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Pfändung von Wertpapieren – Verwertung, Namens- und Orderpapiere (§§ 821–823, 831 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Wertpapiere**, die der Schuldner in seinem Gewahrsam hat, pfändet der **Gerichtsvollzieher** wie andere bewegliche Sachen, indem er sie **an sich nimmt** (§ 808 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verwertet werden sie nach **§ 821 ZPO**: Haben sie einen **Börsen- oder Marktpreis**, verkauft der Gerichtsvollzieher sie **aus freier Hand zum Tageskurs**; andernfalls werden sie **nach den allgemeinen Bestimmungen versteigert**. Bei **Namenspapieren** (§ 822 ZPO) und **außer Kurs gesetzten Inhaberpapieren** (§ 823 ZPO) kann das **Vollstreckungsgericht** den Gerichtsvollzieher ermächtigen, die nötigen Erklärungen **an Stelle des Schuldners** abzugeben. **Wechsel und andere indossable Papiere** werden nach **§ 831 ZPO** gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher die **Papiere in Besitz nimmt**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 821 ZPO (Verwertung von Wertpapieren), § 822 ZPO (Umschreibung von Namenspapieren), § 823 ZPO (außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere), § 831 ZPO (Pfändung indossabler Papiere)
Zuständig für PfändungGerichtsvollzieher (Sachpfändung, § 808 ZPO)
PfändungsaktInbesitznahme; Wertpapiere werden – wie Geld und Kostbarkeiten – nicht beim Schuldner belassen (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Verwertung mit Börsen-/Marktpreisfreihändiger Verkauf zum Tageskurs durch den Gerichtsvollzieher (§ 821 ZPO)
Verwertung ohne Börsen-/MarktpreisVersteigerung nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 821 ZPO i. V. m. §§ 814 ff. ZPO)
NamenspapiereGerichtsvollzieher kann durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben (§ 822 ZPO)
Außer Kurs gesetzte InhaberpapiereErmächtigung zur Wiederinkurssetzung und zur Abgabe der Erklärungen an Stelle des Schuldners (§ 823 ZPO)
Wechsel und andere OrderpapierePfändung der Forderung, indem der Gerichtsvollzieher die Papiere in Besitz nimmt (§ 831 ZPO)
Systematische Stellung§§ 821–823 ZPO: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen; § 831 ZPO: Zwangsvollstreckung in Forderungen

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Voraussetzung sind wie immer ein Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen).

Das Gesetz unterscheidet zwei Wege:

Abgrenzung Depotverwahrung: Die Sachpfändung setzt voraus, dass sich die Papiere als körperliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners befinden. Werden Wertpapiere – wie heute üblich – bei einer Bank im Depot verwahrt, kann der Gerichtsvollzieher sie dort nicht einfach an sich nehmen. In Betracht kommt dann die Pfändung von Ansprüchen gegen die Bank im Wege der Forderungs- bzw. Rechtspfändung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 829, 846 ff., 857 ZPO). Die Einzelheiten sind im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Verwertung nach § 821 ZPO

Nach § 821 ZPO sind gepfändete Wertpapiere, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, vom Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen. Der Gesetzgeber verzichtet hier bewusst auf die öffentliche Versteigerung: Der Kurs bildet den Wert zuverlässig ab, eine Versteigerung würde den Erlös eher schmälern.

Haben die Papiere keinen solchen Preis, sind sie nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern – also nach den Regeln über die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen (§§ 814 ff. ZPO), einschließlich des Mindestgebots nach § 817a ZPO. Auf Antrag ist außerdem eine andere Verwertungsart möglich (§ 825 ZPO).

Namenspapiere und außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere (§§ 822, 823 ZPO)

Manche Wertpapiere lassen sich nicht schon durch bloße Übergabe übertragen:

Ohne diese Ermächtigung wäre der Erwerber auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen – die §§ 822, 823 ZPO machen die Verwertung von dieser Mitwirkung unabhängig.

Wechsel und Orderpapiere (§ 831 ZPO)

Nach § 831 ZPO wird die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Der Grund: Bei Orderpapieren ist das Recht an das Papier gebunden; wer das Papier hat, kann die Forderung geltend machen. Eine bloße Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner würde den Gläubiger nicht ausreichend schützen, weil das Papier weiter übertragen werden könnte. Die anschließende Verwertung richtet sich nach den Vorschriften der Forderungspfändung (insbesondere Überweisung, § 835 ZPO, oder andere Verwertungsart, § 844 ZPO).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Gläubigerin G hat einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen S. Bei der Sachpfändung findet der Gerichtsvollzieher in S' Wohnung effektive Inhaberaktien eines börsennotierten Unternehmens sowie einen auf S indossierten Wechsel. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Aktien an sich (§ 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und verkauft sie, weil sie einen Börsenpreis haben, aus freier Hand zum Tageskurs (§ 821 ZPO). Den Wechsel nimmt er ebenfalls in Besitz – damit ist die Wechselforderung gepfändet (§ 831 ZPO); ihre Verwertung richtet sich nach den Regeln der Forderungspfändung. Hätte S zusätzlich Wertpapiere in einem Bankdepot, müsste G insoweit beim Vollstreckungsgericht die Pfändung der Ansprüche gegen die Bank beantragen. *(Fiktives Beispiel ohne Beträge.)*

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0