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Krypto-Wertetransfer-Verordnung — Travel Rule für Kryptowerte (Verordnung (EU) 2023/1113)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Krypto-Wertetransfer-Verordnung — Travel Rule für Kryptowerte (Verordnung (EU) 2023/1113)

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2023/1113 (neu gefasste Geldtransferverordnung, engl. Transfer of Funds Regulation — TFR) überträgt die international als „Travel Rule“ bekannte FATF-Empfehlung Nr. 16 auf Kryptowerte: Kryptowerte-Dienstleister (CASP) müssen bei jedem Transfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten erheben, speichern und an den nächsten Dienstleister übermitteln und diese den Behörden auf Anfrage zugänglich machen. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten seit dem 30. Dezember 2024 — zeitgleich mit dem CASP-Regime der MiCA-Verordnung. Anders als bei klassischen Geldtransfers gibt es für Kryptowerte-Transfers keine Bagatell-/Mindestbetragsgrenze: Die vollständigen Datensätze sind unabhängig vom Betrag — also auch schon bei wenigen Euro — mitzusenden. Die frühere deutsche Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) ist mit Geltung der EU-Verordnung am 30.12.2024 außer Kraft getreten.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2023/1113 vom 31.05.2023 [eur-lex CELEX 32023R1113]
KurznameGeldtransferverordnung-Neufassung / Transfer of Funds Regulation (TFR)
In Kraft getreten29.06.2023 [Art. 40 VO 2023/1113]
Anwendbar (Geltung)30.12.2024 [Art. 40 VO 2023/1113]
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar (keine Umsetzung nötig)
Internationaler UrsprungFATF-Empfehlung Nr. 16 („Travel Rule“)
Mindestbetragsgrenze Kryptowertekeine — jede Transaktion, auch < 1.000 EUR [Art. 14 VO 2023/1113]
Schwelle 1.000 EURnur für Zusatzprüfung bei selbst gehosteten Adressen (Art. 14 Abs. 5, Art. 16 Abs. 2)
Auftraggeberdaten (Pflicht)Name, DLT-Adresse/Kontonummer + Anschrift/Ausweisnr./Kundennr. oder Geburtsdatum+-ort [Art. 14]
Begünstigtendaten (Pflicht)Name, DLT-Adresse/Kontonummer [Art. 14]
Zuständige Aufsicht (DE)BaFin (i. V. m. GwG)
KonkretisierungEBA-Leitlinien „Travel Rule“ EBA/GL/2024/11 (Anwendung ab 30.12.2024)
Vorgängerregel (DE)KryptoWTransferV (BGBl. 2023 I Nr. 135) — außer Kraft seit 30.12.2024

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte ist die Neufassung der bisherigen Geldtransferverordnung (EU) 2015/847 und ändert zugleich die 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849. Sie erweitert die schon für Bargeld- und Buchgeldtransfers geltende Travel Rule auf Kryptowerte und setzt damit die FATF-Empfehlung Nr. 16 in unmittelbar geltendes EU-Recht um.

Kern der Verordnung für den Kryptobereich:

In Deutschland ist die BaFin die für die Geldwäscheaufsicht über Kryptoinstitute zuständige Behörde; die verfahrens- und sanktionsrechtliche Anbindung erfolgt über das Geldwäschegesetz (GwG). Die EBA hat die Verordnung durch die verbindlich anzuwendenden „Travel Rule“-Leitlinien (EBA/GL/2024/11) konkretisiert.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob die Travel-Rule-Pflichten greifen, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Liegt ein „Transfer von Kryptowerten“ vor? Erfasst ist jede über einen Dienstleister abgewickelte Bewegung von Kryptowerten von einer Adresse/einem Konto zu einer anderen — unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.
  2. Ist ein Kryptowerte-Dienstleister (CASP) beteiligt? Die Pflichten treffen CASP im Sinne der MiCA (z. B. zugelassene Kryptobörsen, Verwahrer, Transferdienste) sowie zwischengeschaltete CASP. Rein zwischen zwei selbst gehosteten Wallets ohne Dienstleister ablaufende Transfers sind nicht unmittelbar erfasst.
  3. Besteht ein EU-Bezug? Die Verordnung gilt, sobald mindestens ein an dem Transfer beteiligter Dienstleister in der EU niedergelassen ist.
  4. Greift eine Betragsgrenze? Für Kryptowerte nein — die vollständigen Angaben sind ab dem ersten Euro zu übermitteln. Die 1.000-EUR-Schwelle betrifft nur die zusätzliche Prüfpflicht bei Transfers von oder zu selbst gehosteten Adressen (Art. 14 Abs. 5, Art. 16 Abs. 2).
  5. Zuständige Aufsicht in Deutschland: die BaFin (Geldwäscheaufsicht über Kryptoinstitute, i. V. m. dem GwG).

Pflichten und Rechtsfolgen

Zu übermittelnde Angaben (Art. 14): Der CASP des Auftraggebers muss folgende Daten sicherstellen und weitergeben:

Die Angaben zum Auftraggeber sind vor dem Transfer auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Verifikation anhand zuverlässiger, unabhängiger Quellen). Der CASP des Begünstigten muss über wirksame Verfahren verfügen, um fehlende oder unvollständige Angaben zu erkennen und risikobasiert zu reagieren (Nachforderung, Aussetzung, Zurückweisung oder Rückgabe des Transfers; ggf. Verdachtsmeldung nach GwG).

Selbst gehostete Adressen (Unhosted Wallets): Übersteigt ein Transfer von oder zu einer selbst gehosteten Adresse 1.000 EUR, muss der CASP mit geeigneten Maßnahmen prüfen, ob die Adresse von seinem Kunden gehalten oder kontrolliert wird (Art. 14 Abs. 5, Art. 16 Abs. 2). Unterhalb von 1.000 EUR bleibt die Basis-Datenpflicht bestehen, die Ownership-Prüfung entfällt.

Aufbewahrung und Datenschutz: Die Angaben sind nach den Vorgaben der Verordnung (i. V. m. GwG) aufzubewahren; die Verarbeitung muss DSGVO-konform erfolgen und darf nur den Zwecken der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention dienen.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Verstöße gegen die Travel-Rule-Pflichten sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten; die BaFin kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Sanktionen richten sich nach dem GwG und den nationalen Ausführungsbestimmungen; schwere oder wiederholte Verstöße können bis zum Entzug der MiCA-Erlaubnis führen. Zusätzlich gelten die allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfalts-, Melde- und Organisationspflichten des GwG.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein in Deutschland nach MiCA zugelassener CASP (z. B. eine Kryptobörse) führt für einen Kunden einen Transfer von 200 EUR in Bitcoin an das Kundenkonto bei einer anderen europäischen Börse aus. Obwohl der Betrag gering ist, muss der CASP den vollständigen Datensatz übermitteln: Name des Auftraggebers, dessen DLT-Adresse und zusätzlich z. B. Geburtsdatum und Geburtsort, dazu Name und DLT-Adresse des Begünstigten — eine Bagatellgrenze wie bei klassischen Überweisungen (dort ab 1.000 EUR) gibt es hier nicht. Weist der Kunde stattdessen an, 1.500 EUR in Ether an seine eigene selbst gehostete Wallet zu senden, muss der CASP zusätzlich prüfen und dokumentieren, dass diese Adresse tatsächlich vom Kunden kontrolliert wird (Art. 14 Abs. 5). Fehlen bei einem eingehenden Transfer die vorgeschriebenen Auftraggeberangaben, muss der empfangende CASP nach seinen Verfahren nachfordern, den Transfer ggf. aussetzen oder zurückgeben und den Vorgang bei begründetem Verdacht der FIU melden.

Verwandte Normen

Quellen

Stand

Änderungsverlauf