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Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Inkasso & Forderungsrecht Aufrechnung Gegenforderung § 387 BGB § 215 BGB § 406 BGB Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wer selbst eine Forderung gegen denjenigen hat, der von ihm Zahlung verlangt, muss nicht zahlen und anschließend klagen – er kann aufrechnen. Nach § 387 BGB ist das möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (bei Geld immer der Fall), und der Aufrechnende „die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann". Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 BGB). Wirkung: Die Forderungen gelten, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB) – die Aufrechnung wirkt also zurück, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Verzug und damit auch keine Verzugszinsen oder Inkassokosten mehr entstehen konnten. Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem mit einer einredebehafteten Forderung (§ 390 BGB), gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB) und gegen eine unpfändbare Forderung (§ 394 BGB). Eine verjährte Gegenforderung bleibt aufrechenbar, wenn sie in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Nach einer Abtretung – etwa an ein Inkassounternehmen – kann der Schuldner seine Gegenforderung gegen den bisherigen Gläubiger grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten (§ 406 BGB). In AGB darf dem Vertragspartner die Befugnis, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, nicht genommen werden (§ 309 Nr. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 387–396 BGB (Buch 2, Abschnitt 4, Titel 3 – Aufrechnung)
Voraussetzungen (§ 387)Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Leistungen, Durchsetzbarkeit der eigenen (Aktiv-)Forderung, Erfüllbarkeit der Forderung des anderen Teils
Form (§ 388 Satz 1)einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Teil – kein Vertrag, keine Zustimmung nötig, keine Form vorgeschrieben
Bedingungsfeindlich (§ 388 Satz 2)Erklärung unwirksam unter Bedingung oder Zeitbestimmung
Wirkung (§ 389)Forderungen gelten soweit sie sich decken als erloschen – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage
Praxisfolge der Rückwirkungab diesem Zeitpunkt kein Verzug ⇒ insoweit keine Verzugszinsen, keine Inkasso-/Mahnkosten
Sperre (§ 390)Aufrechnung mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, ist ausgeschlossen
Sperre (§ 393)gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig
Sperre (§ 394)gegen eine Forderung, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (z. B. Lohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze)
Beschlagnahmte Forderung (§ 392)Aufrechnung nur ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nach der Beschlagnahme erworben wurde oder erst nach der Beschlagnahme und später als die beschlagnahmte Forderung fällig wurde
Verschiedene Leistungsorte (§ 391)schließen die Aufrechnung nicht aus; ggf. Schadensersatz für den dadurch entstehenden Nachteil
Öffentliche Kassen (§ 395)Aufrechnung gegen Forderungen von Bund, Land, Gemeinde nur, wenn dieselbe Kasse betroffen ist
Mehrere Forderungen (§ 396)der Aufrechnende bestimmt; ohne Bestimmung oder bei unverzüglichem Widerspruch gilt § 366 Abs. 2 BGB entsprechend, für Zinsen und Kosten § 367 BGB
Verjährte Gegenforderung (§ 215)aufrechenbar, wenn der Anspruch bei erstmaliger Aufrechnungsmöglichkeit noch nicht verjährt war
Nach Abtretung (§ 406)Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubigeraußer bei Kenntnis der Abtretung im Erwerbszeitpunkt oder späterer Fälligkeit
AGB (§ 309 Nr. 3)Klausel unwirksam, die die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausschließt
Im Prozess§ 145 Abs. 3 ZPO (getrennte Verhandlung), § 302 ZPO (Vorbehaltsurteil), § 322 Abs. 2 ZPO (Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung), § 533 ZPO (Aufrechnung in der Berufung)
Nach dem Titel§ 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungen nur, soweit die Gründe nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind (Präklusion)

Was die Aufrechnung ist

Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat: Statt Geld hin- und herzuschicken, werden zwei gegenläufige Forderungen miteinander verrechnet. Das BGB regelt sie im Abschnitt „Erlöschen der Schuldverhältnisse" (§§ 387–396 BGB) – die Aufrechnung bringt die Forderungen also zum Erlöschen, genau wie eine Zahlung.

Praktisch ist sie das schärfste Verteidigungsmittel gegen eine Zahlungsaufforderung, wenn man selbst noch etwas zu bekommen hat: Man muss nicht erst zahlen und dann die eigene Forderung mühsam durchsetzen, sondern kann das eigene Geld behalten. Die Aufrechnung ist eine einseitige Gestaltungserklärung – der Gegner muss nicht zustimmen.

Die vier Voraussetzungen der Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

§ 387 BGB lautet: „Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann."

Daraus ergeben sich vier Punkte:

  1. Gegenseitigkeit. Die beiden Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Wer eine Forderung gegen die Muttergesellschaft hat, kann damit nicht gegen die Tochtergesellschaft aufrechnen. Wichtige Ausnahme nach einer Abtretung: § 406 BGB (unten).
  2. Gleichartigkeit. Die Leistungen müssen „ihrem Gegenstand nach gleichartig" sein. Bei Geldforderungen ist das praktisch immer erfüllt; die Währung muss übereinstimmen.
  3. Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung (Aktivforderung). Man muss die eigene Leistung fordern können: Die Gegenforderung muss entstanden, fällig und einredefrei sein (dazu § 390 BGB).
  4. Erfüllbarkeit der gegnerischen Forderung (Passivforderung). Man muss die eigene Schuld bewirken können. Fälligkeit ist hier nicht erforderlich – wer vorzeitig leisten darf, darf auch vorzeitig aufrechnen.

Wie man aufrechnet (§ 388 BGB)

„Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil." Sie ist formfrei – auch mündlich oder per E-Mail wirksam. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich und nachweisbar erfolgen und die Gegenforderung genau bezeichnen (Grund, Betrag, Zeitraum).

Achtung, Satz 2: „Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird." Formulierungen wie „falls sich herausstellen sollte, dass …" oder „mit Wirkung zum 01.10." machen die Erklärung unwirksam. Anerkannt zulässig ist demgegenüber die Hilfsaufrechnung im Prozess („für den Fall, dass das Gericht die Klageforderung für begründet hält") – sie ist an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft und keine Bedingung im Sinne des § 388 Satz 2 BGB.

Die Rückwirkung – der wichtigste praktische Punkt (§ 389 BGB)

§ 389 BGB: „Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind."

Die Aufrechnung wirkt also nicht erst ab der Erklärung, sondern zurück auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage erstmals bestand. Das hat drei Folgen, die in Inkassofällen bares Geld wert sind:

Bei mehreren aufrechenbaren Forderungen bestimmt nach § 396 BGB der Aufrechnende, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Fehlt die Bestimmung oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, gilt § 366 Abs. 2 BGB entsprechend; schuldet der Aufrechnende neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten, gilt § 367 BGB entsprechend (Anrechnung zuerst auf Kosten, dann Zinsen, dann Hauptleistung).

Wann die Aufrechnung ausgeschlossen ist

§ 390 BGB – einredebehaftete Forderung: „Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden." Gemeint ist die Aktivforderung des Aufrechnenden. Wer selbst nur eine Forderung hat, gegen die z. B. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) besteht, kann mit ihr nicht aufrechnen. Sonderfall Verjährung: dazu § 215 BGB (unten).

§ 393 BGB – Vorsatzdelikt: „Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig." Wer vorsätzlich geschädigt hat, soll sich nicht durch Verrechnung mit eigenen Ansprüchen entziehen. Betroffen ist die Passivforderung; fahrlässige Deliktsansprüche fallen nicht darunter.

§ 394 BGB – unpfändbare Forderung: „Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt." Das ist die zentrale Schutzvorschrift für Arbeitnehmer und Leistungsbezieher: Gegen Lohnanteile unterhalb der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) darf der Arbeitgeber nicht aufrechnen. Der Pfändungsschutz wäre wertlos, wenn er per Aufrechnung umgangen werden könnte.

§ 392 BGB – beschlagnahmte Forderung: Ist eine Forderung gepfändet worden, wird die Aufrechnung des Drittschuldners nur dann ausgeschlossen, wenn er seine Gegenforderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn sie erst nach der Beschlagnahme und später als die beschlagnahmte Forderung fällig geworden ist. Eine bereits vorher bestehende Aufrechnungslage bleibt dem Drittschuldner also erhalten.

§ 395 BGB – öffentliche Kassen: Gegen Forderungen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

§ 391 BGB stellt umgekehrt klar, dass verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte die Aufrechnung nicht ausschließen; der Aufrechnende hat aber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Verjährte Gegenforderung: § 215 BGB

Verjährung vernichtet den Anspruch nicht, sondern gibt nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) – also eine Einrede, die nach § 390 BGB eigentlich die Aufrechnung sperrt. § 215 BGB durchbricht das:

„Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte."

Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnungslage erstmals bestand. Wer eine Gegenforderung hat, die damals noch nicht verjährt war, kann auch Jahre später noch aufrechnen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Zusammenhang in einer aktuellen Entscheidung zur Mietkaution ausgeführt: Der Vermieter kann mit verjährten Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 215 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23).

Aufrechnung gegenüber Inkassounternehmen und Forderungskäufern (§ 406 BGB)

Wird eine Forderung abgetreten – etwa an ein Inkassounternehmen oder einen Forderungskäufer –, fehlt es an sich an der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB: Der Schuldner hat seine Gegenforderung gegen den alten Gläubiger, gefordert wird aber vom neuen. § 406 BGB korrigiert das:

„Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist."

Für die Praxis heißt das: Wer gegen den ursprünglichen Vertragspartner noch einen Anspruch hat (Rückzahlung nach Widerruf, Minderung, Schadensersatz, Guthaben aus einer Abrechnung), kann damit auch gegenüber dem Inkassodienstleister aufrechnen – solange die Gegenforderung nicht erst nach Kenntnis der Abtretung erworben wurde und nicht erst später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Ergänzend bleiben dem Schuldner nach § 404 BGB ohnehin alle Einwendungen erhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Aufrechnungsverbote in AGB (§ 309 Nr. 3 BGB)

Aufrechnungsverbote lassen sich vertraglich vereinbaren – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur eingeschränkt. § 309 Nr. 3 BGB erklärt eine Bestimmung für unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Formularklauseln, die die Aufrechnung pauschal ausschließen oder sie von einer Anerkennung durch den Verwender abhängig machen, sind danach unwirksam. Der Bundesgerichtshof behandelt § 309 Nr. 3 BGB zudem als Ausprägung eines allgemeinen Gerechtigkeitsgebots und zieht sie über § 307 BGB auch außerhalb des reinen Verbrauchergeschäfts heran.

Aufrechnung im Prozess und nach dem Urteil

Im Prozess wird die Aufrechnung meist hilfsweise erklärt (für den Fall, dass die Klageforderung durchgreift). Die ZPO hält dafür eigene Instrumente bereit:

Nach einem rechtskräftigen Titel greift die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO: Einwendungen sind mit der Vollstreckungsabwehrklage nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Wer die Aufrechnung im Vorprozess hätte erklären können, kann sie danach in der Regel nicht mehr nachschieben. Praktische Konsequenz: Die Aufrechnung gehört in den Prozess – nicht in die Zwangsvollstreckung.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-14
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0