Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) – 131 Euro monatlich 2026, Verwendung, Übertragung und Antrag
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) – 131 Euro monatlich 2026, Verwendung, Übertragung und Antrag
Kurzantwort
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein zweckgebundener Zuschuss von bis zu 131 Euro monatlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Er steht Menschen in allen Pflegegraden (1 bis 5) zu — anders als die meisten Pflegeleistungen ist er also nicht an Pflegegrad 2 gebunden. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet Kosten für qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (bei Pflegegrad 2–5 ohne Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI). Der Anspruch entsteht ohne gesonderten Antrag, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden und verfallen spätestens am 30. Juni des Folgejahres. Die Höhe stieg zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro und ist im Wortlaut des § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI festgeschrieben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI [gesetze-im-internet.de] |
| Höhe 2026 | Bis zu 131 € monatlich [§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI] |
| Höhe bis 31.12.2024 | 125 € monatlich (Erhöhung +4,5 % durch PUEG zum 01.01.2025) |
| Anspruchsberechtigte | Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1–5 in häuslicher Pflege |
| Auszahlungsform | Keine Barauszahlung – Kostenerstattung gegen Belege |
| Verwendung Nr. 1 | Leistungen der Tages- oder Nachtpflege |
| Verwendung Nr. 2 | Leistungen der Kurzzeitpflege |
| Verwendung Nr. 3 | Ambulante Pflegedienste (§ 36); bei PG 2–5 nicht Selbstversorgung (Modul 4) |
| Verwendung Nr. 4 | Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) |
| Antrag nötig? | Nein – Anspruch entsteht kraft Gesetzes [§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI] |
| Übertragung Restbetrag | In das folgende Kalenderhalbjahr [§ 45b Abs. 1 S. 5 SGB XI] |
| Späteste Verfallsgrenze | 30. Juni des Folgejahres |
| Kombination mit Verhinderungspflege | Erstattung auch bei Einsatz von Mitteln der Verhinderungspflege (§ 39) [§ 45b Abs. 1 S. 4] |
| Pflegegrad 1 vollstationär | Entlastungsbetrag als Zuschuss zur vollstationären Pflege nutzbar |
| Vergütungsgrenze | Preise dürfen vergleichbare Sachleistungspreise nicht übersteigen [§ 45b Abs. 4] |
| Direktabrechnung | Möglich per Abtretungserklärung (keine Vorkasse) |
| Fassung | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025, in Kraft 01.01.2026 |
Geltungsbereich
§ 45b SGB XI gilt für alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden — unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder (bei Hilfe zur Pflege) das Sozialamt zuständig ist. Der Entlastungsbetrag ist die einzige zweckgebundene Geldleistung der Pflegeversicherung, die bereits ab Pflegegrad 1 in voller Höhe von 131 Euro zusteht. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ergänzt er die übrigen häuslichen Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tages-/Nachtpflege). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Betrag zusätzlich als Zuschuss zur vollstationären Pflege einsetzen, weil sie sonst keinen Anspruch auf vollstationäre Leistungen der Pflegekasse haben.
Der Betrag ist strikt zweckgebunden: Er darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden, die entweder bundesrechtlich (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste) oder nach Landesrecht (Angebote zur Unterstützung im Alltag) anerkannt sind. Eine freie Verfügung über das Geld — etwa als Aufwandsentschädigung an Angehörige ohne anerkanntes Angebot — ist ausgeschlossen.
Höhe und Erhöhung 2025/2026
Der Entlastungsbetrag lag von 2017 bis Ende 2024 unverändert bei 125 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2025 wurde er im Rahmen der Dynamisierung der Pflegeleistungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 4,5 Prozent auf 131 Euro angehoben. Diese Höhe ist mit der aktuellen Fassung des § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026) ausdrücklich im Gesetzeswortlaut festgeschrieben. Im Jahr ergibt das ein Gesamtvolumen von bis zu 1.572 Euro (12 × 131 Euro).
Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darf
§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI nennt vier abschließende Verwendungszwecke:
- Tages- oder Nachtpflege — teilstationäre Betreuung, mit der auch Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten) bezahlt werden dürfen.
- Kurzzeitpflege — vorübergehende vollstationäre Versorgung; der Entlastungsbetrag kann Eigenanteile abdecken.
- Ambulante Pflegedienste (Leistungen nach § 36 SGB XI). Wichtige Einschränkung: Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag hierfür nicht für Leistungen der Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung, Mobilität – Modul 4) eingesetzt werden, sondern nur für Betreuung und Haushaltsführung. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Einschränkung.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI — z. B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Dienstleistungen, in vielen Bundesländern auch anerkannte Nachbarschaftshilfe. Diese Angebote sind landesrechtlich unterschiedlich geregelt und müssen von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein.
Nach § 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI erfolgt die Erstattung auch dann, wenn für diese Leistungen Mittel im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39) eingesetzt werden.
Antrag, Erstattung und Übertragung
Kein Antrag erforderlich. Nach § 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI entsteht der Anspruch, sobald die Voraussetzungen vorliegen — eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. In der Praxis muss der Pflegebedürftige die Leistung aber zunächst in Anspruch nehmen und die Kosten geltend machen.
Erstattungsprinzip. Der Versicherte geht regelmäßig in Vorkasse und reicht die Belege bei der Pflegekasse ein; die Kasse erstattet bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Auf den Belegen muss erkennbar sein, welchem der vier Verwendungszwecke (Nr. 1–4) die Aufwendung zuzuordnen ist. Alternativ kann per Abtretungserklärung der Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen — dann entfällt die Vorkasse.
Übertragung. Wird der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, geht er nicht verloren: Nicht verbrauchte Beträge können auf Folgemonate und nach § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Restansprüche aus einem Kalenderjahr verfallen damit spätestens am 30. Juni des Folgejahres. Eine gesonderte Beantragung der Übertragung ist nicht erforderlich.
Häufige Fehler
- „Der Entlastungsbetrag wird bar aufs Konto ausgezahlt." Falsch — es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung gegen Belege, nicht um eine frei verfügbare Geldleistung wie das Pflegegeld.
- „Nur ab Pflegegrad 2." Falsch — der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 in voller Höhe von 131 Euro zu.
- „Der Betrag ist noch 125 Euro." Veraltet — seit 01.01.2025 sind es 131 Euro monatlich.
- „Nicht genutztes Geld verfällt am Monatsende." Falsch — Restbeträge sind übertragbar; sie verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres.
- „Ich kann den ambulanten Pflegedienst voll darüber abrechnen." Differenziert — bei Pflegegrad 2–5 ist die Verwendung für ambulante Pflegedienste auf Betreuung und Haushaltsführung beschränkt; die Selbstversorgung (Modul 4) ist ausgeschlossen.
- „Ich kann das Geld einfach meiner Tochter geben." Nur eingeschränkt — die Leistung muss durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot bzw. einen zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden; reine private Zuwendungen ohne anerkanntes Angebot sind nicht erstattungsfähig.
Ausnahmen
Der Entlastungsbetrag ist gegenüber der Sozialhilfe besonders geschützt: Nach § 45b Abs. 3 Satz 1 SGB XI bleibt er bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI unberücksichtigt, und § 63b Abs. 1 SGB XII findet keine Anwendung. Umgekehrt darf der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 3 Satz 3 SGB XI bei der Hilfe zur Pflege hinsichtlich der Leistungen nach §§ 64i, 66 SGB XII berücksichtigt werden, soweit deren Inhalte den Verwendungszwecken des Absatzes 1 entsprechen.
Eine Vergütungsobergrenze gilt nach § 45b Abs. 4 SGB XI: Die für die Entlastungsleistungen verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für die landesrechtlich anerkannten Angebote nach § 45a können die Landesregierungen Näheres zur Preisbegrenzung in der Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 3 SGB XI bestimmen.
Der Entlastungsbetrag ist zudem von der Verwechslung mit dem Umwandlungsanspruch abzugrenzen: Versicherte, die Pflegesachleistung beziehen, können zusätzlich bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags in Entlastungsleistungen umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI) — das ist ein eigenständiger Anspruch neben den 131 Euro.
Beispiel
Frau K. (78) hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Damit die Tochter einmal wöchentlich Zeit für sich hat, engagiert Frau K. einen anerkannten Alltagsbegleiter eines nach Landesrecht zugelassenen Betreuungsdienstes für vier Stunden pro Woche zu 25 Euro/Stunde = 100 Euro/Woche. In einem Monat mit vier Terminen entstehen 400 Euro Kosten. Die Pflegekasse erstattet davon 131 Euro über den Entlastungsbetrag; die restlichen 269 Euro trägt Frau K. selbst oder finanziert sie über den Umwandlungsanspruch aus nicht genutzter Pflegesachleistung.
Nutzt Frau K. den Entlastungsbetrag in den Sommermonaten Juli und August nicht, bleiben die 262 Euro erhalten: Sie kann diese Restbeträge im selben Kalenderjahr nachholen oder — bei Ansammlung aus dem Vorjahr — noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen, etwa gebündelt für einen Eigenanteil bei einer Kurzzeitpflege.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
- § 45b SGB XI (dejure.org, Fassung ab 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/45b.html
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
- BMG – Online-Ratgeber Pflege (Entlastungsbetrag): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/
- BMG – Leistungen der Pflegeversicherung ab 2025 (PUEG): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/
- BSG, Urteil v. 30.08.2023 – B 3 P 4/22 R (Informationspflicht der Pflegekassen zu Entlastungsangeboten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=30.08.2023&Aktenzeichen=B%203%20P%204%2F22%20R
Änderungsverlauf
- 2026-08-05: Erstveröffentlichung mit Wert 2026 (131 € monatlich, § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, in Kraft 01.01.2026), Verwendungszwecke, Übertragungsregel und Pflegegrad-1-Besonderheit. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-05
- Gültig ab: 2025-01-01 (Erhöhung auf 131 € durch PUEG-Dynamisierung); aktuelle Fassung § 45b SGB XI in Kraft seit 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB XI, BMG, BSG)
- Lizenz: CC BY 4.0