§ 1 Abs. 11 KWG — Definition der Kryptowerte und das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft
§ 1 Abs. 11 KWG — Definition der Kryptowerte und das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft
Kurzantwort
§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG definiert „Kryptowerte” als digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber aufgrund Vereinbarung oder tatsächlicher Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Kryptowerte sind nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG ein Finanzinstrument (Auffangtatbestand). Wer Kryptowerte oder die privaten kryptografischen Schlüssel für andere verwahrt, verwaltet oder sichert, betreibt das Kryptoverwahrgeschäft (seit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz „qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft”, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG), das nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt parallel die MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114: Die Verwahrung von MiCA-Kryptowerten für Kunden richtet sich nach dem CASP-Regime (Titel V MiCA), während das KWG-qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft vor allem noch Kryptowerte erfasst, die Finanzinstrumente sind (insbesondere Kryptowertpapiere nach dem eWpG). Betroffen sind Verwahrer, Krypto-Dienstleister und Banken.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 11 KWG (Finanzinstrumente):
- § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG ordnet Kryptowerte als Finanzinstrument ein. Die Norm ist ein Auffangtatbestand: Kryptowerte können je nach Ausgestaltung bereits unter eine der anderen Kategorien fallen (z. B. Rechnungseinheiten nach Nr. 7, Schuldtitel/Vermögensanlagen/Anteile an Investmentvermögen nach Nrn. 2, 3, 5 bei Security- und Investment-Token).
- § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Legaldefinition): „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.”
- § 1 Abs. 11 Satz 5 KWG (Ausnahmen): Keine Kryptowerte im Sinne des KWG sind insbesondere E-Geld sowie ein monetärer Wert, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt (begrenztes Netz / begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette) oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird.
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft): Erfasst die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. Das Betreiben dieses Geschäfts bedarf nach § 32 Abs. 1 KWG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Zusammenspiel mit MiCA: Nach Art. 2 Abs. 4 MiCA sind Kryptowerte, die als Finanzinstrumente (MiFID II) einzustufen sind, vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen. Umgekehrt fällt die entgeltliche Verwahrung und Verwaltung von (MiCA-)Kryptowerten im Auftrag von Kunden seit dem 30.12.2024 unter das CASP-Regime der MiCA (Titel V, u. a. Art. 75). Das KWG-Kryptoverwahrgeschäft wurde durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft und deckt seitdem primär den nicht von MiCA erfassten Restbereich ab (Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind; Kryptowertpapiere).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob ein digitaler Vermögenswert ein Kryptowert im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ist und ob eine Erlaubnispflicht für die Verwahrung besteht, ist in folgenden Schritten zu prüfen:
- Digitale Darstellung eines Wertes? Der Vermögenswert muss elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können (typischerweise DLT-/Blockchain-basiert).
- Kein staatliches Geld? Er darf nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert/garantiert sein und keinen gesetzlichen Währungs- oder Geldstatus haben (ein digitaler Euro der EZB als gesetzliches Zahlungsmittel wäre daher kein Kryptowert).
- Tausch-/Zahlungsfunktion oder Anlagezweck? Er muss als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen.
- Greift eine Ausnahme nach Satz 5? Ausgenommen sind u. a. E-Geld und monetäre Werte in begrenzten Netzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG).
- Vorrang speziellerer Kategorien? Der Auffangtatbestand Nr. 10 greift nur, soweit der Token nicht bereits als Rechnungseinheit (Nr. 7), Schuldtitel (Nr. 2), Vermögensanlage (Nr. 3) oder Anteil an einem Investmentvermögen (Nr. 5) einzuordnen ist.
- Verwahrung für andere? Wer Kryptowerte oder die zugehörigen privaten Schlüssel für Dritte verwahrt, verwaltet oder sichert, betreibt das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) und benötigt eine BaFin-Erlaubnis — soweit nicht die MiCA-Verwahrung als CASP einschlägig ist.
Pflichten und Rechtsfolgen
Erlaubnispflicht: Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft darf im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang nur mit schriftlicher Erlaubnis der BaFin betrieben werden (§ 32 Abs. 1 KWG). Mit der Erlaubnis gehen laufende aufsichtsrechtliche Pflichten einher (u. a. Anforderungen an Geschäftsleiter, Eigenmittel, Organisation).
Folgen der Einordnung als Finanzinstrument: Wird ein Token als Kryptowert (Finanzinstrument) eingestuft, können weitere Regelwerke greifen — insbesondere Erlaubnispflichten für Kryptowerte-Dienstleistungen, Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) (Kryptowerte-Dienstleister sind Verpflichtete) und ggf. wertpapierhandelsrechtliche Pflichten.
Verstöße: Das Betreiben ohne Erlaubnis ist nach § 54 KWG strafbar (unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften/Finanzdienstleistungen). Die BaFin kann das unerlaubt betriebene Geschäft nach § 37 KWG untersagen und die sofortige Einstellung und Abwicklung anordnen.
Verhältnis zu MiCA: Ein EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit auf Basis einer einzigen Zulassung) besteht nur für nach MiCA zugelassene Krypto-Dienstleister (CASP) — nicht für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG. Die Verwahrung MiCA-erfasster Kryptowerte für Kunden setzt seit dem 30.12.2024 eine MiCA-CASP-Zulassung voraus.
Fristen und Übergangsregelungen
- Einführung ins KWG: Die Definition der Kryptowerte (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG) und das Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) gelten seit dem 1. Januar 2020 (Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie; nationaler Alleingang bei der Erlaubnispflicht der Verwahrung).
- FinmadiG / KMAG: Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz wurde das KWG-Kryptoverwahrgeschäft zum 30. Dezember 2024 zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft umgestaltet und gegenüber dem neuen MiCA-CASP-Regime abgegrenzt.
- MiCA Titel V (CASP inkl. Verwahrung): anwendbar seit dem 30. Dezember 2024 (Art. 149 MiCA).
- Bestandsschutz/vereinfachtes Verfahren: Institute, die vor MiCA bereits eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Kryptowerte-bezogene Finanzdienstleistungen hatten und keine CRR-Kreditinstitute sind, können das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 Abs. 6 MiCA nutzen; in Deutschland ist hierfür eine nationale Übergangsfrist vorgesehen.
- Aktualität: Die Bundesbank bestätigt in ihrem Merkblatt „Kryptowerte und NFTs” (Stand August 2025) die fortgeltende Definition in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG — die im Referentenentwurf des FinmadiG diskutierte vollständige Streichung des Begriffs „Kryptowerte” aus dem KWG ist in dieser Form nicht umgesetzt worden; die Legaldefinition und der Auffangtatbestand Nr. 10 bestehen fort.
Praxisbeispiel
Ein deutscher Dienstleister bewahrt für seine Privatkunden die privaten kryptografischen Schlüssel ihrer Bitcoin-Bestände in einer eigenen Wallet-Infrastruktur auf. Da er die Schlüssel „für andere” hält und darüber verfügen kann, betreibt er das Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) — vgl. das BaFin-Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts” (mb_200302). Für die Verwahrung „reiner” MiCA-Kryptowerte wie Bitcoin richtet sich die Zulassung seit dem 30.12.2024 nach dem MiCA-CASP-Regime (Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, Art. 75 MiCA). Verwahrt derselbe Dienstleister zusätzlich Schlüssel zu Kryptowertpapieren nach § 4 Abs. 3 eWpG, fällt dieser Teil unter das fortbestehende qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach KWG mit BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG. Ohne die erforderliche Erlaubnis drohen Untersagung und Abwicklung (§ 37 KWG) sowie Strafbarkeit nach § 54 KWG.
Verwandte Normen
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCA — unionsrechtliche Definition des Kryptowerts (Vorbild der KWG-Definition)
- Art. 2 Abs. 4, Art. 75, Art. 143 Abs. 6 MiCA — Abgrenzung zu Finanzinstrumenten, CASP-Verwahrung, Übergang
- § 4 Abs. 3, § 2 eWpG — Kryptowertpapiere und Kryptowertpapierregister
- § 32, § 37, § 54 KWG — Erlaubnispflicht, Einschreiten der BaFin, Strafbarkeit
- § 2 Abs. 1 Nr. 10/11 ZAG — Ausnahmen (begrenzte Netze); E-Geld-Abgrenzung
- § 2 GwG — Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete
Quellen
- BaFin — Merkblatt „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 5 KWG” (Definition Kryptowerte, Auffangtatbestand Nr. 10):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html
- BaFin — Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts” (mb_200302):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html
- BaFin — Qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (Erlaubnis/Registrierung):: https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/kryptoverwahrgeschaeft/kryptoverwahrgeschaeft_node.html
- BaFin — Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR (mb_250103):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_250103_Kryptowerte_Dienstl.html
- Deutsche Bundesbank — Merkblatt „Kryptowerte und NFTs” (Stand August 2025; bestätigt § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG):: https://www.bundesbank.de/resource/blob/963964/cb66a51c47c970a85cc4c1b6a2566c4b/472B63F073F071307366337C94F8C870/awvzkn-2025-data.pdf
- § 1 KWG (Volltext, gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Art. 2, 75, 143, 149 (eur-lex):: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
Stand
- Stand: 18.07.2026
- Gültig ab: 01.01.2020 (§ 1 Abs. 11 Satz 4, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG); Umgestaltung zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft und MiCA-Abgrenzung seit 30.12.2024
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (bafin.de, bundesbank.de, gesetze-im-internet.de, eur-lex.europa.eu)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-07-18: Erstveröffentlichung. Legaldefinition der Kryptowerte (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG), Auffangtatbestand Nr. 10, Ausnahmen (Satz 5, E-Geld/§ 2 ZAG) sowie qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, § 32 KWG) gegen das BaFin-Merkblatt Finanzinstrumente (mb_111220) und das BaFin-Merkblatt Kryptoverwahrgeschäft (mb_200302) geprüft. Aktualität bestätigt über Bundesbank-Merkblatt „Kryptowerte und NFTs” (Stand August 2025), das § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG als fortgeltende Definitionsnorm zitiert; Abgrenzung zum MiCA-CASP-Regime (Art. 2 Abs. 4, Art. 75, Art. 143 Abs. 6, seit 30.12.2024) und zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft nach FinmadiG aufgenommen. Q-ID-Korrektur: KWG = Q1787093 (nicht Q1791430 wie in AGENT_GUIDE.md). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"