Nexvyra

Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Streitgenossenschaft bedeutet: Auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite eines Zivilprozesses stehen mehrere Personen. Sie sind alle Partei desselben Verfahrens – anders als der Streithelfer, der nur unterstützt. Geregelt ist das in den §§ 59–63 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 – „Streitgenossenschaft").

Wann mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden dürfen, sagen zwei Vorschriften:

§ 60 ist damit die weitere Norm: Sie verlangt keine Identität des Grundes, sondern nur Gleichartigkeit im Wesentlichen.

Der Grundsatz für den Ablauf steht in § 61 ZPO: Streitgenossen stehen dem Gegner „dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen" – soweit sich nicht aus dem bürgerlichen Recht oder der ZPO etwas anderes ergibt. Das ist die einfache Streitgenossenschaft: mehrere selbständige Prozesse in einem Verfahrensmantel. Jeder kann für sich anerkennen, sich vergleichen, säumig sein oder Rechtsmittel einlegen – und jeder trägt das Ergebnis für sich.

Die Ausnahme regelt § 62 ZPO, die notwendige Streitgenossenschaft. Kann das streitige Rechtsverhältnis „allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden" oder ist die Streitgenossenschaft „aus einem sonstigen Grund eine notwendige", dann gilt: Versäumt nur ein Teil der Streitgenossen einen Termin oder eine Frist, werden „die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" (§ 62 Abs. 1). Die säumigen sind „auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen" (§ 62 Abs. 2). Ein Versäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen scheidet damit aus.

§ 63 ZPO rundet ab: „Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden."

Für die Kosten gilt § 100 ZPO: Besteht die unterliegende Partei aus mehreren Personen, haften sie nach Kopfteilen; bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung kann das Gericht nach freiem Ermessen die Beteiligung zum Maßstab machen. Kosten eines besonderen Angriffs- oder Verteidigungsmittels eines Streitgenossen treffen die übrigen nicht. Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, haften sie auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 59–63 ZPO (Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 – Streitgenossenschaft)
Begriffmehrere Personen als Kläger oder als Beklagte in demselben Verfahren; alle sind Partei
Zulässigkeit Variante 1Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes (§ 59 Alt. 1)
Zulässigkeit Variante 2Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (§ 59 Alt. 2)
Zulässigkeit Variante 3gleichartige Ansprüche/Verpflichtungen auf im Wesentlichen gleichartigem tatsächlichem und rechtlichem Grund (§ 60)
GrundsatzSelbständigkeit: Handlungen des einen gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 61)
Vorbehalt„soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt" (§ 61)
Notwendige StreitgenossenschaftRechtsverhältnis kann allen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder die Streitgenossenschaft ist aus sonstigem Grund notwendig (§ 62 Abs. 1)
Folge bei SäumnisSäumige gelten als durch die Nicht-Säumigen vertreten (§ 62 Abs. 1) – kein Teil-Versäumnisurteil
ZuziehungSäumige Streitgenossen sind auch im späteren Verfahren zuzuziehen (§ 62 Abs. 2)
Prozessbetriebjeder Streitgenosse darf den Prozess betreiben (§ 63 Halbsatz 1)
Ladungzu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden (§ 63 Halbsatz 2)
Gerichtsstandbei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen und fehlendem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 3)
Streitwertmehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 5 Halbsatz 1)
Verbindung getrennter Klagendas Gericht kann anhängige Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 147)
Trennungdas Gericht kann die Trennung anordnen (§ 145)
Kostenhaftungnach Kopfteilen; bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung nach freiem Ermessen nach Beteiligung (§ 100 Abs. 1, 2)
Besonderes Angriffs-/Verteidigungsmitteldessen Kosten treffen die übrigen Streitgenossen nicht (§ 100 Abs. 3)
Gesamtschuldnerische Verurteilungdann auch gesamtschuldnerische Kostenhaftung (§ 100 Abs. 4)
AnwaltsgebührenNr. 1008 VV RVG – Erhöhung der Verfahrens-/Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG)
Verhältnis zur Streithilfeder Nebenintervenient wird nicht Partei; nach § 69 ZPO gilt er im Fall der Rechtskrafterstreckung „als Streitgenosse im Sinne des § 61"
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-04

Wozu die Streitgenossenschaft dient

Lebenssachverhalte enden selten sauber bei zwei Personen. Ein Verkehrsunfall betrifft Halter, Fahrer und Versicherer. Ein Bauvorhaben zieht Bauherrn, Generalunternehmer und Nachunternehmer in dieselbe Frage. Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Miterben. Eine fehlerhafte Kapitalanlage haben oft Dutzende Anleger gezeichnet.

Die subjektive Klagehäufung – so der dogmatische Name der Streitgenossenschaft – erlaubt es, solche Konstellationen in einem Verfahren zu bündeln, statt drei oder dreißig Einzelprozesse zu führen. Das spart Gerichtskosten, vermeidet widersprüchliche Beweiswürdigungen und erspart Zeugen die Mehrfachvernehmung.

Die ZPO regelt dabei zwei getrennte Fragen, die im Alltag oft vermischt werden:

  1. Ob mehrere Personen gemeinsam auftreten dürfen – §§ 59, 60 ZPO.
  2. Wie sich ihr Verhältnis im Prozess auswirkt – §§ 61, 62 ZPO.

Die erste Frage betrifft die Zulässigkeit der Verbindung, die zweite die Wirkung. Und die zweite Frage hat die weitaus größere praktische Bedeutung: Von ihr hängt ab, ob ein säumiger Beklagter allein ein Versäumnisurteil kassiert oder ob seine Mitbeklagten ihn schützen.

Zulässigkeit: §§ 59 und 60 ZPO

§ 59 ZPO – Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 ZPO nennt zwei Alternativen.

Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes. Gemeint ist eine gemeinschaftliche Berechtigung oder Verpflichtung am Streitgegenstand: die Miterben einer Erbengemeinschaft, die Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Mitmieter einer Wohnung.

Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund. Hier fehlt die gemeinschaftliche Rechtszuständigkeit, aber der Grund ist identisch: die Gesamtschuldner aus einem einheitlichen Vertrag, Hauptschuldner und Bürge, mehrere aus einem Unfallereignis Haftende.

§ 60 ZPO – Gleichartigkeit

§ 60 ZPO senkt die Schwelle: Es genügt, dass gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen den Streitgegenstand bilden, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Identität ist nicht erforderlich.

Typische Anwendungsfälle sind Parallelfälle: mehrere Anleger, die dasselbe fehlerhafte Anlageprodukt gezeichnet haben; mehrere Käufer derselben mangelhaften Serie; mehrere Arbeitnehmer, deren Ansprüche auf derselben Betriebsvereinbarung beruhen.

Die Grenze ist die Wesentlichkeit. Fehlt der gemeinsame Kern und stehen die Fälle nur zufällig nebeneinander, trägt § 60 ZPO nicht. Das Gericht kann dann – und auch sonst nach freiem Ermessen – nach § 145 ZPO die Trennung anordnen. Umgekehrt erlaubt § 147 ZPO die Verbindung getrennt erhobener Klagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Wichtig: §§ 59, 60 ZPO regeln nur die Zulässigkeit der Verbindung. Sie schaffen keinen Gerichtsstand und heilen keine fehlende Zuständigkeit. Sind die Beklagten bei verschiedenen Gerichten allgemein zuständig und besteht kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, greift § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt das zuständige Gericht.

Die einfache Streitgenossenschaft (§ 61 ZPO)

Der Regelfall ist die einfache Streitgenossenschaft. § 61 ZPO formuliert den Grundsatz der Selbständigkeit:

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

Praktisch heißt das: Es werden mehrere Prozesse geführt, die nur äußerlich zusammengefasst sind. Daraus folgt eine Reihe von Konsequenzen.

Prozesshandlungen wirken nur für den Handelnden. Ein Geständnis, ein Anerkenntnis, ein Verzicht, ein Vergleich, eine Klagerücknahme – all das bindet nur den Streitgenossen, der es erklärt hat.

Säumnis trifft nur den Säumigen. Erscheint ein Beklagter nicht, kann gegen ihn ein Versäumnisurteil ergehen (§§ 330 ff. ZPO), während gegen die übrigen streitig weiterverhandelt wird.

Rechtsmittel wirken nur für den Rechtsmittelführer. Legt nur einer Berufung ein, wird das Urteil gegenüber den anderen rechtskräftig. Das ist eine der häufigsten und folgenschwersten Fallen der Praxis – die Rechtsmittelfrist läuft für jeden gesondert.

Die Entscheidungen können auseinanderfallen. Ein Beklagter kann verurteilt, ein anderer freigesprochen werden; ein Teilurteil gegen einen einzelnen Streitgenossen ist grundsätzlich möglich, solange keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.

Beweisergebnisse gelten dagegen einheitlich. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bezieht sich auf das gesamte Verfahren; eine Zeugenaussage, die im Verhältnis zu einem Streitgenossen erhoben wurde, verwertet das Gericht auch im Verhältnis zu den anderen. Ein Streitgenosse kann im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen als Zeuge vernommen werden, soweit er in diesem Verhältnis nicht selbst Partei ist.

Der Vorbehalt des § 61 ZPO – „soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt" – ist die Tür zur notwendigen Streitgenossenschaft.

Die notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO)

§ 62 Abs. 1 ZPO beschreibt zwei Fälle:

Die Rechtsfolge, die das Gesetz ausdrücklich anordnet, betrifft die Säumnis: Versäumt ein Termin oder eine Frist nur ein Teil der Streitgenossen, gelten die Säumigen als durch die Nicht-Säumigen vertreten. Ein Versäumnisurteil gegen einzelne kommt nicht in Betracht. Nach § 62 Abs. 2 ZPO sind die Säumigen auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen – sie fallen also nicht aus dem Prozess heraus.

Über den Gesetzeswortlaut hinaus folgen aus der Einheitlichkeit weitere Konsequenzen: Es ergeht ein einheitliches Urteil; ein Teilurteil gegen einzelne Streitgenossen ist ausgeschlossen; das Rechtsmittel eines Streitgenossen hindert die formelle Rechtskraft auch im Verhältnis zu den übrigen.

Die Praxis unterscheidet zwei Erscheinungsformen.

Prozessual notwendige Streitgenossenschaft

Hier erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes auf alle Beteiligten, sodass widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen sein müssen. Jeder Streitgenosse könnte allerdings allein klagen oder verklagt werden – die Verbindung ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, wohl aber die einheitliche Entscheidung, wenn alle beteiligt sind.

Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft

Hier verlangt das materielle Recht, dass alle gemeinsam handeln oder in Anspruch genommen werden – etwa weil nur alle gemeinsam über den Gegenstand verfügen können. Fehlt einer, ist die Klage unzulässig, weil die Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1959 – II ZR 44/58).

Die Abgrenzung ist Einzelfallarbeit und richtet sich nach materiellem Recht. Nicht jede Verbundenheit begründet eine notwendige Streitgenossenschaft: Bei einer Klage wegen einer Gesellschaftsschuld gegen die Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschafter hat der Bundesgerichtshof eine notwendige Streitgenossenschaft verneint (BGH, Urteil vom 13.07.1970 – VIII ZR 230/68). Auch Gesamtschuldner sind im Regelfall nur einfache Streitgenossen – der Gläubiger kann sie nach § 421 BGB einzeln in Anspruch nehmen.

Prozessbetrieb und Ladungen (§ 63 ZPO)

§ 63 ZPO enthält zwei knappe, aber praktisch wichtige Anordnungen.

Erstens: Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu. Ein einzelner kann also Termin beantragen, das Verfahren nach einer Unterbrechung aufnehmen oder auf einen Fortgang drängen – auch wenn die übrigen untätig bleiben.

Zweitens: Zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden. Das gilt unabhängig davon, ob sie sich am Verfahren aktiv beteiligen, und unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft handelt. Ein Ladungsmangel gegenüber einem Streitgenossen betrifft das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ist ein Verfahrensfehler.

Streitwert und Kosten

Streitwert

Nach § 5 Halbsatz 1 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet; ausgenommen ist das Verhältnis von Klage und Widerklage (§ 5 Halbsatz 2). Werden also fünf Beklagte auf je 6.000 Euro in Anspruch genommen, beträgt der Streitwert 30.000 Euro – mit der Folge, dass nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht zuständig ist und § 78 ZPO Anwaltszwang anordnet.

Anders liegt es, wenn mehrere Streitgenossen denselben Anspruch schulden – etwa als Gesamtschuldner. Dann besteht wirtschaftliche Identität, und der Wert wird nicht vervielfacht.

Kosten: § 100 ZPO

§ 100 ZPO ist die Kostenregel für Streitgenossen:

Über § 101 Abs. 2 ZPO gilt § 100 ZPO auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten nach § 69 ZPO.

Anwaltsgebühren

Vertritt ein Anwalt mehrere Auftraggeber, greift Nr. 1008 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG): Die Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr erhöht sich je weiterem Auftraggeber; die Erhöhung ist der Höhe nach gedeckelt. Die Bündelung mehrerer Ansprüche in einem Verfahren bleibt gleichwohl in aller Regel günstiger als getrennte Prozesse, weil Gerichtskosten und Grundgebühren nur einmal anfallen. Die genauen Gebührensätze sind der amtlichen Fassung des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmen.

Abgrenzungen

Häufige Fehler

„Wenn einer von uns Berufung einlegt, gilt das für alle." Bei der einfachen Streitgenossenschaft nicht. Nach § 61 ZPO wirkt das Rechtsmittel nur für den Rechtsmittelführer; gegenüber den übrigen wird das Urteil rechtskräftig. Nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) schützt die Vertretungsfiktion.

„Ich muss nicht zum Termin, meine Mitbeklagten sind ja da." Nur bei notwendiger Streitgenossenschaft gelten die Säumigen als vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO). Im Regelfall der einfachen Streitgenossenschaft droht ein Versäumnisurteil gegen den Säumigen allein.

„Gesamtschuldner sind immer notwendige Streitgenossen." Nein. Der Gläubiger kann Gesamtschuldner nach § 421 BGB einzeln in Anspruch nehmen; sie sind im Regelfall einfache Streitgenossen. Kostenrechtlich haften sie bei gesamtschuldnerischer Verurteilung allerdings nach § 100 Abs. 4 ZPO ebenfalls gesamtschuldnerisch.

„Wir klagen einfach gemeinsam, dann ist auch die Zuständigkeit geklärt." §§ 59, 60 ZPO regeln nur, ob die Verbindung zulässig ist. Einen gemeinsamen Gerichtsstand schaffen sie nicht. Bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen ohne gemeinsamen besonderen Gerichtsstand ist ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich.

„Gemeinsam klagen ist immer billiger." Meistens ja – aber § 5 ZPO rechnet die Ansprüche zusammen. Der höhere Streitwert kann die sachliche Zuständigkeit zum Landgericht verschieben, dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), und nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Anwaltsgebühr bei mehreren Auftraggebern.

„Ein Streitgenosse kann nicht Zeuge sein." Im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen, in dem er nicht selbst Partei ist, kann er als Zeuge vernommen werden. Nur im eigenen Prozessrechtsverhältnis bleibt er Partei – dort kommt allenfalls die Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO in Betracht.

„Streitgenosse und Streithelfer sind dasselbe." Der Streitgenosse ist Partei, der Nebenintervenient nicht. Nur die streitgenössische Nebenintervention des § 69 ZPO stellt den Streithelfer im Innenverhältnis einem Streitgenossen im Sinne des § 61 ZPO gleich.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand