Nexvyra

Prozessverbindung und Prozesstrennung (§§ 145–147, 150 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Gericht kann **mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche** in **getrennten Prozessen** verhandeln lassen, wenn dies **aus sachlichen Gründen gerechtfertigt** ist (**Trennung**, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Umgekehrt kann es **mehrere bei ihm anhängige Prozesse** derselben oder verschiedener Parteien **zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbinden**, wenn die Ansprüche **in rechtlichem Zusammenhang** stehen oder **in einer Klage hätten geltend gemacht werden können** (**Verbindung**, § 147 ZPO). Beide Maßnahmen stehen im **Ermessen des Gerichts** („kann"). Das Gericht darf seine Anordnungen zu Trennung, Verbindung oder Aussetzung **wieder aufheben** (§ 150 Satz 1 ZPO). Die Trennung ergeht **durch begründeten Beschluss** (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 145 ZPO (Prozesstrennung), § 146 ZPO (Beschränkung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel), § 147 ZPO (Prozessverbindung), § 150 ZPO (Aufhebung der Anordnungen)
Trennung – Voraussetzungmehrere in einer Klage erhobene Ansprüche; Trennung muss aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein (§ 145 Abs. 1 Satz 1)
Trennung – FormBeschluss, der zu begründen ist (§ 145 Abs. 1 Satz 2)
Trennung bei Widerklagegleiches gilt, wenn der Gegenanspruch der Widerklage mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht (§ 145 Abs. 2)
Trennung bei Aufrechnungbei nicht konnexer Gegenforderung kann getrennt verhandelt werden; § 302 ZPO ist anzuwenden (§ 145 Abs. 3)
Verbindung – Voraussetzungmehrere bei demselben Gericht anhängige Prozesse; Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang oder in einer Klage geltend zu machen (§ 147)
Zweck der Verbindunggleichzeitige Verhandlung und Entscheidung (§ 147)
Parteiendie Prozesse können dieselben oder verschiedene Parteien betreffen (§ 147)
Aufhebungdas Gericht kann seine Anordnungen zu Trennung, Verbindung oder Aussetzung wieder aufheben (§ 150 Satz 1)
Ermessen„kann"-Vorschriften – kein Anspruch einer Partei auf Trennung oder Verbindung

Prozesstrennung (§ 145 Abs. 1 ZPO)

Verbindet ein Kläger in einer Klage mehrere Ansprüche (siehe [objektive Klagehäufung](objektive-klagehaeufung-hilfsantrag-260-zpo.html)), müssen sie nicht zwingend gemeinsam entschieden werden. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Typische Gründe sind etwa ein unterschiedlicher Entscheidungsstand der Ansprüche oder ein erheblicher zusätzlicher Aufklärungsaufwand bei nur einem von ihnen. Das Gesetz nennt keine Fallgruppen; maßgeblich ist die sachliche Rechtfertigung im Einzelfall.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der Trennung laufen die abgetrennten Ansprüche als selbständige Prozesse weiter.

Trennung bei Widerklage und Aufrechnung (§ 145 Abs. 2 und 3 ZPO)

Widerklage: Hat der Beklagte eine [Widerklage](widerklage-33-zpo.html) erhoben und steht der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang, gilt das Gleiche wie bei Abs. 1 – das Gericht kann die Trennung anordnen (§ 145 Abs. 2 ZPO).

Aufrechnung: Macht der Beklagte die [Aufrechnung](aufrechnung-387-bgb.html) mit einer Gegenforderung geltend, die mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt wird. Dabei sind die Vorschriften des § 302 ZPO anzuwenden (§ 145 Abs. 3 ZPO) – zum Vorbehaltsurteil siehe [Vorbehaltsurteil](vorbehaltsurteil-302-599-zpo.html).

Beschränkung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel (§ 146 ZPO)

Davon zu unterscheiden ist die Beschränkung der Verhandlung: Beziehen sich mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel (Klagegründe, Einreden, Repliken usw.) auf denselben Anspruch, kann das Gericht anordnen, die Verhandlung zunächst auf eines oder einige davon zu beschränken (§ 146 ZPO). Der Anspruch bleibt dabei ein Prozess; es werden nur Verhandlungsabschnitte gebildet.

Prozessverbindung (§ 147 ZPO)

Sind mehrere Prozesse bei demselben Gericht anhängig, kann das Gericht ihre Verbindung zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen (§ 147 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Ansprüche, die Gegenstand dieser Prozesse sind,

Die Prozesse dürfen dieselben oder verschiedene Parteien betreffen. Verbunden werden können daher etwa zwei Klagen derselben Parteien aus demselben Vertragsverhältnis oder Klagen verschiedener Kläger gegen denselben Beklagten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Frage, wann mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden können, siehe [Streitgenossenschaft](streitgenossenschaft-59-63-zpo.html).

Die Verbindung bewirkt, dass die Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden werden. Sie kann das Verfahren straffen und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden – ob das im Einzelfall zweckmäßig ist, liegt im Ermessen des Gerichts.

Aufhebung der Anordnung (§ 150 ZPO)

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben (§ 150 Satz 1 ZPO). § 149 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt (§ 150 Satz 2 ZPO). Zur Aussetzung siehe [Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens](aussetzung-unterbrechung-verfahren-148-239-zpo.html).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Beispiel (fiktiv)

A klagt gegen B in einer Klage auf Zahlung aus einem Kaufvertrag (10.000 €) und aus einem davon unabhängigen Darlehen (5.000 €). Über den Kaufpreis ist ein umfangreiches Sachverständigengutachten nötig, das Darlehen ist spruchreif. Das Gericht kann nach § 145 Abs. 1 ZPO durch begründeten Beschluss die Trennung anordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; beide Ansprüche laufen dann als getrennte Prozesse weiter. Erhebt A später in einem zweiten Verfahren eine weitere Klage gegen B aus demselben Kaufvertrag, kann das Gericht die beiden Prozesse nach § 147 ZPO verbinden, wenn die Ansprüche im rechtlichen Zusammenhang stehen. Alle Zahlen sind frei gewählt.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2026-10-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0