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Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)

Kurzantwort

§ 128a ZPO erlaubt es, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Nach § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die mündliche Verhandlung „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden".

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 vollständig neu gefasst und gilt in dieser Fassung seit dem 19.07.2024.

Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend:

  1. Das Gericht kann die Videoteilnahme nicht nur gestatten, sondern auch anordnen (§ 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gegen eine Anordnung steht dem Adressaten ein Einspruch binnen zwei Wochen zu (§ 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  2. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten; eine Ablehnung ist kurz zu begründen (§ 128a Abs. 3 ZPO).
  3. Die Videoverhandlung darf von den Beteiligten und Dritten nicht aufgezeichnet werden (§ 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Zulässig ist allein die gerichtliche Aufzeichnung für die Zwecke des § 160a ZPO (vorläufige Protokollaufzeichnung).

Wichtig ist die gesetzliche Begriffsbestimmung: Eine mündliche Verhandlung ist bereits dann eine Videoverhandlung, wenn nur eine einzige Person per Bild und Ton zugeschaltet ist – „mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts" (§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 128a ZPO (Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 – Mündliche Verhandlung)
Geltende Fassung seit19.07.2024 (Gesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237)
Grundvoraussetzunggeeigneter Fall und ausreichende Kapazitäten (§ 128a Abs. 1 Satz 1)
LegaldefinitionVideoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt (Abs. 1 Satz 2)
„Verfahrensbeteiligte"Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände (Abs. 1 Satz 3)
Gestattungdurch den Vorsitzenden, für einen, mehrere oder alle Beteiligten (Abs. 2 Satz 1)
Anordnungebenfalls möglich – Videoteilnahme kann gegen den Willen des Beteiligten angeordnet werden (Abs. 2 Satz 1)
Rechtsbehelf gegen die AnordnungEinspruch des Adressaten binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2)
HinweispflichtDer Vorsitzende weist mit der Anordnung auf das Einspruchsrecht hin (Abs. 2 Satz 3)
AntragsrechtAuf Antrag soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten (Abs. 3 Satz 1)
BegründungspflichtAblehnung eines Antrags ist kurz zu begründen (Abs. 3 Satz 2)
Folge des EinspruchsAnordnung wird für alle Adressaten aufgehoben (Abs. 4 Satz 1)
Nach dem EinspruchDen Beteiligten ohne Einspruch soll die Videoteilnahme gestattet werden (Abs. 4 Satz 2)
Ort des VorsitzendenDer Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus (Abs. 5 Satz 1)
Übrige GerichtsmitgliederVideoteilnahme nur bei erheblichen Gründen (Abs. 5 Satz 2)
AufzeichnungsverbotFür Verfahrensbeteiligte und Dritte (Abs. 6 Satz 1); Hinweis zu Beginn der Verhandlung (Abs. 6 Satz 2)
Zulässige Aufzeichnungnur für die Zwecke des § 160a ZPO (vorläufige Protokollaufzeichnung), Abs. 6 Satz 3
Information über AufzeichnungÜber Beginn und Ende sind die Beteiligten zu informieren (Abs. 6 Satz 4)
AnfechtbarkeitEntscheidungen nach § 128a sind unanfechtbar (Abs. 7 Satz 1) – Ausnahme: Einspruch nach Abs. 2 Satz 2
Beweisaufnahme per Video§ 284 Abs. 2 ZPO – Antragsrecht auch für Zeugen und Sachverständige; gilt nicht für den Urkundenbeweis
TerminsverlegungVon einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung eignet (§ 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Vollvirtuelle Verhandlungnur zu Erprobungszwecken aufgrund Rechtsverordnung (§ 16 EGZPO), Befristung längstens 31.12.2033
ProtokollWer per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist im Protokoll zu vermerken (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO)

Wann eine Videoverhandlung in Betracht kommt

§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

Diese zweite Voraussetzung ist der Grund, warum es keinen einklagbaren Anspruch auf eine Videoverhandlung gibt. Sie ist im Vermittlungsverfahren zum Gesetz von 2024 ausdrücklich eingefügt worden.

Die Legaldefinition: schon eine Zuschaltung genügt

§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, wann eine mündliche Verhandlung als Videoverhandlung stattfindet: wenn „mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt".

Es handelt sich also nicht um ein Alles-oder-nichts-Format. Der Regelfall in der Praxis ist die Hybridverhandlung: Das Gericht sitzt im Saal, einzelne Parteien oder Anwälte sind zugeschaltet. Auch dieser Termin ist rechtlich eine Videoverhandlung mit allen Folgen (Protokollvermerk, Aufzeichnungsverbot, Hinweispflichten).

§ 128a Abs. 1 Satz 3 ZPO definiert, wer „Verfahrensbeteiligter" ist:

Zeugen und Sachverständige sind keine Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 128a ZPO. Für sie gilt die eigenständige Regelung des § 284 Abs. 2 ZPO (siehe unten).

Gestattung, Anordnung und Einspruch

Die zentrale Neuerung der Fassung von 2024 liegt in § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO: Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung „gestatten oder anordnen" – für einen, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligten.

Die Anordnung ist der Bruch mit dem alten Recht: Bis 2024 konnte das Gericht die Videoteilnahme nur *erlauben*. Jetzt kann es sie auch gegen den Willen eines Beteiligten anordnen, etwa um Termine zu beschleunigen oder Verlegungsanträge zu vermeiden.

Der Einspruch (Abs. 2 Satz 2)

Als Gegengewicht gibt das Gesetz dem Adressaten einer Anordnung ein einfaches, formfreies Vetorecht: Er kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Vorsitzende muss mit der Anordnung auf dieses Recht hinweisen (Abs. 2 Satz 3).

Die Folgen des Einspruchs (Abs. 4)

Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, ordnet § 128a Abs. 4 ZPO drei Rechtsfolgen an:

  1. Der Vorsitzende hebt die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung ergangen ist (Satz 1). Ein einziger Einspruch bringt die angeordnete Videoverhandlung also insgesamt zu Fall.
  2. Den Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gleichwohl gestatten (Satz 2). Aus der Anordnung wird für sie eine Erlaubnis.
  3. Das Antragsrecht nach Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt (Satz 3).

Der Antrag auf Videoteilnahme

Wer selbst zugeschaltet werden möchte, stellt einen Antrag nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das Gesetz formuliert eine Soll-Vorschrift: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vor (geeigneter Fall, ausreichende Kapazitäten), *soll* der Vorsitzende die Teilnahme gestatten. Das reduziert das Ermessen erheblich – abweichen darf das Gericht nur in atypischen Fällen.

Flankierend verlangt § 128a Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass die Ablehnung eines solchen Antrags kurz zu begründen ist. Die Begründungspflicht ist knapp gehalten, macht die Entscheidung aber nachvollziehbar und für das Rechtsmittelgericht überprüfbar.

Wer wo sitzt: § 128a Abs. 5 ZPO

Zwei Ortsregeln sichern die Bindung des Verfahrens an das Gericht:

Von diesem Grundsatz gibt es eine eng begrenzte Ausnahme: die vollvirtuelle Videoverhandlung nach § 16 EGZPO (siehe unten).

Aufzeichnungsverbot und Protokoll

§ 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO untersagt den Verfahrensbeteiligten und Dritten jede Aufzeichnung der Videoverhandlung. Darauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen (Satz 2).

Eine Ausnahme gilt nur für das Gericht selbst: Nach Abs. 6 Satz 3 kann die Videoverhandlung „für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden" – also zur vorläufigen Protokollaufzeichnung. Über Beginn und Ende einer solchen Aufzeichnung sind die Beteiligten zu informieren (Satz 4).

Im Protokoll ist die Videoteilnahme zu dokumentieren. § 160 Abs. 1 ZPO verlangt:

Unanfechtbarkeit

§ 128a Abs. 7 Satz 1 ZPO stellt klar: Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Gegen die Gestattung, die Ablehnung eines Antrags oder die Anordnung gibt es also keine sofortige Beschwerde.

Satz 2 nimmt davon ausdrücklich den Einspruch nach Abs. 2 Satz 2 aus – dieser bleibt der einzige Rechtsbehelf, und er richtet sich nicht an ein Rechtsmittelgericht, sondern an den Vorsitzenden selbst.

Praktische Folge: Wer eine ablehnende Entscheidung angreifen will, kann dies nur inzident im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung tun – etwa mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht oder nicht begründet entschieden wurde.

Beweisaufnahme per Video: § 284 Abs. 2 und 3 ZPO

Zeugen und Sachverständige fallen nicht unter § 128a ZPO. Für sie schuf der Gesetzgeber 2024 den § 284 Abs. 2 ZPO:

„Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu."

Wichtige Einzelheiten:

§ 284 Abs. 3 ZPO erlaubt eine zusätzliche Anordnung: Zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige können verpflichtet werden, sich während der Vernehmung an einer vom Gericht bestimmten Gerichtsstelle aufzuhalten – etwa im nächstgelegenen Amtsgericht. Das sichert Identitätsfeststellung und eine störungsfreie Umgebung.

Die Ladung greift das auf: Nach § 377 Abs. 2 Nr. 4 ZPO enthält sie im Fall des § 284 Abs. 2 die Anweisung, die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; nach Nr. 5 im Fall des § 284 Abs. 3 die Anweisung, an der bezeichneten Gerichtsstelle zu erscheinen.

Für Sachverständige ergänzt § 411 Abs. 3 Satz 2 ZPO: Das Erscheinen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens „kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden".

Terminsverlegung: § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Eine praktisch bedeutsame Verzahnung findet sich in § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Von einer Terminsänderung „soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen".

Wer also einen Verlegungsantrag stellt, weil eine weite Anreise, eine Terminkollision oder eine vorübergehende Verhinderung im Weg steht, muss damit rechnen, dass das Gericht statt zu verlegen eine Videoverhandlung ansetzt.

Vollvirtuelle Videoverhandlung: § 16 EGZPO

Die vollvirtuelle Videoverhandlung – niemand ist im Gerichtssaal, auch der Vorsitzende nicht – ist im Regelverfahren nicht zulässig; § 128a Abs. 5 Satz 1 ZPO verlangt die Leitung von der Gerichtsstelle aus.

§ 16 EGZPO öffnet dafür einen befristeten Erprobungsrahmen:

§ 17 EGZPO ordnet die Evaluierung an: Das Bundesministerium der Justiz evaluiert vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die Erfahrungen mit der vollvirtuellen Videoverhandlung; die teilnehmenden Länder berichten zum Ende jedes Kalenderjahres.

Ob und wo vollvirtuell verhandelt werden kann, hängt damit von der jeweiligen Landesverordnung ab – ein bundeseinheitlicher Zustand besteht nicht.

Weitere Anknüpfungspunkte im Verfahren

Was die Videoverhandlung nicht ändert

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand