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Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 906 BGB legt fest, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches) ein Grundstückseigentümer dulden muss. Unwesentliche Beeinträchtigungen muss er stets hinnehmen (Abs. 1). Wesentliche Beeinträchtigungen muss er nur dulden, wenn sie auf einer ortsüblichen Benutzung des anderen Grundstücks beruhen und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können (Abs. 2 Satz 1). Im Gegenzug kann er dann einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung seine ortsübliche Nutzung oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (Abs. 2 Satz 2). Der Bundesgerichtshof wendet Abs. 2 Satz 2 zudem entsprechend an, wenn rechtswidrige Einwirkungen zwar nicht geduldet werden müssen, aus besonderen Gründen aber nicht rechtzeitig abgewehrt werden können — typischerweise beim Brand, der auf das Nachbarhaus übergreift (BGH V ZR 311/16).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 906 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 1 „Inhalt des Eigentums"
Erfasste EinwirkungenGase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche, von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen (Imponderabilien)
Duldung Stufe 1unwesentliche Beeinträchtigung → stets zu dulden (Abs. 1 Satz 1)
RegelvermutungEinhaltung gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Grenz- oder Richtwerte und von Werten aus Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG → in der Regel unwesentlich (Abs. 1 Sätze 2, 3)
Duldung Stufe 2wesentliche, aber ortsübliche und nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhinderbare Beeinträchtigung (Abs. 2 Satz 1)
Ausgleichangemessener Geldausgleich gegen den Benutzer des anderen Grundstücks, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt (Abs. 2 Satz 2)
Analoge Anwendungbei rechtswidrigen Einwirkungen, die aus besonderen Gründen nicht abgewehrt werden konnten; verschuldensunabhängig, Anspruchsgegner muss Störer sein (BGH V ZR 311/16)
UnzulässigZuführung durch eine besondere Leitung (Abs. 3)

Anspruchsgrundlage

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."

Die Norm hat eine Doppelfunktion. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind in erster Linie eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB: Soweit sie greifen, ist der Abwehranspruch des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 ist die Kompensation dafür: Wer eine wesentliche, ortsübliche Einwirkung hinnehmen muss, erhält einen Geldausgleich, wenn die Belastung das zumutbare Maß übersteigt.

Daneben hat der Bundesgerichtshof den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt. Nach ständiger Rechtsprechung des V. Zivilsenats ist er gegeben, „wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen" (BGH V ZR 311/16, Pressemitteilung Nr. 028/2018). Der analoge Anspruch setzt kein Verschulden voraus.

Anspruchsvoraussetzungen

A. Unmittelbarer Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

  1. Einwirkung im Sinne von Abs. 1. Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen oder ähnlichen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen.
  2. Wesentliche Beeinträchtigung. Die Einwirkung beeinträchtigt die Benutzung des betroffenen Grundstücks mehr als nur unwesentlich. Werden die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte oder die Werte aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG (z. B. TA Lärm) eingehalten, liegt in der Regel nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor (Abs. 1 Sätze 2, 3); dann besteht weder Abwehr- noch Ausgleichsanspruch.
  3. Ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks. Die wesentliche Beeinträchtigung wird durch eine Benutzung herbeigeführt, die in der Umgebung üblich ist (Abs. 2 Satz 1).
  4. Keine wirtschaftlich zumutbare Verhinderung. Die Beeinträchtigung kann nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Sind solche Maßnahmen möglich, entfällt die Duldungspflicht — der Eigentümer kann dann nach § 1004 BGB abwehren.
  5. Duldungspflicht als Folge. Liegen 1.–4. vor, muss der Eigentümer die Einwirkung dulden („Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden …").
  6. Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus. Die Einwirkung beeinträchtigt eine ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus.
  7. Anspruchsgegner. Verpflichtet ist der Benutzer des anderen Grundstücks — das muss nicht der Eigentümer sein.

B. Analoger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (BGH-Rechtsprechung)

  1. Einwirkung von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung. Nach der Rechtsprechung ist der analoge Anspruch nicht auf unwägbare Stoffe beschränkt; erfasst sind etwa übergreifender Brand oder austretendes Leitungswasser.
  2. Rechtswidrigkeit. Die Einwirkung müsste nicht geduldet werden — anders als beim unmittelbaren Anspruch aus Abs. 2 Satz 2.
  3. Faktischer Duldungszwang. Der Betroffene konnte die Einwirkung aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig mit den Abwehransprüchen aus §§ 1004, 862 BGB unterbinden. Beim übergreifenden Brand ist das nach dem BGH regelmäßig der Fall, weil der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen kann.
  4. Störereigenschaft des Anspruchsgegners. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Ob das so ist, wird in wertender Betrachtung danach entschieden, ob es Sachgründe gibt, ihm die Verantwortung aufzuerlegen. Kein Störer ist, wer nur ein allgemeines Risiko trägt, das sich ebenso beim Nachbarn hätte verwirklichen können (etwa Blitzschlag).
  5. Nachteile über das zumutbare Maß hinaus. Die Nachteile übersteigen das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung.
  6. Kein Verschulden erforderlich. Ob der Eigentümer etwa einen Handwerker sorgfältig ausgewählt hat, ist unerheblich (BGH V ZR 311/16).

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 (Pressemitteilung Nr. 028/2018): Grundstückseigentümer ließen das Flachdach ihres Wohnhauses von einem Dachdecker reparieren. Bei Heißklebearbeiten mit einem Brenner verursachte der Dachdecker schuldhaft ein Glutnest; am Abend brannte das Haus vollständig nieder. Durch Brand und Löscharbeiten wurde das unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt. Ihr Gebäudeversicherer zahlte und verlangte aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) Ersatz von den Grundstückseigentümern, weil über das Vermögen des Dachdeckers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet war.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab: Die Eigentümer hätten den Dachdecker sorgfältig ausgewählt und seien deshalb keine Störer. Der V. Zivilsenat hob das Urteil auf und bejahte einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Eigentümer seien mittelbare Handlungsstörer: Sie hätten die Dacharbeiten veranlasst, wollten aus ihnen Nutzen ziehen und hätten damit eine Gefahrenquelle geschaffen. Auf Sorgfaltspflichten bei der Auswahl des Handwerkers komme es nicht an. Die Sache wurde zur Klärung der Anspruchshöhe an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0