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Scheinselbständigkeit – Kriterien § 7 SGB IV und DRV-Statusfeststellung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Scheinselbständigkeit – Kriterien § 7 SGB IV und DRV-Statusfeststellung

Kurzantwort

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand formell als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Wer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, persönlich weisungsgebunden arbeitet und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist, gilt als abhängig Beschäftigter – auch wenn ein „Freelancer-Vertrag" existiert. Konsequenz: Sozialversicherungspflicht rückwirkend bis 4 Jahre (§ 25 SGB IV), nachzuzahlende Arbeitgeber- + Arbeitnehmer-Beiträge. Klärung über freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Beschäftigungs-Begriff§ 7 Abs. 1 SGB IV [gesetze-im-internet.de, § 7 SGB IV]
Rechtsgrundlage Statusverfahren§ 7a SGB IV [gesetze-im-internet.de, § 7a SGB IV]
Hauptkriterien BeschäftigungWeisungsgebundenheit + Eingliederung + unternehmerisches Risiko fehlt [§ 7 Abs. 1 SGB IV, BSG-Rechtsprechung]
WeisungsgebundenheitAuftraggeber bestimmt Zeit, Ort, Inhalt, Art der Ausführung
Eingliederungfeste Arbeitsstelle, Mitarbeiter-Ausweis, E-Mail-Adresse, gemeinsame Tools
Fehlendes unternehmerisches Risikokeine eigene Akquise, keine Investitionen, kein Kapitaleinsatz
Indiz „nur ein Auftraggeber"starkes Indiz für Scheinselbständigkeit, kein zwingendes Kriterium [BSG B 12 R 7/08 R]
Indiz MindesteinkommenVermutung Selbständigkeit bei > 5/6 von einem Auftraggeber [§ 7a Abs. 5 SGB VI a.F., aufgehoben 2017]
Statusfeststellung – AntragstellerAuftraggeber, Auftragnehmer oder beide gemeinsam [§ 7a Abs. 1 SGB IV]
Statusfeststellung – FristAntrag binnen 1 Monat ab Beginn für Schutzwirkung [§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV]
Sperrwirkung Beginn SV-Pflichterst mit Zustellung des Bescheids, falls antragsbezogene Schutzwirkung [§ 7a Abs. 6 SGB IV]
Verfahrensdauer DRVi.d.R. 3 Monate ab Antrag
Rechtsfolge bei ScheinselbständigkeitNachzahlung SV-Beiträge rückwirkend bis 4 Jahre [§ 25 SGB IV]
Verjährungsfrist30 Jahre bei Vorsatz [§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV]
Strafbarkeit Auftraggeberbei Vorsatz: § 266a StGB – Vorenthalten Arbeitsentgelt, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Nachzahlung Arbeitnehmer-AnteilAuftraggeber kann nur 3 Monate rückwirkend abziehen [§ 28g S. 3 SGB IV]
Lohnsteuerauch Lohnsteuer + Soli + KiSt nachzuziehen [§ 41a EStG]
Faustregel-Test (BMAS)weniger als 50 % Verschriebenheit + Werbung + mehrere Auftraggeber → eher selbständig
Konsequenz Auftragnehmerrückwirkende AN-Beiträge teilweise begrenzt, aber rückwirkend Status Arbeitnehmer
Schutzschirm Künstler/PublizistenKSK (Künstlersozialkasse), eigenes Verfahren
BSG-Leitentscheidungenu.a. BSG B 12 R 4/18 R (IT-Berater); BSG B 12 R 11/16 R (Synchronsprecher)

Häufige Fehler

Quellen

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