Nexvyra

MiCA — Die drei Kryptowerte-Arten: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte/Utility-Token

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

MiCA — Die drei Kryptowerte-Arten: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte/Utility-Token

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR) teilt alle Kryptowerte in genau drei Kategorien ein, an die jeweils unterschiedliche Pflichten anknüpfen: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und sonstige Kryptowerte (darunter Utility-Token sowie Bitcoin und Ethereum). Maßgeblich für die Einordnung ist allein, worauf sich der Token in seiner Wertstabilität bezieht (Art. 3 Abs. 1 MiCA). Ein EMT stabilisiert seinen Wert durch Bezug auf eine einzige amtliche Währung (z. B. an den Euro gekoppelter Token); ein ART durch Bezug auf einen anderen Wert, ein Recht oder einen Korb (mehrere Währungen, Rohstoffe, Kryptowerte). Alles, was weder EMT noch ART ist, fällt in die dritte Kategorie „sonstige Kryptowerte". Die Regeln für ART und EMT gelten seit dem 30. Juni 2024, die für sonstige Kryptowerte seit dem 30. Dezember 2024.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Art. 3 Abs. 1 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32023R1114]
Zahl der Kategoriendrei: EMT, ART, sonstige Kryptowerte [Art. 3 MiCA]
E-Geld-Token (EMT)Wertstabilität durch Bezug auf eine amtliche Währung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCA]
Vermögenswertreferenzierter Token (ART)Wertstabilität durch Bezug auf anderen Wert/Recht/Korb, auch mehrere Währungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCA]
Sonstige Kryptowertealles, was nicht EMT/ART ist, inkl. Utility-Token [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9 MiCA]
Utility-TokenKryptowert, der nur Zugang zu einem Gut/einer Dienstleistung des Emittenten verschafft [Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCA]
Bitcoin / Ethereumzählen zu den sonstigen Kryptowerten [BaFin, MiCAR-Einordnung]
EMT-Emittentnur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute [Art. 48 MiCA]
EMT gilt alsE-Geld i. S. d. Verordnung [Art. 48 Abs. 2 MiCA]
ART-Emittentbraucht vorab BaFin-Zulassung [Art. 16, 18 MiCA]
Whitepaper EMTnach Art. 51 MiCA
Whitepaper ARTnach Art. 19 MiCA
Whitepaper sonstige Kryptowertenach Art. 6–8 MiCA, nur Notifizierung, keine Zulassung
Geltung ART/EMT (Titel III/IV)30. Juni 2024 [Art. 149 MiCA]
Geltung sonstige Kryptowerte (Titel II)30. Dezember 2024 [Art. 149 MiCA]
Nationale AufsichtBaFin (flankiert durch KMAG)
EU-Aufsicht StablecoinsEBA (signifikante ART/EMT)

Rechtsgrundlage

Die Kategorisierung ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 MiCA:

Die Einordnung ist abschließend und wertbezogen: Für jeden Token wird geprüft, ob er sich auf eine amtliche Währung stützt (dann EMT), auf andere Werte/Rechte oder einen Korb (dann ART) oder auf gar keine Wertstabilisierung (dann sonstiger Kryptowert). Die BaFin betont, dass gängige Kryptowerte wie Bitcoin und Ethereum in die Kategorie der sonstigen Token fallen.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

  1. Emittenten von E-Geld-Token (EMT): Nur Kreditinstitute oder zugelassene E-Geld-Institute dürfen EMT öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen (Art. 48 MiCA). Der EMT gilt rechtlich als E-Geld; daneben ist das ZAG anwendbar.
  2. Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token (ART): Wer einen ART öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen will, braucht vorab eine Zulassung der BaFin (Art. 16 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 18 MiCA) — es sei denn, es greift eine Ausnahme (z. B. Kleinemissionen unter den Schwellenwerten des Art. 16).
  3. Anbieter/Emittenten sonstiger Kryptowerte (inkl. Utility-Token): Wer sonstige Kryptowerte öffentlich anbietet oder zum Handel zulässt, muss ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und der BaFin notifizieren (Art. 6–8 MiCA) — eine Zulassung ist hier nicht erforderlich.
  4. Anleger und Nutzer: Die Kategorie bestimmt, welchen Schutz Erwerber genießen (Reserve- und Rücknahmerechte bei ART/EMT, Whitepaper-Haftung bei allen Kategorien).
  5. Nicht erfasst: Kryptowerte, die zugleich Finanzinstrumente unter MiFID II sind, NFTs (grds.) sowie digitales Zentralbankgeld (Art. 2 MiCA).

Pflichten und Rechtsfolgen

Für EMT gelten die Pflichten aus Titel IV MiCA: nur regulierte Emittenten, ein Whitepaper nach Art. 51, ein jederzeitiges Rücknahmerecht der Inhaber zum Nennwert und Reserve-/Sicherungsanforderungen aus dem E-Geld-Recht. Für ART gelten die Pflichten aus Titel III MiCA: Zulassungspflicht, Whitepaper nach Art. 19, laufende Anforderungen an Reservevermögen, Verwahrung und Rücknahme. Für sonstige Kryptowerte gelten die schlankeren Pflichten aus Titel II: Whitepaper mit Mindestangaben, Notifizierung, Haftung für falsche oder irreführende Angaben, aber keine vorherige behördliche Genehmigung.

Wird ein ART oder EMT von der EBA als signifikant eingestuft (hohe Nutzerzahl, Marktkapitalisierung, grenzüberschreitende Bedeutung), treten zusätzliche Anforderungen und eine direkte EBA-Aufsicht hinzu. Wer einen ART ohne Zulassung oder einen EMT als nicht zugelassener Emittent anbietet, handelt rechtswidrig; die BaFin kann das Angebot untersagen und Sanktionen verhängen. Die falsche Selbst-Einordnung eines Tokens (etwa ein faktischer ART, der als bloßer Utility-Token vermarktet wird) führt dazu, dass die strengeren Pflichten dennoch gelten.

Fristen und Übergangsregelungen

Die Vorschriften für die einzelnen Kategorien gelten gestaffelt (Art. 149 MiCA):

Für Krypto-Dienstleister, die vor dem 30. Dezember 2024 bereits nach nationalem Recht tätig waren, sieht Art. 143 Abs. 3 MiCA eine EU-weite Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2026 vor; Deutschland hat diese Frist per Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) auf den 30. Dezember 2025 verkürzt. Diese Übergangsfrist betrifft die Dienstleister-Zulassung (CASP), nicht die Token-Einordnung selbst — die Kategorisierung nach Art. 3 gilt seit den o. g. Geltungsterminen unmittelbar.

Praxisbeispiel

Ein Fintech will einen an den Euro gekoppelten Token („1 Token = 1 EUR") herausgeben. Da der Token seinen Wert durch Bezug auf eine einzige amtliche Währung (Euro) stabil hält, ist er nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCA ein E-Geld-Token (EMT). Folge: Das Fintech darf ihn nur als Kreditinstitut oder zugelassenes E-Geld-Institut emittieren, muss ein Whitepaper nach Art. 51 MiCA bei der BaFin einreichen und den Inhabern ein Rücknahmerecht zum Nennwert einräumen. Würde derselbe Token stattdessen an einen Korb aus Euro, US-Dollar und Gold gekoppelt, wäre er ein ART (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6) und bräuchte eine vorherige BaFin-Zulassung nach Art. 16, 18 MiCA. Die BaFin führt die zugelassenen ART- und EMT-Emittenten im gemeinsam mit der ESMA geführten Interims-Register (vgl. BaFin, „Emission von Token nach MiCAR").

Verwandte Normen

Quellen

Änderungsverlauf

Stand