Pfändung von Herausgabeansprüchen – Ansprüche auf Sachen (§§ 846–849 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 846–849 ZPO (Buch 8, Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche), ergänzend § 847a ZPO (Schiffe) |
| Gegenstand | Ansprüche des Schuldners, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 846 ZPO) |
| Verfahren | nach §§ 829 bis 845 ZPO – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, soweit §§ 847–849 nichts Besonderes bestimmen |
| Drittschuldner | der Dritte, der die Sache an den Schuldner herauszugeben hat |
| Wirksamkeit der Pfändung | mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO, anwendbar über § 846 ZPO) |
| Bewegliche Sache | Anordnung der Herausgabe an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO) |
| Verwertung beweglicher Sachen | Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen (§ 847 Abs. 2 ZPO) |
| Unbewegliche Sache | Herausgabe an einen Sequester, bestellt auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO) |
| Anspruch auf Eigentumsübertragung (Grundstück) | Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners; mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek (§ 848 Abs. 2 ZPO) |
| Weitere Vollstreckung ins Grundstück | nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 848 Abs. 3 ZPO) |
| Schiffe | Herausgabe an einen vom Vollstreckungsgericht bestellten Treuhänder; Schiffshypothek (§ 847a ZPO) |
| Überweisung | an Zahlungs statt unzulässig (§ 849 ZPO) |
| Abgrenzung | Liegt eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, wird dem Gläubiger bei eigenem Herausgabetitel der Anspruch des Schuldners nach den Regeln der Geldforderungspfändung überwiesen (§ 886 ZPO) |
Geltungsbereich
§ 846 ZPO erfasst Ansprüche des Schuldners, die auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind. Das sind Ansprüche gegen einen Dritten, bei dem sich die Sache befindet oder der sie schuldet – etwa der Anspruch eines Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der gekauften Ware, der Anspruch auf Herausgabe einer verliehenen oder verwahrten Sache oder der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks. Die Vorschriften greifen, wenn der Gläubiger nicht an die Sache selbst herankommt (weil sie sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befindet), wohl aber an dessen Anspruch darauf.
Anders als bei der Sachpfändung nach § 808 ZPO (Zugriff auf Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners) wird hier also ein Recht des Schuldners gepfändet, nicht die Sache. Das Verfahren folgt der Forderungspfändung: Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Drittschuldner zugestellt wird; mit dieser Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Bewegliche Sachen (§ 847 ZPO)
Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei (§ 847 Abs. 1 ZPO). Der Drittschuldner leistet also nicht an den Schuldner, sondern an den Gerichtsvollzieher. Auf die Verwertung der Sache sind anschließend die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden (§ 847 Abs. 2 ZPO) – insbesondere die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 814 ff. ZPO).
Unbewegliche Sachen und Grundstücksübertragung (§ 848 ZPO)
Betrifft der gepfändete Anspruch eine unbewegliche Sache, ist die Herausgabe an einen Sequester anzuordnen, den auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht der belegenen Sache bestellt (§ 848 Abs. 1 ZPO). Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen; mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung, deren Eintragung der Sequester zu bewilligen hat (§ 848 Abs. 2 ZPO). Die weitere Vollstreckung in das Grundstück richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 848 Abs. 3 ZPO), also nach ZPO und ZVG (Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung).
Ausnahmen
- Keine Überweisung an Zahlungs statt (§ 849 ZPO). Anders als bei der Geldforderung (§ 835 Abs. 1 ZPO) kann der Anspruch auf Herausgabe nicht an Zahlungs statt überwiesen werden. Der Gläubiger gilt erst dann als befriedigt, wenn die Sache verwertet und der Erlös ausgekehrt ist.
- Schiffe (§ 847a ZPO). Für eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene (oder eintragungsfähige) Schiffsbauwerke gilt statt Gerichtsvollzieher und Sequester ein vom Vollstreckungsgericht bestellter Treuhänder; an die Stelle der Sicherungshypothek tritt die Schiffshypothek.
- Eigener Herausgabetitel des Gläubigers (§ 886 ZPO). Wer einen Titel auf Herausgabe einer bestimmten Sache gegen den Schuldner hat und die Sache befindet sich im Gewahrsam eines Dritten, lässt sich den Herausgabeanspruch des Schuldners nach den Vorschriften der Geldforderungspfändung überweisen. Das ist ein anderer Fall als § 846 ZPO (Geldtitel des Gläubigers, Pfändung des Anspruchs).
Häufige Fehler
- „Ich pfände einfach die Sache beim Dritten." Der Gerichtsvollzieher darf bei Sachen im Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten nicht ohne Weiteres zugreifen; der richtige Weg ist die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners.
- „Der Beschluss gilt ab Erlass." Die Pfändung ist erst mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
- „Der Gläubiger bekommt die Sache direkt." Nach § 847 Abs. 1 ZPO wird die Sache an den Gerichtsvollzieher herausgegeben, nicht an den Gläubiger; verwertet wird sie wie eine gepfändete Sache.
- „Ich lasse mir den Anspruch an Zahlungs statt überweisen." Das ist nach § 849 ZPO unzulässig.
- „Bei Grundstücken genügt die Pfändung." Es braucht den Sequester, die Auflassung an ihn und die Eintragung der Sicherungshypothek; die Verwertung läuft dann über die Immobiliarvollstreckung.
- „§ 846 ZPO und § 886 ZPO sind dasselbe." § 846 betrifft den Gläubiger mit einem Geldtitel, § 886 den Gläubiger mit einem Herausgabetitel.
Beispiel
Gläubiger G hat einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen Schuldner S. S hat bei Händler H eine Maschine gekauft und bezahlt, H hat sie aber noch nicht geliefert. G beantragt beim Vollstreckungsgericht die Pfändung von S' Anspruch auf Übergabe der Maschine gegen H. Der Beschluss ordnet an, dass H die Maschine an einen von G beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, und wird H als Drittschuldner zugestellt; damit ist die Pfändung bewirkt. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Maschine entgegen und verwertet sie wie eine gepfändete Sache (Versteigerung); der Erlös dient der Befriedigung des G. Eine Überweisung des Anspruchs an Zahlungs statt kommt nicht in Betracht (Beispiel frei gewählt).
Siehe auch
- Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829–835 ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)
- Verwertung gepfändeter Sachen (§ 814 ZPO)
- Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO)
- Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)
- Zwangsversteigerung von Immobilien (ZVG)
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 846, 847, 847a, 848, 849, 886, 829 und 835 ZPO am 2026-10-08 direkt von den amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de (Autorität A, HTTP 200) abgerufen und abgeglichen; dejure.org-Permalinks als Zweitbeleg. Wikidata-Q-IDs Q186302 (Pfändung), Q231695 (Zwangsvollstreckungsrecht) und Q206893 (Zivilprozessordnung) am 2026-10-08 über die Wikidata-API verifiziert; ein eigenes Item für „Herausgabeanspruch"-Pfändung existiert nicht. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-09: Faktencheck (valid_from fehlte). Fassungshistorie der §§ 846, 847, 847a, 848, 849 ZPO über buzer.de (frühere Fassungen seit 2006: keine Änderung) und lexetius.com (alle Fassungen seit 1879) geprüft: letzte Änderung durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft 01.01.2002 (Einfügung der amtlichen Überschriften); der Normtext selbst stammt in §§ 846–848 Abs. 1 aus der Fassung vom 12.09.1950, in § 848 Abs. 2/3 und § 849 aus 1898/1900. Kernfakten (Verweis auf §§ 829–845, Herausgabe an Gerichtsvollzieher bzw. Sequester, keine Überweisung an Zahlungs statt) gegen den buzer-Wortlaut bestätigt, keine Abweichung. valid_from auf 2002-01-01 gesetzt (Quellenautorität für das Datum: B). | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2002-01-01" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 09.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-09
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 846 ZPO – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__846.html
- § 847 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__847.html
- § 847a ZPO – Herausgabeanspruch auf ein Schiff: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__847a.html
- § 848 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__848.html
- § 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__849.html
- § 886 ZPO – Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__886.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html
- dejure.org – § 846 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/846.html
- dejure.org – § 848 ZPO im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/848.html