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Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine Zivilklage zugestellt bekommt, hat zwei Fristen zu beachten – und die erste ist die gefährlichere. Ordnet der Vorsitzende statt eines frühen ersten Termins das schriftliche Vorverfahren an (§ 272 Abs. 2 ZPO), fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Verteidigungsanzeige ist kein Sachvortrag – sie ist die bloße Erklärung, den Prozess führen zu wollen. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO); ist die Klage im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat (§ 276 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wird die Zwei-Wochen-Notfrist versäumt, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 331 Abs. 3 ZPO) – der Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt sein. Wird nur die Klageerwiderungsfrist versäumt, droht kein Versäumnisurteil, wohl aber Präklusion: Verspätetes Vorbringen ist nach § 296 Abs. 1 ZPO nur zuzulassen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Vor dem Landgericht können beide Erklärungen nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden; über diesen Punkt und über die Folgen der Fristversäumung muss das Gericht ausdrücklich belehren (§ 276 Abs. 2 ZPO) – fehlt die Belehrung, ist der Antrag auf Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 272 ZPO (Bestimmung der Verfahrensweise), § 276 ZPO (Schriftliches Vorverfahren), § 277 ZPO (Klageerwiderung; Replik)
WeichenstellungVorsitzender bestimmt entweder frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder veranlasst das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) – § 272 Abs. 2 ZPO
Leitbild des VerfahrensErledigung in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin (Haupttermin), § 272 Abs. 1 ZPO
1. Frist – VerteidigungsanzeigeNotfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift, schriftliche Anzeige an das Gericht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
AuslandszustellungFrist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt einen Monat; der Vorsitzende kann eine längere Frist bestimmen (§ 276 Abs. 1 Sätze 3, 4 ZPO)
2. Frist – Klageerwiderungmindestens zwei weitere Wochen, zugleich mit der Aufforderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Klageerwiderungsfrist beim frühen ersten Terminebenfalls mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO)
Belehrungspflichtüber die Folgen der Fristversäumung und darüber, dass die Erklärung nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgegeben werden kann (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Umfang der VU-Belehrungmuss die Rechtsfolgen aus § 91 (Kosten) und § 708 Nr. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) umfassen (§ 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Folge der Fristversäumung (1. Frist)Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung auf Antrag des Klägers (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Antrag schon in der Klageschrift möglich (Satz 2)
„Rettungsanker"kein Versäumnisurteil, wenn die Erklärung noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist (§ 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO)
Sperre bei fehlerhafter BelehrungAntrag ist zurückzuweisen, wenn die Frist nicht mitgeteilt oder nicht nach § 276 Abs. 2 ZPO belehrt wurde (§ 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
Folge der Fristversäumung (2. Frist)Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO – Zulassung nur bei fehlender Verzögerung oder genügender Entschuldigung
Inhalt der KlageerwiderungVerteidigungsmittel, soweit es sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung entspricht (§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Pflichtäußerungenzu Einzelrichter und zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO) – § 277 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO
Replik des KlägersVorsitzender kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO); § 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 gelten entsprechend (§ 277 Abs. 4 ZPO)
Fristverlängerungrichterliche Fristen auf Antrag bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen (§ 224 Abs. 2 ZPO); Notfristen sind der Parteivereinbarung entzogen (§ 224 Abs. 1 ZPO)
Versäumte Notfrist ohne VerschuldenWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO

Zwei Wege in den Prozess: § 272 ZPO

Nach der Zustellung der Klage entscheidet der Vorsitzende, wie das Verfahren vorbereitet wird. § 272 Abs. 2 ZPO stellt ihm dafür genau zwei Wege zur Verfügung – und zwar alternativ:

Beide Wege dienen demselben gesetzlichen Leitbild: Der Rechtsstreit soll in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) erledigt werden (§ 272 Abs. 1 ZPO). Güteverhandlung und mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden (§ 272 Abs. 3 ZPO); Räumungssachen sind ausdrücklich vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 272 Abs. 4 ZPO).

Für den Beklagten ist der Unterschied erheblich: Nur im schriftlichen Vorverfahren läuft die scharfe Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, deren Versäumung unmittelbar zum Versäumnisurteil führen kann. Beim frühen ersten Termin entscheidet dagegen das Erscheinen im Termin.

Die erste Frist: Verteidigungsanzeige binnen zwei Wochen

Ordnet der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren an, fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist von dieser Aufforderung zu unterrichten.

Drei Punkte sind dabei entscheidend:

Wird die Klage im Ausland zugestellt, beträgt die Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat; der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen (§ 276 Abs. 1 Sätze 3, 4 ZPO).

Die zweite Frist: Klageerwiderung

Zugleich mit der Aufforderung nach Satz 1 ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist eine richterliche Frist: Das Gesetz gibt nur die Untergrenze vor, das Gericht bemisst sie im Einzelfall – bei umfangreichen Verfahren regelmäßig deutlich länger.

Auch beim frühen ersten Termin gilt eine Untergrenze: Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 Abs. 3 ZPO).

Der Kläger bleibt nicht außen vor: Der Vorsitzende kann ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO) – die sogenannte Replik. Für sie gelten § 277 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend (§ 277 Abs. 4 ZPO), also auch die Mindestfrist von zwei Wochen und die Belehrungspflicht.

Was in die Klageerwiderung gehört (§ 277 ZPO)

§ 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO formuliert den Maßstab: In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Das ist derselbe Maßstab, den § 282 Abs. 1 ZPO für die Rechtzeitigkeit des Vorbringens allgemein aufstellt – Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden gehören dazu.

Hinzu kommen zwei Soll-Äußerungen nach § 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,

  1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
  2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a ZPO) Bedenken bestehen.

Besonders wichtig sind Zulässigkeitsrügen: Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen; ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, hat er sie schon innerhalb dieser Frist geltend zu machen (§ 282 Abs. 3 ZPO). Wer etwa die örtliche Zuständigkeit rügen will, muss das also in der Klageerwiderung tun.

Auch hier gilt die Belehrungspflicht: Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren (§ 277 Abs. 2 ZPO).

Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO)

Die eigentliche Schärfe des schriftlichen Vorverfahrens liegt in § 331 Abs. 3 ZPO. Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO) – und wird in der Praxis regelmäßig dort gestellt.

Das Gesetz enthält aber drei wichtige Korrektive:

Gegen ein Versäumnisurteil steht dem Beklagten der Einspruch offen; dessen Voraussetzungen und Fristen sind auf der Seite zum Versäumnisurteil dargestellt.

Präklusion: die zweite Frist ist keine Formalie

Wird nur die Klageerwiderungsfrist versäumt, ergeht kein Versäumnisurteil – die Verteidigungsanzeige war ja rechtzeitig. Die Sanktion liegt anderswo: in der Zurückweisung verspäteten Vorbringens.

§ 296 Abs. 1 ZPO nennt die Fristen des § 276 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie des § 277 ZPO ausdrücklich. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer solchen Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn

Daneben steht die allgemeine Regel des § 296 Abs. 2 ZPO: Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Für verspätete Zulässigkeitsrügen, auf die der Beklagte verzichten kann, gilt § 296 Abs. 3 ZPO: Sie sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 296 Abs. 4 ZPO).

Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ist praktisch bedeutsam: Bei fristgebundenem Vorbringen (Abs. 1) genügt bereits die einfache Verspätung ohne Entschuldigung, wenn dadurch verzögert wird; bei allgemein verspätetem Vorbringen (Abs. 2) muss zusätzlich grobe Nachlässigkeit hinzukommen.

Fristverlängerung – was möglich ist und was nicht

§ 224 ZPO trennt sauber zwischen den Fristtypen:

Praktische Konsequenz: Ein Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist ist der Normalfall und regelmäßig erfolgversprechend, wenn er rechtzeitig vor Fristablauf gestellt und begründet wird. Ein Antrag auf „Verlängerung" der Verteidigungsanzeigefrist hilft dagegen nicht weiter – hier zählt allein die fristgerechte Anzeige.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Einem Unternehmer wird am Montag, dem 3. August, eine Zahlungsklage über 14.000 € zugestellt. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet; die Verfügung fordert ihn auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Verteidigungsabsicht anzuzeigen, und setzt ihm zugleich eine Klageerwiderungsfrist von drei Wochen ab Ablauf der Notfrist. Der Kläger hat den Antrag auf Versäumnisurteil bereits in der Klageschrift gestellt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand