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MiCA — Kryptowerte-Whitepaper: Inhalt, Notifizierung und Haftung (Art. 6–15)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

MiCA — Kryptowerte-Whitepaper: Inhalt, Notifizierung und Haftung (Art. 6–15)

Kurzantwort

Wer in der EU einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertereferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) öffentlich anbietet oder dessen Zulassung zum Handel beantragt, muss vorher ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen, es der zuständigen Behörde übermitteln und veröffentlichen (Art. 4–9 der Verordnung (EU) 2023/1114 – MiCA/MiCAR). Anders als bei ART/EMT ist hier keine behördliche Genehmigung erforderlich: Die BaFin genehmigt das Whitepaper nicht (Art. 6 Abs. 3 MiCA), es genügt die Notifizierung. Das Whitepaper muss spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei der BaFin eingehen (Art. 8 MiCA; in Deutschland an whitepaper@bafin.de). Alle Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und dürfen keine wesentlichen Auslassungen enthalten (Art. 6 Abs. 2). Für falsche oder irreführende Whitepaper-Angaben haften Anbieter und Emittent zivilrechtlich (Art. 15). Die Pflicht gilt EU-weit seit dem 30. Dezember 2024.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel II (Art. 4–15) regelt das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind (also insbesondere Utility-Token und die meisten „klassischen" Kryptowährungen im Primärangebot):

Konkretisiert wird das Whitepaper durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (Formulare, Formate und Mustertexte), die Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 (maschinenlesbare Daten) und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/422 (Nachhaltigkeitsindikatoren, Art. 6 Abs. 1 Buchst. j MiCA). MiCA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar; das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) bestimmt die BaFin als zuständige Behörde.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob eine Whitepaper-Pflicht besteht, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Handelt es sich um einen Kryptowert, der weder ART noch EMT ist? Für ART gilt der eigene Whitepaper-/Zulassungsweg nach Titel III (Art. 16–19), für EMT nach Titel IV (Art. 48–51). Titel II und damit diese Seite betrifft alle sonstigen Kryptowerte (z. B. Utility-Token).
  2. Liegt ein öffentliches Angebot in der Union oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel vor? Nur dann greift die Whitepaper-Pflicht (Art. 4/5).
  3. Greift eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2/3 MiCA? Kein Whitepaper ist u. a. erforderlich, wenn der Kryptowert kostenlos angeboten wird, automatisch als Belohnung für die Pflege einer DLT/die Validierung von Transaktionen (Mining/Staking-Rewards) entsteht, einzigartig und nicht fungibel ist (NFT), an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat angeboten wird, das Angebot über 12 Monate 1 Mio. EUR nicht übersteigt oder sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet. Auch in Ausnahmefällen bleiben die Grundpflichten (redliche Marketingmitteilungen, Missbrauchsverbot) zu beachten.
  4. Wer ist verpflichtet? Der Anbieter (offeror), der Kryptowert-Emittent, soweit er nicht der Anbieter ist, oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt bzw. der Betreiber der Handelsplattform.
  5. Zuständige Behörde in Deutschland: die BaFin (Übermittlung an whitepaper@bafin.de).

Pflichten und Rechtsfolgen

Inhaltliche Anforderungen (Art. 6): Das Whitepaper muss die in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten — u. a. zu Anbieter/Emittent/Handelsplattformbetreiber, zum Projekt, zum öffentlichen Angebot, zu den mit dem Kryptowert verbundenen Rechten und Pflichten, zur zugrunde liegenden Technologie, zu den Risiken und zu Nachhaltigkeitsindikatoren (nachteilige Auswirkungen auf das Klima). Alle Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, dürfen keine wesentlichen Auslassungen aufweisen und sind in knapper, verständlicher Form vorzulegen. Das Whitepaper darf keine Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts enthalten (Ausnahme: die zulässige Standard-Erklärung). Es muss eine klare Erklärung enthalten, dass der Kryptowert an Wert verlieren kann, nicht immer übertragbar/liquide ist und ggf. nicht unter Anleger- oder Einlagensicherung fällt. Zwingend sind außerdem eine Erklärung des Leitungsorgans (Richtigkeit und Vollständigkeit), eine verständliche Zusammenfassung mit Warnhinweis, das Datum der Übermittlung, ein Inhaltsverzeichnis und die Bereitstellung in einem maschinenlesbaren Format.

Verfahren (Art. 8/9): Der Verpflichtete übermittelt das Whitepaper mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die BaFin, zusammen mit einer Begründung, warum der Kryptowert kein ART/EMT ist und nicht nach Art. 2 aus dem Anwendungsbereich fällt, sowie einer Liste der betroffenen Mitgliedstaaten. Eine Genehmigung erfolgt nicht (Art. 6 Abs. 3). Anschließend ist das Whitepaper spätestens zu Beginn des Angebots bzw. der Zulassung auf der Website zu veröffentlichen und dort verfügbar zu halten. Die ESMA führt ein öffentliches Interims-Register der notifizierten Whitepaper.

Widerruf (Art. 13): Kleinanlegern, die einen sonstigen Kryptowert direkt beim Anbieter oder bei einem für ihn platzierenden CASP erwerben, steht ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen ohne Kosten und Begründung zu (nicht bei Handel auf einer Handelsplattform).

Rechtsfolgen bei Verstoß: Wird ohne (ordnungsgemäßes) Whitepaper angeboten, kann die BaFin das Angebot untersagen oder aussetzen. Nach Art. 15 MiCA haften Anbieter, Emittent bzw. Zulassungsantragsteller und ihr Leitungsorgan zivilrechtlich gegenüber Inhabern für Schäden, die durch unvollständige, unredliche oder irreführende Whitepaper-Angaben entstehen; die Haftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommen die Sanktionen nach Titel VII MiCA i. V. m. dem KMAG. Für sonstige Token, deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, gelten zudem ab dem Zeitpunkt der Beantragung die Marktmissbrauchsregeln (Art. 86 ff. MiCA).

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein deutsches Blockchain-Startup will einen Utility-Token herausgeben, mit dem Nutzer später Rechenleistung auf seiner Plattform bezahlen können, und diesen öffentlich in Deutschland, Österreich und den Niederlanden anbieten. Da der Token weder ein ART noch ein EMT ist und das Angebot die Ausnahmeschwellen des Art. 4 Abs. 2 (z. B. 1-Mio.-EUR-Grenze) überschreitet, muss das Startup ein Kryptowerte-Whitepaper nach Art. 6 erstellen. Zur Erstellung kann es das von der BaFin empfohlene Excel-Tool der ESMA („MiCA White Paper Taxonomy 2025") nutzen, um das maschinenlesbare Format sicherzustellen. Es übermittelt das Whitepaper spätestens 20 Arbeitstage vor der geplanten Veröffentlichung an whitepaper@bafin.de, fügt die Begründung bei, warum kein ART/EMT vorliegt, und listet die drei Zielländer auf. Die BaFin genehmigt das Whitepaper nicht (Art. 6 Abs. 3), prüft aber die formale Vollständigkeit; das notifizierte Whitepaper erscheint im ESMA-Interims-Register. Kleinanleger, die den Token in den ersten 14 Tagen direkt beim Startup kaufen, können ihren Kauf widerrufen (Art. 13).

Verwandte Normen

Quellen

Stand

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