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Reform des Nachrichtendienstrechts 2026 – Datenschutzkontrolle über BfV und BND wechselt zum Unabhängigen Kontrollrat (Regierungsentwurf)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

> Rechtsstand: Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026, > dem Bundesrat zugeleitet am 14. August 2026 als BR-Drucksache 453/26), > noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben nicht > zugestimmt; sämtliche unten genannten Paragrafen sind Entwurfsfassungen und > können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Stand: 2026-08-21. > Geltendes Recht sind derzeit weiterhin BVerfSchG, BNDG und Artikel 10-Gesetz > in der jeweils veröffentlichten Fassung.

Kurzantwort

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen (BR-Drs. 453/26 vom 14.08.2026, 741 Seiten). Für den Datenschutz ist die zentrale Änderung ein Zuständigkeitswechsel: Nach § 3 Absatz 1 UKRatG-E besteht dort, wo dem Unabhängigen Kontrollrat die Rechtskontrolle obliegt, „keine Kontrollzuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" – die Datenschutzaufsicht über Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst geht damit von der BfDI auf den Unabhängigen Kontrollrat über, der zugleich die Vorabkontrollaufgaben der bisherigen G 10-Kommission übernimmt. Nach Artikel 23 des Entwurfs treten das Bundesverfassungsschutzgesetz von 1990, das BND-Gesetz von 1990 und das Artikel 10-Gesetz von 2001 außer Kraft und werden durch drei neu gefasste Stammgesetze ersetzt. Praktisch bedeutsam für Betroffene: Wird eine Auskunft verweigert, verweist § 70 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG-E künftig auf den Unabhängigen Kontrollrat statt – wie bisher nach § 28 Absatz 1 BVerfSchG – auf die BfDI. Der Entwurf ist als besonders eilbedürftige Vorlage nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG eingebracht; die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates läuft am 25. September 2026 ab.

Kernfakten

PunktWert
VorhabenEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts [BR-Drs. 453/26, Titelblatt]
Kabinettsbeschluss12. August 2026 [BMI-Pressemitteilung vom 12.08.2026]
Zuleitung an den Bundesrat14. August 2026, BR-Drucksache 453/26, 741 Seiten [BR-Drs. 453/26]
Verfahrensartbesonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG; Fristablauf 25.09.2026 [BR-Drs. 453/26, S. 1]
RechtsstandRegierungsentwurf – kein geltendes Recht [BR-Drs. 453/26]
Artikel 1neues Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) [BR-Drs. 453/26, Inhaltsübersicht]
Artikel 2neues BND-Gesetz (BNDG) [BR-Drs. 453/26, Inhaltsübersicht]
Artikel 3neues Stammgesetz: Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG), 42 Paragrafen [BR-Drs. 453/26, Art. 3]
AußerkrafttretenBVerfSchG vom 20.12.1990, BND-Gesetz vom 20.12.1990 und Artikel 10-Gesetz vom 26.06.2001 [BR-Drs. 453/26, Art. 23]
Inkrafttretenam Tag nach der Verkündung; Artikel 4 (Streichung des § 79 BVerfSchG-E) erst am 1. Januar 2033 [BR-Drs. 453/26, Art. 24]
Wegfall der BfDI-Zuständigkeit„Soweit dem Unabhängigen Kontrollrat die Rechtskontrolle oder eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit nach § 2 Absatz 4 obliegt, besteht keine Kontrollzuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit." [§ 3 Abs. 1 UKRatG-E]
Geltende Rechtslage bis dahin„Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt worden zu sein." [§ 28 Abs. 1 BVerfSchG geltende Fassung]
Bisherige Zuständigkeit beim BND§ 63 BNDG (geltende Fassung) erklärt § 28 BVerfSchG entsprechend anwendbar [gesetze-im-internet.de]
Bisheriger Zuschnitt des UKRat„unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes" [§ 41 Abs. 1 BNDG geltende Fassung]
Künftiger Zuschnitt des UKRatKontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch BfV und BND insgesamt sowie der Schutzmaßnahmen nach § 59 BVerfSchG-E und der erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen nach § 51 BNDG-E [§ 2 Abs. 1 UKRatG-E]
Kontrollformengerichtsähnliche Kontrolle (Vorabkontrolle und Einzelfallkontrolle) sowie administrative Kontrolle [§ 2 Abs. 2 UKRatG-E]
Besetzung gerichtsähnliches Organ – bishersechs Mitglieder, ausschließlich frühere Richterinnen und Richter am BGH oder BVerwG [§ 43 Abs. 1 BNDG geltende Fassung]
Besetzung gerichtsähnliches Organ – Entwurfneun Mitglieder; zusätzlich zugänglich für Bundesanwältinnen und Bundesanwälte, Beamtinnen und Beamte oberster Bundesbehörden ab Besoldungsgruppe B 6 sowie frühere Mitglieder der G 10-Kommission [§ 14 Abs. 1 und 2 UKRatG-E]
Beschwerderecht Betroffener„Wer der Auffassung ist, durch einen Nachrichtendienst … in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann den Unabhängigen Kontrollrat um Prüfung ersuchen." – erforderlich sind ein konkreter Sachverhalt und ein substantiiertes Prüfinteresse [§ 38 UKRatG-E]
Start der Ersuchen-Prüfungfür deutsche Staatsangehörige, im Bundesgebiet aufhältige Personen und inländische juristische Personen spätestens zum ersten Tag des sechsten Folgemonats nach Verkündung, sonst des achtzehnten Folgemonats [§ 42 Abs. 3 UKRatG-E]
Löschfrist Inhaltsdaten strategische Aufklärung„spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen" [§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNDG-E]
Löschfrist Metadatenzwölf Monate, sofern nicht weiterverarbeitet [§ 66 Abs. 4 Nr. 1 BNDG-E]
Höchstfrist bei technisch unlesbaren Daten15 Jahre nach Erhebung; Verlängerung im Einzelfall bei fortbestehender Erforderlichkeit möglich [§ 66 Abs. 2 BNDG-E]
Erneute Erforderlichkeitsprüfungnach sechs Jahren, bei Inhaltsdaten mit qualifiziertem Inlandsbezug bereits nach zwei Jahren [§ 65 Abs. 1 bis 3 BNDG-E]
Haushaltsfolge der UmschichtungEinsparungen „durch den Wegfall der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die Informationsfreiheit und der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216)" [BR-Drs. 453/26, Abschn. D]
Mehrbedarf des UKRateinmalig rund 1,6 Mio. Euro, jährlich rund 8,86 Mio. Euro ab 2027; zehn neue Dienstposten in der Verwaltung und 27 weitere Planstellen/Stellen für die gerichtsähnliche und administrative Rechtskontrolle [BR-Drs. 453/26, Abschn. D und E.3]

Geltungsbereich

Der Entwurf betrifft unmittelbar die Datenverarbeitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes. Mittelbar betroffen ist jede Person, deren personenbezogene Daten von diesen Diensten verarbeitet werden – also insbesondere Personen, die eine Auskunft nach § 15 BVerfSchG (geltende Fassung) beziehungsweise § 70 BVerfSchG-E beantragen oder sich gegen eine Datenverarbeitung wenden wollen.

Ausnahmen

Der Zuständigkeitsübergang auf den Unabhängigen Kontrollrat ist bereichsspezifisch. Nicht erfasst sind:

Was sich für die Datenschutzkontrolle konkret ändert

Heute ist die Kontrolllandschaft dreigeteilt: Die BfDI kontrolliert nach § 28 BVerfSchG beim BfV (über § 63 BNDG entsprechend beim BND) die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und ist Anlaufstelle für jedermann. Die G 10-Kommission – nach § 15 Absatz 1 G 10 besetzt mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern – entscheidet über Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Der Unabhängige Kontrollrat ist nach § 41 Absatz 1 BNDG derzeit auf die Kontrolle der technischen Aufklärung des BND beschränkt.

Nach dem Entwurf werden diese Zuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt:

Betroffenenrechte im Entwurf

Das Auskunftsrecht bleibt strukturell erhalten, wird aber neu gefasst. Nach § 70 Absatz 1 BVerfSchG-E erteilt das BfV Auskunft, soweit die betroffene Person „auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt". Die Auskunft erstreckt sich auf Daten, die strukturiert zur betroffenen Person gespeichert sind oder deren Beauskunftung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

§ 70 Absatz 2 BVerfSchG-E nennt vier Ablehnungsgründe (Gefährdung der Aufgabenerfüllung, Gefährdung verdeckt eingesetzter Personen oder Ausforschung des Erkenntnisstandes, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes, gesetzliche oder wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit). Nach Absatz 3 erstreckt sich die Auskunftspflicht nicht auf Herkunft der Daten und Empfänger von Übermittlungen.

Entscheidend für die Praxis ist § 70 Absatz 4 BVerfSchG-E: Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aktenkundig zu machen, und die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, „dass sie sich an den Unabhängigen Kontrollrat wenden kann". Bislang führt § 15 Absatz 4 BVerfSchG in dieser Konstellation zur BfDI. Zusätzlich eröffnet § 38 UKRatG-E ein allgemeines individuelles Prüfersuchen, das allerdings einen konkreten Sachverhalt und ein substantiiertes Prüfinteresse voraussetzt.

Speicher- und Löschfristen der technischen Aufklärung

Der Entwurf regelt die Fristen für Daten aus der technischen Aufklärung des BND in §§ 65 und 66 BNDG-E:

DatenartFristFundstelle
Kommunikationsbezogene Inhaltsdaten aus strategischer AufklärungLöschung spätestens nach sechs Monaten ab Erhebung§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNDG-E
Kommunikationsbezogene Metadaten (nicht weiterverarbeitet)Löschung nach zwölf Monaten§ 66 Abs. 4 Nr. 1 BNDG-E
Technisch nicht lesbar zu machende DatenLöschung spätestens nach 15 Jahren; Verlängerung im Einzelfall bei fortbestehender Erforderlichkeit§ 66 Abs. 2 BNDG-E
Inhaltsdaten mit qualifiziertem Inlandsbezug bei unzulässiger Weiterverarbeitungunverzügliche Löschung§ 66 Abs. 3 BNDG-E
Erneute Erforderlichkeitsprüfung weiterverarbeiteter Inhaltsdatennach sechs Jahren§ 65 Abs. 1 und 2 BNDG-E
dieselbe Prüfung bei qualifiziertem Inlandsbezugbereits nach zwei Jahren§ 65 Abs. 3 BNDG-E

Die Löschung unterbleibt nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BNDG-E, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 100 BNDG-E, für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung oder für Kontrollzwecke des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind; in diesem Fall ist die Weiterverarbeitung einzuschränken.

Verfassungsgerichtliche Vorgaben, die der Entwurf umsetzen will

Die Entwurfsbegründung nennt als Anlass ausdrücklich drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Person beantragt beim Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten und erhält eine Ablehnung ohne Begründung.

Nach geltendem Recht ist sie nach § 15 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG darauf hinzuweisen, „daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann". Die BfDI kann nach § 15 Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG Auskunft verlangen – es sei denn, das Bundesministerium des Innern stellt im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.

Nach dem Entwurf verweist § 70 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG-E stattdessen auf den Unabhängigen Kontrollrat. Dieser kann nach § 70 Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG-E Auskunft verlangen, soweit es sich nicht um Informationen nach § 13 Absatz 4 UKRatG-E handelt; der bisherige ministerielle Sperrvorbehalt entfällt an dieser Stelle. Unverändert bleibt die Grenze in Satz 5: Mitteilungen an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Solange das Gesetz nicht verkündet ist, bleibt die BfDI die richtige Anlaufstelle.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand