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Mietspiegel und energetische Modernisierung – Auswirkung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht Mietspiegel Energetische Modernisierung Vergleichsmiete Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die energetische Beschaffenheit einer Wohnung ist seit dem 01.05.2013 ausdrücklich ein Merkmal der ortsüblichen Vergleichsmiete: § 558 Absatz 2 BGB nennt sie als Entgelte „einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit". Eine energetische Modernisierung hebt den Wohnwert und damit regelmäßig die Vergleichsmiete; im Mietspiegel ordnet sie die Wohnung einem höheren Wert zu. Der Vermieter kann deshalb statt oder nach einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB die Miete über § 558 BGB bis zur neuen, höheren Vergleichsmiete anheben. Beide Wege sind rechtlich unabhängig, dürfen aber denselben Effekt nicht doppelt abrechnen. Erhöhungen nach §§ 559–560 BGB bleiben bei Frist und Kappungsgrenze des § 558 BGB außer Betracht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Vergleichsmiete§ 558 Absatz 2 BGB – ortsübliche Vergleichsmiete „einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit" [§ 558 Abs. 2 BGB, gesetze-im-internet.de]
Energetisches Kriterium seit01.05.2013, eingefügt durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 [BGBl. I 2013 S. 434]
Wirkung der Modernisierungerhöht den Wohnwert → höhere ortsübliche Vergleichsmiete der modernisierten Wohnung [§ 558 Abs. 2 BGB]
Mieterhöhung über VergleichsmieteZustimmung verlangbar, wenn Miete seit 15 Monaten unverändert; frühestens 1 Jahr nach letzter Erhöhung [§ 558 Abs. 1 BGB]
Modernisierungsumlage (Alternative)jährlich 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten [§ 559 Abs. 1 BGB]
Verhältnis § 559 zu § 558rechtlich unabhängig; §§ 559–560-Erhöhungen bleiben bei Frist und Kappungsgrenze des § 558 außer Betracht [§ 558 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BGB]
Kappungsgrenze § 558max. 20 % in 3 Jahren, 15 % in angespannten Gebieten – ohne §§ 559–560-Erhöhungen [§ 558 Abs. 3 BGB]
Anrechnung Fördermittelvom fiktiven Jahresbetrag der Vergleichsmieten-Erhöhung sind Drittmittel i. S. d. § 559a abzuziehen [§ 558 Abs. 5 BGB]
Mietspiegel-Pflichtmerkmalqualifizierter Mietspiegel muss die energetische Beschaffenheit erfassen [§ 558d BGB i. V. m. MsV; Mietspiegelreformgesetz, in Kraft 01.07.2022]
Auskunftspflicht zur ErhebungVermieter und Mieter müssen u. a. zur energetischen Ausstattung Auskunft geben; Bußgeld bis 5.000 € [Mietspiegelreformgesetz, in Kraft 01.07.2022]

Geltungsbereich

Die Regelung betrifft frei finanzierten Wohnraum, für den der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB anstrebt. Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Absatz 2 BGB). Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 zählt die energetische Ausstattung und Beschaffenheit ausdrücklich zu den Vergleichskriterien. Wird die Vergleichsmiete über einen Mietspiegel begründet (§ 558a Absatz 2 Nummer 1 BGB), schlägt sich die energetische Qualität dort nieder – entweder über eigene energiebezogene Zu- und Abschläge oder über die Einordnung in eine höhere Baualters-/Ausstattungsklasse. Seit der Mietspiegelreform (in Kraft 01.07.2022) muss ein qualifizierter Mietspiegel die energetische Beschaffenheit methodisch berücksichtigen; Vermieter und Mieter sind bei der Datenerhebung dazu auskunftspflichtig.

Wie die Modernisierung auf die Vergleichsmiete wirkt

Eine energetische Modernisierung im Sinne des § 555b BGB (etwa Wärmedämmung, Fenstertausch, Einbau einer effizienteren Heizung) verbessert die energetische Beschaffenheit der Wohnung. Da diese Beschaffenheit nach § 558 Absatz 2 BGB ein Vergleichskriterium ist, steigt regelmäßig auch die für die modernisierte Wohnung maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete. Im Mietspiegel zeigt sich das so:

Verhältnis zur Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB)

Der Vermieter hat nach einer energetischen Modernisierung zwei voneinander unabhängige Wege:

Beide Verfahren stehen nebeneinander: Nach § 558 Absatz 1 Satz 3 BGB bleiben Erhöhungen nach §§ 559–560 BGB bei der Berechnung der 15-Monats-/Jahresfrist außer Betracht, und nach § 558 Absatz 3 BGB zählen sie nicht in die Kappungsgrenze hinein. Der Vermieter darf jedoch denselben Werterhöhungseffekt nicht doppelt abrechnen: Wer die Modernisierungskosten bereits über § 559 BGB umlegt, kann nicht zusätzlich den allein aus dieser Modernisierung resultierenden Vergleichsmieten-Aufschlag verlangen. In der Praxis wählt der Vermieter daher meist einen Weg pro Modernisierung.

Ausnahmen

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Vermieter dämmt die Fassade und tauscht die Fenster eines Mehrfamilienhauses (energetische Modernisierung nach § 555b BGB). Vor der Maßnahme fiel die Wohnung im qualifizierten Mietspiegel in eine Spalte mit schlechter energetischer Beschaffenheit (Abschlag); nach der Maßnahme erfüllt sie die Kriterien für eine gute energetische Beschaffenheit (Zuschlag). Statt die Kosten über § 559 BGB umzulegen, stützt der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB auf den höheren Mietspiegelwert. Da die Miete seit mehr als 15 Monaten unverändert ist und die Erhöhung innerhalb der Kappungsgrenze (20 % bzw. 15 % in drei Jahren) bleibt, ist die Anhebung bis zur neuen, energetisch begründeten Vergleichsmiete zulässig – die Zustimmung des Mieters vorausgesetzt.

Quellen

Stand:
2026-06-26
Gültig ab:
2013-05-01 (energetisches Vergleichskriterium in § 558 Absatz 2 BGB; Mietspiegelreform seit 01.07.2022)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de; ergänzend BBSR)
Lizenz:
CC BY 4.0