Prozessverbindung und Prozesstrennung (§§ 145–147, 150 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 145 ZPO (Prozesstrennung), § 146 ZPO (Beschränkung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel), § 147 ZPO (Prozessverbindung), § 150 ZPO (Aufhebung der Anordnungen) |
| Trennung – Voraussetzung | mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche; Trennung muss aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein (§ 145 Abs. 1 Satz 1) |
| Trennung – Form | Beschluss, der zu begründen ist (§ 145 Abs. 1 Satz 2) |
| Trennung bei Widerklage | gleiches gilt, wenn der Gegenanspruch der Widerklage mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht (§ 145 Abs. 2) |
| Trennung bei Aufrechnung | bei nicht konnexer Gegenforderung kann getrennt verhandelt werden; § 302 ZPO ist anzuwenden (§ 145 Abs. 3) |
| Verbindung – Voraussetzung | mehrere bei demselben Gericht anhängige Prozesse; Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang oder in einer Klage geltend zu machen (§ 147) |
| Zweck der Verbindung | gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung (§ 147) |
| Parteien | die Prozesse können dieselben oder verschiedene Parteien betreffen (§ 147) |
| Aufhebung | das Gericht kann seine Anordnungen zu Trennung, Verbindung oder Aussetzung wieder aufheben (§ 150 Satz 1) |
| Ermessen | „kann"-Vorschriften – kein Anspruch einer Partei auf Trennung oder Verbindung |
Prozesstrennung (§ 145 Abs. 1 ZPO)
Verbindet ein Kläger in einer Klage mehrere Ansprüche (siehe [objektive Klagehäufung](objektive-klagehaeufung-hilfsantrag-260-zpo.html)), müssen sie nicht zwingend gemeinsam entschieden werden. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Typische Gründe sind etwa ein unterschiedlicher Entscheidungsstand der Ansprüche oder ein erheblicher zusätzlicher Aufklärungsaufwand bei nur einem von ihnen. Das Gesetz nennt keine Fallgruppen; maßgeblich ist die sachliche Rechtfertigung im Einzelfall.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der Trennung laufen die abgetrennten Ansprüche als selbständige Prozesse weiter.
Trennung bei Widerklage und Aufrechnung (§ 145 Abs. 2 und 3 ZPO)
Widerklage: Hat der Beklagte eine [Widerklage](widerklage-33-zpo.html) erhoben und steht der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang, gilt das Gleiche wie bei Abs. 1 – das Gericht kann die Trennung anordnen (§ 145 Abs. 2 ZPO).
Aufrechnung: Macht der Beklagte die [Aufrechnung](aufrechnung-387-bgb.html) mit einer Gegenforderung geltend, die mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt wird. Dabei sind die Vorschriften des § 302 ZPO anzuwenden (§ 145 Abs. 3 ZPO) – zum Vorbehaltsurteil siehe [Vorbehaltsurteil](vorbehaltsurteil-302-599-zpo.html).
Beschränkung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel (§ 146 ZPO)
Davon zu unterscheiden ist die Beschränkung der Verhandlung: Beziehen sich mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel (Klagegründe, Einreden, Repliken usw.) auf denselben Anspruch, kann das Gericht anordnen, die Verhandlung zunächst auf eines oder einige davon zu beschränken (§ 146 ZPO). Der Anspruch bleibt dabei ein Prozess; es werden nur Verhandlungsabschnitte gebildet.
Prozessverbindung (§ 147 ZPO)
Sind mehrere Prozesse bei demselben Gericht anhängig, kann das Gericht ihre Verbindung zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen (§ 147 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Ansprüche, die Gegenstand dieser Prozesse sind,
- in rechtlichem Zusammenhang stehen oder
- in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Die Prozesse dürfen dieselben oder verschiedene Parteien betreffen. Verbunden werden können daher etwa zwei Klagen derselben Parteien aus demselben Vertragsverhältnis oder Klagen verschiedener Kläger gegen denselben Beklagten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Frage, wann mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden können, siehe [Streitgenossenschaft](streitgenossenschaft-59-63-zpo.html).
Die Verbindung bewirkt, dass die Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden werden. Sie kann das Verfahren straffen und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden – ob das im Einzelfall zweckmäßig ist, liegt im Ermessen des Gerichts.
Aufhebung der Anordnung (§ 150 ZPO)
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben (§ 150 Satz 1 ZPO). § 149 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt (§ 150 Satz 2 ZPO). Zur Aussetzung siehe [Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens](aussetzung-unterbrechung-verfahren-148-239-zpo.html).
Abgrenzung
- Streitgenossenschaft (§§ 59–63 ZPO): regelt, wann mehrere Personen gemeinsam Partei sein können; §§ 145, 147 ZPO betreffen die gerichtliche Verfahrensgestaltung.
- Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO): der Kläger verbindet mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer Klage; die Trennung nach § 145 ZPO ist die gerichtliche „Gegenbewegung".
- Teilurteil (§ 301 ZPO): Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands im selben Prozess; keine Trennung. Siehe [Teilurteil und Grundurteil](teilurteil-grundurteil-301-304-zpo.html).
- Verweisung (§ 281 ZPO): Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht; siehe [Verweisung](verweisung-unzustaendigkeit-281-zpo-17a-gvg.html).
- Beschränkung der Verhandlung (§ 146 ZPO): keine Trennung in mehrere Prozesse, sondern Reihenfolge der Behandlung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln.
Häufige Fehler
- „Ich kann die Verbindung meiner Klagen verlangen." Nein. § 147 ZPO ist eine Ermessensvorschrift („kann"); eine Partei kann die Verbindung anregen, hat aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
- „Verbunden werden können beliebige Prozesse." Nein. Die Ansprüche müssen in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend zu machen gewesen sein; die Prozesse müssen bei demselben Gericht anhängig sein.
- „Eine Trennung ist jederzeit ohne Begründung möglich." Nein. Die Trennung nach § 145 Abs. 1 ZPO setzt sachliche Gründe voraus und erfolgt durch begründeten Beschluss.
- „Teilurteil und Trennung sind dasselbe." Nein. Beim Teilurteil bleibt der Prozess ein Prozess; bei der Trennung entstehen selbständige Verfahren.
Beispiel (fiktiv)
A klagt gegen B in einer Klage auf Zahlung aus einem Kaufvertrag (10.000 €) und aus einem davon unabhängigen Darlehen (5.000 €). Über den Kaufpreis ist ein umfangreiches Sachverständigengutachten nötig, das Darlehen ist spruchreif. Das Gericht kann nach § 145 Abs. 1 ZPO durch begründeten Beschluss die Trennung anordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; beide Ansprüche laufen dann als getrennte Prozesse weiter. Erhebt A später in einem zweiten Verfahren eine weitere Klage gegen B aus demselben Kaufvertrag, kann das Gericht die beiden Prozesse nach § 147 ZPO verbinden, wenn die Ansprüche im rechtlichen Zusammenhang stehen. Alle Zahlen sind frei gewählt.
Siehe auch
- Streitgenossenschaft (§§ 59–63 ZPO)
- Objektive Klagehäufung und Hilfsantrag (§ 260 ZPO)
- Widerklage (§ 33 ZPO)
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301–304 ZPO)
- Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens (§§ 148, 239 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-19 | Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 145, 146, 147, 150 ZPO am 2026-10-19 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de (HTTP 200) belegt; keine Rechtsprechung zitiert, Beispiel fiktiv.
Stand
- Stand: 2026-10-19
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 145 ZPO – Prozesstrennung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__145.html
- § 146 ZPO – Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__146.html
- § 147 ZPO – Prozessverbindung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__147.html
- § 150 ZPO – Aufhebung der Anordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__150.html