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Mietpreisbremse § 556d BGB – Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Mietpreisbremse § 556d BGB – Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten

Kurzantwort

In durch Landesverordnung als angespannt eingestuften Wohnungsmärkten darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Verordnungen der Länder gelten jeweils maximal 5 Jahre (§ 556d Abs. 2 BGB). Die Regelung wurde durch das Mietpreisbremsen-Verlängerungsgesetz bis 31. Dezember 2029 verlängert. Verstöße kann der Mieter rückwirkend rügen und überzahlte Miete zurückfordern (§ 556g BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 556d–556g BGB – Vereinbarungen über die Miete [gesetze-im-internet.de, § 556d BGB]
Höchstmiete bei Wiedervermietungortsübliche Vergleichsmiete + 10 % [§ 556d Abs. 1 BGB]
Geltungnur in von Landesverordnung als angespannt eingestuften Gemeinden [§ 556d Abs. 2 BGB]
Höchstdauer der Landesverordnung5 Jahre [§ 556d Abs. 2 Satz 4 BGB]
Bundesweite Befristungverlängert bis 31. Dezember 2029 [Mietpreisbremsen-Verlängerungsgesetz, BGBl. 2024]
Auskunftsanspruch des MietersVermieter muss auf Verlangen Auskunft zu Vormiete, Modernisierung, Erstvermietung erteilen [§ 556g Abs. 1a BGB]
Rüge & RückforderungMieter rügt schriftlich, Vermieter zahlt überzahlte Miete ab Rüge zurück [§ 556g Abs. 2 BGB]
Vormiete-Ausnahmezulässig bleibt eine Miete in Höhe der wirksam vereinbarten Vormiete [§ 556e Abs. 1 BGB]
Modernisierungs-AusnahmeModernisierung in den letzten 3 Jahren begrenzt Bremse [§ 556e Abs. 2 BGB]
Neubau-AusnahmeNeubau nach 01.10.2014: Mietpreisbremse gilt nicht [§ 556f Satz 1 BGB]
Umfassende Modernisierungbei umfassender Modernisierung gilt Bremse nicht für erste Vermietung [§ 556f Satz 2 BGB]
Rückforderungs-Reichweitebis zu 2,5 Jahre rückwirkend ab Rüge möglich [§ 556g Abs. 2 BGB, BGH VIII ZR 17/23]

Geltungsbereich

Die Mietpreisbremse gilt nur für bestehende Wohngebäude in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Einstufung erfolgt per Landesverordnung anhand der Kriterien des § 556d Abs. 2 BGB: überproportional steigende Mieten, geringer Leerstand, hohe Nachfrage. Der Vermieter darf in betroffenen Gemeinden bei Vertragsabschluss keine höhere Miete vereinbaren als ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %. Die Rüge muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; ein einfacher Brief, E-Mail oder Online-Formular genügt.

Ausnahmen

Vier zentrale Ausnahmen (§§ 556e, 556f BGB):

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand