Nexvyra

Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Prozesskostenhilfe PKH § 114 ZPO § 115 ZPO Freibeträge Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht es, einen Zivilprozess zu führen, ohne die Kosten selbst aufbringen zu müssen. Sie wird auf Antrag bewilligt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ob und wie viel man selbst zahlt, richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen nach § 115 ZPO – vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen (2026: 619 € für die Partei, zusätzlich 282 € bei Erwerbstätigkeit, plus die tatsächlichen Wohnkosten). Bleibt danach etwas übrig, zahlt die Partei Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens – höchstens 48 Raten (§ 115 Abs. 2). PKH deckt die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten (bei Beiordnung eines Anwalts, § 121). Wichtig: Verliert die Partei den Prozess, muss sie trotz PKH die außergerichtlichen Kosten des Gegners – vor allem dessen Anwalt – selbst tragen (§ 123 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 114–127a ZPO (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
Drei VoraussetzungenBedürftigkeit (persönliche/wirtschaftliche Verhältnisse) + hinreichende Erfolgsaussicht + keine Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 1)
Was PKH decktGerichtskosten und eigener beigeordneter Rechtsanwalt (§§ 121, 122)
Was PKH nicht decktbei Unterliegen die Kosten des Gegners (v. a. gegnerischer Anwalt) – § 123 ZPO
Einkommensfreibetrag Partei (2026)619 €/Monat (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; PKHB 2026)
Erwerbstätigenmehrbetrag (2026)zusätzlich 282 €/Monat bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b)
Ehegatte/Lebenspartner (2026)619 €/Monat Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a)
Wohnkostentatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung zusätzlich absetzbar (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3)
MonatsratenHälfte des einzusetzenden Einkommens; unter 10 € keine Raten; über 600 € einzusetzendes Einkommen: 300 € + voller Überschuss (§ 115 Abs. 2)
Höchstzahl Raten48 Monatsraten – unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (§ 115 Abs. 2 S. 4)
Vermögeneinzusetzen, soweit zumutbar; Schonvermögen nach § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3)
Ausschluss (Bagatelle)keine PKH, wenn die Kosten voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4)
Antragbeim Prozessgericht, mit amtlichem Vordruck über die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse und Belegen (§ 117)
Bewilligungfür jeden Rechtszug gesondert (§ 119)
Nachträgliche Überprüfungbis 4 Jahre nach Verfahrensende; Verbesserungen des Einkommens (ab 100 €) und Umzüge unaufgefordert mitteilen (§ 120a)
Rechtsstand FreibeträgePKHB 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360), gültig ab 1. Januar 2026

Wer PKH bekommt: die drei Voraussetzungen (§ 114 ZPO)

Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 Abs. 1 ZPO, wer drei Voraussetzungen zugleich erfüllt:

PKH steht grundsätzlich natürlichen Personen zu. Für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen gelten die engeren Voraussetzungen des § 116 ZPO (u. a. dass die Kosten weder von ihr noch von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe).

Von der PKH zu unterscheiden ist die Beratungshilfe: Sie deckt die außergerichtliche Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz ab, während PKH das gerichtliche Verfahren betrifft.

Wie viel man selbst zahlt: Einkommen und Freibeträge (§ 115 Abs. 1 ZPO)

Ob PKH ganz ohne Eigenbeteiligung oder nur gegen Raten bewilligt wird, hängt vom einzusetzenden Einkommen ab. Nach § 115 Abs. 1 ZPO gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Davon werden Freibeträge und bestimmte Belastungen abgezogen. Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung gelten; das Bundesministerium der Justiz gibt sie jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) im Bundesgesetzblatt bekannt.

Für 2026 (bundesweite Beträge nach PKHB 2026) gelten monatlich:

Freibetrag (§ 115 Abs. 1 ZPO)Betrag/Monat 2026
Partei (Rechtsuchende/r)619 €
zusätzlich bei Erwerbstätigkeit282 €
Ehegatte oder Lebenspartner (Unterhalt)619 €
unterhaltsberechtigte/r Erwachsene/r496 €
Jugendliche/r (Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr)518 €
Kind (Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr)429 €
Kind (bis Vollendung 6. Lebensjahr)393 €

Zusätzlich absetzbar sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen, sowie besondere Belastungen (Nr. 5). Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen mindern sich um deren eigenes Einkommen (§ 115 Abs. 1 S. 8). Bleibt nach allen Abzügen ein Betrag übrig, ist das das einzusetzende Einkommen.

Raten und Vermögen (§ 115 Abs. 2 bis 4 ZPO)

Aus dem einzusetzenden Einkommen ergeben sich die Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO):

Neben dem Einkommen ist auch Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; für das Schonvermögen gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3 ZPO). Kleinere Rücklagen und angemessener Hausrat bleiben also unangetastet.

Schließlich gibt es eine Bagatellgrenze: PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Wer die Kosten also aus vier Raten selbst stemmen kann, wird auf die Selbstzahlung verwiesen.

Antrag und Verfahren (§§ 117–119 ZPO)

Der Antrag ist beim Prozessgericht zu stellen – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 1 ZPO). Beizufügen ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen) samt Belegen. Dafür ist der amtlich eingeführte Vordruck zu verwenden (§ 117 Abs. 2–4 ZPO).

Im Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO) kann das Gericht den Gegner anhören und die Angaben der Partei prüfen; es kann die Glaubhaftmachung verlangen und eigene Erhebungen anstellen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 ZPO): Für Berufung oder Revision ist also ein neuer Antrag erforderlich. Über die zu leistenden Zahlungen (Raten oder Beträge aus dem Vermögen) entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 120 ZPO).

Was PKH deckt – und was nicht (§§ 121, 122, 123 ZPO)

Wird PKH bewilligt, hat das für die Partei folgende Wirkungen (§ 122 ZPO):

Entscheidend – und häufig missverstanden – ist § 123 ZPO: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Wer den Prozess verliert, trägt nach § 91 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite – vor allem deren Anwaltskosten – und zwar trotz PKH aus eigener Tasche. PKH schützt also vor den eigenen Kosten, nicht vor dem Kostenrisiko des Unterliegens.

Nachträgliche Änderung und Aufhebung (§§ 120a, 124 ZPO)

Die PKH-Bewilligung ist nicht endgültig. Nach § 120a ZPO überprüft das Gericht die Zahlungen, wenn sich die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben – etwa bei gestiegenem Einkommen. Die Partei muss dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage (Einkommensverbesserung von mindestens 100 € brutto im Monat) sowie einen Wohnungswechsel von sich aus unaufgefordert mitteilen (§ 120a Abs. 2). Diese Überprüfung ist bis zu vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens möglich (§ 120a Abs. 1 S. 4).

Bei falschen Angaben, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtigen Erklärungen oder Zahlungsverzug kann das Gericht die Bewilligung nach § 124 ZPO aufheben – mit der Folge, dass die Kosten rückwirkend anfallen.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-19
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0