Mündlichkeitsgrundsatz und schriftliches Verfahren im Zivilprozess (§ 128 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 128 ZPO – „Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren" |
| Grundsatz | Parteien verhandeln mündlich vor dem erkennenden Gericht (§ 128 Abs. 1) |
| Schriftliches Verfahren | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 Satz 1) |
| Widerruf der Zustimmung | nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage (§ 128 Abs. 2 Satz 1) |
| Pflichten des Gerichts | alsbald Schriftsatzfrist („Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können") und Verkündungstermin bestimmen (§ 128 Abs. 2 Satz 2) |
| Zeitgrenze | Entscheidung unzulässig, wenn seit der Zustimmung mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 128 Abs. 2 Satz 3) |
| Nur noch Kosten / Nebenforderungen | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zustimmung möglich (§ 128 Abs. 3) |
| Beschlüsse und Verfügungen | können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 4) |
| Videoverhandlung | ist eine mündliche Verhandlung (Bild- und Tonübertragung, § 128a ZPO) – kein schriftliches Verfahren |
| Bagatellverfahren bis 1.000 € | Verfahren nach billigem Ermessen; auf Antrag muss mündlich verhandelt werden (§ 495a ZPO) |
| Arbeitsgericht | § 128 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar im erstinstanzlichen Urteilsverfahren (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) |
| Vorbringen nach Schluss | Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen (§ 296a ZPO); im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Verhandlungsschlusses die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist |
Worum es geht
Das deutsche Zivilverfahren ist als mündliches Verfahren angelegt. Schriftsätze bereiten die Verhandlung nur vor; entscheidend ist, was in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – also den Richtern, die das Urteil fällen – vorgetragen und erörtert wird. Die ZPO setzt diesen Grundsatz an vielen Stellen um: Der Rechtsstreit soll „in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin)" erledigt werden (§ 272 Abs. 1 ZPO); im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen (§ 279 Abs. 2 ZPO); über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien zu verhandeln (§ 285 Abs. 1 ZPO). Und nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a ZPO).
Gleichzeitig ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall sinnvoll – etwa wenn der Sachverhalt unstreitig ist und nur Rechtsfragen offen sind, oder wenn beide Seiten Termin- und Reisekosten sparen wollen. Dafür gibt es das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO. Es ist streng von dem schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) zu unterscheiden: Das Vorverfahren bereitet die mündliche Verhandlung nur vor, das schriftliche Verfahren ersetzt sie.
Die Regelung im Einzelnen
Abs. 1 – Grundsatz der Mündlichkeit
„Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich." Grundlage des Urteils ist damit der Prozessstoff, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage – in § 128 Abs. 2–4 ZPO selbst oder in Spezialvorschriften (siehe unten).
Abs. 2 – schriftliches Verfahren mit Zustimmung der Parteien
Voraussetzung ist die Zustimmung der Parteien – also beider Seiten (und ggf. aller Streitgenossen). Es handelt sich um eine Prozesshandlung gegenüber dem Gericht; im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) gibt sie der Prozessbevollmächtigte ab. Das Gericht kann dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden – es muss nicht. Es bleibt ihm unbenommen, trotz Zustimmung zu terminieren.
Bindung: Die Zustimmung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wer einmal zugestimmt hat, kann sich also nicht einfach anders besinnen, weil ihm eine Verhandlung nun doch lieber wäre.
Verfahrenssteuerung durch das Gericht: Das Gericht „bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung" (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser Schriftsatzzeitpunkt übernimmt die Funktion des Schlusses der mündlichen Verhandlung: Was danach eingeht, muss grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird im bestimmten Termin verkündet (vgl. § 310 ZPO).
Drei-Monats-Grenze: „Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind" (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Regel verhindert, dass ein Verfahren nach der Zustimmung „liegen bleibt" und auf einer veralteten Grundlage entschieden wird. Ist die Frist abgelaufen, muss das Gericht mündlich verhandeln oder eine neue Zustimmung einholen.
Abs. 3 – nur noch Kosten oder Nebenforderungen
„Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen." Typische Fälle: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) ist nur noch über die Kosten zu befinden, oder es streiten die Parteien nach Teilerledigung allein noch um Zinsen. Eine Zustimmung der Parteien ist hier nicht erforderlich.
Abs. 4 – Entscheidungen, die keine Urteile sind
„Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist." Das betrifft vor allem Beschlüsse (z. B. über Prozesskostenhilfe, Streitwert, Kostenfestsetzung) und prozessleitende Verfügungen. Ob das Gericht dennoch verhandelt, steht in seinem Ermessen. Beschlüsse, die nicht verkündet werden, sind den Parteien formlos mitzuteilen; setzen sie eine Frist in Lauf oder enthalten sie eine Terminsbestimmung, sind sie zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO).
Weitere gesetzliche Ausnahmen vom Mündlichkeitsgrundsatz
Außerhalb von § 128 ZPO erlaubt das Gesetz in einzelnen Konstellationen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung:
- Anerkenntnisurteil: Erkennt eine Partei den Anspruch an, „bedarf es insoweit" keiner mündlichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO).
- Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeigt der Beklagte die Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig an, entscheidet das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 331 Abs. 3 ZPO). Verkündet wird dann durch Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO).
- Vereinfachtes Verfahren bis 1.000 €: Das Gericht bestimmt sein Verfahren nach billigem Ermessen; auf Antrag muss mündlich verhandelt werden (§ 495a ZPO). Anders als bei § 128 Abs. 2 ZPO genügt also das Schweigen der Parteien – erst ein Antrag erzwingt die Verhandlung.
- Entscheidung nach Lage der Akten bei Säumnis beider Parteien bzw. auf Antrag der erschienenen Partei (§§ 251a, 331a ZPO) – sie setzt allerdings einen früheren Verhandlungstermin voraus.
- Berufung: Das Berufungsgericht kann eine offensichtlich aussichtslose Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Abgrenzung: Videoverhandlung ist mündliche Verhandlung
Eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO ist keine Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz, sondern eine besondere Form der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung „findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt" (§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wer Reisekosten sparen, aber auf die Erörterung mit dem Gericht nicht verzichten will, kann daher statt der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragen (§ 128a Abs. 3 ZPO).
Häufige Fehler
- „Schriftliches Vorverfahren und schriftliches Verfahren sind dasselbe." Nein. Das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) bereitet den Termin vor; das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) ersetzt die Verhandlung und braucht die Zustimmung beider Parteien.
- Zustimmung leichtfertig erteilen: Die Zustimmung bindet. Sie kann nur bei wesentlicher Änderung der Prozesslage widerrufen werden. Wer Zeugen hören oder die Gegenseite in der Verhandlung befragen lassen will, sollte nicht zustimmen.
- Schriftsatzfrist versäumen: Im schriftlichen Verfahren übernimmt der vom Gericht bestimmte Zeitpunkt für Schriftsätze die Rolle des Verhandlungsschlusses. Späteres Vorbringen läuft Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. § 296a ZPO).
- Drei-Monats-Frist übersehen: Liegt die Zustimmung mehr als drei Monate zurück, darf nicht mehr ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ein trotzdem ergangenes Urteil ist verfahrensfehlerhaft und mit den Rechtsmitteln angreifbar.
- Arbeitsgerichtsprozess: Im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es kein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
- „Bei Kleinbeträgen entscheidet das Gericht immer ohne Termin." Im Verfahren nach § 495a ZPO (bis 1.000 €) kann das Gericht so vorgehen – stellt eine Partei einen Antrag, muss es aber mündlich verhandeln.
Geltungsbereich
§ 128 ZPO gilt für das Erkenntnisverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Amts- und Landgerichten sowie – über die Verweisungen in §§ 525, 555 ZPO – grundsätzlich auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz. Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren erster Instanz ist § 128 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die eigenen Erörterungs- und Anhörungsregeln des FamFG. Für Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ist eine mündliche Verhandlung ohnehin nicht vorgesehen (§ 128 Abs. 4 ZPO; vgl. § 834 ZPO).
Ausnahmen
- Ohne Zustimmung möglich: Entscheidung nur noch über Kosten oder Nebenforderungen (§ 128 Abs. 3 ZPO) und Nicht-Urteils-Entscheidungen (§ 128 Abs. 4 ZPO).
- Spezialnormen: Anerkenntnisurteil (§ 307 Satz 2 ZPO), Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO), vereinfachtes Verfahren (§ 495a ZPO), Zurückweisungsbeschluss in der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO).
- Wiedereröffnung: Stellt das Gericht nach Schluss der Verhandlung einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler fest – etwa eine Verletzung der Hinweispflicht oder des rechtlichen Gehörs –, hat es die Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Vermieterin V verklagt Mieter M vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung einer angeblich zu hohen Betriebskostenerstattung. Die Zahlen sind unstreitig, umstritten ist allein, ob eine Klausel im Mietvertrag wirksam ist. Nach Klageerwiderung regt das Gericht an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; beide Anwälte stimmen am 2. März zu. Das Gericht setzt eine Schriftsatzfrist bis 30. März und einen Verkündungstermin am 20. April – innerhalb der Drei-Monats-Grenze. Ein Schriftsatz des M vom 10. April mit neuem Tatsachenvortrag kommt zu spät und muss grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Hätte das Gericht den Verkündungstermin erst Mitte Juni angesetzt, wäre eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO unzulässig gewesen – es hätte terminieren oder neue Zustimmungen einholen müssen.
Siehe auch
- Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§ 276 ZPO)
- Vereinfachtes Verfahren bis 1.000 € (§ 495a ZPO)
- Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 251a, 331a ZPO)
- Verspätetes Vorbringen und Präklusion (§ 296 ZPO)
- Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO)
- Urteil – Verkündung, Form und Inhalt (§§ 310–313b ZPO)
- Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)
- Versäumnisurteil (§ 330 ZPO)
- Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-18 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von §§ 128, 128a, 156, 272, 279, 285, 296a, 307, 310, 329, 331, 495a, 522, 523, 525, 555, 834 ZPO und § 46 ArbGG am 2026-10-18 per curl direkt von gesetze-im-internet.de abgerufen (je HTTP 200) und abgeglichen. Keine Rechtsprechung zitiert; Daten nur im fiktiven Beispiel. Wikidata: Q7099379 (mündliche Verhandlung), Q206914 (Zivilprozessrecht Deutschland), Q206893 (ZPO) – per wbgetentities verifiziert. valid_from 1879-10-01 = Inkrafttreten der ZPO (Mündlichkeitsgrundsatz); die Entstehungsgeschichte der einzelnen Absätze wird hier nicht rekonstruiert – maßgeblich ist der am 2026-10-18 abgerufene geltende Wortlaut.
Stand
- Stand: 2026-10-18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 128 ZPO – Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128.html
- § 128a ZPO – Videoverhandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html
- § 156 ZPO – Wiedereröffnung der Verhandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__156.html
- § 272 ZPO – Bestimmung der Verfahrensweise: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__272.html
- § 279 ZPO – Mündliche Verhandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__279.html
- § 285 ZPO – Verhandlung nach Beweisaufnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__285.html
- § 296a ZPO – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296a.html
- § 307 ZPO – Anerkenntnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html
- § 310 ZPO – Termin der Urteilsverkündung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__310.html
- § 329 ZPO – Beschlüsse und Verfügungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__329.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 495a ZPO – Verfahren nach billigem Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__495a.html
- § 525 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Berufung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__525.html
- § 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html
- § 555 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Revision): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__555.html
- § 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html
- § 46 ArbGG – Grundsatz (Urteilsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html