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Radonschutz in Gebäuden (§§ 121–130 StrlSchG, §§ 153–155 StrlSchV) – Referenzwert 300 Bq/m³, Radonvorsorgegebiete, Neubau-Pflicht und Messpflicht am Arbeitsplatz In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)** setzt für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen einen **Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter** (§ 124, § 126 StrlSchG). **Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, muss geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von Radon aus dem Baugrund treffen** (§ 123 Abs. 1 StrlSchG); die Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Feuchteschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird und – nur in festgelegten **Radonvorsorgegebieten** – zusätzlich mindestens eine der fünf Maßnahmen des § 154 StrlSchV umgesetzt ist. **Für bestehende Wohngebäude gibt es keine Sanierungs- oder Messpflicht**; wer aber an einem Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Vorsorgegebiet verantwortlich ist, muss innerhalb von 18 Monaten messen lassen (§ 127 StrlSchG).

Kernfakten

PunktWert
Referenzwert Aufenthaltsräume300 Bq/m³, über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration [§ 124 Satz 1 StrlSchG]
Referenzwert Arbeitsplätze300 Bq/m³, über das Jahr gemittelt [§ 126 StrlSchG]
Rechtsnatur des ReferenzwertsOrientierungs- und Auslösewert, kein Grenzwert; an Arbeitsplätzen löst die Überschreitung Reduzierungspflichten aus [§ 128 Abs. 1 StrlSchG]
Neubau-GrundpflichtWer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren [§ 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG]
Erfüllungsvermutung (überall)Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden [§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StrlSchG]
Zusatzpflicht in VorsorgegebietenIn den nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festgelegten Gebieten muss zusätzlich mindestens eine der Maßnahmen des § 154 StrlSchV durchgeführt werden [§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StrlSchG; § 154 StrlSchV]
Andere ErfüllungDie Pflicht kann auch auf andere Weise erfüllt werden [§ 123 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG]
Maßnahmenkatalog Neubau im Vorsorgegebiet(1) Verringerung der Radonkonzentration unter dem Gebäude, (2) gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft, (3) Begrenzung der Rissbildung und diffusionshemmende Betonsorten, (4) Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen, (5) diffusionshemmende, konvektionsdicht verarbeitete Materialien oder Konstruktionen [§ 154 Nr. 1–5 StrlSchV]
BefreiungAuf Antrag kann die zuständige Behörde von der Neubaupflicht befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen [§ 123 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG]
Umbau/SanierungWer bei einer baulichen Veränderung Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll Radonschutzmaßnahmen in Betracht ziehen, soweit erforderlich und zumutbar – eine Sollvorschrift ohne Messpflicht [§ 123 Abs. 4 StrlSchG]
Kriterium RadonvorsorgegebietErwartet wird, dass auf mindestens 75 Prozent des Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Gebäude überschritten wird [§ 153 Abs. 2 StrlSchV]
Festlegung der GebieteDurch Allgemeinverfügung der zuständigen Landesbehörde auf Grundlage einer wissenschaftlich basierten Methode; Überprüfung mindestens alle zehn Jahre [§ 121 Abs. 1 StrlSchG; § 153 Abs. 1 StrlSchV]
Messpflicht am ArbeitsplatzVerantwortlicher muss messen lassen, wenn der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Vorsorgegebiet liegt oder einem Arbeitsfeld nach Anlage 8 zuzuordnen ist [§ 127 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG]
Frist Messung18 Monate nach Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung bzw. nach Aufnahme der Betätigung (Anlage-8-Fall); Verlängerung um höchstens sechs Monate bei unverschuldeter Verzögerung möglich [§ 127 Abs. 1 Satz 2, 5 StrlSchG]
Messdauer und MessstelleZwölf Monate Gesamtdauer; Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle anzufordern und von dieser auszuwerten [§ 155 Abs. 1, 3 StrlSchV]
Arbeitsfelder nach Anlage 8(1) untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen einschließlich Besucherbergwerken, (2) Radonheilbäder und Radonheilstollen, (3) Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung [Anlage 8 zu § 127 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG]
Bei Überschreitung am ArbeitsplatzUnverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung; Erfolgskontrolle durch Messung innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden [§ 128 Abs. 1, 2 StrlSchG]
AnmeldungLiegt nach der Erfolgskontrolle der Wert nicht unter dem Referenzwert, ist der Arbeitsplatz unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden [§ 129 Abs. 1 StrlSchG]
ExpositionsabschätzungInnerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung; bei möglicher effektiver Dosis über 6 Millisievert im Kalenderjahr gelten die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes [§ 130 Abs. 1, 3 StrlSchG]
Bestandsgebäude (Wohnen)Für bestehende Wohngebäude besteht keine gesetzliche Verpflichtung; Eigentümer können freiwillig messen und sanieren [BfS, Gesetzliche Regelungen]

Geltungsbereich

Die Neubaupflicht des § 123 Abs. 1 StrlSchG trifft jeden, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet – also Bauherren von Wohn- wie Nichtwohngebäuden im gesamten Bundesgebiet, nicht nur in Vorsorgegebieten. Außerhalb der Vorsorgegebiete genügt nach der gesetzlichen Erfüllungsvermutung der Feuchteschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; in Vorsorgegebieten kommt mindestens eine Maßnahme aus dem Katalog des § 154 StrlSchV hinzu.

Die Messpflicht nach § 127 StrlSchG richtet sich an den für den Arbeitsplatz Verantwortlichen (§ 127 Abs. 2 StrlSchG): den Arbeitgeber, der in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt, oder den Betriebsstätteninhaber, in dessen Räumen ein Dritter eigenverantwortlich tätig ist. Sie gilt für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Vorsorgegebieten und – unabhängig vom Gebiet – für die Arbeitsfelder der Anlage 8. Die zuständige Behörde kann Messungen auch für andere Arbeitsplätze in Innenräumen anordnen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung vorliegen (§ 127 Abs. 1 Satz 4 StrlSchG).

Welche Gemeinden Vorsorgegebiet sind, legen die Länder per Allgemeinverfügung fest. Bayern hat den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge festgelegt (in Kraft seit 11.02.2021); Sachsen hat die Gebiete auf Gemeindeebene festgelegt (im Sächsischen Amtsblatt am 03.12.2020 bekanntgegeben, gültig seit 31.12.2020). Nach der Zusammenstellung der Wikipedia haben insgesamt nur sechs Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Vorsorgegebiete ausgewiesen; diese Länderliste ist keine amtliche Quelle und vor einem konkreten Bauvorhaben bei der zuständigen Landesbehörde zu prüfen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Steuerberater eröffnet in einem Gewerbeobjekt im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge (Bayern, Radonvorsorgegebiet seit 11.02.2021) ein Büro im Erdgeschoss und beschäftigt Mitarbeiter. Er ist für den Arbeitsplatz verantwortlich und muss innerhalb von 18 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit die Radonkonzentration über zwölf Monate mit Messdosen einer vom BfS anerkannten Stelle erfassen lassen (§ 127 Abs. 1 StrlSchG, § 155 StrlSchV). Ergibt die Jahresmessung 250 Bq/m³, ist der Referenzwert unterschritten – es besteht keine Pflicht zum Handeln, das Ergebnis ist aber aufzuzeichnen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 127 Abs. 3 StrlSchG). Bei 320 Bq/m³ muss er unverzüglich Reduzierungsmaßnahmen ergreifen, deren Erfolg innerhalb von 30 Monaten messtechnisch prüfen und den Arbeitsplatz anmelden, sofern der Wert weiter nicht unterschritten wird (§§ 128, 129 StrlSchG). Die Zahlen 250 und 320 sind Rechenbeispiele, keine Messwerte.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
2019-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0