Pfändung des Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850l ZPO (Fassung durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020, BGBl. I S. 2466, in Kraft seit 01.12.2021) |
| Anwendungsbereich | Schuldner ist natürliche Person und unterhält mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit ein Gemeinschaftskonto (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| Auszahlungssperre | Leistung an den Gläubiger oder Hinterlegung erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| Künftiges Guthaben | Monatssperre gilt auch für künftiges Guthaben (§ 850l Abs. 1 S. 2 ZPO) |
| Übertragungsanspruch des Schuldners | Innerhalb der Monatsfrist auf ein allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto bei derselben Bank (§ 850l Abs. 2 S. 1 ZPO) |
| Mitwirkung Dritter | Nicht erforderlich – weder andere Kontoinhaber noch Gläubiger müssen zustimmen (§ 850l Abs. 2 S. 3 ZPO) |
| Höhe des Übertragungsbetrags | Kopfteil des Schuldners am Guthaben (§ 850l Abs. 2 S. 4 ZPO) |
| Abweichende Aufteilung | Nur bei Einigung sämtlicher Kontoinhaber und des Gläubigers, Mitteilung an die Bank in Textform (§ 850l Abs. 2 S. 5 ZPO) |
| P-Konto-Schutz | Verlangt der Schuldner innerhalb der Monatsfrist die Führung des Einzelkontos als P-Konto, gelten § 850k und §§ 899 ff. ZPO für das übertragene Guthaben (§ 850l Abs. 2 S. 2 ZPO) |
| Mitinhaber | Gleiches Übertragungsrecht für natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Konto unterhält (§ 850l Abs. 3 ZPO) |
| Pfändungswirkung | Setzt sich am auf das Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort, nicht an dem Guthaben, das die Mitinhaber übertragen (§ 850l Abs. 4 ZPO) |
| Drittschuldnererklärung | Bank muss auf Verlangen binnen zwei Wochen angeben, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und ob der Schuldner nur gemeinsam mit anderen verfügungsbefugt ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) |
Geltungsbereich
§ 850l ZPO erfasst jedes Zahlungskonto mit mehreren Inhabern, bei dem Guthaben eines Mitinhabers gepfändet wird – typischerweise das gemeinsame Girokonto von Ehe- oder Lebenspartnern, aber auch Konten mit Geschäftspartnern, Vereinen oder einer GmbH als Mitinhaberin. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutzkonto: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, und jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten (§ 850k Abs. 3 S. 1 ZPO). § 850l ZPO schafft deshalb den Weg, um Guthaben vom Gemeinschaftskonto in den Schutz eines Einzel-P-Kontos zu überführen.
Die Regelung wurde mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466) eingeführt und gilt seit dem 01.12.2021. Zuvor gab es für Gemeinschaftskonten keinen eigenen gesetzlichen Pfändungsschutz.
Ablauf in der Praxis
- Pfändung: Der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner; Drittschuldner ist die Bank. Mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses beginnt die Monatsfrist (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO).
- Sperre: Die Bank darf in dieser Zeit weder an den Gläubiger auszahlen noch den Betrag hinterlegen – auch nicht aus nach der Pfändung eingehenden Gutschriften.
- Übertragung durch den Schuldner: Der Schuldner verlangt von der Bank, seinen Kopfteil auf ein Einzelkonto bei derselben Bank zu übertragen; er braucht dafür niemandes Zustimmung (§ 850l Abs. 2 S. 1, 3, 4 ZPO). Hat er noch kein Einzelkonto, muss ein solches bei der Bank bestehen bzw. eröffnet werden.
- P-Konto verlangen: Verlangt der Schuldner ebenfalls innerhalb der Monatsfrist, dass das Einzelkonto als P-Konto geführt wird, gelten für das übertragene Guthaben die Regeln über den Pfändungsschutz bei Kontopfändung (§ 850l Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. m. §§ 850k, 899 ff. ZPO). Der monatliche Grundfreibetrag ergibt sich aus § 899 Abs. 1 ZPO (Freibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag).
- Übertragung durch Mitinhaber: Auch Mitinhaber, die natürliche Personen sind, können ihren Kopfteil innerhalb der Frist auf ein eigenes Einzelkonto übertragen lassen (§ 850l Abs. 3 ZPO). Dieses Guthaben ist dann nicht mehr von der Pfändung erfasst (§ 850l Abs. 4 ZPO).
- Fristablauf: Was nach Ablauf eines Monats noch auf dem Gemeinschaftskonto liegt und nicht übertragen wurde, kann die Bank an den Gläubiger auszahlen.
Ausnahmen
- Schuldner ist keine natürliche Person: Ist z. B. eine GmbH Schuldnerin, greift § 850l ZPO nicht (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO).
- Juristische Personen als Mitinhaber: Das eigene Übertragungsrecht nach § 850l Abs. 3 ZPO steht nur natürlichen Personen zu, mit denen der Schuldner das Konto unterhält.
- Abweichende Quoten: Vom Kopfteil (bei zwei Inhabern je die Hälfte) kann nur abgewichen werden, wenn alle Kontoinhaber und der Gläubiger zustimmen und dies der Bank in Textform mitteilen (§ 850l Abs. 2 S. 5 ZPO). Ein Mitinhaber, der mehr eingezahlt hat, kann eine höhere Quote also nicht einseitig durchsetzen; das Innenverhältnis der Kontoinhaber richtet sich nach dem materiellen Recht (für Gesamtgläubiger im Zweifel gleiche Anteile, § 430 BGB).
- Fristversäumnis: Wird die Übertragung oder das P-Konto-Verlangen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses geltend gemacht, entfällt der besondere Schutz des § 850l ZPO für das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto.
Beispiel
Ein Ehepaar führt ein gemeinsames Girokonto mit 2.400 Euro Guthaben. Ein Gläubiger des Ehemanns lässt das Guthaben pfänden; der Überweisungsbeschluss wird der Bank am 05.11. zugestellt. Bis zum Ablauf eines Monats darf die Bank nichts an den Gläubiger auszahlen. Die Ehefrau verlangt die Übertragung ihres Kopfteils von 1.200 Euro auf ihr eigenes Konto bei derselben Bank – dieser Betrag ist danach frei von der Pfändung (§ 850l Abs. 3, 4 ZPO). Der Ehemann lässt seine 1.200 Euro auf ein Einzelkonto übertragen und verlangt gleichzeitig dessen Führung als P-Konto; die Pfändung setzt sich dort fort, das Guthaben ist aber im Rahmen des P-Konto-Freibetrags geschützt (§ 850l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 ZPO, § 899 ZPO). Hätte keiner der beiden reagiert, hätte die Bank nach Fristablauf das gepfändete Guthaben an den Gläubiger leisten dürfen.
Häufige Fehler
- „Wir machen das Gemeinschaftskonto einfach zum P-Konto." Nicht möglich. Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto; jede Person darf nur eines unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO). Der Weg führt über die Übertragung nach § 850l Abs. 2 ZPO.
- „Für die Übertragung brauche ich die Unterschrift meines Partners." Nein. Die Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers ist nicht erforderlich (§ 850l Abs. 2 S. 3 ZPO).
- „Ich habe mehr eingezahlt, also darf ich mehr übertragen." Grundsätzlich gilt der Kopfteil; eine andere Aufteilung setzt eine Einigung aller Kontoinhaber und des Gläubigers in Textform voraus (§ 850l Abs. 2 S. 4, 5 ZPO).
- „Ich habe Zeit, bis die Bank auszahlt." Die Monatsfrist läuft ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank – nicht ab Kenntnis des Schuldners. Übertragung und P-Konto-Verlangen müssen innerhalb dieser Frist erfolgen.
- „Das Konto kann ich bei einer anderen Bank eröffnen." Die Übertragung nach § 850l Abs. 2 S. 1 ZPO richtet sich auf ein Zahlungskonto bei demselben Kreditinstitut.
Siehe auch
- Pfändungsschutzkonto – P-Konto (§ 850k ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf nach der ZPO
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)
- Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)
- Änderung des unpfändbaren Betrags (§ 850f ZPO)
- Drittschuldnererklärung und Arbeitgeberpflichten (§ 840 ZPO)
- Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten (§ 739 ZPO)
- Europäische Kontenpfändung (VO (EU) Nr. 655/2014)
- Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-13: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut §§ 850l, 850k, 899, 907, 840 ZPO und §§ 428, 430 BGB am 2026-10-13 von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200) und abgeglichen; Inkrafttreten über PKoFoG (BGBl. I 2020 S. 2466) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-13
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 850l ZPO – Pfändung des Gemeinschaftskontos: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850l.html
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html
- § 907 ZPO – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__907.html
- § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html
- § 428 BGB – Gesamtgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__428.html
- § 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__430.html
- Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22.11.2020, BGBl. I S. 2466 (Inkrafttreten der P-Konto-Regeln am 01.12.2021): https://dejure.org/Drucksachen/Bundesrat/BR-Drs._166/20