Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)
Kurzantwort
Wer eine Zivilklage zugestellt bekommt, hat zwei Fristen zu beachten – und die erste ist die gefährlichere. Ordnet der Vorsitzende statt eines frühen ersten Termins das schriftliche Vorverfahren an (§ 272 Abs. 2 ZPO), fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Verteidigungsanzeige ist kein Sachvortrag – sie ist die bloße Erklärung, den Prozess führen zu wollen. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO); ist die Klage im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat (§ 276 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wird die Zwei-Wochen-Notfrist versäumt, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 331 Abs. 3 ZPO) – der Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt sein. Wird nur die Klageerwiderungsfrist versäumt, droht kein Versäumnisurteil, wohl aber Präklusion: Verspätetes Vorbringen ist nach § 296 Abs. 1 ZPO nur zuzulassen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Vor dem Landgericht können beide Erklärungen nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden; über diesen Punkt und über die Folgen der Fristversäumung muss das Gericht ausdrücklich belehren (§ 276 Abs. 2 ZPO) – fehlt die Belehrung, ist der Antrag auf Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 272 ZPO (Bestimmung der Verfahrensweise), § 276 ZPO (Schriftliches Vorverfahren), § 277 ZPO (Klageerwiderung; Replik) |
| Weichenstellung | Vorsitzender bestimmt entweder frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder veranlasst das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) – § 272 Abs. 2 ZPO |
| Leitbild des Verfahrens | Erledigung in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin (Haupttermin), § 272 Abs. 1 ZPO |
| 1. Frist – Verteidigungsanzeige | Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift, schriftliche Anzeige an das Gericht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Auslandszustellung | Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt einen Monat; der Vorsitzende kann eine längere Frist bestimmen (§ 276 Abs. 1 Sätze 3, 4 ZPO) |
| 2. Frist – Klageerwiderung | mindestens zwei weitere Wochen, zugleich mit der Aufforderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Klageerwiderungsfrist beim frühen ersten Termin | ebenfalls mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO) |
| Belehrungspflicht | über die Folgen der Fristversäumung und darüber, dass die Erklärung nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden kann (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Umfang der VU-Belehrung | muss die Rechtsfolgen aus § 91 (Kosten) und § 708 Nr. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) umfassen (§ 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Folge der Fristversäumung (1. Frist) | Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Antrag schon in der Klageschrift möglich (Satz 2) |
| „Rettungsanker" | kein Versäumnisurteil, wenn die Erklärung noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist (§ 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) |
| Sperre bei fehlerhafter Belehrung | Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Frist nicht mitgeteilt oder nicht nach § 276 Abs. 2 ZPO belehrt wurde (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) |
| Folge der Fristversäumung (2. Frist) | Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO – Zulassung nur bei fehlender Verzögerung oder genügender Entschuldigung |
| Inhalt der Klageerwiderung | Verteidigungsmittel, soweit es sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung entspricht (§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Pflichtäußerungen | zu Einzelrichter und zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO) – § 277 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO |
| Replik des Klägers | Vorsitzender kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO); § 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 gelten entsprechend (§ 277 Abs. 4 ZPO) |
| Fristverlängerung | richterliche Fristen auf Antrag bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen (§ 224 Abs. 2 ZPO); Notfristen sind der Parteivereinbarung entzogen (§ 224 Abs. 1 ZPO) |
| Versäumte Notfrist ohne Verschulden | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO |
Zwei Wege in den Prozess: § 272 ZPO
Nach der Zustellung der Klage entscheidet der Vorsitzende, wie das Verfahren vorbereitet wird. § 272 Abs. 2 ZPO stellt ihm dafür genau zwei Wege zur Verfügung – und zwar alternativ:
- Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO): Das Gericht lädt sofort zu einem Termin. Zur Vorbereitung kann dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt werden (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO); andernfalls ist er aufzufordern, Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt mitzuteilen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO): Das Gericht bestimmt zunächst keinen Termin, sondern lässt den Streitstoff schriftlich austauschen.
Beide Wege dienen demselben gesetzlichen Leitbild: Der Rechtsstreit soll in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) erledigt werden (§ 272 Abs. 1 ZPO). Güteverhandlung und mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden (§ 272 Abs. 3 ZPO); Räumungssachen sind ausdrücklich vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 272 Abs. 4 ZPO).
Für den Beklagten ist der Unterschied erheblich: Nur im schriftlichen Vorverfahren läuft die scharfe Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, deren Versäumung unmittelbar zum Versäumnisurteil führen kann. Beim frühen ersten Termin entscheidet dagegen das Erscheinen im Termin.
Die erste Frist: Verteidigungsanzeige binnen zwei Wochen
Ordnet der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren an, fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist von dieser Aufforderung zu unterrichten.
Drei Punkte sind dabei entscheidend:
- Es ist eine Notfrist. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die das Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie können durch Vereinbarung der Parteien nicht abgekürzt werden (§ 224 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und für gesetzliche Fristen kommt eine Verlängerung nach § 224 Abs. 2 ZPO nur in den besonders bestimmten Fällen in Betracht. Wer die Frist unverschuldet versäumt, ist deshalb auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) verwiesen.
- Der Inhalt ist minimal. Verlangt ist allein die Anzeige der Verteidigungsabsicht – nicht die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klage. Der Sachvortrag folgt erst mit der Klageerwiderung.
- Die Form ist nicht beliebig. Im Anwaltsprozess kann die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden; darüber muss der Beklagte ausdrücklich belehrt werden (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wird die Klage im Ausland zugestellt, beträgt die Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat; der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen (§ 276 Abs. 1 Sätze 3, 4 ZPO).
Die zweite Frist: Klageerwiderung
Zugleich mit der Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist eine richterliche Frist: Das Gesetz gibt nur die Untergrenze vor, das Gericht bemisst sie im Einzelfall – bei umfangreichen Verfahren regelmäßig deutlich länger.
Auch beim frühen ersten Termin gilt eine Untergrenze: Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO).
Der Kläger bleibt nicht außen vor: Der Vorsitzende kann ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO) – die sogenannte Replik. Für sie gelten § 277 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend (§ 277 Abs. 4 ZPO), also auch die Mindestfrist von zwei Wochen und die Belehrungspflicht.
Was in die Klageerwiderung gehört (§ 277 ZPO)
§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO formuliert den Maßstab: In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Das ist derselbe Maßstab, den § 282 Abs. 1 ZPO für die Rechtzeitigkeit des Vorbringens allgemein aufstellt – Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden gehören dazu.
Hinzu kommen zwei Soll-Äußerungen nach § 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
- ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
- ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO) Bedenken bestehen.
Besonders wichtig sind Zulässigkeitsrügen: Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen; ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, hat er sie schon innerhalb dieser Frist geltend zu machen (§ 282 Abs. 3 ZPO). Wer etwa die örtliche Zuständigkeit rügen will, muss das also in der Klageerwiderung tun.
Auch hier gilt die Belehrungspflicht: Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren (§ 277 Abs. 2 ZPO).
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO)
Die eigentliche Schärfe des schriftlichen Vorverfahrens liegt in § 331 Abs. 3 ZPO. Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO) – und wird in der Praxis regelmäßig dort gestellt.
Das Gesetz enthält aber drei wichtige Korrektive:
- Der späte Eingang rettet noch. Ein Versäumnisurteil ergeht nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist (§ 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Wer die Frist knapp verpasst hat, sollte die Verteidigungsanzeige deshalb sofort nachholen.
- Fehlerhafte Belehrung sperrt das Versäumnisurteil. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist zurückzuweisen, wenn dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Belehrung über die Möglichkeit eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO muss dabei die Rechtsfolgen aus § 91 ZPO (Kostentragung) und § 708 Nr. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) umfassen (§ 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Schlüssigkeit bleibt Voraussetzung. Auch im schriftlichen Vorverfahren gilt § 331 Abs. 2 ZPO: Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen. Eine unschlüssige Klage führt also nicht zum Versäumnisurteil, sondern zum klageabweisenden Urteil (unechtes Versäumnisurteil). Betrifft die Lücke nur eine Nebenforderung, ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gleichwohl zulässig, sofern der Kläger vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Gegen ein Versäumnisurteil steht dem Beklagten der Einspruch offen; dessen Voraussetzungen und Fristen sind auf der Seite zum Versäumnisurteil dargestellt.
Präklusion: die zweite Frist ist keine Formalie
Wird nur die Klageerwiderungsfrist versäumt, ergeht kein Versäumnisurteil – die Verteidigungsanzeige war ja rechtzeitig. Die Sanktion liegt anderswo: in der Zurückweisung verspäteten Vorbringens.
§ 296 Abs. 1 ZPO nennt die Fristen des § 276 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie des § 277 ZPO ausdrücklich. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer solchen Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn
- nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde, oder
- die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Daneben steht die allgemeine Regel des § 296 Abs. 2 ZPO: Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Für verspätete Zulässigkeitsrügen, auf die der Beklagte verzichten kann, gilt § 296 Abs. 3 ZPO: Sie sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 296 Abs. 4 ZPO).
Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ist praktisch bedeutsam: Bei fristgebundenem Vorbringen (Abs. 1) genügt bereits die einfache Verspätung ohne Entschuldigung, wenn dadurch verzögert wird; bei allgemein verspätetem Vorbringen (Abs. 2) muss zusätzlich grobe Nachlässigkeit hinzukommen.
Fristverlängerung – was möglich ist und was nicht
§ 224 ZPO trennt sauber zwischen den Fristtypen:
- Notfristen – dazu gehört die Zwei-Wochen-Frist der Verteidigungsanzeige – sind nur diejenigen Fristen, die das Gesetz als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen abgekürzt werden, mit Ausnahme der Notfristen (§ 224 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden.
- Richterliche Fristen – dazu gehört die Klageerwiderungsfrist – können auf Antrag abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind (§ 224 Abs. 2 ZPO). Im Fall der Verlängerung wird die neue Frist vom Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist (§ 224 Abs. 3 ZPO).
Praktische Konsequenz: Ein Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist ist der Normalfall und regelmäßig erfolgversprechend, wenn er rechtzeitig vor Fristablauf gestellt und begründet wird. Ein Antrag auf „Verlängerung" der Verteidigungsanzeigefrist hilft dagegen nicht weiter – hier zählt allein die fristgerechte Anzeige.
Häufige Fehler
- „Ich habe vier Wochen Zeit, um auf die Klage zu antworten." Nein. Es laufen zwei Fristen: die Notfrist von zwei Wochen für die bloße Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und danach die Frist von mindestens zwei weiteren Wochen für die inhaltliche Klageerwiderung (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- „Ich schreibe dem Gericht einfach selbst, dass ich mich wehre." Im Anwaltsprozess nicht. Die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, kann nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO); über diesen Punkt ist ausdrücklich zu belehren.
- „Die Frist ist abgelaufen, jetzt ist ohnehin alles verloren." Nicht zwingend. Ein Versäumnisurteil ergeht nicht, wenn die Erklärung noch eingeht, bevor das unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zusätzlich kommt bei unverschuldeter Säumnis Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO in Betracht.
- „Wenn ich nichts sage, prüft das Gericht die Klage schon." Nur begrenzt. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden (§ 331 Abs. 1 ZPO); geprüft wird lediglich, ob es den Klageantrag rechtfertigt (§ 331 Abs. 2 ZPO).
- „Die Klageerwiderungsfrist ist unverbindlich, ich kann später vortragen." Riskant. Verspätetes Vorbringen ist nach § 296 Abs. 1 ZPO nur zuzulassen, wenn es den Rechtsstreit nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird – und der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 296 Abs. 4 ZPO).
- „Die Zuständigkeitsrüge kann ich noch im Termin nachschieben." Nein. Zulässigkeitsrügen sind gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache, bei gesetzter Klageerwiderungsfrist schon innerhalb dieser Frist vorzubringen (§ 282 Abs. 3 ZPO).
- „Ein Versäumnisurteil ergeht auch ohne ordnungsgemäße Belehrung." Nein. Fehlt die Mitteilung der Frist oder die Belehrung nach § 276 Abs. 2 ZPO, ist der Antrag auf Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Geltungsbereich
- Sachlich: Zivilprozess erster Instanz vor den ordentlichen Gerichten. §§ 272, 275–277 ZPO stehen im Titel „Verfahren bis zum Urteil" des Verfahrens vor den Landgerichten; über die Verweisungen der ZPO gelten sie auch im amtsgerichtlichen Verfahren.
- Persönlich: Beklagte natürliche und juristische Personen; im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) sind Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt einzureichen.
- Räumlich: Bundesrepublik Deutschland; bei Zustellung der Klage im Ausland gilt die verlängerte Frist des § 276 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
- Verfahrensübergreifend: § 276 ZPO wird unter anderem von § 697 ZPO (Einleitung des Streitverfahrens nach Widerspruch im Mahnverfahren), § 700 ZPO (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) und § 46 ArbGG in Bezug genommen.
- Zeitlich: §§ 272, 275, 276, 277, 282, 296, 331, 335 ZPO gelten in der hier dargestellten Fassung als geltendes Recht.
Ausnahmen
- Kein schriftliches Vorverfahren, wenn der Vorsitzende stattdessen einen frühen ersten Termin bestimmt (§§ 272 Abs. 2, 275 ZPO) – dann läuft keine Notfrist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Verlängerte Frist von einem Monat bei Zustellung der Klage im Ausland, mit der Möglichkeit einer noch längeren Frist (§ 276 Abs. 1 Sätze 3, 4 ZPO).
- Kein Versäumnisurteil, wenn die Verteidigungsanzeige noch vor Übermittlung des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle eingeht (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- Zurückweisung des VU-Antrags bei fehlender Mitteilung der Frist oder fehlerhafter Belehrung (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
- Keine Präklusion, wenn die Zulassung des verspäteten Vorbringens den Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 296 Abs. 1 ZPO).
- Wiedereinsetzung in die versäumte Notfrist bei fehlendem Verschulden (§§ 233 ff. ZPO).
Beispiel
Einem Unternehmer wird am Montag, dem 3. August, eine Zahlungsklage über 14.000 € zugestellt. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet; die Verfügung fordert ihn auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Verteidigungsabsicht anzuzeigen, und setzt ihm zugleich eine Klageerwiderungsfrist von drei Wochen ab Ablauf der Notfrist. Der Kläger hat den Antrag auf Versäumnisurteil bereits in der Klageschrift gestellt.
- Erste Frist: Die Verteidigungsanzeige muss bis zum 17. August beim Gericht sein (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Fristberechnung nach §§ 221, 222 ZPO). Sie muss durch den Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Inhaltlich genügt ein Satz.
- Versäumt er sie: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil entscheiden (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Geht die Anzeige aber ein, bevor das unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist, unterbleibt das Versäumnisurteil.
- Zweite Frist: Die Klageerwiderung ist innerhalb der gesetzten drei Wochen einzureichen. Reicht die Zeit nicht, ist vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag mit glaubhaft gemachten erheblichen Gründen zu stellen (§ 224 Abs. 2 ZPO) – die neue Frist wird dann ab Ablauf der vorigen berechnet (§ 224 Abs. 3 ZPO).
- Inhalt: In die Klageerwiderung gehören alle Verteidigungsmittel, soweit es sorgfältiger Prozessführung entspricht (§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO), eine mögliche Zuständigkeitsrüge (§ 282 Abs. 3 ZPO) sowie die Äußerungen zu Einzelrichter und Videoverhandlung (§ 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Trägt er eine entscheidende Einrede erst zwei Tage vor dem Haupttermin vor, ist sie nach § 296 Abs. 1 ZPO nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögert oder er die Verspätung genügend entschuldigt – und der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 296 Abs. 4 ZPO).
Siehe auch
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO)
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)
- Widerklage im Zivilprozess (§ 33 ZPO)
- Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand im Zivilprozess (§§ 12 ff. ZPO)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
Quellen
- § 272 ZPO – Bestimmung der Verfahrensweise (Abs. 1: Erledigung in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung – Haupttermin; Abs. 2: Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276); Abs. 3: Güteverhandlung und mündliche Verhandlung so früh wie möglich; Abs. 4: Räumungssachen vorrangig und beschleunigt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__272.html
- § 276 ZPO – Schriftliches Vorverfahren (Abs. 1 Satz 1: Anzeige der Verteidigungsabsicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift, Unterrichtung des Klägers; Satz 2: zugleich Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung; Satz 3: bei Auslandszustellung ein Monat; Satz 4: längere Frist möglich; Abs. 2 Satz 1: Belehrung über die Folgen der Fristversäumung und über die Abgabe der Erklärung nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt; Satz 2: Belehrung über § 331 Abs. 3 muss die Rechtsfolgen aus §§ 91 und 708 Nr. 2 umfassen; Abs. 3: Frist für den Kläger zur schriftlichen Stellungnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__276.html
- § 277 ZPO – Klageerwiderung; Replik (Abs. 1 Satz 1: Vorbringen der Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht; Satz 2 Nr. 1, 2: Äußerung zu Einzelrichter und Videoverhandlung nach § 128a; Abs. 2: Belehrung über Einreichung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt und über die Folgen einer Fristversäumung; Abs. 3: Klageerwiderungsfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen; Abs. 4: entsprechende Geltung für die Replik): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__277.html
- § 275 ZPO – Früher erster Termin (Abs. 1 Satz 1: Frist zur schriftlichen Klageerwiderung zur Vorbereitung; Satz 2: andernfalls Aufforderung, Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt mitzuteilen; Abs. 3: Fristsetzung im Termin; Abs. 4: Frist für den Kläger zur Stellungnahme): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__275.html
- § 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens (Abs. 1: rechtzeitiges Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach dem Maßstab sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung; Abs. 2: rechtzeitige Mitteilung durch vorbereitenden Schriftsatz; Abs. 3: Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache, bei gesetzter Klageerwiderungsfrist schon innerhalb der Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html
- § 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Abs. 1: Vorbringen nach Ablauf einer Frist – unter anderem § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277 – nur zuzulassen, wenn die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt; Abs. 2: Zurückweisung bei Verstoß gegen § 282 Abs. 1, 2 nur bei Verzögerung und grober Nachlässigkeit; Abs. 3: verspätete verzichtbare Zulässigkeitsrügen nur bei genügender Entschuldigung; Abs. 4: Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten (Abs. 1 Satz 1: tatsächliches mündliches Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden; Abs. 2: Erkennen nach dem Antrag, soweit er gerechtfertigt ist, sonst Klageabweisung; Abs. 3 Satz 1: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers bei nicht rechtzeitiger Anzeige entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 – nicht jedoch, wenn die Erklärung noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist; Satz 2: Antrag schon in der Klageschrift; Satz 3: Nebenforderung nach vorherigem Hinweis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 335 ZPO – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung (Abs. 1 Nr. 4: Zurückweisung des Antrags, wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__335.html
- § 224 ZPO – Fristkürzung; Fristverlängerung (Abs. 1 Satz 1: Abkürzung durch Parteivereinbarung mit Ausnahme der Notfristen; Satz 2: Notfristen sind nur die im Gesetz als solche bezeichneten Fristen; Abs. 2: Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen, gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen; Abs. 3: Berechnung der neuen Frist ab Ablauf der vorigen Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__224.html
- § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wiedereinsetzung bei ohne Verschulden verhinderter Einhaltung einer Notfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__233.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess (Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 2: Versäumnisurteile): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html
- § 128a ZPO – Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html
- § 697 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens (Überleitung nach Widerspruch im Mahnverfahren, Bezugnahme auf § 276): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__697.html
- Zivilprozessordnung (ZPO) – Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html
- § 276 ZPO – Schriftliches Vorverfahren, Wortlaut mit Fassungsnachweis (Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017, BGBl. I S. 1607, in Kraft seit 17.06.2017): https://dejure.org/gesetze/ZPO/276.html
- § 296 ZPO – Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Wortlaut mit Fassungsnachweis (Fassung aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887, in Kraft seit 01.01.2002): https://dejure.org/gesetze/ZPO/296.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut der §§ 272, 275, 276, 277, 282, 296, 331, 335 und 224 ZPO wurde am 2026-08-30 verbatim über dejure.org-Permalinks (web_fetch erfolgreich) erhoben und ergänzend für § 276 ZPO über WebSearch mit allowed_domains=gesetze-im-internet.de bestätigt; die amtliche Fundstelle auf gesetze-im-internet.de liefert in dieser Umgebung einen leeren Body und wird deshalb als Quelle zitiert, aber nicht als Abrufweg verwendet. Belegte Kernwerte: Notfrist von zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 Satz 1), mindestens zwei weitere Wochen für die Klageerwiderung (§ 276 Abs. 1 Satz 2), ein Monat bei Auslandszustellung (§ 276 Abs. 1 Satz 3) mit Möglichkeit einer längeren Frist (Satz 4), Belehrungspflichten einschließlich der Rechtsfolgen aus §§ 91 und 708 Nr. 2 (§ 276 Abs. 2), Replikfrist (§ 276 Abs. 3), Mindestfrist von zwei Wochen auch beim frühen ersten Termin (§ 277 Abs. 3), Pflichtäußerungen zu Einzelrichter und Videoverhandlung nach § 128a (§ 277 Abs. 1 Satz 2), Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung samt Eingangs-Vorbehalt bis zur Übermittlung des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle (§ 331 Abs. 3), Zurückweisung des VU-Antrags bei fehlender Fristmitteilung oder Belehrung (§ 335 Abs. 1 Nr. 4), Präklusionsmaßstäbe des § 296 Abs. 1–4 sowie die Fristtypen-Unterscheidung des § 224. Keine erfundenen Geldbeträge oder Gebührenwerte; die Beispielrechnung nennt nur ein fiktives Zustelldatum. Frontmatter gesetzt (topic prozess-vollstreckungsrecht, legal_status in_force, authority_level A, factcheck_status ok, wikidata_subjects Q206893/Q206914/Q1640367). Q-ID-Prüfung am 2026-08-30 über die Wikidata-Schnittstelle Special:EntityData: Q206893 = „Zivilprozessordnung" / „Civil procedure code of Germany" (dewiki „Zivilprozessordnung (Deutschland)"), Q206914 = „Zivilprozessrecht" / „civil procedure in Germany" (dewiki „Zivilprozessrecht (Deutschland)"), Q1640367 = „Versäumnisurteil" / „default judgment" (dewiki „Versäumnisurteil"); ein eigenes Item für „schriftliches Vorverfahren" oder „Klageerwiderung" existiert nicht, Q317413 („Präklusionsfrist", ohne Beschreibung) und Q457585 („statute of repose") wurden als nicht passend verworfen. Keine Duplizierung: Versäumnisurteil und Einspruch sind auf versaeumnisurteil-330-zpo dargestellt, die Wiedereinsetzung auf wiedereinsetzung-vorigen-stand-233-zpo, der Anwaltszwang auf anwaltszwang-78-zpo, die Klageerhebung auf klageerhebung-zivilprozess-253-zpo – hier jeweils nur querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0