Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
Kurzantwort
§ 128a ZPO erlaubt es, die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Nach § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die mündliche Verhandlung „in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden".
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 vollständig neu gefasst und gilt in dieser Fassung seit dem 19.07.2024.
Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend:
- Das Gericht kann die Videoteilnahme nicht nur gestatten, sondern auch anordnen (§ 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gegen eine Anordnung steht dem Adressaten ein Einspruch binnen zwei Wochen zu (§ 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten; eine Ablehnung ist kurz zu begründen (§ 128a Abs. 3 ZPO).
- Die Videoverhandlung darf von den Beteiligten und Dritten nicht aufgezeichnet werden (§ 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Zulässig ist allein die gerichtliche Aufzeichnung für die Zwecke des § 160a ZPO (vorläufige Protokollaufzeichnung).
Wichtig ist die gesetzliche Begriffsbestimmung: Eine mündliche Verhandlung ist bereits dann eine Videoverhandlung, wenn nur eine einzige Person per Bild und Ton zugeschaltet ist – „mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts" (§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 128a ZPO (Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 – Mündliche Verhandlung) |
| Geltende Fassung seit | 19.07.2024 (Gesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237) |
| Grundvoraussetzung | geeigneter Fall und ausreichende Kapazitäten (§ 128a Abs. 1 Satz 1) |
| Legaldefinition | Videoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt (Abs. 1 Satz 2) |
| „Verfahrensbeteiligte" | Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände (Abs. 1 Satz 3) |
| Gestattung | durch den Vorsitzenden, für einen, mehrere oder alle Beteiligten (Abs. 2 Satz 1) |
| Anordnung | ebenfalls möglich – Videoteilnahme kann gegen den Willen des Beteiligten angeordnet werden (Abs. 2 Satz 1) |
| Rechtsbehelf gegen die Anordnung | Einspruch des Adressaten binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2) |
| Hinweispflicht | Der Vorsitzende weist mit der Anordnung auf das Einspruchsrecht hin (Abs. 2 Satz 3) |
| Antragsrecht | Auf Antrag soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gestatten (Abs. 3 Satz 1) |
| Begründungspflicht | Ablehnung eines Antrags ist kurz zu begründen (Abs. 3 Satz 2) |
| Folge des Einspruchs | Anordnung wird für alle Adressaten aufgehoben (Abs. 4 Satz 1) |
| Nach dem Einspruch | Den Beteiligten ohne Einspruch soll die Videoteilnahme gestattet werden (Abs. 4 Satz 2) |
| Ort des Vorsitzenden | Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus (Abs. 5 Satz 1) |
| Übrige Gerichtsmitglieder | Videoteilnahme nur bei erheblichen Gründen (Abs. 5 Satz 2) |
| Aufzeichnungsverbot | Für Verfahrensbeteiligte und Dritte (Abs. 6 Satz 1); Hinweis zu Beginn der Verhandlung (Abs. 6 Satz 2) |
| Zulässige Aufzeichnung | nur für die Zwecke des § 160a ZPO (vorläufige Protokollaufzeichnung), Abs. 6 Satz 3 |
| Information über Aufzeichnung | Über Beginn und Ende sind die Beteiligten zu informieren (Abs. 6 Satz 4) |
| Anfechtbarkeit | Entscheidungen nach § 128a sind unanfechtbar (Abs. 7 Satz 1) – Ausnahme: Einspruch nach Abs. 2 Satz 2 |
| Beweisaufnahme per Video | § 284 Abs. 2 ZPO – Antragsrecht auch für Zeugen und Sachverständige; gilt nicht für den Urkundenbeweis |
| Terminsverlegung | Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung eignet (§ 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Vollvirtuelle Verhandlung | nur zu Erprobungszwecken aufgrund Rechtsverordnung (§ 16 EGZPO), Befristung längstens 31.12.2033 |
| Protokoll | Wer per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist im Protokoll zu vermerken (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO) |
Wann eine Videoverhandlung in Betracht kommt
§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- „in geeigneten Fällen" – die Sache muss sich für eine Verhandlung per Bildschirm eignen. Das Gesetz konkretisiert das nicht; maßgeblich sind Verfahrensart, Komplexität, Zahl der Beteiligten und die Frage, ob unmittelbare Wahrnehmung im Gerichtssaal erforderlich ist.
- „soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen" – die Ausstattung des Gerichts begrenzt den Anspruch. Fehlt die Technik oder ist sie belegt, scheidet die Videoverhandlung aus, ohne dass dies angreifbar wäre.
Diese zweite Voraussetzung ist der Grund, warum es keinen einklagbaren Anspruch auf eine Videoverhandlung gibt. Sie ist im Vermittlungsverfahren zum Gesetz von 2024 ausdrücklich eingefügt worden.
Die Legaldefinition: schon eine Zuschaltung genügt
§ 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, wann eine mündliche Verhandlung als Videoverhandlung stattfindet: wenn „mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt".
Es handelt sich also nicht um ein Alles-oder-nichts-Format. Der Regelfall in der Praxis ist die Hybridverhandlung: Das Gericht sitzt im Saal, einzelne Parteien oder Anwälte sind zugeschaltet. Auch dieser Termin ist rechtlich eine Videoverhandlung mit allen Folgen (Protokollvermerk, Aufzeichnungsverbot, Hinweispflichten).
§ 128a Abs. 1 Satz 3 ZPO definiert, wer „Verfahrensbeteiligter" ist:
- die Parteien,
- die Nebenintervenienten (Streithelfer nach §§ 66 ff. ZPO),
- ihre Bevollmächtigten,
- Vertreter und Beistände.
Zeugen und Sachverständige sind keine Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 128a ZPO. Für sie gilt die eigenständige Regelung des § 284 Abs. 2 ZPO (siehe unten).
Gestattung, Anordnung und Einspruch
Die zentrale Neuerung der Fassung von 2024 liegt in § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO: Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung „gestatten oder anordnen" – für einen, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligten.
Die Anordnung ist der Bruch mit dem alten Recht: Bis 2024 konnte das Gericht die Videoteilnahme nur *erlauben*. Jetzt kann es sie auch gegen den Willen eines Beteiligten anordnen, etwa um Termine zu beschleunigen oder Verlegungsanträge zu vermeiden.
Der Einspruch (Abs. 2 Satz 2)
Als Gegengewicht gibt das Gesetz dem Adressaten einer Anordnung ein einfaches, formfreies Vetorecht: Er kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Vorsitzende muss mit der Anordnung auf dieses Recht hinweisen (Abs. 2 Satz 3).
Die Folgen des Einspruchs (Abs. 4)
Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, ordnet § 128a Abs. 4 ZPO drei Rechtsfolgen an:
- Der Vorsitzende hebt die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung ergangen ist (Satz 1). Ein einziger Einspruch bringt die angeordnete Videoverhandlung also insgesamt zu Fall.
- Den Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, soll der Vorsitzende die Videoteilnahme gleichwohl gestatten (Satz 2). Aus der Anordnung wird für sie eine Erlaubnis.
- Das Antragsrecht nach Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt (Satz 3).
Der Antrag auf Videoteilnahme
Wer selbst zugeschaltet werden möchte, stellt einen Antrag nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das Gesetz formuliert eine Soll-Vorschrift: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vor (geeigneter Fall, ausreichende Kapazitäten), *soll* der Vorsitzende die Teilnahme gestatten. Das reduziert das Ermessen erheblich – abweichen darf das Gericht nur in atypischen Fällen.
Flankierend verlangt § 128a Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass die Ablehnung eines solchen Antrags kurz zu begründen ist. Die Begründungspflicht ist knapp gehalten, macht die Entscheidung aber nachvollziehbar und für das Rechtsmittelgericht überprüfbar.
Wer wo sitzt: § 128a Abs. 5 ZPO
Zwei Ortsregeln sichern die Bindung des Verfahrens an das Gericht:
- Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus (Abs. 5 Satz 1). Er darf sich also nicht seinerseits aus dem Homeoffice zuschalten.
- Den anderen Mitgliedern des Gerichts – bei Kollegialgerichten also den beisitzenden Richterinnen und Richtern – kann der Vorsitzende die Videoteilnahme nur bei „Vorliegen erheblicher Gründe" gestatten (Abs. 5 Satz 2).
Von diesem Grundsatz gibt es eine eng begrenzte Ausnahme: die vollvirtuelle Videoverhandlung nach § 16 EGZPO (siehe unten).
Aufzeichnungsverbot und Protokoll
§ 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO untersagt den Verfahrensbeteiligten und Dritten jede Aufzeichnung der Videoverhandlung. Darauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen (Satz 2).
Eine Ausnahme gilt nur für das Gericht selbst: Nach Abs. 6 Satz 3 kann die Videoverhandlung „für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden" – also zur vorläufigen Protokollaufzeichnung. Über Beginn und Ende einer solchen Aufzeichnung sind die Beteiligten zu informieren (Satz 4).
Im Protokoll ist die Videoteilnahme zu dokumentieren. § 160 Abs. 1 ZPO verlangt:
- in Nr. 2 im Fall des § 128a Abs. 5 Satz 2 ZPO und des § 185 Abs. 1a GVG die Angabe, wer per Bild- und Tonübertragung teilnimmt (Gerichtsmitglieder, Dolmetscher);
- in Nr. 4 im Fall der §§ 128a und 284 Abs. 2 ZPO die Angabe, wer an der Verhandlung oder Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Abs. 3 ZPO die Gerichtsstelle, von der aus Parteien, Zeugen und Sachverständige teilnehmen.
Unanfechtbarkeit
§ 128a Abs. 7 Satz 1 ZPO stellt klar: Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Gegen die Gestattung, die Ablehnung eines Antrags oder die Anordnung gibt es also keine sofortige Beschwerde.
Satz 2 nimmt davon ausdrücklich den Einspruch nach Abs. 2 Satz 2 aus – dieser bleibt der einzige Rechtsbehelf, und er richtet sich nicht an ein Rechtsmittelgericht, sondern an den Vorsitzenden selbst.
Praktische Folge: Wer eine ablehnende Entscheidung angreifen will, kann dies nur inzident im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung tun – etwa mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht oder nicht begründet entschieden wurde.
Beweisaufnahme per Video: § 284 Abs. 2 und 3 ZPO
Zeugen und Sachverständige fallen nicht unter § 128a ZPO. Für sie schuf der Gesetzgeber 2024 den § 284 Abs. 2 ZPO:
„Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu."
Wichtige Einzelheiten:
- § 128a Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7 ZPO gelten entsprechend (§ 284 Abs. 2 Satz 3). Also auch hier: Eignungs- und Kapazitätsvorbehalt, Einspruch, Aufzeichnungsverbot, Unanfechtbarkeit.
- Der Einspruch nach § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO steht auch den Verfahrensbeteiligten zu (§ 284 Abs. 2 Satz 4) – nicht nur dem Zeugen, dem die Videovernehmung angeordnet wurde.
- Ausnahme Urkundenbeweis: § 284 Abs. 2 Satz 5 ZPO nimmt den „Beweis durch Urkunden" ausdrücklich aus.
§ 284 Abs. 3 ZPO erlaubt eine zusätzliche Anordnung: Zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige können verpflichtet werden, sich während der Vernehmung an einer vom Gericht bestimmten Gerichtsstelle aufzuhalten – etwa im nächstgelegenen Amtsgericht. Das sichert Identitätsfeststellung und eine störungsfreie Umgebung.
Die Ladung greift das auf: Nach § 377 Abs. 2 Nr. 4 ZPO enthält sie im Fall des § 284 Abs. 2 die Anweisung, die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; nach Nr. 5 im Fall des § 284 Abs. 3 die Anweisung, an der bezeichneten Gerichtsstelle zu erscheinen.
Für Sachverständige ergänzt § 411 Abs. 3 Satz 2 ZPO: Das Erscheinen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens „kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden".
Terminsverlegung: § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Eine praktisch bedeutsame Verzahnung findet sich in § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Von einer Terminsänderung „soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen".
Wer also einen Verlegungsantrag stellt, weil eine weite Anreise, eine Terminkollision oder eine vorübergehende Verhinderung im Weg steht, muss damit rechnen, dass das Gericht statt zu verlegen eine Videoverhandlung ansetzt.
Vollvirtuelle Videoverhandlung: § 16 EGZPO
Die vollvirtuelle Videoverhandlung – niemand ist im Gerichtssaal, auch der Vorsitzende nicht – ist im Regelverfahren nicht zulässig; § 128a Abs. 5 Satz 1 ZPO verlangt die Leitung von der Gerichtsstelle aus.
§ 16 EGZPO öffnet dafür einen befristeten Erprobungsrahmen:
- Abs. 1 Satz 1: Bundesregierung und Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vollvirtuelle Videoverhandlungen „zum Zwecke ihrer Erprobung" zuzulassen.
- Abs. 1 Satz 2 – Legaldefinition: vollvirtuell ist die Videoverhandlung, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende sie von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet.
- Abs. 2 Satz 3: Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31.12.2033 zu befristen.
- Abs. 3: Durchführung nur, wenn (1) alle Gerichtsmitglieder ihre Videoteilnahme erklärt haben, (2) gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Anordnung nach § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen ist und (3) kein Beteiligter fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
- Abs. 4: Die Öffentlichkeit wird hergestellt, indem die Verhandlung in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird. Nach Abs. 5 gilt das entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
§ 17 EGZPO ordnet die Evaluierung an: Das Bundesministerium der Justiz evaluiert vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die Erfahrungen mit der vollvirtuellen Videoverhandlung; die teilnehmenden Länder berichten zum Ende jedes Kalenderjahres.
Ob und wo vollvirtuell verhandelt werden kann, hängt damit von der jeweiligen Landesverordnung ab – ein bundeseinheitlicher Zustand besteht nicht.
Weitere Anknüpfungspunkte im Verfahren
- Urteilsverkündung: Nach § 310 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
- Dolmetscher: § 185 Abs. 1a GVG erlaubt Gestattung oder Anordnung der Videoteilnahme des Dolmetschers; zusätzlich kann angeordnet werden, dass er sich am selben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
- Erklärungen zu Protokoll: § 129a Abs. 2 ZPO erlaubt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Anträge und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung aufzunehmen; die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
- Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung: Nach § 802f Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 ZPO kann der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung bestimmen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet (Abs. 3). Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche widersprechen (Abs. 4 Satz 1); scheitert die Abgabe an technischen Problemen, ist das nicht pflichtwidrig (Abs. 4 Satz 3 Nr. 3).
Was die Videoverhandlung nicht ändert
- Öffentlichkeit: Die Verhandlung bleibt öffentlich. Bei der Hybridverhandlung wird die Öffentlichkeit im Sitzungssaal hergestellt, bei der vollvirtuellen Erprobung über den Übertragungsraum nach § 16 Abs. 4 EGZPO.
- Mündlichkeit: § 128a ZPO ist eine Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung, kein Ersatz. Vom schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ist sie strikt zu trennen.
- Anwaltszwang: Vor dem Landgericht und in höheren Instanzen bleibt es beim Anwaltszwang nach § 78 ZPO, gleich ob im Saal oder per Video verhandelt wird.
- Säumnis: Wer trotz zugelassener Videoteilnahme weder erscheint noch sich zuschaltet, ist säumig; es drohen die Folgen der §§ 330 ff. ZPO.
Häufige Fehler
- Antrag zu spät gestellt. Das Gesetz nennt keine Frist, aber die Kapazitätsprüfung und die Ladung brauchen Vorlauf. Ein Antrag wenige Tage vor dem Termin scheitert oft an Abs. 1 Satz 1 („ausreichende Kapazitäten").
- Einspruchsfrist versäumt. Gegen eine Anordnung nach Abs. 2 Satz 1 hilft nur der Einspruch binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2). Danach bleibt es bei der angeordneten Videoteilnahme.
- Zeugen unter § 128a ZPO gefasst. Zeugen und Sachverständige sind keine Verfahrensbeteiligten (Abs. 1 Satz 3); für sie gilt § 284 Abs. 2 ZPO.
- Mitschnitt angefertigt. Das Aufzeichnungsverbot des Abs. 6 Satz 1 gilt für Beteiligte und Dritte ausnahmslos; nur das Gericht darf für § 160a ZPO aufzeichnen.
- Beschwerde eingelegt. Entscheidungen nach § 128a ZPO sind nach Abs. 7 Satz 1 unanfechtbar; ein Rechtsmittel ist unzulässig.
- Erwartung einer vollvirtuellen Verhandlung. Ohne Rechtsverordnung nach § 16 EGZPO ist sie nicht zulässig; der Vorsitzende muss von der Gerichtsstelle aus leiten.
- Verlegung statt Video erwartet. § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO steuert bewusst gegen: Eignet sich der Termin für eine Videoverhandlung, soll gerade nicht verlegt werden.
Siehe auch
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis im Zivilprozess (§§ 402 ff. ZPO)
- Parteivernehmung und Parteianhörung (§§ 445 ff. ZPO)
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Nebenintervention (Streithilfe) im Zivilprozess (§§ 66–71 ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)
- Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)
Quellen
- § 128a ZPO – Videoverhandlung (Abs. 1: geeignete Fälle und ausreichende Kapazitäten, Legaldefinition, Begriff des Verfahrensbeteiligten; Abs. 2: Gestattung/Anordnung, Einspruch binnen zwei Wochen, Hinweispflicht; Abs. 3: Soll-Gestattung auf Antrag, kurze Begründung der Ablehnung; Abs. 4: Aufhebung der Anordnung nach Einspruch; Abs. 5: Leitung von der Gerichtsstelle, erhebliche Gründe für weitere Gerichtsmitglieder; Abs. 6: Aufzeichnungsverbot, Ausnahme § 160a; Abs. 7: Unanfechtbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html
- § 284 ZPO – Beweisaufnahme (Abs. 2: Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung, Antragsrecht auch für Zeugen und Sachverständige, entsprechende Geltung des § 128a, Ausnahme Urkundenbeweis; Abs. 3: Anordnung des Aufenthalts an einer bestimmten Gerichtsstelle): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__284.html
- § 227 ZPO – Terminsänderung (Abs. 1 Satz 2: Absehen von der Terminsänderung, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a oder eine Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 eignet): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
- § 160 ZPO – Inhalt des Protokolls (Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4: Angabe, wer per Bild- und Tonübertragung an Verhandlung oder Beweisaufnahme teilnimmt, sowie die Gerichtsstelle im Fall des § 284 Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html
- § 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung (Bezugsnorm der einzig zulässigen Aufzeichnung nach § 128a Abs. 6 Satz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160a.html
- § 129a ZPO – Anträge und Erklärungen zu Protokoll (Abs. 2: Aufnahme per Bild- und Tonübertragung, keine Aufzeichnung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__129a.html
- § 310 ZPO – Termin der Urteilsverkündung (Abs. 1 Satz 3: Gestattung der Teilnahme an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__310.html
- § 377 ZPO – Zeugenladung (Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5: Anweisungen im Fall des § 284 Abs. 2 bzw. Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__377.html
- § 411 ZPO – Schriftliches Gutachten (Abs. 3 Satz 2: Erscheinen des Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html
- § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft (Abs. 2 Satz 4 Nr. 4: Termin per Bild- und Tonübertragung; Abs. 3: keine Aufzeichnung, Hinweispflicht; Abs. 4: Widerspruchsrecht binnen einer Woche, technische Probleme): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html
- § 16 EGZPO – Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung (Verordnungsermächtigung, Legaldefinition, Befristung längstens 31.12.2033, Voraussetzungen, Herstellung der Öffentlichkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__16.html
- § 17 EGZPO – Evaluierung vier und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024, jährliche Berichte der Länder: https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__17.html
- § 185 GVG – Dolmetscher (Abs. 1a: Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, Aufenthalt am selben Ort wie die sprachunkundige Person): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__185.html
- ZPO – Gesamtausgabe (Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 – Mündliche Verhandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html
- dejure.org – § 128a ZPO (Permalink, Fassungs- und Rechtsprechungsnachweise): https://dejure.org/gesetze/ZPO/128a.html
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237, ausgegeben am 18.07.2024; Inkrafttreten 19.07.2024): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/237/VO.html
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut von § 128a ZPO (Abs. 1–7), § 284 ZPO (Abs. 1–3), § 227 Abs. 1 ZPO, § 160 Abs. 1 ZPO, § 129a Abs. 2 ZPO, § 310 Abs. 1 ZPO, § 377 Abs. 2 ZPO, § 411 Abs. 3 ZPO, § 802f Abs. 1–5 ZPO, §§ 16, 17 EGZPO und § 185 GVG wurde am 05.09.2026 im Volltext von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200) und die zitierten Passagen wörtlich gegen die amtliche Fassung abgeglichen. Die Datierung der Neufassung (Gesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237, Inkrafttreten 19.07.2024) wurde zusätzlich per WebSearch gegen recht.bund.de, bundesrat.de und dejure.org verifiziert; die in § 17 EGZPO amtlich genannte Bezugsgröße „19. Juli 2024" bestätigt das Datum unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine BGH-Entscheidung zur Neufassung wurde nicht zitiert, weil sich am 05.09.2026 kein Aktenzeichen über einen dejure.org-Permalink verifizieren ließ. Wikidata-IDs: `Q7099379` (oral argument, de-Label „mündliche Verhandlung") und `Q238354` (video conference, de-Label „Videokonferenz", dewiki-Sitelink „Videokonferenz") wurden am 05.09.2026 über die Wikidata-Entity-API verifiziert und neu in die Guide-Tabelle aufgenommen; `Q206893` (Zivilprozessordnung) war bereits geprüft und wurde erneut bestätigt.
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0