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Erbrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – kein gesetzliches Erbrecht, Testamentspflicht, Steuerklasse III In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein nichtehelicher Lebensgefährte hat **kein gesetzliches Erbrecht** – gesetzliche Erben sind nach §§ 1924 ff., 1931 BGB nur Verwandte, der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG). Ohne **Testament** (§§ 1937, 2247 BGB) oder **Erbvertrag** (§ 2274 BGB) erbt der Partner **nichts**, unabhängig von Beziehungsdauer, gemeinsamem Haushalt oder gemeinsamen Kindern. Er hat zudem **keinen Pflichtteilsanspruch** (§ 2303 BGB nennt nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten). Wird er testamentarisch bedacht, greift bei der Erbschaftsteuer die ungünstige **Steuerklasse III** (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit nur **20.000 Euro Freibetrag** (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und Steuersätzen von **30 % bis 50 %** (§ 19 ErbStG) – gegenüber 500.000 Euro Freibetrag und 7–30 % beim Ehegatten (Steuerklasse I). Eine Ausnahme besteht im Mietrecht: Bei einem „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ tritt der überlebende Partner in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliches ErbrechtKein gesetzliches Erbrecht – nur Verwandte, Ehegatte und eingetragener Lebenspartner erben gesetzlich (§§ 1924 ff., 1931 BGB, § 10 LPartG)
PflichtteilsrechtKein Pflichtteilsanspruch – pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte (§ 2303 BGB)
Gemeinschaftliches TestamentNicht möglich – „kann nur von Ehegatten errichtet werden“ (§ 2265 BGB), Lebenspartner gleichgestellt (§ 10 Abs. 4 LPartG)
Einzige AbsicherungEinzeltestament (§§ 1937, 2247 BGB) oder Erbvertrag (§ 2274 BGB) zugunsten des Partners
SteuerklasseSteuerklasse III – „alle übrigen Erwerber“ (§ 15 Abs. 1 ErbStG)
Freibetrag20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) – identisch mit Steuerklasse II
Steuersatz30 % bis 6 Mio. Euro Erwerb, danach durchgehend 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Vergleich EhegatteSteuerklasse I, 500.000 Euro Freibetrag, 7–30 % Steuersatz (§§ 15, 16, 19 ErbStG)
Sonderfall LebenspartnerschaftEingetragener Lebenspartner erbt wie ein Ehegatte und zählt in Steuerklasse I; seit 01.10.2017 keine Neubegründung mehr möglich (Eheöffnungsgesetz)
Mietrecht-AusnahmeEintrittsrecht in den Mietvertrag bei „auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt“ (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB)
Weitere VorsorgeVorsorgevollmacht, transmortale Vollmacht, Bezugsrecht bei Lebensversicherungen

Warum der Lebensgefährte nicht automatisch erbt

Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 bis 1931 BGB kennt nur zwei Gruppen: Verwandte des Erblassers (Ordnungen nach §§ 1924–1929 BGB) und den Ehegatten (§ 1931 BGB). Für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner ordnet § 10 LPartG ein eigenes, dem Ehegattenerbrecht nachgebildetes Erbrecht an. Ein nichtehelicher Lebensgefährte gehört zu keiner dieser Gruppen – er ist weder Verwandter noch Ehegatte noch Lebenspartner im Rechtssinne. Daran ändern weder die Dauer der Beziehung noch ein gemeinsamer Haushalt noch gemeinsame Kinder etwas: Kinder sind mit beiden Elternteilen verwandt und erben von jedem Elternteil eigenständig, das begründet aber kein Erbrecht der Eltern untereinander. Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht der Nachlass an dessen Kinder, Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte – im äußersten Fall an den Staat (§ 1936 BGB) – der langjährige Lebensgefährte bleibt leer aus.

Keine Pflichtteilslücke – aber auch kein Schutz

§ 2303 BGB benennt als Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich nur Abkömmlinge, Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und den Ehegatten. Ein nichtehelicher Partner taucht dort nicht auf. Das wirkt in zwei Richtungen: Zum einen kann der Erblasser seinen Lebensgefährten frei und ohne Rücksicht auf ein fremdes Pflichtteilsrecht des Partners testamentarisch bedenken. Zum anderen genießt der Partner selbst keinerlei Schutz, wenn er in einem Testament übergangen oder widerrufen wird – ihm steht dann, anders als Kindern oder dem Ehegatten, kein Anspruch auf einen Mindestanteil zu. Umgekehrt bleibt zu beachten: Setzt der Erblasser den Partner als Alleinerben ein, können eigene Kinder oder der (noch nicht geschiedene) Ehegatte des Erblassers ihren Pflichtteil gegen den bedachten Lebensgefährten geltend machen.

Testament oder Erbvertrag als einzige Lösung

Ein gemeinschaftliches Testament – etwa nach dem Muster des Berliner Testaments (§ 2269 BGB) – steht nichtehelichen Paaren nicht offen: § 2265 BGB bestimmt, dass ein gemeinschaftliches Testament „nur von Ehegatten errichtet werden“ kann; § 10 Abs. 4 LPartG stellt Lebenspartner gleich. Unverheirateten Paaren bleiben zwei Wege: getrennte Einzeltestamente (§§ 1937, 2247 BGB), in denen sich beide Partner gegenseitig als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis (§ 2147 BGB) zuwenden, oder ein Erbvertrag (§ 2274 ff. BGB), der – anders als das gemeinschaftliche Testament – auch zwischen nicht verheirateten Personen geschlossen werden kann und wechselbindende Verfügungen ermöglicht. Ein notarieller Erbvertrag bietet dabei mehr Bindungswirkung als ein jederzeit einseitig widerrufliches Einzeltestament (§ 2253 BGB).

Erbschaftsteuer: Steuerklasse III statt Steuerklasse I

Nach § 15 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Steuerklasse nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Steuerklasse I erfassen ausdrücklich nur Ehegatte und Lebenspartner sowie Kinder, Enkel und Eltern. Für „alle übrigen Erwerber“ – und damit auch für den nichtehelichen Lebensgefährten – gilt Steuerklasse III. Die Folgen: Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG nur 20.000 Euro (derselbe Betrag wie für Geschwister oder fremde Dritte), während Ehegatten 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Kinder 400.000 Euro (Nr. 2) steuerfrei erhalten. Beim Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG bleibt es in Steuerklasse III bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Millionen Euro einheitlich bei 30 %; oberhalb von 6 Millionen Euro springt der Satz auf 50 % – Steuerklasse III kennt anders als die Klassen I und II keine feineren Zwischenstufen. Vergünstigungen wie die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) sind ausdrücklich Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern vorbehalten und stehen dem nichtehelichen Lebensgefährten nicht zu.

Sonderfall: eingetragene Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist rechtlich klar von einer bloßen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden. Der überlebende eingetragene Lebenspartner ist nach § 10 Abs. 1 LPartG gesetzlicher Erbe – neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern zur Hälfte –, hat einen Voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 3 LPartG) und im Ausschlussfall einen Pflichtteilsanspruch „wie ein Ehegatte“ (§ 10 Abs. 6 LPartG). Steuerlich steht er dem Ehegatten in Steuerklasse I mit 500.000 Euro Freibetrag gleich (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 (Gesetz vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2787) können jedoch keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden – seither steht allen Paaren nur noch die Ehe offen. Bestehende, vor diesem Datum eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben unverändert wirksam, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aufgehoben werden.

Mietrecht-Ausnahme: Eintrittsrecht nach § 563 BGB

Eine praktisch wichtige Ausnahme von der erbrechtlichen Schlechterstellung findet sich im Mietrecht. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt zunächst der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, in den Mietvertrag ein. Fehlt ein solcher, bestimmt § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB: „Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen“ – also auch für den nichtehelichen Lebensgefährten. Dieses Eintrittsrecht kann nach § 563 Abs. 3 BGB binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters durch Erklärung gegenüber dem Vermieter ausgeschlagen werden; eine zum Nachteil des Eintrittsberechtigten abweichende Vereinbarung ist nach § 563 Abs. 5 BGB unwirksam.

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Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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