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Mündlichkeitsgrundsatz und schriftliches Verfahren im Zivilprozess (§ 128 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Im Zivilprozess gilt der **Grundsatz der Mündlichkeit**: „Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich" (**§ 128 Abs. 1 ZPO**). Ein Urteil ergeht daher grundsätzlich erst nach einer **mündlichen Verhandlung**. Davon macht **§ 128 Abs. 2 ZPO** eine Ausnahme: **Mit Zustimmung beider Parteien** kann das Gericht **ohne mündliche Verhandlung** entscheiden (sog. **schriftliches Verfahren**). Die Zustimmung ist **nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich**. Das Gericht bestimmt **alsbald**, bis wann **Schriftsätze** eingereicht werden können, und den **Verkündungstermin**. Sind seit der Zustimmung **mehr als drei Monate** vergangen, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung **unzulässig**. Ohne Zustimmung darf ohne Verhandlung entschieden werden, wenn **nur noch über Kosten oder Nebenforderungen** zu entscheiden ist (**§ 128 Abs. 3 ZPO**), und bei allen Entscheidungen, die **keine Urteile** sind (Beschlüsse, Verfügungen), soweit nichts anderes bestimmt ist (**§ 128 Abs. 4 ZPO**). Im **Arbeitsgerichtsprozess** gilt § 128 Abs. 2 ZPO **nicht** (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 128 ZPO – „Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren"
GrundsatzParteien verhandeln mündlich vor dem erkennenden Gericht (§ 128 Abs. 1)
Schriftliches VerfahrenEntscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 Satz 1)
Widerruf der Zustimmungnur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage (§ 128 Abs. 2 Satz 1)
Pflichten des Gerichtsalsbald Schriftsatzfrist („Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können") und Verkündungstermin bestimmen (§ 128 Abs. 2 Satz 2)
ZeitgrenzeEntscheidung unzulässig, wenn seit der Zustimmung mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 128 Abs. 2 Satz 3)
Nur noch Kosten / NebenforderungenEntscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zustimmung möglich (§ 128 Abs. 3)
Beschlüsse und Verfügungenkönnen ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 4)
Videoverhandlungist eine mündliche Verhandlung (Bild- und Tonübertragung, § 128a ZPO) – kein schriftliches Verfahren
Bagatellverfahren bis 1.000 €Verfahren nach billigem Ermessen; auf Antrag muss mündlich verhandelt werden (§ 495a ZPO)
Arbeitsgericht§ 128 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar im erstinstanzlichen Urteilsverfahren (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG)
Vorbringen nach SchlussAngriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen (§ 296a ZPO); im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Verhandlungsschlusses die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist

Worum es geht

Das deutsche Zivilverfahren ist als mündliches Verfahren angelegt. Schriftsätze bereiten die Verhandlung nur vor; entscheidend ist, was in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – also den Richtern, die das Urteil fällen – vorgetragen und erörtert wird. Die ZPO setzt diesen Grundsatz an vielen Stellen um: Der Rechtsstreit soll „in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin)" erledigt werden (§ 272 Abs. 1 ZPO); im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO); über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien zu verhandeln (§ 285 Abs. 1 ZPO). Und nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a ZPO).

Gleichzeitig ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall sinnvoll – etwa wenn der Sachverhalt unstreitig ist und nur Rechtsfragen offen sind, oder wenn beide Seiten Termin- und Reisekosten sparen wollen. Dafür gibt es das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO. Es ist streng von dem schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) zu unterscheiden: Das Vorverfahren bereitet die mündliche Verhandlung nur vor, das schriftliche Verfahren ersetzt sie.

Die Regelung im Einzelnen

Abs. 1 – Grundsatz der Mündlichkeit

„Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich." Grundlage des Urteils ist damit der Prozessstoff, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage – in § 128 Abs. 2–4 ZPO selbst oder in Spezialvorschriften (siehe unten).

Abs. 2 – schriftliches Verfahren mit Zustimmung der Parteien

Voraussetzung ist die Zustimmung der Parteien – also beider Seiten (und ggf. aller Streitgenossen). Es handelt sich um eine Prozesshandlung gegenüber dem Gericht; im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) gibt sie der Prozessbevollmächtigte ab. Das Gericht kann dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden – es muss nicht. Es bleibt ihm unbenommen, trotz Zustimmung zu terminieren.

Bindung: Die Zustimmung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wer einmal zugestimmt hat, kann sich also nicht einfach anders besinnen, weil ihm eine Verhandlung nun doch lieber wäre.

Verfahrenssteuerung durch das Gericht: Das Gericht „bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung" (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser Schriftsatzzeitpunkt übernimmt die Funktion des Schlusses der mündlichen Verhandlung: Was danach eingeht, muss grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird im bestimmten Termin verkündet (vgl. § 310 ZPO).

Drei-Monats-Grenze: „Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind" (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Regel verhindert, dass ein Verfahren nach der Zustimmung „liegen bleibt" und auf einer veralteten Grundlage entschieden wird. Ist die Frist abgelaufen, muss das Gericht mündlich verhandeln oder eine neue Zustimmung einholen.

Abs. 3 – nur noch Kosten oder Nebenforderungen

„Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen." Typische Fälle: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) ist nur noch über die Kosten zu befinden, oder es streiten die Parteien nach Teilerledigung allein noch um Zinsen. Eine Zustimmung der Parteien ist hier nicht erforderlich.

Abs. 4 – Entscheidungen, die keine Urteile sind

„Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist." Das betrifft vor allem Beschlüsse (z. B. über Prozesskostenhilfe, Streitwert, Kostenfestsetzung) und prozessleitende Verfügungen. Ob das Gericht dennoch verhandelt, steht in seinem Ermessen. Beschlüsse, die nicht verkündet werden, sind den Parteien formlos mitzuteilen; setzen sie eine Frist in Lauf oder enthalten sie eine Terminsbestimmung, sind sie zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO).

Weitere gesetzliche Ausnahmen vom Mündlichkeitsgrundsatz

Außerhalb von § 128 ZPO erlaubt das Gesetz in einzelnen Konstellationen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung:

Abgrenzung: Videoverhandlung ist mündliche Verhandlung

Eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO ist keine Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz, sondern eine besondere Form der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung „findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt" (§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wer Reisekosten sparen, aber auf die Erörterung mit dem Gericht nicht verzichten will, kann daher statt der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragen (§ 128a Abs. 3 ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 128 ZPO gilt für das Erkenntnisverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Amts- und Landgerichten sowie – über die Verweisungen in §§ 525, 555 ZPO – grundsätzlich auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz. Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren erster Instanz ist § 128 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die eigenen Erörterungs- und Anhörungsregeln des FamFG. Für Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ist eine mündliche Verhandlung ohnehin nicht vorgesehen (§ 128 Abs. 4 ZPO; vgl. § 834 ZPO).

Ausnahmen

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Vermieterin V verklagt Mieter M vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung einer angeblich zu hohen Betriebskostenerstattung. Die Zahlen sind unstreitig, umstritten ist allein, ob eine Klausel im Mietvertrag wirksam ist. Nach Klageerwiderung regt das Gericht an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; beide Anwälte stimmen am 2. März zu. Das Gericht setzt eine Schriftsatzfrist bis 30. März und einen Verkündungstermin am 20. April – innerhalb der Drei-Monats-Grenze. Ein Schriftsatz des M vom 10. April mit neuem Tatsachenvortrag kommt zu spät und muss grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Hätte das Gericht den Verkündungstermin erst Mitte Juni angesetzt, wäre eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO unzulässig gewesen – es hätte terminieren oder neue Zustimmungen einholen müssen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0