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Pfändung des Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird das Guthaben auf einem **Gemeinschaftskonto** (z. B. „Oder-Konto" von Ehepaaren) gepfändet, darf die Bank **erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses** an den Gläubiger zahlen oder hinterlegen; das gilt auch für künftiges Guthaben (§ 850l Abs. 1 ZPO). In diesem Monat kann der Schuldner verlangen, dass die Bank seinen **Kopfteil** des Guthabens auf ein **Einzelkonto** bei derselben Bank überträgt – ohne Zustimmung der Mitinhaber oder des Gläubigers – und dieses Konto als **P-Konto** führt (§ 850l Abs. 2 ZPO). Dasselbe Übertragungsrecht haben die **Mitinhaber**: Ihr übertragener Anteil ist von der Pfändung **frei** (§ 850l Abs. 3, 4 ZPO). Ein Gemeinschaftskonto selbst kann kein P-Konto sein.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850l ZPO (Fassung durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020, BGBl. I S. 2466, in Kraft seit 01.12.2021)
AnwendungsbereichSchuldner ist natürliche Person und unterhält mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit ein Gemeinschaftskonto (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO)
AuszahlungssperreLeistung an den Gläubiger oder Hinterlegung erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO)
Künftiges GuthabenMonatssperre gilt auch für künftiges Guthaben (§ 850l Abs. 1 S. 2 ZPO)
Übertragungsanspruch des SchuldnersInnerhalb der Monatsfrist auf ein allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto bei derselben Bank (§ 850l Abs. 2 S. 1 ZPO)
Mitwirkung DritterNicht erforderlich – weder andere Kontoinhaber noch Gläubiger müssen zustimmen (§ 850l Abs. 2 S. 3 ZPO)
Höhe des ÜbertragungsbetragsKopfteil des Schuldners am Guthaben (§ 850l Abs. 2 S. 4 ZPO)
Abweichende AufteilungNur bei Einigung sämtlicher Kontoinhaber und des Gläubigers, Mitteilung an die Bank in Textform (§ 850l Abs. 2 S. 5 ZPO)
P-Konto-SchutzVerlangt der Schuldner innerhalb der Monatsfrist die Führung des Einzelkontos als P-Konto, gelten § 850k und §§ 899 ff. ZPO für das übertragene Guthaben (§ 850l Abs. 2 S. 2 ZPO)
MitinhaberGleiches Übertragungsrecht für natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Konto unterhält (§ 850l Abs. 3 ZPO)
PfändungswirkungSetzt sich am auf das Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort, nicht an dem Guthaben, das die Mitinhaber übertragen (§ 850l Abs. 4 ZPO)
DrittschuldnererklärungBank muss auf Verlangen binnen zwei Wochen angeben, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und ob der Schuldner nur gemeinsam mit anderen verfügungsbefugt ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)

Geltungsbereich

§ 850l ZPO erfasst jedes Zahlungskonto mit mehreren Inhabern, bei dem Guthaben eines Mitinhabers gepfändet wird – typischerweise das gemeinsame Girokonto von Ehe- oder Lebenspartnern, aber auch Konten mit Geschäftspartnern, Vereinen oder einer GmbH als Mitinhaberin. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutzkonto: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, und jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten (§ 850k Abs. 3 S. 1 ZPO). § 850l ZPO schafft deshalb den Weg, um Guthaben vom Gemeinschaftskonto in den Schutz eines Einzel-P-Kontos zu überführen.

Die Regelung wurde mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466) eingeführt und gilt seit dem 01.12.2021. Zuvor gab es für Gemeinschaftskonten keinen eigenen gesetzlichen Pfändungsschutz.

Ablauf in der Praxis

  1. Pfändung: Der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner; Drittschuldner ist die Bank. Mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses beginnt die Monatsfrist (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO).
  2. Sperre: Die Bank darf in dieser Zeit weder an den Gläubiger auszahlen noch den Betrag hinterlegen – auch nicht aus nach der Pfändung eingehenden Gutschriften.
  3. Übertragung durch den Schuldner: Der Schuldner verlangt von der Bank, seinen Kopfteil auf ein Einzelkonto bei derselben Bank zu übertragen; er braucht dafür niemandes Zustimmung (§ 850l Abs. 2 S. 1, 3, 4 ZPO). Hat er noch kein Einzelkonto, muss ein solches bei der Bank bestehen bzw. eröffnet werden.
  4. P-Konto verlangen: Verlangt der Schuldner ebenfalls innerhalb der Monatsfrist, dass das Einzelkonto als P-Konto geführt wird, gelten für das übertragene Guthaben die Regeln über den Pfändungsschutz bei Kontopfändung (§ 850l Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. §§ 850k, 899 ff. ZPO). Der monatliche Grundfreibetrag ergibt sich aus § 899 Abs. 1 ZPO (Freibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag).
  5. Übertragung durch Mitinhaber: Auch Mitinhaber, die natürliche Personen sind, können ihren Kopfteil innerhalb der Frist auf ein eigenes Einzelkonto übertragen lassen (§ 850l Abs. 3 ZPO). Dieses Guthaben ist dann nicht mehr von der Pfändung erfasst (§ 850l Abs. 4 ZPO).
  6. Fristablauf: Was nach Ablauf eines Monats noch auf dem Gemeinschaftskonto liegt und nicht übertragen wurde, kann die Bank an den Gläubiger auszahlen.

Ausnahmen

Beispiel

Ein Ehepaar führt ein gemeinsames Girokonto mit 2.400 Euro Guthaben. Ein Gläubiger des Ehemanns lässt das Guthaben pfänden; der Überweisungsbeschluss wird der Bank am 05.11. zugestellt. Bis zum Ablauf eines Monats darf die Bank nichts an den Gläubiger auszahlen. Die Ehefrau verlangt die Übertragung ihres Kopfteils von 1.200 Euro auf ihr eigenes Konto bei derselben Bank – dieser Betrag ist danach frei von der Pfändung (§ 850l Abs. 3, 4 ZPO). Der Ehemann lässt seine 1.200 Euro auf ein Einzelkonto übertragen und verlangt gleichzeitig dessen Führung als P-Konto; die Pfändung setzt sich dort fort, das Guthaben ist aber im Rahmen des P-Konto-Freibetrags geschützt (§ 850l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ZPO, § 899 ZPO). Hätte keiner der beiden reagiert, hätte die Bank nach Fristablauf das gepfändete Guthaben an den Gläubiger leisten dürfen.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0