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Widerklage im Zivilprozess (§ 33 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Widerklage ist der Gegenangriff des Beklagten: eine eigene, vollwertige Klage, die er im bereits laufenden Prozess gegen den Kläger erhebt. Sie ist damit weit mehr als eine Verteidigung. Während eine Einwendung oder eine Aufrechnung nur dazu führt, dass die Klage abgewiesen wird, verschafft die Widerklage dem Beklagten einen eigenen vollstreckbaren Titel – er kann also mehr erreichen als nur die Abweisung der gegnerischen Klage.

Den Gerichtsstand regelt § 33 Abs. 1 ZPO: _„Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht."_ Diese Konnexität begründet einen besonderen Gerichtsstand – sie ist nur dann zwingend erforderlich, wenn sich die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht ohnehin schon aus einer anderen Vorschrift ergibt. § 33 Abs. 2 ZPO schließt den Widerklagegerichtsstand aus, wenn für eine gesonderte Klage über den Gegenanspruch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 ZPO besteht.

Formell gelten für die Widerklage dieselben Regeln wie für jede Klage: Sie erfordert einen bestimmten Antrag und die Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 ZPO). Rechtshängig wird sie nach § 261 Abs. 2 ZPO in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Erst mit der Rechtshängigkeit tritt auch die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.

Für den Streitwert gilt eine oft übersehene Zweiteilung. Nach § 5 Halbsatz 2 ZPO werden Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet – das ist für die Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer maßgeblich; jeder Anspruch behält seinen eigenen Wert. Für die Gerichtsgebühren ordnet § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG dagegen an, dass in Klage und Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet werden; betreffen sie denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Übersteigt die Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) –, muss der Rechtsstreit nicht scheitern: Nach § 506 Abs. 1 ZPO spricht das Amtsgericht auf Antrag einer Partei und vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache seine Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht. Ohne einen solchen Antrag bleibt das Amtsgericht zuständig.

In der Berufungsinstanz ist die Widerklage nur eingeschränkt möglich: § 533 ZPO lässt sie nur zu, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Und das Gericht kann Klage und Widerklage jederzeit trennen: Nach § 145 Abs. 2 ZPO ist die Anordnung getrennter Verhandlung möglich, wenn der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 33 ZPO (Gerichtsstand der Widerklage), § 253 ZPO (Form), § 261 Abs. 2 ZPO (Rechtshängigkeit), § 5 ZPO (Streitwert), § 145 Abs. 2 ZPO (Trennung), § 506 ZPO (Verweisung), § 533 ZPO (Berufung), § 45 GKG (Gebührenstreitwert)
Was ist eine Widerklageeine eigenständige Klage des Beklagten gegen den Kläger innerhalb des anhängigen Rechtsstreits – mit eigenem Streitgegenstand, eigenem Antrag und eigenem, der Rechtskraft fähigen Urteilsausspruch
Wortlaut § 33 Abs. 1 ZPO„Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.“
KonnexitätZusammenhang des Gegenanspruchs mit dem Klageanspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln (§ 33 Abs. 1 ZPO)
Bedeutung des § 33 ZPObesonderer Gerichtsstand: Die Konnexität ist nur nötig, wenn das Prozessgericht für die Widerklage nicht schon anderweitig zuständig ist
Ausschlusskein Widerklagegerichtsstand, wenn für eine gesonderte Klage über den Gegenanspruch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 ZPO getroffen ist (§ 33 Abs. 2 ZPO)
Formwie jede Klage: bestimmter Antrag sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs (§ 253 Abs. 2 ZPO); im Anwaltsprozess durch Anwaltsschriftsatz (§ 78 Abs. 1 ZPO)
Rechtshängigkeitmit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes (§ 261 Abs. 2 ZPO)
Verjährungshemmungerst mit der Rechtshängigkeit der Widerklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – nicht schon mit deren Ankündigung
ZeitpunktErhebung ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz möglich; in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO
Streitwert für Zuständigkeit und Beschwerkeine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage (§ 5 Halbsatz 2 ZPO)
GebührenstreitwertKlage und Widerklage werden zusammengerechnet, wenn sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG); bei demselben Gegenstand zählt nur der höhere Anspruch (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)
Widerklage über der AG-GrenzeAuf Antrag einer Partei und vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache spricht das Amtsgericht seine Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht (§ 506 Abs. 1 ZPO)
Streitwertgrenze AG/LG10.000 € seit 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG; zuvor 5.000 €)
Trennunggetrennte Verhandlung möglich, wenn der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht (§ 145 Abs. 2 ZPO)
Widerklage in der Berufungnur bei Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit und Stützung auf nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legende Tatsachen (§ 533 ZPO)
Abgrenzung zur AufrechnungDie Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ist bloßes Verteidigungsmittel und wirkt höchstens bis zur Höhe der Klageforderung; die Widerklage begründet einen eigenen Titel und kann darüber hinausgehen
DrittwiderklageWiderklage gegen einen bislang nicht am Prozess Beteiligten; isoliert grundsätzlich unzulässig, ausnahmsweise zulässig bei enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteil vom 07.11.2013 – VII ZR 105/13)
§ 33 ZPO und DrittwiderklageDer BGH wendet den besonderen Gerichtsstand der Widerklage auch auf Drittwiderklagen gegen den bislang nicht beteiligten Zedenten an (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 – unter Aufgabe der früheren Gegenauffassung)
KostenfolgeÜber die Kosten wird einheitlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bei Klage und Widerklage entschieden (§§ 91, 92 ZPO)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-25

Widerklage, Aufrechnung, Einwendung – drei verschiedene Dinge

Wer verklagt wird, hat drei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung zu wehren, und sie führen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Einwendung (etwa: der Vertrag ist nichtig, die Ware war mangelhaft, die Forderung ist verjährt) greift den Klageanspruch selbst an. Erfolg bedeutet: Klageabweisung – mehr nicht.

Die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB bringt eine eigene Gegenforderung ins Spiel, aber nur als Verteidigungsmittel. Sie bringt die Klageforderung zum Erlöschen, soweit sich beide Forderungen decken. Ist die Gegenforderung höher als die Klageforderung, geht der überschießende Teil im Prozess leer aus: Der Beklagte erhält darüber keinen Titel und muss ihn gegebenenfalls in einem zweiten Prozess einklagen. Immerhin erwächst die Entscheidung über die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft, soweit über sie zur Aufrechnung entschieden wurde.

Die Widerklage ist demgegenüber eine eigene Klage mit eigenem Streitgegenstand. Der Beklagte wird insoweit selbst zum Kläger („Widerkläger“), der Kläger zum Beklagten („Widerbeklagter“). Das Urteil enthält dann zwei Aussprüche – einen über die Klage und einen über die Widerklage –, und der Widerkläger kann aus dem ihn begünstigenden Teil vollstrecken.

In der Praxis werden Aufrechnung und Widerklage häufig kombiniert: Der Beklagte rechnet in Höhe der Klageforderung auf und macht den überschießenden Betrag zusätzlich per Widerklage geltend.

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage

Die Widerklage muss alle allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen, die für jede Klage gelten – deutsche Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Partei- und Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 253 ZPO, Rechtsschutzbedürfnis.

Hinzu kommen die widerklagespezifischen Anforderungen:

1. Anhängigkeit des Erstprozesses. Die Widerklage setzt einen laufenden Rechtsstreit voraus. Nach Klagerücknahme, übereinstimmender Erledigungserklärung oder rechtskräftigem Abschluss kann keine Widerklage mehr erhoben werden; eine bereits erhobene Widerklage bleibt allerdings als selbständige Klage bestehen und wird eigenständig weitergeführt.

2. Identität der Parteien. Die Widerklage richtet sich grundsätzlich gegen den Kläger. Richtet sie sich (auch) gegen einen Dritten, gelten die besonderen Regeln der Drittwiderklage.

3. Dieselbe Prozessart und Verfahrensart. Klage und Widerklage müssen in derselben Verfahrensart verhandelt werden können; im Urkundenprozess etwa ist eine Widerklage nach § 595 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nicht statthaft.

4. Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 33 Abs. 1 ZPO oder aus einem anderen Gerichtsstand; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 23, 71 GVG – mit dem Korrektiv des § 506 ZPO.

Bloße Zweckmäßigkeit ist dagegen keine Zulässigkeitsvoraussetzung: Hält das Gericht die gemeinsame Verhandlung für unpraktisch, trennt es nach § 145 Abs. 2 ZPO ab, statt die Widerklage abzuweisen.

§ 33 ZPO: besonderer Gerichtsstand, keine allgemeine Zulässigkeitshürde

§ 33 ZPO steht im Abschnitt über die Zuständigkeit der Gerichte und ist eine Gerichtsstandsvorschrift. Er eröffnet dem Beklagten die Möglichkeit, seinen Gegenanspruch vor dem Gericht der Klage geltend zu machen, obwohl dieses Gericht für eine isolierte Klage über den Gegenanspruch vielleicht gar nicht örtlich zuständig wäre.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Der von § 33 Abs. 1 ZPO verlangte Zusammenhang ist nur dort von Bedeutung, wo das Prozessgericht seine Zuständigkeit für den Gegenanspruch nicht schon aus einer anderen Vorschrift herleiten kann. Ist das Prozessgericht ohnehin – etwa nach § 12, § 13 oder § 29 ZPO – für den Gegenanspruch zuständig, kommt es auf die Konnexität nicht an.

Der Zusammenhang wird weit verstanden: Es genügt ein innerer, natürlicher Zusammenhang, wie er typischerweise besteht, wenn beide Ansprüche aus demselben Vertrag oder demselben Lebenssachverhalt stammen. Beispiele: Werklohnklage des Unternehmers – Widerklage des Bestellers auf Mängelbeseitigungskosten; Kaufpreisklage – Widerklage auf Rückzahlung einer Anzahlung; Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall – Widerklage des Unfallgegners auf seinen eigenen Schaden.

Auch der Zusammenhang mit den Verteidigungsmitteln genügt ausdrücklich. Wenn der Beklagte sich gegen die Klage mit einer Gegenforderung verteidigt, kann er dieselbe Forderung deshalb – über die Aufrechnungshöhe hinaus – per Widerklage zum eigenen Streitgegenstand machen.

Ausschluss nach § 33 Abs. 2 ZPO: Der Widerklagegerichtsstand entfällt, wenn für eine gesonderte Klage über den Gegenanspruch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 ZPO besteht. Wer sich also vertraglich auf einen bestimmten ausschließlichen Gerichtsstand für den Gegenanspruch verständigt hat, kann diesen nicht über die Widerklage umgehen.

Wenn die Widerklage den Streitwertrahmen des Amtsgerichts sprengt (§ 506 ZPO)

Der Kläger verklagt vor dem Amtsgericht auf 6.000 Euro; der Beklagte erhebt Widerklage über 40.000 Euro. Das Amtsgericht ist für einen solchen Betrag sachlich nicht zuständig – und nach § 5 Halbsatz 2 ZPO werden Klage und Widerklage für die Zuständigkeit ohnehin nicht zusammengerechnet, es kommt also allein auf den Wert der Widerklage an.

§ 506 Abs. 1 ZPO löst den Konflikt: Wird durch eine Widerklage – oder durch eine Klageerweiterung – ein Anspruch rechtshängig, der vor die Landgerichte gehört, so spricht das Amtsgericht auf Antrag einer Partei und vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache seine Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht.

Zwei Punkte sind dabei entscheidend:

Es braucht einen Antrag. Von Amts wegen geschieht nichts. Stellt keine Partei den Antrag, bleibt das Amtsgericht zuständig und entscheidet auch über die betragsmäßig „zu große“ Widerklage.

Der Antrag muss früh kommen. Nach Verhandlung zur Hauptsache ist er verspätet.

Verwiesen wird stets der gesamte Rechtsstreit – Klage und Widerklage bleiben also zusammen. Vor dem Landgericht gilt dann allerdings Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), was für eine bis dahin selbst prozessierende Partei erhebliche praktische Folgen hat.

Streitwert und Kosten: die doppelte Rechnung

Für den Streitwert gelten zwei verschiedene Regelungen, die sich nicht widersprechen, sondern unterschiedliche Zwecke verfolgen.

§ 5 Halbsatz 2 ZPO – Zuständigkeit und Rechtsmittel: Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; „dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage“. Für die sachliche Zuständigkeit und für die Rechtsmittelbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: mehr als 600 Euro) zählt also jeder Anspruch für sich. Wer mit einer Klage über 500 Euro und einer Widerklage über 400 Euro unterliegt, erreicht die Berufungssumme nicht durch Addition.

§ 45 Abs. 1 GKG – Gerichtsgebühren: Satz 1 ordnet an, dass in Klage und Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet werden. Nach Satz 3 gilt das aber nicht uneingeschränkt: Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Praktisch heißt das: Eine Widerklage erhöht in aller Regel den Gebührenstreitwert und damit die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens – aber sie löst keine neue Verfahrensgebühr aus, weil sie im selben Rechtsstreit verhandelt wird. Deckt sich der Gegenstand der Widerklage mit dem der Klage (etwa: Klage auf Feststellung des Bestehens, Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Vertrags), bleibt es beim höheren Einzelwert.

Die Kostenentscheidung ergeht am Ende einheitlich: Das Gericht bildet aus Obsiegen und Unterliegen bei Klage und Widerklage eine Gesamtquote nach §§ 91, 92 ZPO. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann für die Widerklage Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragen; die Erfolgsaussichten werden dabei für die Widerklage gesondert geprüft.

Sonderformen: Eventual-, Zwischenfeststellungs- und Drittwiderklage

Eventualwiderklage. Der Beklagte kann die Widerklage unter die innerprozessuale Bedingung stellen, dass die Klage Erfolg hat oder dass ein bestimmtes Verteidigungsmittel nicht durchgreift. Solche innerprozessualen Bedingungen sind zulässig, weil sie keine Rechtsunsicherheit außerhalb des Verfahrens erzeugen. Wird die Bedingung nicht erfüllt, ergeht über die Widerklage keine Entscheidung.

Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO). Sie ist der praktisch häufigste Sonderfall: Der Beklagte lässt ein streitiges Rechtsverhältnis, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, mit Rechtskraftwirkung feststellen. Beispiel: Der Vermieter klagt eine einzelne Monatsmiete ein; der Mieter lässt widerklagend feststellen, dass das Mietverhältnis wirksam beendet ist. Ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss dafür nicht dargelegt werden – die Vorgreiflichkeit genügt.

Drittwiderklage. Richtet sich die Widerklage gegen eine Person, die bisher nicht Partei des Rechtsstreits ist, spricht man von Drittwiderklage. Wird zugleich der Kläger mitverklagt, handelt es sich um eine parteierweiternde Drittwiderklage; richtet sie sich ausschließlich gegen den Dritten, um eine isolierte Drittwiderklage.

Der BGH hält die isolierte Drittwiderklage grundsätzlich für unzulässig; ausnahmsweise ist sie zulässig, wenn die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit verletzt werden (BGH, Urteil vom 07.11.2013 – VII ZR 105/13).

Anerkannte Fallgruppe ist die Abtretungskonstellation: Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht, darf der Beklagte den Zedenten isoliert widerverklagen und feststellen lassen, dass diesem keine Ansprüche zustehen (BGH, Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07). Das gilt auch, wenn sich der Gegenstand der Drittwiderklage mit einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 135/00).

Für die Zuständigkeit hat der BGH die Frage 2010 geklärt: Der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO ist auf Drittwiderklagen gegen den bislang nicht am Verfahren beteiligten Zedenten anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 – ausdrücklich unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung).

Widerklage in der Berufung (§ 533 ZPO)

In zweiter Instanz ist die Widerklage kein freies Gestaltungsmittel mehr. § 533 ZPO stellt zwei kumulative Hürden auf:

Erstens muss entweder der Gegner einwilligen oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich halten. Sachdienlich ist sie in der Regel dann, wenn sie den Streitstoff im anhängigen Verfahren ausräumt und einen weiteren Prozess vermeidet.

Zweitens – und das ist die schärfere Schranke – muss die Widerklage auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Neuer, in erster Instanz nicht eingeführter Tatsachenstoff kann die Widerklage also regelmäßig nicht tragen.

Wer den Gegenanspruch erst in der Berufung „nachschiebt“, sollte deshalb prüfen, ob nicht eine eigenständige Klage vor dem zuständigen Gericht der sicherere Weg ist – gerade mit Blick auf die Verjährung.

Trennung, Teilurteil und Rechtskraft

Trennung (§ 145 Abs. 2 ZPO). Hat der Beklagte Widerklage erhoben und steht der Gegenanspruch mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang, kann das Gericht die getrennte Verhandlung anordnen. Nach der Trennung laufen zwei selbständige Prozesse mit eigenen Aktenzeichen, eigenen Urteilen und – wegen § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG („nicht in getrennten Prozessen“) – eigenen Gebührenstreitwerten.

Teilurteil (§ 301 ZPO). Ist nur die Klage oder nur die Widerklage entscheidungsreif, kann das Gericht durch Teilurteil entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist – bei eng verzahnten Ansprüchen ist das häufig nicht der Fall, weshalb Teilurteile über Klage oder Widerklage in der Revisionsinstanz oft beanstandet werden.

Rechtskraft. Über Klage und Widerklage wird in einem Urteil mit zwei Aussprüchen entschieden. Beide erwachsen in Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Genau darin liegt der Hauptvorteil gegenüber der bloßen Aufrechnung: Der Widerkläger erhält einen vollstreckbaren Titel über seinen Anspruch und muss ihn nicht in einem Folgeprozess erst noch erstreiten.

Häufige Fehler

„Ich rechne einfach auf, dann bin ich abgesichert." Nur bis zur Höhe der Klageforderung. Ist die Gegenforderung höher, bleibt der überschießende Teil ohne Titel – dafür braucht es die Widerklage.

„Die Widerklage hemmt sofort die Verjährung." Nein. Die Hemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit der Rechtshängigkeit ein, also mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung des Schriftsatzes (§ 261 Abs. 2 ZPO). Die bloße Ankündigung im Schriftsatz genügt nicht.

„Ohne Zusammenhang geht keine Widerklage." Zu eng gedacht. § 33 ZPO ist eine Gerichtsstandsvorschrift; ist das Gericht für den Gegenanspruch ohnehin zuständig, kommt es auf die Konnexität nicht an.

„Beim Amtsgericht ist bei 10.000 Euro Schluss – meine Widerklage ist unzulässig." Nicht automatisch. Ohne Antrag nach § 506 Abs. 1 ZPO bleibt das Amtsgericht zuständig; mit Antrag wird der gesamte Rechtsstreit ans Landgericht verwiesen.

„Klage und Widerklage werden für die Berufungssumme addiert." Nein – § 5 Halbsatz 2 ZPO schließt die Zusammenrechnung gerade aus. Für die Gerichtsgebühren gilt umgekehrt § 45 Abs. 1 GKG.

„In der Berufung kann ich die Widerklage einfach nachholen." Nur unter den engen Voraussetzungen des § 533 ZPO – insbesondere muss sie auf Tatsachen gestützt sein, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

„Ich verklage widerklagend gleich noch den Geschäftsführer mit." Die isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig und nur bei enger tatsächlicher und rechtlicher Verknüpfung ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen des Dritten zulässig (BGH VII ZR 105/13).

„Im Urkundenprozess widerklage ich." Das scheitert an § 595 Abs. 1 ZPO: Widerklagen sind im Urkundenprozess nicht statthaft.

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland – für natürliche Personen ebenso wie für Unternehmen, Vereine und Behörden als Partei. Über Verweisungen findet § 33 ZPO auch in anderen Verfahrensordnungen Anwendung, etwa im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit kennen eigene, teils abweichende Regeln (§ 89 VwGO, § 100 SGG, § 46 FGO). In Familiensachen gilt das FamFG mit eigenen Verfahrensstrukturen; ein Gegenantrag tritt dort an die Stelle der Widerklage.

Ausnahmen

Eine Widerklage ist ausgeschlossen, (1) wenn für eine gesonderte Klage über den Gegenanspruch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 ZPO besteht (§ 33 Abs. 2 ZPO), (2) im Urkundenprozess (§ 595 Abs. 1 ZPO), (3) in der Berufungsinstanz, soweit die Voraussetzungen des § 533 ZPO fehlen, (4) nach Beendigung des Erstprozesses und (5) als isolierte Drittwiderklage, wenn die enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung fehlt oder schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen. Fehlt lediglich der Zusammenhang im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO, ist die Widerklage nicht ohne Weiteres unzulässig – das Gericht kann nach § 145 Abs. 2 ZPO trennen, sofern es für den Gegenanspruch zuständig ist.

Beispiel

Ein Bauunternehmer klagt vor dem Amtsgericht restlichen Werklohn von 8.400 Euro ein. Der Bauherr hält die Leistung für mangelhaft und beziffert seine Mängelbeseitigungskosten auf 19.000 Euro.

Rechnet er nur auf, erreicht er allenfalls die Abweisung der Klage; über die restlichen 10.600 Euro erhält er keinen Titel. Erhebt er dagegen Widerklage über 19.000 Euro, macht er den vollen Anspruch zum eigenen Streitgegenstand. Der Zusammenhang nach § 33 Abs. 1 ZPO liegt auf der Hand: Beide Ansprüche stammen aus demselben Werkvertrag.

Weil die Widerklage die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts von 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung) übersteigt, kann jede Partei nach § 506 Abs. 1 ZPO vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache beantragen, den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen; dort besteht dann Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stellt niemand den Antrag, bleibt das Amtsgericht zuständig.

Für die Gerichtsgebühren werden Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammengerechnet (8.400 + 19.000 = 27.400 Euro), weil sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden und unterschiedliche Gegenstände betreffen. Für die Berufungsbeschwer bleibt es dagegen bei der Einzelbetrachtung (§ 5 Halbsatz 2 ZPO). Die Verjährung des Mängelanspruchs wird erst gehemmt, wenn die Widerklage nach § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig geworden ist.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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