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Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V) – Anspruch, 50-Prozent-Kostenübernahme, Altersgrenzen und drei Versuche 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V) – Anspruch, 50-Prozent-Kostenübernahme, Altersgrenzen und drei Versuche 2026

Kurzantwort

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen nach § 27a Abs. 1 SGB V auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). Der Anspruch besteht aber nur unter fünf gesetzlichen Voraussetzungen (§ 27a Abs. 1 Nr. 1–5): Die Maßnahmen müssen ärztlich erforderlich sein, es muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen – diese besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist –, die beteiligten Personen müssen miteinander verheiratet sein, es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (homologes System, keine Samen- oder Eizellspende zulasten der Kasse), und die Ehegatten müssen sich vorab von einem nicht behandelnden Arzt über die Behandlung beraten lassen und an eine nach § 121a SGB V genehmigte Einrichtung überwiesen worden sein. Nach § 27a Abs. 3 SGB V besteht der Sachleistungsanspruch nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; er besteht nicht mehr für Frauen ab dem vollendeten 40. und für Männer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Vor Behandlungsbeginn ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen; die Kasse übernimmt 50 vom Hundert (50 %) der mit dem Plan genehmigten Kosten der bei ihrem Versicherten durchgeführten Maßnahmen – die andere Hälfte tragen die Paare selbst. Die medizinischen Einzelheiten – Methoden (Insemination, IVF, ICSI), Indikationen und die Zählweise der Versuche – regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien über künstliche Befruchtung (§ 27a Abs. 5 i. V. m. § 92 SGB V). Nach der Geburt eines Kindes wird der Zähler der erfolglosen Versuche zurückgesetzt, sodass ein erneuter Anspruch entsteht. Zusätzlich zur Kassenleistung gibt es eine Bund-Länder-Förderung ("assistierte Reproduktion"), die den verbleibenden Eigenanteil weiter reduzieren kann, sofern das jeweilige Bundesland teilnimmt. Der § 27a SGB V gilt in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), in Kraft seit 11. Mai 2019.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
FassungTerminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646), in Kraft seit 11.05.2019
Grundanspruch (Abs. 1)Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind Teil der Krankenbehandlung
Voraussetzung 1 (Abs. 1 Nr. 1)Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich
Voraussetzung 2 (Abs. 1 Nr. 2)Hinreichende Erfolgsaussicht; entfällt, wenn Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt wurde
Voraussetzung 3 (Abs. 1 Nr. 3)Die Personen sind miteinander verheiratet
Voraussetzung 4 (Abs. 1 Nr. 4)Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten (homolog)
Voraussetzung 5 (Abs. 1 Nr. 5)Vorherige Beratung durch nicht behandelnden Arzt + Überweisung an Einrichtung mit Genehmigung nach § 121a SGB V
Inseminationen (Abs. 2)Abs. 1 gilt auch für Inseminationen nach Stimulation mit erhöhtem Mehrlingsrisiko; bei anderen Inseminationen sind Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden
Untere Altersgrenze (Abs. 3 Satz 1)Anspruch erst ab vollendetem 25. Lebensjahr
Obere Altersgrenze Frauen (Abs. 3 Satz 1)kein Anspruch ab vollendetem 40. Lebensjahr
Obere Altersgrenze Männer (Abs. 3 Satz 1)kein Anspruch ab vollendetem 50. Lebensjahr
Behandlungsplan (Abs. 3 Satz 2)vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen
Kostenübernahme (Abs. 3 Satz 3)Kasse übernimmt 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten
Kryokonservierung (Abs. 4)Anspruch bei keimzellschädigender Therapie (z. B. vor Chemotherapie); obere Altersgrenzen gelten entsprechend
G-BA-Konkretisierung (Abs. 5)Richtlinien über künstliche Befruchtung (§ 92 SGB V) – Methoden, Voraussetzungen, Zählweise
Zählweise IVF / ICSIjeweils bis zu drei Versuche (G-BA-Richtlinie)
Zählweise Inseminationohne hormonelle Stimulation bis zu acht, nach Stimulation bis zu drei Versuche (G-BA-Richtlinie)
Neuer Anspruch nach GeburtNach Geburt eines Kindes wird der Versuchszähler auf null gesetzt – erneuter Anspruch
Nur homologSamen-/Eizellspende (heterolog) ist nicht zulasten der GKV erbringbar (Abs. 1 Nr. 4)
Ergänzende FörderungBund-Länder-Förderung assistierte Reproduktion (BMFSFJ-Richtlinie, verwaltet vom BAFzA), landesabhängig

Was zahlt die Krankenkasse – und unter welchen Voraussetzungen?

Nach § 27a Abs. 1 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Der Anspruch ist jedoch an fünf kumulative Voraussetzungen gebunden, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

Erstens müssen die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein (Nr. 1). Zweitens muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch sie eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine hinreichende Aussicht nicht mehr besteht, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist (Nr. 2). Drittens müssen die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sein (Nr. 3). Viertens dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (Nr. 4) – die Behandlung ist damit auf das homologe System beschränkt; eine Samen- oder Eizellspende Dritter (heterologes System) wird von der GKV nicht getragen. Fünftens müssen sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über die Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen, und dieser Arzt muss sie an eine der Einrichtungen überwiesen haben, denen eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt worden ist (Nr. 5).

Altersgrenzen, Behandlungsplan und 50-Prozent-Regel

§ 27a Abs. 3 SGB V grenzt den Sachleistungsanspruch zusätzlich nach Alter ein und regelt die Kostenteilung. Der Anspruch besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nach oben endet er für weibliche Versicherte mit Vollendung des 40. und für männliche Versicherte mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Abs. 3 Satz 1). Maßgeblich ist das jeweilige Lebensalter der versicherten Person; ist ein Ehegatte außerhalb der Grenzen, entfällt insoweit der Anspruch.

Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Abs. 3 Satz 2). Erst nach Genehmigung übernimmt die Kasse 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden (Abs. 3 Satz 3). Bei zwei gesetzlich Versicherten trägt also jede Kasse die Hälfte der bei ihrem eigenen Versicherten anfallenden Kosten. Die verbleibenden 50 Prozent Eigenanteil tragen die Paare grundsätzlich selbst; hierfür kommt ergänzend die Bund-Länder-Förderung in Betracht (siehe unten).

Methoden: Insemination, IVF und ICSI

Welche Verfahren übernommen werden, konkretisiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien über künstliche Befruchtung (§ 27a Abs. 5 i. V. m. § 92 SGB V). Zu den Methoden zählen:

Der G-BA verpflichtet die reproduktionsmedizinischen Praxen zudem, über das im Vergleich zur natürlichen Empfängnis erhöhte Fehlbildungsrisiko bei IVF und ICSI aufzuklären.

Zählweise der Versuche und neuer Anspruch nach der Geburt

Die gesetzliche Grenze der "drei erfolglosen Versuche" (§ 27a Abs. 1 Nr. 2) wird in der G-BA-Richtlinie methodenspezifisch konkretisiert: IVF und ICSI jeweils bis zu drei Versuche, die Insemination im Spontanzyklus (ohne hormonelle Stimulation) bis zu acht Versuche und die Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu drei Versuche. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung; ein abgebrochener Zyklus zählt nach den Regeln der Richtlinie nicht in jedem Fall als vollständiger Versuch.

Wichtig für Paare: Kommt es zur Geburt eines Kindes, wird der Zähler der erfolglosen Versuche auf null zurückgesetzt – es entsteht ein erneuter Anspruch auf die volle Zahl der Versuche. Der G-BA hat diese Zählweise (u. a. "Zähler auf 0" nach der Geburt) in seinen Regelungen klargestellt.

Kryokonservierung bei keimzellschädigender Therapie (§ 27a Abs. 4)

Seit Einführung des § 27a Abs. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe samt der dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn das Einfrieren wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie (etwa Chemo- oder Strahlentherapie) medizinisch notwendig erscheint, um später Maßnahmen nach Absatz 1 vornehmen zu können. Die oberen Altersgrenzen des Absatzes 3 (Frauen 40, Männer 50) gelten hier entsprechend (Abs. 4 Satz 2). Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung erst mit Inkrafttreten der leistungskonkretisierenden G-BA-Richtlinie besteht (u. a. BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 21/23 R). Einzelheiten behandelt eine eigene Themenseite zur Kryokonservierung.

Ergänzende Bund-Länder-Förderung ("assistierte Reproduktion")

Neben der 50-Prozent-Kassenleistung besteht eine Förderung von Bund und Ländern für Maßnahmen der assistierten Reproduktion, gestützt auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und verwaltet durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Sie kann den nach der Kassenabrechnung verbleibenden Eigenanteil weiter senken – der Bund gewährt einen Zuschuss (regelmäßig bis zu 25 Prozent des verbleibenden Eigenanteils, in einzelnen Ländern für höhere Zyklen mehr), allerdings nur, wenn sich das jeweilige Bundesland mit einem eigenen Förderprogramm beteiligt. Ob und in welchem Umfang gefördert wird, ist daher landesabhängig und wird jährlich von den Haushalten der Länder bestimmt; einzelne Länder setzen die Förderung zeitweise aus. Aktuelle Voraussetzungen (u. a. auch für unverheiratete Paare in teilnehmenden Ländern) veröffentlicht das Informationsportal Kinderwunsch des BMFSFJ.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

<!-- AGENT_TODO:Geltungsbereich – Auf welche Personen, Gebäude oder Sachverhalte sich diese Regel bezieht. --> Die Regelung gilt für gesetzlich Krankenversicherte, die als miteinander verheiratetes Paar medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im homologen System in Anspruch nehmen und die Altersgrenzen des § 27a Abs. 3 SGB V (Frau 25–39, Mann 25–49, jeweils vollendete Lebensjahre) einhalten. Erfasst sind die vom G-BA in den Richtlinien über künstliche Befruchtung anerkannten Methoden (Insemination, IVF, ICSI) sowie – bei keimzellschädigender Therapie – die Kryokonservierung nach § 27a Abs. 4. Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte gelten eigene, hiervon abweichende Regelwerke.

Ausnahmen

<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. --> Kein Sachleistungsanspruch besteht insbesondere bei heterologer Behandlung (Samen-/Eizellspende), bei unverheirateten Paaren, außerhalb der Altersgrenzen sowie nach Ausschöpfung der methodenspezifischen Versuchszahl (bis zur erneuten Auslösung durch eine Geburt). Für Inseminationen ohne erhöhtes Mehrlingsrisiko sind nach § 27a Abs. 2 Satz 2 die Regelungen zu Erfolgsaussicht (Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz) und zur Überweisung/Beratung (Abs. 1 Nr. 5) nicht anzuwenden. Bei der Kryokonservierung nach Abs. 4 gelten die oberen Altersgrenzen entsprechend; der Anspruch setzt die geltende G-BA-Richtlinie voraus.

Beispiel

<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. --> Ein verheiratetes Paar – sie 34, er 37, beide gesetzlich versichert – möchte wegen unerfüllten Kinderwunsches eine IVF durchführen lassen. Beide lassen sich zunächst von einem unabhängigen Arzt beraten und werden an ein nach § 121a SGB V genehmigtes Kinderwunschzentrum überwiesen. Das Zentrum erstellt einen Behandlungsplan, den beide Krankenkassen vorab genehmigen. Für die durchgeführte IVF übernimmt jede Kasse 50 Prozent der bei ihrem Versicherten angefallenen genehmigten Kosten; die restlichen 50 Prozent tragen die Eheleute selbst. Bleiben die ersten beiden Versuche erfolglos, besteht für einen dritten Versuch weiterhin Anspruch. Führt der dritte Versuch zur Geburt eines Kindes, wird der Zähler zurückgesetzt, sodass für ein weiteres Kind erneut bis zu drei Versuche beansprucht werden können. Lebt das Paar in einem Bundesland mit Länderförderung, kann ein Teil des Eigenanteils zusätzlich bezuschusst werden.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 4. August 2026. § 27a SGB V gilt in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), in Kraft seit 11. Mai 2019. Die medizinischen Einzelheiten – Methoden, Indikationen und Zählweise der Versuche – regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien über künstliche Befruchtung (§ 27a Abs. 5 i. V. m. § 92 SGB V). Die ergänzende Bund-Länder-Förderung der assistierten Reproduktion (BMFSFJ-Richtlinie, BAFzA) ist landesabhängig und wird jährlich durch die Haushalte der Länder bestimmt; maßgeblich sind die aktuellen Landesregelungen. Die Kryokonservierung nach § 27a Abs. 4 SGB V wird auf einer eigenen Themenseite vertieft.