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Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB) – Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, notarielle Erklärung, gegenseitiger Erbvertrag In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Vom Erbvertrag kann der Erblasser einseitig nur zurücktreten, wenn das Gesetz es erlaubt: (1) er hat sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB), (2) der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder (3) die Verfügung wurde mit Rücksicht auf eine Verpflichtung des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen (insbesondere Unterhalt) getroffen und diese Verpflichtung wird vor dem Tod des Erblassers aufgehoben (§ 2295 BGB). Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen (§ 2296 Abs. 1 BGB) und geschieht durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden (§ 2296 Abs. 2 BGB). Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt nicht mehr möglich; der Erblasser kann die vertragsmäßige Verfügung dann – soweit er rücktrittsberechtigt war – durch Testament aufheben (§ 2297 BGB). Bei einem gegenseitigen Erbvertrag hebt der Rücktritt eines Teils im Zweifel den ganzen Vertrag auf (§ 2298 Abs. 2 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2293–2298 BGB [gesetze-im-internet.de]
Grund 1: VorbehaltRücktritt zulässig, wenn der Erblasser ihn im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB)
Grund 2: VerfehlungBedachter begeht eine Verfehlung, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB i. V. m. § 2333 BGB); bei nicht pflichtteilsberechtigten Bedachten so, als wäre er Abkömmling
Grund 3: Gegenleistung entfälltVerfügung erfolgte mit Rücksicht auf eine Verpflichtung des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen (z. B. Unterhalt) und diese wird vor dem Tod des Erblassers aufgehoben (§ 2295 BGB)
Vertretungausgeschlossen – Rücktritt nur persönlich (§ 2296 Abs. 1 BGB)
FormErklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden, notarielle Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB)
Nach dem Tod des Vertragspartnerskein Rücktritt mehr; stattdessen Aufhebung durch Testament, soweit Rücktrittsrecht bestand (§ 2297 S. 1 BGB)
Verfehlung und Testamentim Fall des § 2294 gelten § 2336 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend: Grund muss angegeben werden, Beweislast trägt, wer sich auf den Grund beruft (§ 2297 S. 2 BGB)
Gegenseitiger Erbvertrag, NichtigkeitNichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung macht im Zweifel den ganzen Vertrag unwirksam (§ 2298 Abs. 1 BGB)
Gegenseitiger Erbvertrag, RücktrittRücktritt eines Teils hebt den ganzen Vertrag auf; Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2298 Abs. 2 S. 1, 2 BGB)
Überlebenderkann, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben (§ 2298 Abs. 2 S. 3 BGB)
Abweichender WilleAbsatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3 BGB)
Anwendung auf wechselbezügliche VerfügungenWiderruf im gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten nach § 2296 (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB)

Geltungsbereich

Die Vorschriften betreffen vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag (§ 2278 BGB): Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Nur diese binden den Erblasser; einseitige Verfügungen im Erbvertrag kann er wie in einem Testament frei widerrufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Erblasser zu, nicht dem Bedachten und nicht dem Vertragspartner, der selbst nicht verfügt hat.

Über den Verweis in § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt die Form des § 2296 BGB zudem für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten: notarielle Beurkundung und Zugang beim anderen Ehegatten.

Die drei Rücktrittsgründe

1. Vorbehalt (§ 2293 BGB). Der Erblasser darf zurücktreten, wenn er sich dies im Vertrag vorbehalten hat. Der Vorbehalt kann ausdrücklich erklärt werden, sich im Einzelfall aber auch durch Auslegung des Vertrags ergeben; er kann an Bedingungen geknüpft oder auf einzelne Verfügungen beschränkt sein. In der Praxis wird er gezielt vereinbart, um bei späteren Veränderungen (Scheidung, Zerwürfnis, Vermögensumschichtung) flexibel zu bleiben.

2. Verfehlung des Bedachten (§ 2294 BGB). Der Erblasser kann zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die ihn zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Maßstab ist § 2333 BGB: Trachten nach dem Leben des Erblassers, seines Ehegatten, eines anderen Abkömmlings oder einer nahestehenden Person; Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen diesen Personenkreis; böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht; rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist (oder gleichgestellte Unterbringungsanordnung). Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, wird er für die Prüfung so behandelt, als wäre er Abkömmling des Erblassers. Näheres zu den Gründen: [Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2337 BGB)](/fakten/pflichtteilsentziehung-2333-bgb.html).

3. Wegfall der Gegenverpflichtung (§ 2295 BGB). Hat der Bedachte sich verpflichtet, dem Erblasser lebenslang wiederkehrende Leistungen – insbesondere Unterhalt oder Pflege-/Rentenzahlungen – zu erbringen, und wurde die Verfügung mit Rücksicht darauf getroffen, darf der Erblasser zurücktreten, wenn diese Verpflichtung vor seinem Tod aufgehoben wird. Typisch ist der Übergabe- oder Pflegevertrag, bei dem der Erbvertrag die Gegenleistung absichern soll.

Form und Zugang (§ 2296 BGB)

Der Rücktritt ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft: Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist ausgeschlossen (Abs. 1). Die Erklärung ist gegenüber dem anderen Vertragschließenden abzugeben und bedarf der notariellen Beurkundung (Abs. 2). Eine privatschriftliche Erklärung, ein bloßer Brief oder eine mündliche Mitteilung genügen nicht. Weil die Erklärung dem Vertragspartner zugehen muss, wird ihm in der Praxis eine Ausfertigung der Urkunde zugestellt (üblicherweise über den Gerichtsvollzieher); eine einfache Abschrift reicht zum Nachweis des Zugangs nicht. Der Zugang beim Vertragspartner ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, muss die Erklärung nicht erhalten.

Nach dem Tod des Vertragspartners (§ 2297 BGB)

Mit dem Tod des anderen Vertragschließenden gibt es niemanden mehr, dem die Rücktrittserklärung zugehen könnte. Das Gesetz lässt deshalb eine Aufhebung durch Testament zu – aber nur, soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt war (§ 2297 Satz 1 BGB). Beim Rücktritt wegen Verfehlung des Bedachten (§ 2294) gelten § 2336 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend (§ 2297 Satz 2): Der Grund muss zur Zeit der Errichtung bestehen und im Testament angegeben werden; die Beweislast trägt, wer sich auf den Grund beruft. Eine spätere letztwillige Verfügung, die den Vertragserben beeinträchtigt, ist nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, „unbeschadet der Vorschrift des § 2297".

Gegenseitiger Erbvertrag (§ 2298 BGB)

Haben beide Vertragsteile vertragsmäßig verfügt (z. B. Ehegatten setzen sich gegenseitig ein), ist die Verfügung des einen häufig die Bedingung der des anderen. Deshalb gilt im Zweifel:

Abgrenzung: Rücktritt, Aufhebung, Anfechtung

| Weg | Voraussetzung | Mitwirkung des Partners | |---|---|---| | Rücktritt (§§ 2293–2298) | gesetzlicher oder vorbehaltener Grund | nein (nur Zugang der notariellen Erklärung) | | Aufhebungsvertrag (§ 2290) | Einigung der Vertragschließenden, notarielle Form (§ 2276), Erblasser persönlich; nur bis zum Tod einer der Personen | ja | | Anfechtung (§§ 2281 ff., 2078, 2079) | Irrtums- oder Übergehungsgrund, Frist | nein, aber Anfechtungsgrund nötig |

Eine Lösung vom Erbvertrag ohne Rücktrittsgrund ist damit nur im Einvernehmen (§ 2290 BGB) oder bei Anfechtungsgrund möglich. Siehe auch [Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser](/fakten/anfechtung-erbvertrag-2281-bgb.html) und [Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB)](/fakten/erbvertrag-2274-bgb.html).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Die Eheleute A und B schließen einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter T zur Schlusserbin einsetzen; A behält sich den Rücktritt ausdrücklich vor. Später entfremdet sich A von B. Zu Lebzeiten von B kann A nach § 2293 BGB zurücktreten: A lässt die Erklärung notariell beurkunden und B eine Ausfertigung zustellen. Wegen § 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB wird damit im Zweifel der ganze Vertrag aufgehoben, also auch die Einsetzung von A durch B. Stirbt B vor Zugang der Erklärung, ist das Rücktrittsrecht erloschen (§ 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB); A kann seine Verfügung dann nur aufheben, wenn A das von B Zugewendete ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB). (Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung, keine Rechtsberatung.)

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0