MiCA — Die drei Kryptowerte-Arten: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte/Utility-Token
MiCA — Die drei Kryptowerte-Arten: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte/Utility-Token
Kurzantwort
Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR) teilt alle Kryptowerte in genau drei Kategorien ein, an die jeweils unterschiedliche Pflichten anknüpfen: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte (darunter Utility-Token sowie Bitcoin und Ethereum). Maßgeblich für die Einordnung ist allein, worauf sich der Token in seiner Wertstabilität bezieht (Art. 3 Abs. 1 MiCA). Ein EMT stabilisiert seinen Wert durch Bezug auf eine einzige amtliche Währung (z. B. an den Euro gekoppelter Token); ein ART durch Bezug auf einen anderen Wert, ein Recht oder einen Korb (mehrere Währungen, Rohstoffe, Kryptowerte). Alles, was weder EMT noch ART ist, fällt in die dritte Kategorie „sonstige Kryptowerte". Die Regeln für ART und EMT gelten seit dem 30. Juni 2024, die für sonstige Kryptowerte seit dem 30. Dezember 2024.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Art. 3 Abs. 1 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32023R1114] |
| Zahl der Kategorien | drei: EMT, ART, sonstige Kryptowerte [Art. 3 MiCA] |
| E-Geld-Token (EMT) | Wertstabilität durch Bezug auf eine amtliche Währung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCA] |
| Vermögenswertreferenzierter Token (ART) | Wertstabilität durch Bezug auf anderen Wert/Recht/Korb, auch mehrere Währungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCA] |
| Sonstige Kryptowerte | alles, was nicht EMT/ART ist, inkl. Utility-Token [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9 MiCA] |
| Utility-Token | Kryptowert, der nur Zugang zu einem Gut/einer Dienstleistung des Emittenten verschafft [Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCA] |
| Bitcoin / Ethereum | zählen zu den sonstigen Kryptowerten [BaFin, MiCAR-Einordnung] |
| EMT-Emittent | nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute [Art. 48 MiCA] |
| EMT gilt als | E-Geld i. S. d. Verordnung [Art. 48 Abs. 2 MiCA] |
| ART-Emittent | braucht vorab BaFin-Zulassung [Art. 16, 18 MiCA] |
| Whitepaper EMT | nach Art. 51 MiCA |
| Whitepaper ART | nach Art. 19 MiCA |
| Whitepaper sonstige Kryptowerte | nach Art. 6–8 MiCA, nur Notifizierung, keine Zulassung |
| Geltung ART/EMT (Titel III/IV) | 30. Juni 2024 [Art. 149 MiCA] |
| Geltung sonstige Kryptowerte (Titel II) | 30. Dezember 2024 [Art. 149 MiCA] |
| Nationale Aufsicht | BaFin (flankiert durch KMAG) |
| EU-Aufsicht Stablecoins | EBA (signifikante ART/EMT) |
Rechtsgrundlage
Die Kategorisierung ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 MiCA:
- Kryptowert (Nr. 5): eine digitale Darstellung eines Werts oder Rechts, die mittels Distributed-Ledger- oder ähnlicher Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
- Vermögenswertreferenzierter Token / ART (Nr. 6): ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wert durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, stabil gehalten werden soll. Beispiele sind Token, die an einen Währungskorb, an Rohstoffe wie Gold oder an mehrere Kryptowerte gebunden sind.
- E-Geld-Token / EMT (Nr. 7): ein Kryptowert, dessen Wert durch Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung stabil gehalten werden soll (z. B. ein reiner Euro- oder US-Dollar-Token).
- Utility-Token (Nr. 9): ein Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einem Gut oder einer Dienstleistung zu verschaffen, das bzw. die von seinem Emittenten bereitgestellt wird. Utility-Token sind ein Unterfall der „sonstigen Kryptowerte".
Die Einordnung ist abschließend und wertbezogen: Für jeden Token wird geprüft, ob er sich auf eine amtliche Währung stützt (dann EMT), auf andere Werte/Rechte oder einen Korb (dann ART) oder auf gar keine Wertstabilisierung (dann sonstiger Kryptowert). Die BaFin betont, dass gängige Kryptowerte wie Bitcoin und Ethereum in die Kategorie der sonstigen Token fallen.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
- Emittenten von E-Geld-Token (EMT): Nur Kreditinstitute oder zugelassene E-Geld-Institute dürfen EMT öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen (Art. 48 MiCA). Der EMT gilt rechtlich als E-Geld; daneben ist das ZAG anwendbar.
- Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token (ART): Wer einen ART öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen will, braucht vorab eine Zulassung der BaFin (Art. 16 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 18 MiCA) — es sei denn, es greift eine Ausnahme (z. B. Kleinemissionen unter den Schwellenwerten des Art. 16).
- Anbieter/Emittenten sonstiger Kryptowerte (inkl. Utility-Token): Wer sonstige Kryptowerte öffentlich anbietet oder zum Handel zulässt, muss ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und der BaFin notifizieren (Art. 6–8 MiCA) — eine Zulassung ist hier nicht erforderlich.
- Anleger und Nutzer: Die Kategorie bestimmt, welchen Schutz Erwerber genießen (Reserve- und Rücknahmerechte bei ART/EMT, Whitepaper-Haftung bei allen Kategorien).
- Nicht erfasst: Kryptowerte, die zugleich Finanzinstrumente unter MiFID II sind, NFTs (grds.) sowie digitales Zentralbankgeld (Art. 2 MiCA).
Pflichten und Rechtsfolgen
Für EMT gelten die Pflichten aus Titel IV MiCA: nur regulierte Emittenten, ein Whitepaper nach Art. 51, ein jederzeitiges Rücknahmerecht der Inhaber zum Nennwert und Reserve-/Sicherungsanforderungen aus dem E-Geld-Recht. Für ART gelten die Pflichten aus Titel III MiCA: Zulassungspflicht, Whitepaper nach Art. 19, laufende Anforderungen an Reservevermögen, Verwahrung und Rücknahme. Für sonstige Kryptowerte gelten die schlankeren Pflichten aus Titel II: Whitepaper mit Mindestangaben, Notifizierung, Haftung für falsche oder irreführende Angaben, aber keine vorherige behördliche Genehmigung.
Wird ein ART oder EMT von der EBA als signifikant eingestuft (hohe Nutzerzahl, Marktkapitalisierung, grenzüberschreitende Bedeutung), treten zusätzliche Anforderungen und eine direkte EBA-Aufsicht hinzu. Wer einen ART ohne Zulassung oder einen EMT als nicht zugelassener Emittent anbietet, handelt rechtswidrig; die BaFin kann das Angebot untersagen und Sanktionen verhängen. Die falsche Selbst-Einordnung eines Tokens (etwa ein faktischer ART, der als bloßer Utility-Token vermarktet wird) führt dazu, dass die strengeren Pflichten dennoch gelten.
Fristen und Übergangsregelungen
Die Vorschriften für die einzelnen Kategorien gelten gestaffelt (Art. 149 MiCA):
- Titel III (ART) und Titel IV (EMT): anwendbar seit dem 30. Juni 2024. Seit diesem Datum beaufsichtigt die BaFin Emittenten von ART und EMT.
- Titel II (sonstige Kryptowerte) und Titel V (Krypto-Dienstleister): anwendbar seit dem 30. Dezember 2024.
Für Krypto-Dienstleister, die vor dem 30. Dezember 2024 bereits nach nationalem Recht tätig waren, sieht Art. 143 Abs. 3 MiCA eine EU-weite Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2026 vor; Deutschland hat diese Frist per Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) auf den 30. Dezember 2025 verkürzt. Diese Übergangsfrist betrifft die Dienstleister-Zulassung (CASP), nicht die Token-Einordnung selbst — die Kategorisierung nach Art. 3 gilt seit den o. g. Geltungsterminen unmittelbar.
Praxisbeispiel
Ein Fintech will einen an den Euro gekoppelten Token („1 Token = 1 EUR") herausgeben. Da der Token seinen Wert durch Bezug auf eine einzige amtliche Währung (Euro) stabil hält, ist er nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCA ein E-Geld-Token (EMT). Folge: Das Fintech darf ihn nur als Kreditinstitut oder zugelassenes E-Geld-Institut emittieren, muss ein Whitepaper nach Art. 51 MiCA bei der BaFin einreichen und den Inhabern ein Rücknahmerecht zum Nennwert einräumen. Würde derselbe Token stattdessen an einen Korb aus Euro, US-Dollar und Gold gekoppelt, wäre er ein ART (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6) und bräuchte eine vorherige BaFin-Zulassung nach Art. 16, 18 MiCA. Die BaFin führt die zugelassenen ART- und EMT-Emittenten im gemeinsam mit der ESMA geführten Interims-Register (vgl. BaFin, „Emission von Token nach MiCAR").
Verwandte Normen
- Art. 3 MiCA — Begriffsbestimmungen (Kryptowert, ART, EMT, Utility-Token)
- Art. 16, 18–19 MiCA — Zulassung und Whitepaper für ART
- Art. 48, 51 MiCA — Emission und Whitepaper für EMT
- Art. 6–8 MiCA — Whitepaper-Pflicht für sonstige Kryptowerte
- Art. 149 MiCA — Geltungstermine (30.06.2024 / 30.12.2024)
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) — nationale Begleitregelung, BaFin-Zuständigkeit
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) — daneben anwendbar bei EMT
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Volltext, insb. Art. 3, 6–8, 16–19, 48, 51, 149: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114
- BaFin — Emission von Token nach MiCAR (EMT und ART): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/emission-art-emt/emission-art-emt.html
- BaFin — Merkblatt Zulassungsanforderungen bzgl. ART und EMT nach MiCAR: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_250103_zulassung_art_emt.html
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG): https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/
Änderungsverlauf
- 2026-07-15: Erstveröffentlichung. Token-Kategorien und Artikelbezüge (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5–9, Art. 48/51, Art. 16/18/19, Art. 149) gegen Verordnung (EU) 2023/1114 (eur-lex.europa.eu, CELEX:32023R1114) und BaFin „Emission von Token nach MiCAR" geprüft. Verkürzte DE-Übergangsfrist (30.12.2025) aus KMAG/Sekundärquellen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-07-15
- Gültig ab: 2024-06-30 (Geltung Titel III/IV für ART und EMT)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32023R1114; BaFin)
- Lizenz: CC BY 4.0