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Pfändung von Herausgabeansprüchen – Ansprüche auf Sachen (§§ 846–849 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Hat der Schuldner gegen einen **Dritten** einen Anspruch darauf, dass dieser ihm eine **körperliche Sache herausgibt oder leistet** (z. B. einen gekauften, aber noch nicht übergebenen Gegenstand), kann der Gläubiger **diesen Anspruch pfänden**. Das Gesetz regelt das in **§ 846 ZPO**: Die Zwangsvollstreckung in solche Ansprüche erfolgt **nach den §§ 829 bis 845 ZPO** (also wie bei der Forderungspfändung durch **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss**), **unter Berücksichtigung der §§ 847 bis 849 ZPO**. Bei einer **beweglichen Sache** ist anzuordnen, dass sie **an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben** ist (§ 847 Abs. 1 ZPO); verwertet wird sie danach **wie eine gepfändete Sache** (§ 847 Abs. 2 ZPO). Bei einer **unbeweglichen Sache** (Grundstück) erfolgt die Herausgabe an einen **Sequester**, den das Amtsgericht der belegenen Sache bestellt (§ 848 Abs. 1 ZPO). Eine **Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig** (§ 849 ZPO) – der Gläubiger kann also nicht einfach „den Anspruch übernehmen" und gilt damit als befriedigt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 846–849 ZPO (Buch 8, Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche), ergänzend § 847a ZPO (Schiffe)
GegenstandAnsprüche des Schuldners, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 846 ZPO)
Verfahrennach §§ 829 bis 845 ZPO – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, soweit §§ 847–849 nichts Besonderes bestimmen
Drittschuldnerder Dritte, der die Sache an den Schuldner herauszugeben hat
Wirksamkeit der Pfändungmit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO, anwendbar über § 846 ZPO)
Bewegliche SacheAnordnung der Herausgabe an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO)
Verwertung beweglicher SachenVorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen (§ 847 Abs. 2 ZPO)
Unbewegliche SacheHerausgabe an einen Sequester, bestellt auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO)
Anspruch auf Eigentumsübertragung (Grundstück)Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners; mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek (§ 848 Abs. 2 ZPO)
Weitere Vollstreckung ins Grundstücknach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 848 Abs. 3 ZPO)
SchiffeHerausgabe an einen vom Vollstreckungsgericht bestellten Treuhänder; Schiffshypothek (§ 847a ZPO)
Überweisungan Zahlungs statt unzulässig (§ 849 ZPO)
AbgrenzungLiegt eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, wird dem Gläubiger bei eigenem Herausgabetitel der Anspruch des Schuldners nach den Regeln der Geldforderungspfändung überwiesen (§ 886 ZPO)

Geltungsbereich

§ 846 ZPO erfasst Ansprüche des Schuldners, die auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind. Das sind Ansprüche gegen einen Dritten, bei dem sich die Sache befindet oder der sie schuldet – etwa der Anspruch eines Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der gekauften Ware, der Anspruch auf Herausgabe einer verliehenen oder verwahrten Sache oder der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks. Die Vorschriften greifen, wenn der Gläubiger nicht an die Sache selbst herankommt (weil sie sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befindet), wohl aber an dessen Anspruch darauf.

Anders als bei der Sachpfändung nach § 808 ZPO (Zugriff auf Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners) wird hier also ein Recht des Schuldners gepfändet, nicht die Sache. Das Verfahren folgt der Forderungspfändung: Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Drittschuldner zugestellt wird; mit dieser Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).

Bewegliche Sachen (§ 847 ZPO)

Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei (§ 847 Abs. 1 ZPO). Der Drittschuldner leistet also nicht an den Schuldner, sondern an den Gerichtsvollzieher. Auf die Verwertung der Sache sind anschließend die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden (§ 847 Abs. 2 ZPO) – insbesondere die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 814 ff. ZPO).

Unbewegliche Sachen und Grundstücksübertragung (§ 848 ZPO)

Betrifft der gepfändete Anspruch eine unbewegliche Sache, ist die Herausgabe an einen Sequester anzuordnen, den auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht der belegenen Sache bestellt (§ 848 Abs. 1 ZPO). Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen; mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung, deren Eintragung der Sequester zu bewilligen hat (§ 848 Abs. 2 ZPO). Die weitere Vollstreckung in das Grundstück richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 848 Abs. 3 ZPO), also nach ZPO und ZVG (Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Gläubiger G hat einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen Schuldner S. S hat bei Händler H eine Maschine gekauft und bezahlt, H hat sie aber noch nicht geliefert. G beantragt beim Vollstreckungsgericht die Pfändung von S' Anspruch auf Übergabe der Maschine gegen H. Der Beschluss ordnet an, dass H die Maschine an einen von G beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, und wird H als Drittschuldner zugestellt; damit ist die Pfändung bewirkt. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Maschine entgegen und verwertet sie wie eine gepfändete Sache (Versteigerung); der Erlös dient der Befriedigung des G. Eine Überweisung des Anspruchs an Zahlungs statt kommt nicht in Betracht (Beispiel frei gewählt).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0