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Medizinische Vorsorgeleistungen und Mutter-/Vater-Kind-Kur (§§ 23, 24 SGB V) – Anspruch, Dauer, Wiederholungsfristen und Zuzahlung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Medizinische Vorsorge ist eine eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – rechtlich streng zu trennen von der Rehabilitation (§ 40 SGB V). Nach § 23 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch, wenn Leistungen erforderlich sind, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen ambulante Leistungen nicht aus oder scheitern sie an beruflichen oder familiären Umständen, erbringt die Kasse eine ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort (§ 23 Abs. 2); die Satzung kann dafür einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro. Reicht auch das nicht aus, folgt die stationäre Vorsorge mit Unterkunft und Verpflegung (§ 23 Abs. 4) – in der Regel längstens drei Wochen, bei Kindern unter 14 Jahren dagegen vier bis sechs Wochen (§ 23 Abs. 7).

Die Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahme hat mit § 24 SGB V eine eigene Rechtsgrundlage. Sie ist seit 2007 Pflichtleistung ("haben … Anspruch") und wird in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V erbracht. Entscheidend: § 24 Abs. 1 Satz 4 SGB V erklärt § 23 Abs. 4 Satz 1 für nicht anwendbar – für die Elternteil-Kind-Maßnahme muss also nicht zuerst eine ambulante Vorsorge erfolglos versucht worden sein.

Wiederholung: ambulante Vorsorge frühestens nach drei Jahren, stationäre Vorsorge frühestens nach vier Jahren (§ 23 Abs. 5 Satz 4) – Ausnahme nur bei dringender medizinischer Erforderlichkeit. Zuzahlung 2026: Versicherte ab 18 Jahren zahlen bei stationärer Vorsorge und bei Maßnahmen nach § 24 den Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V, also 10 Euro je Kalendertag (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3); begrenzt wird das nur durch die Belastungsgrenze des § 62 SGB V.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vorsorge allgemein§ 23 SGB V [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
Rechtsgrundlage Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme§ 24 SGB V [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
Fassung § 23 SGB VPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023, BGBl. I Nr. 155 – in Kraft seit 01.07.2025
Fassung § 24 SGB VPUEG vom 19.06.2023, BGBl. I Nr. 155 – in Kraft seit 01.01.2024
Vorsorgeziele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1–4)Schwächung der Gesundheit beseitigen; Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenwirken; Krankheiten verhüten oder Verschlimmerung vermeiden; Pflegebedürftigkeit vermeiden
Ambulante Vorsorge (§ 23 Abs. 2 Satz 1)in anerkannten Kurorten, wenn Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen oder wegen beruflicher/familiärer Umstände nicht durchführbar sind
Satzungszuschuss ambulante Vorsorge (§ 23 Abs. 2 Satz 2)bis zu 16 Euro täglich zu den übrigen Kosten – Kann-Regelung der Kassensatzung
Erhöhter Zuschuss (§ 23 Abs. 2 Satz 3)bis zu 25 Euro bei ambulanter Vorsorge für versicherte chronisch kranke Kleinkinder
Stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 4 Satz 1)Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtung mit Vertrag nach § 111 SGB V
Sonderweg Pflegepersonen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2)Pflegepersonen i. S. d. § 19 Satz 1 SGB XI auch in Einrichtungen mit Vertrag nach § 111a SGB V
Regeldauer stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 5 Satz 2)längstens 3 Wochen, Verlängerung nur bei dringender medizinischer Erforderlichkeit
Abweichung durch Leitlinien (§ 23 Abs. 5 Satz 3)GKV-Spitzenverband kann Indikationen mit Regeldauer festlegen; Abweichung nur aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall
Stationäre Vorsorge für Kinder unter 14 (§ 23 Abs. 7)in der Regel 4 bis 6 Wochen
Wiederholungsfrist ambulante Vorsorge (§ 23 Abs. 5 Satz 4)3 Jahre
Wiederholungsfrist stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 5 Satz 4)4 Jahre
Durchbrechung der Wiederholungsfristnur wenn vorzeitige Leistung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist
Wunsch- und Wahlrecht (§ 23 Abs. 5 Satz 1)Kasse entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter entsprechender Anwendung von § 8 SGB IX
Antragsverbund Pflege (§ 23 Abs. 5a)Antrag der Pflegeperson gilt zugleich als Antrag nach § 42b Abs. 1 Satz 1 SGB XI; Kasse leitet weiter und benennt Einrichtungen
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme – Voraussetzungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1)dieselben Voraussetzungen wie § 23 Abs. 1
Vater-Kind-Maßnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2)ausdrücklich gleichgestellt, in dafür geeigneten Einrichtungen
Kein Nachrang (§ 24 Abs. 1 Satz 4)§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht – kein vorheriger Versuch ambulanter Vorsorge nötig
Einrichtungsbindung (§ 24 Abs. 1 Satz 3)nur Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V
Übergangsfiktion § 111a Abs. 2 Satz 3fiktiver Versorgungsvertrag für Alt-Einrichtungen galt bis zum 31.12.2025
Zuzahlung stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 6)ab 18 Jahren: Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V = 10 Euro je Kalendertag, an die Einrichtung, weiterzuleiten an die Kasse
Zuzahlung § 24-Maßnahme (§ 24 Abs. 3)identisch: 10 Euro je Kalendertag ab 18 Jahren
ZuzahlungsfreiheitVersicherte unter 18 Jahren – auch mitreisende Kinder
Obergrenze der EigenbelastungBelastungsgrenze § 62 SGB V: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken
Entscheidungsfrist der Kasse (§ 13 Abs. 3a SGB V)3 Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes 5 Wochen; sonst Genehmigungsfiktion
Widerspruchsfrist1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG)
Entgeltfortzahlung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EntgFG)§§ 3 bis 4a, 6 bis 8 EntgFG gelten entsprechend, wenn ein Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt hat und sie in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird
Mitteilungspflicht (§ 9 Abs. 2 EntgFG)Antrittszeitpunkt, voraussichtliche Dauer, Verlängerung unverzüglich melden; Bewilligungs- bzw. ärztliche Bescheinigung vorlegen
Urlaubsanrechnung (§ 10 BUrlG)Vorsorge-/Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit Entgeltfortzahlungsanspruch besteht
Abgrenzung zur Reha§ 40 SGB V (allgemeine medizinische Reha), § 41 SGB V (Mutter-/Vater-Kind-Reha) – eigene Rechtsgrundlagen

Vorsorge ist nicht Rehabilitation

Der häufigste Fehler beginnt beim Begriff. Vorsorge nach §§ 23, 24 SGB V setzt vor der manifesten, behandlungsbedürftigen Krankheit an: Es geht um eine drohende Gesundheitsschwächung, um die Verhütung von Krankheit oder Verschlimmerung, um die Entwicklung eines Kindes und um die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Rehabilitation nach § 40 SGB V (bzw. § 41 SGB V für Mütter und Väter) knüpft dagegen an § 27 Abs. 1 SGB V an und dient dazu, eine bereits eingetretene Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen.

Die Unterscheidung ist keine Begriffsspielerei: Sie entscheidet über die anwendbare Anspruchsnorm, über die Wiederholungsfristen (drei bzw. vier Jahre bei der Vorsorge nach § 23 Abs. 5 Satz 4 – vier Jahre bei der Reha nach § 40 Abs. 3 SGB V), über die Einrichtungsart und über die Zuständigkeit anderer Träger. Kassen und Medizinischer Dienst prüfen die Zuordnung im Antragsverfahren; eine als Vorsorge beantragte Maßnahme kann als Reha bewilligt werden und umgekehrt.

§ 23 Abs. 1: die vier Vorsorgeziele

Der Anspruch auf ärztliche Behandlung und auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln besteht nach § 23 Abs. 1 SGB V, wenn diese Leistungen notwendig sind,

  1. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
  2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Für die Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Verordnungs- und Zuzahlungsregeln der §§ 31 bis 34 SGB V entsprechend (§ 23 Abs. 3) – Arznei- und Heilmittel im Rahmen einer Vorsorgeleistung folgen also denselben Regeln wie in der Krankenbehandlung.

Die Eskalationsstufen: ambulant, Kurort, stationär

Stufe 1 – Leistungen nach § 23 Abs. 1 am Wohnort: ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel.

Stufe 2 – ambulante Vorsorgeleistung im anerkannten Kurort (§ 23 Abs. 2 Satz 1): Sie greift, wenn die Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen oder wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können. Die Krankenkasse trägt hier die Kosten der ärztlichen Behandlung und der verordneten Kurmittel. Für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten – die "übrigen Kosten" – kann die Satzung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen; bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss nach Satz 3 auf bis zu 25 Euro erhöht werden. Beides sind Höchstbeträge und Satzungsleistungen: Die konkrete Höhe unterscheidet sich von Kasse zu Kasse und ist in der jeweiligen Satzung nachzulesen.

Stufe 3 – stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 4 Satz 1): Reichen die Leistungen nach Abs. 1 und 2 nicht aus, erbringt die Kasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI darf die Kasse unter denselben Voraussetzungen auch eine Einrichtung mit Vertrag nach § 111a SGB V – also eine Einrichtung des Müttergenesungswerks oder eine gleichartige Einrichtung – wählen. Über Anträge nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 sowie deren Erledigung führen die Kassen nach § 23 Abs. 4 Satz 2 statistische Erhebungen durch.

Dauer und Wiederholungsfristen

Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der stationären Vorsorge sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen – und zwar unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX. Die besonderen Belange von Pflegepersonen i. S. d. § 19 Satz 1 SGB XI sind dabei ausdrücklich zu berücksichtigen.

Regeldauer: Leistungen nach § 23 Abs. 4 sollen längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (§ 23 Abs. 5 Satz 2). Diese Drei-Wochen-Grenze gilt nach Satz 3 dort nicht, wo der GKV-Spitzenverband – nach Anhörung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Vorsorgeeinrichtungen – in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer darf dann nur bei dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall abgewichen werden.

Kinder: Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen nach § 23 Abs. 7 in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden.

Wiederholung (§ 23 Abs. 5 Satz 4): Leistungen nach Abs. 2 (ambulante Vorsorge) können nicht vor Ablauf von drei Jahren, Leistungen nach Abs. 4 (stationäre Vorsorge) nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Die Frist ist durchbrechbar, wenn eine vorzeitige Leistung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Praktisch relevant: Die Sperrfrist knüpft nicht nur an Leistungen derselben Kasse an, sondern an "solche oder ähnliche" öffentlich-rechtlich finanzierte Maßnahmen – eine vom Rentenversicherungsträger bezahlte Maßnahme zählt also mit.

Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahme (§ 24 SGB V)

§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt Versicherten unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 2 stellt Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen ausdrücklich gleich. Satz 3 bindet die Leistung an Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V.

Die rechtlich wichtigste Aussage steht in § 24 Abs. 1 Satz 4: § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht. Damit entfällt für die Elternteil-Kind-Maßnahme die Stufenfolge des § 23 – es muss also nicht zuvor eine ambulante Vorsorge erfolglos versucht oder als unzureichend belegt werden. § 23 Abs. 4 Satz 2 (statistische Erhebungen) gilt dagegen entsprechend. Über § 24 Abs. 2 gelten die Ermessens-, Dauer- und Fristregelungen des § 23 Abs. 5 und 5a entsprechend.

Seit der Änderung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (in Kraft seit 01.04.2007) formuliert § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Anspruch ("haben … Anspruch") – die Maßnahme ist damit Pflichtleistung und keine Ermessensleistung mehr. Die Kasse hat weiterhin Ermessen bei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Einrichtung (§ 23 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2), nicht aber beim "Ob" des Anspruchs, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.

Begleitkinder: Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 28.05.2019 entschieden, dass die Mitversorgung eines Begleitkindes ohne eigene Behandlungsbedürftigkeit Annex der als eigenständige Gesamtleistung konzipierten Elternteil-Kind-Maßnahme ist (B 1 KR 4/18 R und B 1 KR 14/18 R). Eine starre Altersgrenze für die Mitnahme von Kindern lässt sich aus der Begutachtungsrichtlinie allein nicht ableiten (so bereits SG Halle, 23.11.2016 – S 35 KR 165/16).

Einrichtungsbindung und § 111a-Versorgungsvertrag

Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Krankenkassen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder zur Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks, gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht.

§ 111a Abs. 2 Satz 1 enthielt eine Übergangsfiktion: Bei Einrichtungen, die vor dem 01.08.2002 stationäre Leistungen für die Kassen erbracht hatten, galt ein Versorgungsvertrag im Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 3 begrenzt diese Fiktion ausdrücklich: "Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025." Für Behandlungen ab dem 01.01.2026 ist damit nach dem Wortlaut des Gesetzes ein tatsächlich abgeschlossener Versorgungsvertrag maßgeblich. Versicherte sollten sich die Vertragsbindung der Wunscheinrichtung vor Antragstellung von der Kasse bestätigen lassen; die praktische Umsetzung dieser Stichtagsregelung ist amtlich noch nicht dokumentiert (siehe Hinweis unter "Stand").

Zuzahlung 2026 und Belastungsgrenze

§ 23 Abs. 6 Satz 1 SGB V und – wortgleich – § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmen: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine stationäre Vorsorgeleistung bzw. eine Maßnahme nach § 24 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag an die Einrichtung. Dieser Betrag beträgt 10 Euro je Kalendertag. Die Einrichtung leitet die Zahlung an die Krankenkasse weiter (§ 23 Abs. 6 Satz 2, § 24 Abs. 3 Satz 2).

Daraus folgt für 2026:

Antrag, Fristen und Widerspruch

Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt, in der Regel gestützt auf ein ärztliches Attest oder – bei Elternteil-Kind-Maßnahmen – einen Befundbericht der Hausärztin, der Kinderärztin oder einer Beratungsstelle des Müttergenesungswerks. Die Kasse entscheidet nach § 13 Abs. 3a SGB V binnen drei Wochen, bei Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen; die Einholung muss dem Versicherten mitgeteilt werden. Wird die Frist ohne hinreichende Mitteilung überschritten, greift die Genehmigungsfiktion.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 SGG), gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines weiteren Monats Klage zum Sozialgericht (§ 87 SGG); das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Verzahnung mit der Pflegeversicherung: Gilt nach § 42b Abs. 4 Satz 1 SGB XI der Antrag der Pflegeperson auf stationäre Vorsorge zugleich als Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42b Abs. 1 Satz 1 SGB XI, leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen weiter und benennt unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung gewünscht ist (§ 23 Abs. 5a SGB V, über § 24 Abs. 2 auch für Elternteil-Kind-Maßnahmen).

Arbeitsrechtliche Folgen: Entgeltfortzahlung und Urlaub

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EntgFG ordnet an, dass die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EntgFG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gelten, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Für Beschäftigte, die weder gesetzlich kranken- noch rentenversichert sind, genügt nach Satz 2 eine ärztliche Verordnung plus Durchführung in einer entsprechenden oder vergleichbaren Einrichtung.

§ 9 Abs. 2 EntgFG verpflichtet Beschäftigte, dem Arbeitgeber Antrittszeitpunkt, voraussichtliche Dauer und Verlängerung unverzüglich mitzuteilen und unverzüglich entweder eine Bescheinigung über die Bewilligung durch den Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit vorzulegen.

Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch, darf die Zeit der Maßnahme nach § 10 BUrlG nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Umgekehrt gilt: Eine ambulante Vorsorgekur nach § 23 Abs. 2 SGB V erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 EntgFG regelmäßig nicht, weil sie nicht in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird – das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 298/15 ("Entgeltfortzahlung – Ambulante Kur") entschieden. Für eine ambulante Kur muss deshalb in aller Regel Urlaub genommen werden. Trifft eine Vorsorgemaßnahme mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammen, gelten die Grundsätze zur Fortsetzungserkrankung (BAG, 10.09.2014 – 10 AZR 651/12).

Rechtsprechung

Häufige Fehler

Quellen

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