Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 114–127a ZPO (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss) |
| Drei Voraussetzungen | Bedürftigkeit (persönliche/wirtschaftliche Verhältnisse) + hinreichende Erfolgsaussicht + keine Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 1) |
| Was PKH deckt | Gerichtskosten und eigener beigeordneter Rechtsanwalt (§§ 121, 122) |
| Was PKH nicht deckt | bei Unterliegen die Kosten des Gegners (v. a. gegnerischer Anwalt) – § 123 ZPO |
| Einkommensfreibetrag Partei (2026) | 619 €/Monat (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; PKHB 2026) |
| Erwerbstätigenmehrbetrag (2026) | zusätzlich 282 €/Monat bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) |
| Ehegatte/Lebenspartner (2026) | 619 €/Monat Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) |
| Wohnkosten | tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung zusätzlich absetzbar (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3) |
| Monatsraten | Hälfte des einzusetzenden Einkommens; unter 10 € keine Raten; über 600 € einzusetzendes Einkommen: 300 € + voller Überschuss (§ 115 Abs. 2) |
| Höchstzahl Raten | 48 Monatsraten – unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (§ 115 Abs. 2 S. 4) |
| Vermögen | einzusetzen, soweit zumutbar; Schonvermögen nach § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3) |
| Ausschluss (Bagatelle) | keine PKH, wenn die Kosten voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4) |
| Antrag | beim Prozessgericht, mit amtlichem Vordruck über die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse und Belegen (§ 117) |
| Bewilligung | für jeden Rechtszug gesondert (§ 119) |
| Nachträgliche Überprüfung | bis 4 Jahre nach Verfahrensende; Verbesserungen des Einkommens (ab 100 €) und Umzüge unaufgefordert mitteilen (§ 120a) |
| Rechtsstand Freibeträge | PKHB 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360), gültig ab 1. Januar 2026 |
Wer PKH bekommt: die drei Voraussetzungen (§ 114 ZPO)
Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 Abs. 1 ZPO, wer drei Voraussetzungen zugleich erfüllt:
- Bedürftigkeit: Die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Wie das gemessen wird, regelt § 115 ZPO (siehe unten).
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg: Die beabsichtigte Klage oder Verteidigung muss bei summarischer Prüfung eine realistische Erfolgschance haben. Das Gericht prüft die Rechtslage überschlägig – die Erfolgsaussicht muss nicht sicher, aber mehr als nur theoretisch sein.
- Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Mutwillig handelt, wer trotz hinreichender Erfolgsaussicht so vorgeht, wie eine Partei ohne PKH, die die Kosten selbst tragen müsste, bei verständiger Würdigung nicht vorgehen würde (§ 114 Abs. 2 ZPO).
PKH steht grundsätzlich natürlichen Personen zu. Für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen gelten die engeren Voraussetzungen des § 116 ZPO (u. a. dass die Kosten weder von ihr noch von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe).
Von der PKH zu unterscheiden ist die Beratungshilfe: Sie deckt die außergerichtliche Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz ab, während PKH das gerichtliche Verfahren betrifft.
Wie viel man selbst zahlt: Einkommen und Freibeträge (§ 115 Abs. 1 ZPO)
Ob PKH ganz ohne Eigenbeteiligung oder nur gegen Raten bewilligt wird, hängt vom einzusetzenden Einkommen ab. Nach § 115 Abs. 1 ZPO gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Davon werden Freibeträge und bestimmte Belastungen abgezogen. Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung gelten; das Bundesministerium der Justiz gibt sie jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) im Bundesgesetzblatt bekannt.
Für 2026 (bundesweite Beträge nach PKHB 2026) gelten monatlich:
| Freibetrag (§ 115 Abs. 1 ZPO) | Betrag/Monat 2026 |
|---|---|
| Partei (Rechtsuchende/r) | 619 € |
| zusätzlich bei Erwerbstätigkeit | 282 € |
| Ehegatte oder Lebenspartner (Unterhalt) | 619 € |
| unterhaltsberechtigte/r Erwachsene/r | 496 € |
| Jugendliche/r (Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr) | 518 € |
| Kind (Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr) | 429 € |
| Kind (bis Vollendung 6. Lebensjahr) | 393 € |
Zusätzlich absetzbar sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen, sowie besondere Belastungen (Nr. 5). Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen mindern sich um deren eigenes Einkommen (§ 115 Abs. 1 S. 8). Bleibt nach allen Abzügen ein Betrag übrig, ist das das einzusetzende Einkommen.
Raten und Vermögen (§ 115 Abs. 2 bis 4 ZPO)
Aus dem einzusetzenden Einkommen ergeben sich die Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO):
- Die Rate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens (auf volle Euro abgerundet).
- Beträgt die Rate weniger als 10 €, wird keine Rate festgesetzt – PKH ohne Eigenbeteiligung.
- Bei einem einzusetzenden Einkommen über 600 € beträgt die Rate 300 € zuzüglich des vollen 600 € übersteigenden Betrags.
- Es sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen – unabhängig von der Zahl der Rechtszüge. Die Rückzahlung ist damit gedeckelt.
Neben dem Einkommen ist auch Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; für das Schonvermögen gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3 ZPO). Kleinere Rücklagen und angemessener Hausrat bleiben also unangetastet.
Schließlich gibt es eine Bagatellgrenze: PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Wer die Kosten also aus vier Raten selbst stemmen kann, wird auf die Selbstzahlung verwiesen.
Antrag und Verfahren (§§ 117–119 ZPO)
Der Antrag ist beim Prozessgericht zu stellen – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 1 ZPO). Beizufügen ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen) samt Belegen. Dafür ist der amtlich eingeführte Vordruck zu verwenden (§ 117 Abs. 2–4 ZPO).
Im Bewilligungsverfahren (§ 118 ZPO) kann das Gericht den Gegner anhören und die Angaben der Partei prüfen; es kann die Glaubhaftmachung verlangen und eigene Erhebungen anstellen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 ZPO): Für Berufung oder Revision ist also ein neuer Antrag erforderlich. Über die zu leistenden Zahlungen (Raten oder Beträge aus dem Vermögen) entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 120 ZPO).
Was PKH deckt – und was nicht (§§ 121, 122, 123 ZPO)
Wird PKH bewilligt, hat das für die Partei folgende Wirkungen (§ 122 ZPO):
- Die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten können nur nach den Bestimmungen des Gerichts (also nach dem Ratenplan) gegen die Partei geltend gemacht werden.
- Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann seine Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen – er rechnet mit der Staatskasse ab. Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt nach § 121 ZPO, insbesondere wenn Anwaltszwang besteht oder die Vertretung erforderlich erscheint.
- Die Partei ist von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.
Entscheidend – und häufig missverstanden – ist § 123 ZPO: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Wer den Prozess verliert, trägt nach § 91 ZPO die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite – vor allem deren Anwaltskosten – und zwar trotz PKH aus eigener Tasche. PKH schützt also vor den eigenen Kosten, nicht vor dem Kostenrisiko des Unterliegens.
Nachträgliche Änderung und Aufhebung (§§ 120a, 124 ZPO)
Die PKH-Bewilligung ist nicht endgültig. Nach § 120a ZPO überprüft das Gericht die Zahlungen, wenn sich die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben – etwa bei gestiegenem Einkommen. Die Partei muss dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage (Einkommensverbesserung von mindestens 100 € brutto im Monat) sowie einen Wohnungswechsel von sich aus unaufgefordert mitteilen (§ 120a Abs. 2). Diese Überprüfung ist bis zu vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens möglich (§ 120a Abs. 1 S. 4).
Bei falschen Angaben, absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtigen Erklärungen oder Zahlungsverzug kann das Gericht die Bewilligung nach § 124 ZPO aufheben – mit der Folge, dass die Kosten rückwirkend anfallen.
Häufige Fehler
- „Mit PKH ist der Prozess für mich kostenlos." Nicht unbedingt. Reicht das einzusetzende Einkommen aus, wird PKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt (bis zu 48 Raten, § 115 Abs. 2 ZPO). Erst wenn keine Rate von mindestens 10 € herauskommt, ist die PKH ohne Eigenbeteiligung.
- „PKH übernimmt auch die Kosten des Gegners, wenn ich verliere." Falsch. § 123 ZPO stellt klar: Die außergerichtlichen Kosten des Gegners – vor allem dessen Anwalt – muss die unterlegene Partei trotz PKH selbst tragen.
- „Ein bisschen Vermögen schadet nicht." Vermögen ist einzusetzen, soweit zumutbar (§ 115 Abs. 3 ZPO). Nur das Schonvermögen nach § 90 SGB XII bleibt frei; darüber hinausgehendes Vermögen muss vorrangig verwendet werden.
- „Einmal bewilligt, immer bewilligt." Nein. Bis zu vier Jahre nach Verfahrensende kann das Gericht die Zahlungen überprüfen; verbessert sich das Einkommen wesentlich, drohen nachträgliche Raten (§ 120a ZPO). Verbesserungen sind selbst zu melden.
- „PKH gilt automatisch für die Berufung." Falsch. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 ZPO) – für die nächste Instanz ist ein neuer Antrag nötig.
Quellen
- § 114 ZPO – Voraussetzungen (Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht, keine Mutwilligkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html
- § 115 ZPO – Einsatz von Einkommen und Vermögen (Freibeträge, Raten, Vermögen, Bagatellgrenze): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html
- § 116 ZPO – Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__116.html
- § 117 ZPO – Antrag; amtlicher Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__117.html
- § 118 ZPO – Bewilligungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__118.html
- § 119 ZPO – Bewilligung für jeden Rechtszug gesondert: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__119.html
- § 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120.html
- § 120a ZPO – Änderung der Bewilligung (Überprüfung bis 4 Jahre; Mitteilungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120a.html
- § 121 ZPO – Beiordnung eines Rechtsanwalts: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__121.html
- § 122 ZPO – Wirkung der Prozesskostenhilfe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__122.html
- § 123 ZPO – Kostenerstattung (keine Wirkung auf die Erstattung der Gegnerkosten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__123.html
- § 124 ZPO – Aufhebung der Bewilligung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__124.html
- PKHB 2026 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (amtliche Freibeträge ab 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/pkhb_2026/BJNR1680A0025.html
- § 115 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Fassung seit 01.01.2021): https://dejure.org/gesetze/ZPO/115.html
- PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360 (dejure.org, Fundstelle): https://dejure.org/BGBl/2025/BGBl._I_Nr._360