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Kostenverteilung bei energetischer Sanierung in der WEG – § 16 WEG und geänderter Verteilerschlüssel

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Status: in Kraft

Kurzantwort

In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA) verteilt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Welcher Maßstab bei einer energetischen Sanierung gilt, hängt davon ab, ob die Maßnahme eine Erhaltung (Instandhaltung/-setzung, ggf. modernisierende Erhaltung) oder eine bauliche Veränderung ist: Für Erhaltungskosten kann die Gemeinschaft seit der WEG-Reform 2020 mit einfacher Mehrheit einen abweichenden Verteilerschlüssel beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG); für die Kosten echter baulicher Veränderungen gilt dagegen das Sonderregime des § 21 WEG (§ 16 Abs. 3 WEG). Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2025 (V ZR 236/23 und V ZR 128/23) klargestellt, dass die Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG weit reicht – sie umfasst auch die Zuführung zur Erhaltungsrücklage und gilt selbst dann, wenn Eigentümer erstmals mit Kosten belastet werden. Eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung darf jedoch nur aus einem sachlichen Grund durch Beschluss geändert werden.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzlicher RegelmaßstabVerteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2) [§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG]
Abweichender Schlüssel für Erhaltungs-/Betriebskostenper Beschluss mit einfacher Mehrheit möglich [§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG]
Reichweite der Beschlusskompetenz„einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten" – nur das allgemeine Bestimmtheitserfordernis [BGH V ZR 128/23, 14.02.2025]
Auch für Rücklagen-Zuführungja, § 16 Abs. 2 Satz 2 begründet Kompetenz auch hierfür [BGH V ZR 128/23, 14.02.2025]
Auch bei neuer KostenbelastungBeschlusskompetenz besteht, selbst wenn Eigentümer erstmals belastet werden [BGH V ZR 236/23, 14.02.2025; vgl. V ZR 81/23]
Kosten echter baulicher Veränderungenrichten sich nach § 21 WEG, nicht nach § 16 Abs. 2 [§ 16 Abs. 3 WEG]
Bauliche Veränderung – GrundregelKosten trägt, wer die Maßnahme verlangt/gestattet bekommt [§ 21 Abs. 1 WEG]
Bauliche Veränderung – alle zahlen, wenn …Beschluss mit > 2/3 der abgegebenen Stimmen UND > 1/2 aller MEA oder Amortisation in angemessener Zeit [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG]
Abweichende Verteilung bei baulicher Veränderungper Beschluss möglich, aber keine Kostenauferlegung an nicht zahlungspflichtige Eigentümer [§ 21 Abs. 5 WEG]
Grenze: objektbezogene KostentrennungÄnderung entspricht i. d. R. nur mit sachlichem Grund ordnungsmäßiger Verwaltung [BGH V ZR 236/23, 14.02.2025]
Maßgeblicher StichtagNeufassung seit 1. Dezember 2020 (WEMoG) [§ 16 WEG, gesetze-im-internet.de]

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Kosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen – etwa Dämmung der Fassade, Fenstertausch, Heizungstausch oder Dachsanierung. Entscheidend für den anzuwendenden Verteilungsmaßstab ist die rechtliche Einordnung der Maßnahme:

Welche Mehrheit eine bauliche Veränderung erfordert und wer sie nach § 21 WEG bezahlt, ist in der Themenseite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung" ausführlich dargestellt. Diese Seite konzentriert sich auf den Verteilerschlüssel selbst und seine Änderung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

Wann darf der Verteilerschlüssel geändert werden?

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten" eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Maßstab abweichende Verteilung beschließen – mit einfacher Mehrheit. Der BGH hat am 14. Februar 2025 die Reichweite präzisiert:

Grenze – objektbezogene Kostentrennung: Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass nur bestimmte Einheiten die Kosten eines Gebäudeteils tragen (z. B. Tiefgarage), widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Eigentümer zu beteiligen. Zulässig ist das nur bei einem sachlichen Grund – etwa wenn der Schaden vom übrigen Gemeinschaftseigentum herrührt oder eine Gesamtsanierung der ganzen Anlage beschlossen wird (V ZR 236/23).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Anlage besteht aus 30 Wohnungen und mehreren Gewerbeeinheiten. Laut Teilungserklärung werden Betriebs- und Erhaltungskosten nach Miteigentumsanteilen verteilt; durch die Anteilszuteilung tragen die Gewerbeeinheiten – gemessen an ihrer Fläche – nur etwa ein Viertel der Kosten. Die Gemeinschaft beschließt 2021 mehrheitlich, die Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Erhaltungsrücklage anzuwenden. Der BGH bestätigt den Beschluss (V ZR 128/23): Die Kompetenz aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG umfasst auch die Rücklage, und die alte, sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung der Gewerbeeinheiten durfte beendet werden.

Rechtsprechungs-Hinweis

Für die konkrete Zulässigkeit eines Beschlusses kommt es stets auf die Gemeinschaftsordnung und den Einzelfall an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand