Mietpreisbremse § 556d BGB – Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten
Mietpreisbremse § 556d BGB – Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten
Kurzantwort
In durch Landesverordnung als angespannt eingestuften Wohnungsmärkten darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Verordnungen der Länder gelten jeweils maximal 5 Jahre (§ 556d Abs. 2 BGB). Die Regelung wurde durch das Mietpreisbremsen-Verlängerungsgesetz bis 31. Dezember 2029 verlängert. Verstöße kann der Mieter rückwirkend rügen und überzahlte Miete zurückfordern (§ 556g BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 556d–556g BGB – Vereinbarungen über die Miete [gesetze-im-internet.de, § 556d BGB] |
| Höchstmiete bei Wiedervermietung | ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % [§ 556d Abs. 1 BGB] |
| Geltung | nur in von Landesverordnung als angespannt eingestuften Gemeinden [§ 556d Abs. 2 BGB] |
| Höchstdauer der Landesverordnung | 5 Jahre [§ 556d Abs. 2 Satz 4 BGB] |
| Bundesweite Befristung | verlängert bis 31. Dezember 2029 [Mietpreisbremsen-Verlängerungsgesetz, BGBl. 2024] |
| Auskunftsanspruch des Mieters | Vermieter muss auf Verlangen Auskunft zu Vormiete, Modernisierung, Erstvermietung erteilen [§ 556g Abs. 1a BGB] |
| Rüge & Rückforderung | Mieter rügt schriftlich, Vermieter zahlt überzahlte Miete ab Rüge zurück [§ 556g Abs. 2 BGB] |
| Vormiete-Ausnahme | zulässig bleibt eine Miete in Höhe der wirksam vereinbarten Vormiete [§ 556e Abs. 1 BGB] |
| Modernisierungs-Ausnahme | Modernisierung in den letzten 3 Jahren begrenzt Bremse [§ 556e Abs. 2 BGB] |
| Neubau-Ausnahme | Neubau nach 01.10.2014: Mietpreisbremse gilt nicht [§ 556f Satz 1 BGB] |
| Umfassende Modernisierung | bei umfassender Modernisierung gilt Bremse nicht für erste Vermietung [§ 556f Satz 2 BGB] |
| Rückforderungs-Reichweite | bis zu 2,5 Jahre rückwirkend ab Rüge möglich [§ 556g Abs. 2 BGB, BGH VIII ZR 17/23] |
Geltungsbereich
Die Mietpreisbremse gilt nur für bestehende Wohngebäude in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Einstufung erfolgt per Landesverordnung anhand der Kriterien des § 556d Abs. 2 BGB: überproportional steigende Mieten, geringer Leerstand, hohe Nachfrage. Der Vermieter darf in betroffenen Gemeinden bei Vertragsabschluss keine höhere Miete vereinbaren als ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %. Die Rüge muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; ein einfacher Brief, E-Mail oder Online-Formular genügt.
Ausnahmen
Vier zentrale Ausnahmen (§§ 556e, 556f BGB):
- Vormiete: Wurde mit dem vorherigen Mieter eine höhere Miete wirksam vereinbart, darf diese fortgeschrieben werden.
- Modernisierung in den letzten 3 Jahren: Modernisierungsumlage zählt zur zulässigen Miete.
- Neubau: Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 ist ausgenommen.
- Umfassende Modernisierung: Sanierung im Umfang eines Neubaus → Erstvermietung danach ausgenommen.
Häufige Fehler
- „Vermieter muss von sich aus reduzieren." Nein, die Bremse wirkt erst, wenn der Mieter sie rügt (§ 556g Abs. 2 BGB). Ohne Rüge bleibt die vereinbarte Miete bestehen.
- „Ich kann jahrelang zurückfordern." Rückforderung greift ab dem Monat der Rüge, höchstens 2,5 Jahre rückwirkend nach BGH-Rechtsprechung (VIII ZR 17/23).
- „Möbel im möblierten Wohnraum sind Teil der Bremse." Möblierungszuschlag muss transparent ausgewiesen werden, sonst Vermutung für Bremsverstoß.
Quellen
- Gesetzestext § 556d BGB – Zulässige Höhe der Miete bei Mietbeginn:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.html
- Gesetzestext § 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556e.html
- Gesetzestext § 556f BGB – Ausnahmen Neubau und umfassende Modernisierung:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556f.html
- Gesetzestext § 556g BGB – Rechtsfolgen, Auskunft, Rüge:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556g.html
- BMJ – Pressemitteilung zum Mietpreisbremsen-Verlängerungsgesetz bis 2029:: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Mietpreisbremse.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung. Werte gegen §§ 556d–556g BGB (gesetze-im-internet.de) und Verlängerungsgesetz (BMJ-Pressemitteilung) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 2015-06-01 (ursprüngliche Einführung)
- Gültig bis: 31.12.2029 (Befristung Verlängerungsgesetz)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, BMJ als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0