Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) – 42 Euro monatlich und bis zu 4.180 Euro Zuschuss 2026
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) – 42 Euro monatlich und bis zu 4.180 Euro Zuschuss 2026
Kurzantwort
§ 40 SGB XI gibt Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zwei Ansprüche gegen die Pflegekasse. Erstens Pflegehilfsmittel: für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) übernimmt die Kasse monatlich bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI); technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) werden vorrangig leihweise gestellt, für sie fällt eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel an (§ 40 Abs. 3). Zweitens wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterung): dafür gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4). Beide Leistungen bestehen bereits ab Pflegegrad 1. Über den Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen (bzw. fünf Wochen bei Einschaltung von Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst) entscheiden, sonst gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 40 SGB XI [gesetze-im-internet.de] |
| Aktuelle Fassung in Kraft seit | 01.01.2026 (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371) |
| Anspruchsberechtigt | Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 [§ 28a SGB XI] |
| Pauschale Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | Bis zu 42 € monatlich [§ 40 Abs. 2 SGB XI] |
| Erhöhung von 40 € auf 42 € | Zum 01.01.2025 durch PUEG (+4,5 %) |
| Beispiele Verbrauchshilfsmittel | Einmalhandschuhe, Hand-/Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen, Mund-Nasen-Schutz, Schutzschürzen |
| Technische Pflegehilfsmittel | Vorrangig leihweise [§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB XI] |
| Zuzahlung technische Pflegehilfsmittel | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel (ab 18 Jahren) [§ 40 Abs. 3 S. 4] |
| Keine Zuzahlung bei | Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln nach Abs. 2 |
| Ablehnung der Leihe ohne zwingenden Grund | Versicherter trägt volle Kosten [§ 40 Abs. 3 S. 7] |
| Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahme | Bis zu 4.180 € je Maßnahme [§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB XI] |
| Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung | 4.180 € je Person; Gesamtbetrag je Maßnahme max. 16.720 € [§ 40 Abs. 4 S. 3–4] |
| Entscheidungsfrist Antrag | 3 Wochen, mit Pflegefachperson/MD 5 Wochen [§ 40 Abs. 7 S. 1] |
| Genehmigungsfiktion | Leistung gilt bei Fristablauf ohne begründete Mitteilung als genehmigt [§ 40 Abs. 7 S. 4] |
| Empfehlung durch Pflegefachperson | Ersetzt ärztliche Verordnung; darf bei Antrag nicht älter als 2 Wochen sein [§ 40 Abs. 6] |
| Abgrenzung zur Krankenversicherung | Nachrang, wenn Hilfsmittel wegen Krankheit/Behinderung von der GKV zu leisten ist [§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 5] |
Geltungsbereich
§ 40 SGB XI gilt für pflegebedürftige Personen, die zu Hause gepflegt werden. Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistung (die erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden) bestehen die Ansprüche aus § 40 SGB XI bereits ab Pflegegrad 1 — § 28a SGB XI zählt sowohl Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1–3) als auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege; bei vollstationärer Pflege gelten die Sonderregelungen des § 40 Abs. 5 S. 8 SGB XI (die Absätze zur pauschalen Aufteilung greifen dort nicht).
Der Anspruch ist gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig: Dient ein Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung Zwecken des § 33 SGB V, ist es von der Krankenkasse zu leisten (§ 40 Abs. 1 S. 1). Für Hilfsmittel, die sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungszwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht, den Anspruch und entscheidet; die Ausgaben werden zwischen Kranken- und Pflegekasse pauschal aufgeteilt (§ 40 Abs. 5).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Dieser Betrag wurde zum 01.01.2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von zuvor 40 Euro um 4,5 % auf 42 Euro angehoben und gilt 2026 unverändert fort. Zu den Verbrauchshilfsmitteln zählen Produkte, die in der täglichen Pflege laufend aufgebraucht werden — insbesondere Einmalhandschuhe, Hand- und Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen (Einmalunterlagen), Mund-Nasen-Schutz und Schutzschürzen.
Die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden (§ 40 Abs. 2 S. 2). Verbreitet ist die Belieferung über anerkannte Anbieter, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen (Pflegehilfsmittel-Box); der Versicherte tritt dafür seinen Anspruch ab. Für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel fällt keine Zuzahlung an (die Zuzahlungspflicht des Abs. 3 nimmt die Hilfsmittel nach Abs. 2 ausdrücklich aus). Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge sind nicht ansparbar — der Anspruch entsteht monatlich neu.
Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 und 3 SGB XI)
Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, lindern Beschwerden oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung — etwa ein Pflegebett, ein Hausnotrufsystem, ein Rollstuhl oder ein Lifter. Sie sollen von der Pflegekasse in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3 S. 1). Der Anspruch umfasst auch notwendige Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Ausbildung im Gebrauch (§ 40 Abs. 3 S. 3).
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu den Kosten technischer Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 S. 4). Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse in entsprechender Anwendung des § 62 SGB V von der Zuzahlung befreien; wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist vom übersteigenden Betrag befreit (§ 40 Abs. 3 S. 5–6). Lehnt ein Versicherter die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, trägt er die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 S. 7).
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Die Pflegekasse kann subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 S. 1). Typische Maßnahmen sind der barrierefreie Umbau des Bades (bodengleiche Dusche), Treppenlifte, Türverbreiterungen, Rampen oder das Absenken von Arbeitsflächen.
Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 S. 2). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem; der Gesamtbetrag je Maßnahme ist dann auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt (§ 40 Abs. 4 S. 3–4). Verschlechtert sich die Pflegesituation später wesentlich (z. B. Höherstufung des Pflegegrads, neue Einschränkungen), kann eine erneute Maßnahme mit einem weiteren Zuschuss bis 4.180 Euro bezuschusst werden.
Antrag, Fristen und Genehmigungsfiktion (§ 40 Abs. 6 und 7 SGB XI)
Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse zügig, spätestens binnen drei Wochen nach Antragseingang entscheiden; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 S. 1). Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das den Antragstellern rechtzeitig schriftlich und mit Begründung mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (Genehmigungsfiktion, § 40 Abs. 7 S. 4).
Seit der Reform kann eine Pflegefachperson im Rahmen ihrer Leistungserbringung eine konkrete Empfehlung zur Hilfsmittelversorgung abgeben. Liegt eine solche Empfehlung vor, wird die Notwendigkeit der Versorgung vermutet, und es bedarf keiner zusätzlichen ärztlichen Verordnung (§ 40 Abs. 6 S. 2 und 4). Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und ist der Kasse zusammen mit dem Antrag in Textform zu übermitteln.
Häufige Fehler
- „Pflegehilfsmittel gibt es erst ab Pflegegrad 2." Falsch — § 40 SGB XI besteht bereits ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Pflegegrad 1 erhält Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, obwohl es kein Pflegegeld gibt.
- „Die 42 Euro kann man ansparen und später auf einmal nutzen." Falsch — der Anspruch entsteht monatlich neu; nicht genutzte Beträge verfallen.
- „Für die Verbrauchs-Pflegehilfsmittel muss man zuzahlen." Falsch — die 42-Euro-Pauschale nach Abs. 2 ist zuzahlungsfrei. Die Zuzahlung von 10 % / max. 25 Euro betrifft nur technische Pflegehilfsmittel (Abs. 3).
- „Der Zuschuss für den Badumbau beträgt einmalig 4.180 Euro und ist damit verbraucht." Differenziert — 4.180 Euro gelten je Maßnahme; verschlechtert sich die Pflegesituation wesentlich, ist eine weitere bezuschusste Maßnahme möglich.
- „Man muss ein technisches Pflegehilfsmittel kaufen." Falsch — die Pflegekasse stellt technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise; wer die Leihe grundlos ablehnt, trägt die Kosten selbst (Abs. 3 S. 7).
- „Für jedes Hilfsmittel braucht man ein ärztliches Rezept." Nicht mehr zwingend — eine aktuelle Empfehlung einer Pflegefachperson (nicht älter als zwei Wochen) ersetzt die ärztliche Verordnung (Abs. 6).
Ausnahmen
Der Anspruch aus § 40 SGB XI greift nicht, soweit ein Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger zu leisten ist (§ 40 Abs. 1 S. 1) — hier hat die Pflegekasse nur eine nachrangige Rolle. Bei Hilfsmitteln mit Doppelfunktion entscheidet der zuerst angegangene Träger, und die Ausgaben werden zwischen GKV und Pflegekasse pauschal aufgeteilt (§ 40 Abs. 5). Die Regelungen des Abs. 5 zur pauschalen Aufteilung gelten nicht für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege sowie für bestimmte Sonderfälle nach § 28 Abs. 2 SGB XI (§ 40 Abs. 5 S. 8). Wählen Versicherte eine über das Notwendige hinausgehende Ausstattung, tragen sie die Mehrkosten und daraus folgende Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 S. 3). Wohnumfeldverbessernde Zuschüsse sind zudem subsidiär: Sie kommen erst in Betracht, wenn keine vorrangig verpflichteten Träger (z. B. Eingliederungshilfe) einzustehen haben.
Beispiel
Frau K. (78) ist in Pflegegrad 2 eingestuft und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Für den täglichen Bedarf bezieht sie monatlich eine Box mit Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen über einen anerkannten Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet — Kosten bis 42 Euro monatlich, ohne Zuzahlung. Als das Aufstehen schwerfällt, stellt die Kasse ein Pflegebett leihweise; darauf entfällt eine einmalige Zuzahlung von 25 Euro (10 % von mehr als 250 Euro, gedeckelt). Weil die Badewanne nicht mehr nutzbar ist, beantragt die Familie den Umbau zu einer bodengleichen Dusche. Die Pflegekasse bewilligt einen Zuschuss von 4.180 Euro aus § 40 Abs. 4 SGB XI. Da die Kasse eine Pflegefachperson einschaltet, muss sie innerhalb von fünf Wochen entscheiden — versäumt sie das ohne begründete Mitteilung, gilt der Antrag als genehmigt.
Quellen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
- § 40 SGB XI (Fassung 2026, Normtext verbatim): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/40.html
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (entsprechende Anwendung bei Zuzahlung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- BSG, 30.11.2023 – B 3 P 5/22 R (Bezuschussung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=B%203%20P%205%2F22%20R
- Verbraucherzentrale – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/pflegehilfsmittel-zum-verbrauch-diese-regeln-sollten-sie-kennen-95810
- BMG – Online-Ratgeber Pflege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/
Änderungsverlauf
- 2026-08-06: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (42 € Verbrauchspauschale seit 01.01.2025 durch PUEG; 4.180 € je wohnumfeldverbessernder Maßnahme; Zuzahlung 10 %/max. 25 € technische Pflegehilfsmittel), § 40 SGB XI Fassung in Kraft seit 01.01.2026 (BGBl. I Nr. 371). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-06
- Gültig ab: 2026-01-01 (§ 40 SGB XI i.d.F. des Gesetzes v. 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371); Verbrauchspauschale 42 € seit 01.01.2025 (PUEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB XI, SGB V, BMG; BSG)
- Lizenz: CC BY 4.0