Reform des Nachrichtendienstrechts 2026 – Datenschutzkontrolle über BfV und BND wechselt zum Unabhängigen Kontrollrat (Regierungsentwurf)
> Rechtsstand: Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026, > dem Bundesrat zugeleitet am 14. August 2026 als BR-Drucksache 453/26), > noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben nicht > zugestimmt; sämtliche unten genannten Paragrafen sind Entwurfsfassungen und > können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Stand: 2026-08-21. > Geltendes Recht sind derzeit weiterhin BVerfSchG, BNDG und Artikel 10-Gesetz > in der jeweils veröffentlichten Fassung.
Kurzantwort
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen (BR-Drs. 453/26 vom 14.08.2026, 741 Seiten). Für den Datenschutz ist die zentrale Änderung ein Zuständigkeitswechsel: Nach § 3 Absatz 1 UKRatG-E besteht dort, wo dem Unabhängigen Kontrollrat die Rechtskontrolle obliegt, „keine Kontrollzuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" – die Datenschutzaufsicht über Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst geht damit von der BfDI auf den Unabhängigen Kontrollrat über, der zugleich die Vorabkontrollaufgaben der bisherigen G 10-Kommission übernimmt. Nach Artikel 23 des Entwurfs treten das Bundesverfassungsschutzgesetz von 1990, das BND-Gesetz von 1990 und das Artikel 10-Gesetz von 2001 außer Kraft und werden durch drei neu gefasste Stammgesetze ersetzt. Praktisch bedeutsam für Betroffene: Wird eine Auskunft verweigert, verweist § 70 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG-E künftig auf den Unabhängigen Kontrollrat statt – wie bisher nach § 28 Absatz 1 BVerfSchG – auf die BfDI. Der Entwurf ist als besonders eilbedürftige Vorlage nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG eingebracht; die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates läuft am 25. September 2026 ab.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vorhaben | Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts [BR-Drs. 453/26, Titelblatt] |
| Kabinettsbeschluss | 12. August 2026 [BMI-Pressemitteilung vom 12.08.2026] |
| Zuleitung an den Bundesrat | 14. August 2026, BR-Drucksache 453/26, 741 Seiten [BR-Drs. 453/26] |
| Verfahrensart | besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG; Fristablauf 25.09.2026 [BR-Drs. 453/26, S. 1] |
| Rechtsstand | Regierungsentwurf – kein geltendes Recht [BR-Drs. 453/26] |
| Artikel 1 | neues Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) [BR-Drs. 453/26, Inhaltsübersicht] |
| Artikel 2 | neues BND-Gesetz (BNDG) [BR-Drs. 453/26, Inhaltsübersicht] |
| Artikel 3 | neues Stammgesetz: Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG), 42 Paragrafen [BR-Drs. 453/26, Art. 3] |
| Außerkrafttreten | BVerfSchG vom 20.12.1990, BND-Gesetz vom 20.12.1990 und Artikel 10-Gesetz vom 26.06.2001 [BR-Drs. 453/26, Art. 23] |
| Inkrafttreten | am Tag nach der Verkündung; Artikel 4 (Streichung des § 79 BVerfSchG-E) erst am 1. Januar 2033 [BR-Drs. 453/26, Art. 24] |
| Wegfall der BfDI-Zuständigkeit | „Soweit dem Unabhängigen Kontrollrat die Rechtskontrolle oder eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit nach § 2 Absatz 4 obliegt, besteht keine Kontrollzuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit." [§ 3 Abs. 1 UKRatG-E] |
| Geltende Rechtslage bis dahin | „Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt worden zu sein." [§ 28 Abs. 1 BVerfSchG geltende Fassung] |
| Bisherige Zuständigkeit beim BND | § 63 BNDG (geltende Fassung) erklärt § 28 BVerfSchG entsprechend anwendbar [gesetze-im-internet.de] |
| Bisheriger Zuschnitt des UKRat | „unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes" [§ 41 Abs. 1 BNDG geltende Fassung] |
| Künftiger Zuschnitt des UKRat | Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch BfV und BND insgesamt sowie der Schutzmaßnahmen nach § 59 BVerfSchG-E und der erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen nach § 51 BNDG-E [§ 2 Abs. 1 UKRatG-E] |
| Kontrollformen | gerichtsähnliche Kontrolle (Vorabkontrolle und Einzelfallkontrolle) sowie administrative Kontrolle [§ 2 Abs. 2 UKRatG-E] |
| Besetzung gerichtsähnliches Organ – bisher | sechs Mitglieder, ausschließlich frühere Richterinnen und Richter am BGH oder BVerwG [§ 43 Abs. 1 BNDG geltende Fassung] |
| Besetzung gerichtsähnliches Organ – Entwurf | neun Mitglieder; zusätzlich zugänglich für Bundesanwältinnen und Bundesanwälte, Beamtinnen und Beamte oberster Bundesbehörden ab Besoldungsgruppe B 6 sowie frühere Mitglieder der G 10-Kommission [§ 14 Abs. 1 und 2 UKRatG-E] |
| Beschwerderecht Betroffener | „Wer der Auffassung ist, durch einen Nachrichtendienst … in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann den Unabhängigen Kontrollrat um Prüfung ersuchen." – erforderlich sind ein konkreter Sachverhalt und ein substantiiertes Prüfinteresse [§ 38 UKRatG-E] |
| Start der Ersuchen-Prüfung | für deutsche Staatsangehörige, im Bundesgebiet aufhältige Personen und inländische juristische Personen spätestens zum ersten Tag des sechsten Folgemonats nach Verkündung, sonst des achtzehnten Folgemonats [§ 42 Abs. 3 UKRatG-E] |
| Löschfrist Inhaltsdaten strategische Aufklärung | „spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen" [§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNDG-E] |
| Löschfrist Metadaten | zwölf Monate, sofern nicht weiterverarbeitet [§ 66 Abs. 4 Nr. 1 BNDG-E] |
| Höchstfrist bei technisch unlesbaren Daten | 15 Jahre nach Erhebung; Verlängerung im Einzelfall bei fortbestehender Erforderlichkeit möglich [§ 66 Abs. 2 BNDG-E] |
| Erneute Erforderlichkeitsprüfung | nach sechs Jahren, bei Inhaltsdaten mit qualifiziertem Inlandsbezug bereits nach zwei Jahren [§ 65 Abs. 1 bis 3 BNDG-E] |
| Haushaltsfolge der Umschichtung | Einsparungen „durch den Wegfall der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die Informationsfreiheit und der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216)" [BR-Drs. 453/26, Abschn. D] |
| Mehrbedarf des UKRat | einmalig rund 1,6 Mio. Euro, jährlich rund 8,86 Mio. Euro ab 2027; zehn neue Dienstposten in der Verwaltung und 27 weitere Planstellen/Stellen für die gerichtsähnliche und administrative Rechtskontrolle [BR-Drs. 453/26, Abschn. D und E.3] |
Geltungsbereich
Der Entwurf betrifft unmittelbar die Datenverarbeitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes. Mittelbar betroffen ist jede Person, deren personenbezogene Daten von diesen Diensten verarbeitet werden – also insbesondere Personen, die eine Auskunft nach § 15 BVerfSchG (geltende Fassung) beziehungsweise § 70 BVerfSchG-E beantragen oder sich gegen eine Datenverarbeitung wenden wollen.
Ausnahmen
Der Zuständigkeitsübergang auf den Unabhängigen Kontrollrat ist bereichsspezifisch. Nicht erfasst sind:
- Alle übrigen öffentlichen Stellen des Bundes. § 3 Absatz 1 UKRatG-E entzieht der BfDI die Kontrolle nur, „soweit" dem Unabhängigen Kontrollrat die Rechtskontrolle über BfV und BND obliegt. Die allgemeine Aufsichtszuständigkeit der BfDI nach § 9 Absatz 1 BDSG bleibt unberührt.
- Der Militärische Abschirmdienst. Sein Stammgesetz wurde bereits am 9. Januar 2026 neu gefasst (BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2) und wird durch Artikel 5 des Entwurfs lediglich angepasst.
- Die parlamentarische Kontrolle. § 37 Absatz 1 UKRatG-E stellt ausdrücklich klar, dass die Rechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Bundesregierung unberührt bleiben.
- Der fachliche Austausch mit der BfDI. Nach § 37 Absatz 3 UKRatG-E können sich UKRat und BfDI weiterhin regelmäßig austauschen, insbesondere über „grundsätzliche Fragen der einheitlichen Auslegung datenschutzrechtlicher Bestimmungen"; ausgenommen bleiben Informationen, die nicht der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste unterliegen.
- Die Übergangszeit nach Verkündung. Nach § 42 Absatz 3 UKRatG-E beginnt die Prüfung individueller Ersuchen erst spätestens zum ersten Tag des sechsten (inländische Ersuchende) beziehungsweise achtzehnten (alle übrigen) auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
Was sich für die Datenschutzkontrolle konkret ändert
Heute ist die Kontrolllandschaft dreigeteilt: Die BfDI kontrolliert nach § 28 BVerfSchG beim BfV (über § 63 BNDG entsprechend beim BND) die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und ist Anlaufstelle für jedermann. Die G 10-Kommission – nach § 15 Absatz 1 G 10 besetzt mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern – entscheidet über Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Der Unabhängige Kontrollrat ist nach § 41 Absatz 1 BNDG derzeit auf die Kontrolle der technischen Aufklärung des BND beschränkt.
Nach dem Entwurf werden diese Zuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt:
- § 2 Absatz 1 UKRatG-E weist ihm die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl beim BfV als auch beim BND zu.
- § 3 Absatz 1 UKRatG-E schließt die parallele Zuständigkeit der BfDI in diesem Bereich aus.
- Die Kontrolle erfolgt zweigleisig: durch ein gerichtsähnliches Kontrollorgan (Vorabkontrolle nach § 27 UKRatG-E, Einzelfallkontrolle nach § 29 UKRatG-E) und durch ein administratives Kontrollorgan (§§ 32 bis 34 UKRatG-E).
- Die administrative Kontrolle ist nach § 32 Absatz 2 UKRatG-E „anlassunabhängige und strukturbezogene Kontrolle" im Rahmen eines vom gerichtsähnlichen Kontrollorgan beschlossenen Prüfprogramms.
- § 33 UKRatG-E gibt dem UKRat ein Beanstandungsrecht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde; § 34 UKRatG-E erlaubt dem Senat bei einem „qualifizierten Verstoß" eine verbindliche Anweisung zur Abhilfe. Setzt der Dienst diese nicht fristgerecht um, ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.
- § 37 Absatz 3 UKRatG-E sieht einen regelmäßigen Austausch zwischen UKRat und BfDI vor, „insbesondere [zu] grundsätzliche[n] Fragen der einheitlichen Auslegung datenschutzrechtlicher Bestimmungen".
Betroffenenrechte im Entwurf
Das Auskunftsrecht bleibt strukturell erhalten, wird aber neu gefasst. Nach § 70 Absatz 1 BVerfSchG-E erteilt das BfV Auskunft, soweit die betroffene Person „auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt". Die Auskunft erstreckt sich auf Daten, die strukturiert zur betroffenen Person gespeichert sind oder deren Beauskunftung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.
§ 70 Absatz 2 BVerfSchG-E nennt vier Ablehnungsgründe (Gefährdung der Aufgabenerfüllung, Gefährdung verdeckt eingesetzter Personen oder Ausforschung des Erkenntnisstandes, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes, gesetzliche oder wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit). Nach Absatz 3 erstreckt sich die Auskunftspflicht nicht auf Herkunft der Daten und Empfänger von Übermittlungen.
Entscheidend für die Praxis ist § 70 Absatz 4 BVerfSchG-E: Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aktenkundig zu machen, und die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, „dass sie sich an den Unabhängigen Kontrollrat wenden kann". Bislang führt § 15 Absatz 4 BVerfSchG in dieser Konstellation zur BfDI. Zusätzlich eröffnet § 38 UKRatG-E ein allgemeines individuelles Prüfersuchen, das allerdings einen konkreten Sachverhalt und ein substantiiertes Prüfinteresse voraussetzt.
Speicher- und Löschfristen der technischen Aufklärung
Der Entwurf regelt die Fristen für Daten aus der technischen Aufklärung des BND in §§ 65 und 66 BNDG-E:
| Datenart | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kommunikationsbezogene Inhaltsdaten aus strategischer Aufklärung | Löschung spätestens nach sechs Monaten ab Erhebung | § 66 Abs. 1 Satz 1 BNDG-E |
| Kommunikationsbezogene Metadaten (nicht weiterverarbeitet) | Löschung nach zwölf Monaten | § 66 Abs. 4 Nr. 1 BNDG-E |
| Technisch nicht lesbar zu machende Daten | Löschung spätestens nach 15 Jahren; Verlängerung im Einzelfall bei fortbestehender Erforderlichkeit | § 66 Abs. 2 BNDG-E |
| Inhaltsdaten mit qualifiziertem Inlandsbezug bei unzulässiger Weiterverarbeitung | unverzügliche Löschung | § 66 Abs. 3 BNDG-E |
| Erneute Erforderlichkeitsprüfung weiterverarbeiteter Inhaltsdaten | nach sechs Jahren | § 65 Abs. 1 und 2 BNDG-E |
| dieselbe Prüfung bei qualifiziertem Inlandsbezug | bereits nach zwei Jahren | § 65 Abs. 3 BNDG-E |
Die Löschung unterbleibt nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BNDG-E, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 100 BNDG-E, für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung oder für Kontrollzwecke des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind; in diesem Fall ist die Weiterverarbeitung einzuschränken.
Verfassungsgerichtliche Vorgaben, die der Entwurf umsetzen will
Die Entwurfsbegründung nennt als Anlass ausdrücklich drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
- BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 (BVerfGE 162, 1) zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz: Der Gesetzgeber muss die dem Eingriffsgewicht entsprechenden Eingriffsschwellen hinreichend bestimmt und normenklar regeln.
- BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 (BVerfGE 169, 130) zu den Vorgaben für die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener Daten.
- BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 1 BvR 1743/16 u. a., dessen Umsetzung die Neuregelung der strategischen Aufklärung im BND-Gesetz dienen soll.
Häufige Fehler
- „Die BfDI verliert ihre Zuständigkeit für alle Bundesbehörden." Nein. § 3 Absatz 1 UKRatG-E entzieht der BfDI die Kontrolle nur, „soweit" dem UKRat die Rechtskontrolle über BfV und BND obliegt. Die allgemeine Aufsichtszuständigkeit nach § 9 Absatz 1 BDSG bleibt unberührt.
- „Das Artikel 10-Gesetz wird nur geändert." Nein. Artikel 23 Nummer 3 des Entwurfs sieht das vollständige Außerkrafttreten des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 vor; seine Regelungen werden nach der Entwurfsbegründung in die Fachgesetze integriert. Die G 10-Kommission entfällt damit als eigenständiges Gremium.
- „Der Unabhängige Kontrollrat wird neu geschaffen." Nein. Der UKRat existiert bereits nach §§ 41 ff. BNDG; § 42 Absatz 1 UKRatG-E stellt ausdrücklich die Identität mit der bestehenden Behörde klar. Neu sind sein erweiterter Zuständigkeitsbereich und das eigene Stammgesetz.
- „Das Gesetz gilt ab sofort." Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen; anschließend folgen die Beratungen im Bundestag. Erst nach Verkündung tritt das Gesetz nach Artikel 24 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- „Betroffene können sich sofort nach Inkrafttreten an den UKRat wenden." Nur eingeschränkt. § 42 Absatz 3 UKRatG-E sieht Übergangsfristen vor: Die Prüfung individueller Ersuchen beginnt für inländische Ersuchende spätestens zum ersten Tag des sechsten, für alle übrigen zum ersten Tag des achtzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
- „Der UKRat kann Bußgelder verhängen." Nein. Der Entwurf sieht Beanstandungen (§ 33 UKRatG-E) und – nur bei qualifiziertem Verstoß – Anweisungen zur Abhilfe durch den Senat (§ 34 UKRatG-E) vor, ergänzt um die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Ein Sanktionsregime nach dem Vorbild des Artikel 83 DSGVO enthält er nicht.
Beispiel
Eine Person beantragt beim Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten und erhält eine Ablehnung ohne Begründung.
Nach geltendem Recht ist sie nach § 15 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG darauf hinzuweisen, „daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann". Die BfDI kann nach § 15 Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG Auskunft verlangen – es sei denn, das Bundesministerium des Innern stellt im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
Nach dem Entwurf verweist § 70 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG-E stattdessen auf den Unabhängigen Kontrollrat. Dieser kann nach § 70 Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG-E Auskunft verlangen, soweit es sich nicht um Informationen nach § 13 Absatz 4 UKRatG-E handelt; der bisherige ministerielle Sperrvorbehalt entfällt an dieser Stelle. Unverändert bleibt die Grenze in Satz 5: Mitteilungen an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Solange das Gesetz nicht verkündet ist, bleibt die BfDI die richtige Anlaufstelle.
Quellen
- § 28 BVerfSchG (Unabhängige Datenschutzkontrolle), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__28.html
- § 15 BVerfSchG (Auskunft an den Betroffenen), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html
- § 41 BNDG (Unabhängiger Kontrollrat), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__41.html
- § 43 BNDG (Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__43.html
- § 63 BNDG (Unabhängige Datenschutzkontrolle), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__63.html
- § 15 Artikel 10-Gesetz (G 10-Kommission), geltende Fassung, amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__15.html
- § 9 BDSG (Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__9.html
- Bundesrat, Drucksache 453/26 vom 14.08.2026, „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts", amtlicher Volltext (741 Seiten, PDF): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/453-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BfDI, „Aufsicht über die Nachrichtendienste des Bundes" – Darstellung der geltenden Kontrolllandschaft: https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Nachrichtendienste/Kontrollandschaft-Nachrichtendienste-des-Bundes.html
- Bundesregierung, „Bundeskabinett beschließt Reform des Rechts der Nachrichtendienste" (12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432
Änderungsverlauf
- 2026-08-21: Erstveröffentlichung. Alle Entwurfsparagrafen wörtlich aus dem amtlichen Volltext der BR-Drucksache 453/26 (Bundesrat, 14.08.2026, 741 Seiten) entnommen – nicht aus Pressemitteilungen. Geltende Rechtslage (§§ 15, 28 BVerfSchG, §§ 41, 43, 63 BNDG, § 15 G 10, § 9 BDSG) gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Hinweis: Die Kabinettsfassung auf
bmi.bund.dewar in diesem Lauf weder percurl(HTTP 400) noch perweb_fetch(leerer Body) abrufbar; der Entwurfstext wurde deshalb über die Bundesrats-Drucksache belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-21
- Gültig ab: noch offen (Regierungsentwurf; Inkrafttreten nach Artikel 24 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung)
- Status: entwurf
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BR-Drucksache 453/26), ergänzt um B (BfDI, Bundesregierung)
- Lizenz: CC BY 4.0