Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 39a, 37b SGB V) – stationäres Hospiz, ambulanter Hospizdienst und SAPV 2026
Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 39a, 37b SGB V) – stationäres Hospiz, ambulanter Hospizdienst und SAPV 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Versicherte am Lebensende haben mehrere aufeinander abgestimmte Ansprüche: Nach § 39a Abs. 1 SGB V einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz, wenn keine Krankenhausbehandlung nötig ist und eine ambulante Versorgung zu Hause nicht möglich ist – die Krankenkasse trägt hier 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten (unter Anrechnung der Pflegeversicherung), und der kalendertägliche Zuschuss beträgt 2026 mindestens 355,95 Euro (9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro). Für Versicherte ist der Hospizaufenthalt kostenlos – die verbleibenden 5 Prozent bringt das Hospiz über Spenden auf. Nach § 39a Abs. 2 SGB V fördern die Kassen ambulante Hospizdienste (qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung zu Hause); je Leistungseinheit zahlen sie 2026 bis zu 514,15 Euro (13 Prozent der Bezugsgröße). Wer eine nicht heilbare, weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung hat und besonders aufwändig versorgt werden muss, hat nach § 37b SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) – ärztliche und pflegerische Leistungen zu Schmerztherapie und Symptomkontrolle in der vertrauten Umgebung, ärztlich verordnet und zuzahlungsfrei. Ergänzt wird dies durch die Hospiz- und Palliativberatung der Kasse (§ 39b SGB V) und die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Stationäre/teilstationäre Hospizleistung | Zuschuss-Anspruch nach § 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Voraussetzung stationäres Hospiz | Keine Krankenhausbehandlung nötig + ambulante Versorgung zu Hause/Familie nicht möglich [§ 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V] |
| Kostenträgeranteil Kasse | 95 % der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen nach SGB XI [§ 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Kalendertäglicher Mindestzuschuss (Floor) | Mind. 9 % der monatlichen Bezugsgröße = 355,95 € (2026) [§ 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Obergrenze Zuschuss | Nicht über die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten [§ 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Eigenanteil der Versicherten | 0 € – Hospizaufenthalt ist für Versicherte kostenlos; die 5 % trägt das Hospiz über Spenden [GKV-Spitzenverband] |
| Bezugsgröße 2026 (§ 18 SGB IV) | 3.955 € monatlich / 47.460 € jährlich (SVRechengrößenVO 2026) |
| Kinderhospize | Gesonderte Rahmenvereinbarung; besondere Belange sind zu berücksichtigen [§ 39a Abs. 1 Satz 5 SGB V] |
| Ambulanter Hospizdienst | Förderpflicht der Kasse für qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung [§ 39a Abs. 2 Satz 1 SGB V] |
| Förderhöhe ambulant je Leistungseinheit | 13 % der monatlichen Bezugsgröße = 514,15 € (2026) [§ 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V] |
| Orte ambulanter Sterbebegleitung | Haushalt, Familie, stationäre Pflegeeinrichtung, Eingliederungshilfe, Kinder-/Jugendhilfe, Krankenhaus [§ 39a Abs. 2 SGB V] |
| SAPV-Anspruch | Nicht heilbare, fortschreitende, weit fortgeschrittene Erkrankung + begrenzte Lebenserwartung + besonders aufwändiger Versorgungsbedarf [§ 37b Abs. 1 Satz 1 SGB V] |
| SAPV-Verordnung | Durch Vertragsarzt oder Krankenhausarzt [§ 37b Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| SAPV-Inhalt | Ärztliche und pflegerische Leistungen inkl. Koordination, v. a. Schmerztherapie und Symptomkontrolle [§ 37b Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| SAPV im stationären Hospiz | Anspruch auf Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung [§ 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V] |
| SAPV in Pflegeeinrichtungen | Entsprechender Anspruch für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen [§ 37b Abs. 2 SGB V] |
| SAPV-Zuzahlung | Zuzahlungsfrei (Kassenleistung) |
| Richtlinie SAPV | G-BA – Spezialisierte-Ambulante-Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL), § 37b Abs. 3 SGB V |
| Beratung durch die Kasse | Individuelle Hospiz- und Palliativberatung nach § 39b SGB V |
| Versorgungsplanung letzte Lebensphase | § 132g SGB V (Angebot durch Pflegeeinrichtungen/Eingliederungshilfe, seit HPG 2015) |
| Aktuelle Fassung § 39a | In Kraft seit 01.01.2026 (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371) |
| Ursprung der Ansprüche | § 39a Hospizzuschuss seit 1997; SAPV § 37b durch GKV-WSG (01.04.2007); Ausbau durch Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) 08.12.2015 |
Geltungsbereich
Die §§ 39a und 37b SGB V gelten für alle gesetzlich Krankenversicherten in der letzten Lebensphase. Sie bilden zusammen mit der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) und der Hospiz- und Palliativberatung (§ 39b SGB V) ein abgestuftes System: Ziel ist es, schwerstkranke und sterbende Menschen möglichst in ihrer vertrauten Umgebung zu versorgen und einen Krankenhausaufenthalt am Lebensende zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat dieses System mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) vom 1. Dezember 2015 deutlich gestärkt (u. a. Umwandlung von „Kann" in „Soll"/„Hat", Einführung von § 39b und § 132g SGB V). Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Fassung des § 39a SGB V beruht auf dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025).
Stationäre und teilstationäre Hospizversorgung (§ 39a Abs. 1 SGB V)
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird – vorausgesetzt, eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie kann nicht erbracht werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Stationäre Hospize sind eigenständige Einrichtungen mit einem eigenen Versorgungsauftrag; die Aufnahme erfolgt in der Regel auf ärztliche Bescheinigung (Notwendigkeit der Hospizversorgung) und Antrag bei der Krankenkasse.
Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten – berechnet auf Grundlage des mit dem jeweiligen Hospiz vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzes und unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch (§ 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschreiten und die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten (§ 39a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich (2026) ergibt sich ein kalendertäglicher Mindestzuschuss von 355,95 Euro.
Für die Versicherten selbst ist der Hospizaufenthalt kostenlos: Der auf 5 Prozent verbleibende Anteil an den zuschussfähigen Kosten wird nicht dem Patienten in Rechnung gestellt, sondern ist vom Hospiz über Spenden aufzubringen (GKV-Spitzenverband). Für die Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen bestehen nach § 39a Abs. 1 Satz 5 SGB V jeweils gesonderte Rahmenvereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen, die den besonderen Belangen Rechnung tragen. In den Vereinbarungen ist zudem geregelt, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können (§ 39a Abs. 1 Satz 9 SGB V).
Ambulante Hospizdienste (§ 39a Abs. 2 SGB V)
Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung für Versicherte erbringen, die weder Krankenhausbehandlung noch eine stationäre Hospizversorgung benötigen (§ 39a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Begleitung findet im Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe statt; entsprechend auch für Versicherte im Krankenhaus im Auftrag des Krankenhausträgers (Satz 2).
Voraussetzung der Förderung ist u. a., dass der Dienst mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet und unter fachlicher Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Pflegefachperson steht (§ 39a Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der Dienst leistet palliativ-pflegerische Beratung und organisiert Gewinnung, Schulung und Koordination der Ehrenamtlichen. Die Förderung erfolgt als angemessener Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten und bemisst sich nach Leistungseinheiten (Verhältnis der Zahl qualifizierter Ehrenamtlicher zur Zahl der Sterbebegleitungen). Die Kassen zahlen je Leistungseinheit 13 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V) – 2026 also bis zu 514,15 Euro –, höchstens jedoch die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten. Für die begleiteten Personen und ihre Angehörigen ist die ambulante Hospizbegleitung kostenfrei.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – SAPV (§ 37b SGB V)
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei zugleich begrenzter Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen (Satz 2). Sie umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle, und zielt darauf, die Betreuung in der vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen (Satz 3). Erbracht wird SAPV durch spezialisierte Palliative-Care-Teams (PCT) auf Grundlage von Verträgen nach § 132d SGB V.
Auch Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV (§ 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V), soweit nicht andere Leistungsträger verpflichtet sind. Für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 SGB XI) gilt der Anspruch entsprechend (§ 37b Abs. 2 SGB V). Das Nähere – insbesondere Anforderungen an Erkrankung und Versorgungsbedarf, Inhalt und Umfang der SAPV und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer (integrativer Ansatz) – regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Spezialisierten-Ambulanten-Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL) nach § 37b Abs. 3 SGB V. SAPV ist eine Kassenleistung ohne Zuzahlung.
Beratung und Versorgungsplanung (§§ 39b, 132g SGB V)
Ergänzend haben Versicherte nach § 39b SGB V Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch ihre Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung; die Kasse muss auf Wunsch innerhalb einer bestimmten Frist ein Beratungsangebot unterbreiten und über regionale Angebote informieren.
Nach § 132g SGB V können zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (finanziert durch die Krankenkassen). Dabei werden die Betroffenen über medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten, mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete palliativmedizinische, -pflegerische und psychosoziale Maßnahmen aufgezeigt – auf Wunsch unter Einbeziehung des behandelnden Hausarztes sowie von Angehörigen und Vertrauenspersonen. Dieses Angebot ergänzt die individuelle Vorsorge durch Patientenverfügung (§ 1827 BGB) und Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB).
Häufige Fehler
- „Ein Hospizplatz kostet mich einen monatlichen Eigenanteil wie im Pflegeheim." Falsch – für Versicherte ist die stationäre Hospizversorgung kostenlos. Die Kasse trägt 95 % der zuschussfähigen Kosten (unter Anrechnung der Pflegeversicherung), die restlichen 5 % bringt das Hospiz über Spenden auf (§ 39a Abs. 1 SGB V; GKV-Spitzenverband).
- „SAPV und Hospiz sind dasselbe." Differenziert – SAPV (§ 37b SGB V) ist eine ärztlich verordnete ambulante Leistung zu Hause (oder ergänzend im Hospiz/Pflegeheim); das stationäre Hospiz (§ 39a Abs. 1 SGB V) ist eine eigene Einrichtung. Beide können sich ergänzen (integrativer Ansatz).
- „Für die ehrenamtliche Sterbebegleitung muss ich zahlen." Falsch – die ambulante Hospizbegleitung durch qualifizierte Ehrenamtliche ist für Betroffene und Angehörige kostenfrei; die Kasse fördert den Dienst je Leistungseinheit (§ 39a Abs. 2 SGB V).
- „SAPV kann jeder ambulante Pflegedienst einfach erbringen." Falsch – SAPV wird durch spezialisierte Palliative-Care-Teams auf Grundlage von Verträgen nach § 132d SGB V erbracht und muss ärztlich verordnet werden (§ 37b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
- „Ins Hospiz kommt man nur mit einer bestimmten Diagnose in den allerletzten Tagen." Differenziert – Voraussetzung ist keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und die Unmöglichkeit ambulanter Versorgung zu Hause; maßgeblich ist die palliativ-medizinische Versorgungsnotwendigkeit, nicht eine starre Reststundenzahl (§ 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V).
- „Kinderhospize laufen unter denselben Bedingungen wie Erwachsenenhospize." Falsch – für Kinderhospize gelten nach § 39a Abs. 1 Satz 5 SGB V gesonderte Rahmenvereinbarungen, die den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen.
- „Beratung zu Hospiz und Palliativ muss ich mir selbst zusammensuchen." Differenziert – die Krankenkasse ist nach § 39b SGB V zur individuellen Beratung verpflichtet, und Pflegeeinrichtungen können eine Versorgungsplanung nach § 132g SGB V anbieten.
Quellen
- § 39a SGB V – Stationäre und ambulante Hospizleistungen (Fassung ab 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39a.html
- § 39a SGB V – Volltext, Fassungshistorie und Rechtsprechung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html
- § 37b SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37b.html
- § 37b SGB V – Volltext und Rechtsprechung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/37b.html
- § 39b SGB V – Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39b.html
- § 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132g.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- GKV-Spitzenverband – Stationäre Hospizversorgung (95 %-Zuschuss, 5 % über Spenden, kein Eigenanteil): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/stat_hospizleistung/stat_hospiz/stat_hospizversorgung.jsp
- GKV-Spitzenverband – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/sapv_start/spez_amb_palliativ/sapv.jsp
- G-BA – Spezialisierte-Ambulante-Palliativversorgungs-Richtlinie (SAPV-RL): https://www.g-ba.de/richtlinien/64/
- G-BA – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Themenseite): https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/palliativversorgung/
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 €/Monat): https://www.bundesrat.de/drs.html?id=567-25
Änderungsverlauf
- 2026-08-07: Erstveröffentlichung. Normtext §§ 39a, 37b SGB V verbatim gegen dejure.org/gesetze-im-internet.de geprüft (§ 39a in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 371). Kalendertäglicher Mindestzuschuss (355,95 €) und ambulante Leistungseinheit (514,15 €) aus 9 %/13 % der Bezugsgröße 2026 (3.955 €/Monat, SVRechengrößenVO 2026) berechnet; 95-%-Regel und Kostenfreiheit für Versicherte gegen GKV-Spitzenverband gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-07
- Gültig ab: 2007-04-01 (SAPV § 37b SGB V, GKV-WSG); § 39a Hospizzuschuss seit 1997, Fassung ab 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IV, G-BA, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0