rück-/Vortrag)
- § 162 AO — Schätzung bei fehlenden Nachweisen; §§ 370, 378 AO — Steuerhinterziehung/-verkürzung
- DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) — automatische Meldepflichten für Krypto-Dienstleister ab 2026
Quellen
- § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) — amtlicher Normtext, Fassung Jahressteuergesetz 2024 (in Kraft 06.12.2024); Freigrenze 1.000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 5:: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 23 EStG (Permalink mit Änderungsübersicht, dejure.org als Fallback; Erhöhung der Freigrenze durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108):: https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html
- BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 — IX R 3/22 (Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter"; kein Vollzugsdefizit):: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202310057/
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte" (Haltefrist 12 Monate auch bei Staking/Lending; FIFO; Mitwirkungspflichten):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-03-06-einzelfragen-kryptowerte-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Stand
- Stand: 20.07.2026
- Gültig ab: 01.01.2024 (Freigrenze 1.000 Euro, VZ 2024); Grundtatbestand § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fortlaufend geltendes Recht
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesfinanzhof.de, bundesfinanzministerium.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Ein-Jahres-Haltefrist und Freigrenze (1.000 Euro ab VZ 2024, vorher 600 Euro) gegen den amtlichen Normtext des § 23 EStG (gesetze-im-internet.de / dejure.org, Fassung JStG 2024; Freigrenze-Erhöhung durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) geprüft. Steuerbarkeit von Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter" und Fehlen eines strukturellen Vollzugsdefizits nach BFH IX R 3/22 vom 14.02.2023 (bundesfinanzhof.de) belegt. Aktualität: BMF-Schreiben vom 06.03.2025 aufgenommen — es ersetzt/ergänzt das Schreiben vom 10.05.2022 und stellt klar, dass die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG NICHT für Staking/Lending gilt (weiterhin 12 Monate) und FIFO angewandt wird. Q-IDs: Q13479982 (Kryptowährung, verifiziert), Q1308205 (Einkommensteuergesetz/EStG — KORREKTUR: AGENT_GUIDE-Angabe Q1287720 ist FALSCH = „Vygandas"/litauischer Vorname; Q1308205 „Einkommensteuergesetz, Kurzname EStG" via Wikidata-Suche verifiziert), Q702415 (Bundesfinanzhof/BFH — KORREKTUR: AGENT_GUIDE-Angabe Q170322 ist FALSCH = „Qingdao"/Stadt in China; Q702415 „Federal Fiscal Court" via Wikidata-Suche verifiziert). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"